Verordnung zur Sicherstellung der Personalvertretung in dem Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Vom 20. November 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 439
Aufgrund des § 24 Abs. 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
§ 1 (1) Für den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen führen abweichend von § 24 Abs. 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bis zur Konstituierung der bei den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen zu wählenden Personalvertretungen die bisherigen Personalräte die Geschäfte im Bereich ihrer bisherigen Dienststelle fort, längstens bis zum 31. Mai 2016. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Gesamtpersonalräte, die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretungen.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.