Verordnung über die pauschale Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und hauptamtlichen Kreisbeigeordneten Vom 30. Oktober 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 30.10.1980
- Fundstelle:
- GVBl. I 1980, 404
Auf Grund des § 4 des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes vom 19. September 1979 (GVBl. I S. 217) wird verordnet:
Allgemeines
§ 1 Allgemeines Bei der pauschalen Abgeltung der Dienstreisen der Landräte und der hauptamtlichen Kreisbeigeordneten für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes dürfen die Sätze nach dieser Verordnung nicht überschritten werden; die Reisekostenpauschale wird anstelle von Tagegeld gewährt.
Reisekostenpauschale für Landräte
§ 2 Reisekostenpauschale für Landräte Die monatliche Reisekostenpauschale darf in den Landkreisen Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis 150,-DM in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis, Werra-Meißner-Kreis 200,-DM in den Landkreisen Fulda, Kassel, Main-Kinzig-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg, Wetteraukreis 250,-DM nicht übersteigen.
Reisekostenpauschale für hauptamtliche Kreisbeigeordnete
§ 3 Reisekostenpauschale für hauptamtliche Kreisbeigeordnete (1) Die monatliche Reisekostenpauschale für hauptamtliche Kreisbeigeordnete darf 75 vom Hundert der Reisekostenpauschale der Landräte nicht übersteigen. (2) Vertritt ein hauptamtlicher Kreisbeigeordneter den Landrat innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen, gilt die Reisekostenpauschale des Landrats.
Wegfall der Reisekostenpauschale
§ 4 Wegfall der Reisekostenpauschale Werden innerhalb eines Kalendermonats an mehr als zehn Tagen keine Dienstgeschäfte wahrgenommen, wird keine Reisekostenpauschale gewährt und ist Einzelabrechnung erforderlich.
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.