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title: "LAmtUmwGeoErG HE — Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie Vom 23. Dezember 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/lamtumwgeoerghe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LAmtUmwGeoErGHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:37:02+00:00"
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# LAmtUmwGeoErG HE — Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie Vom 23. Dezember 1999

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 23.12.1999
*Fundstelle:* GVBl. I 2000, 13


### § 5 — Außer-Kraft-Treten

§ 5 Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Wiesbaden; es kann Außenstellen einrichten. (2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine wissenschaftlich-technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen und Geologische Anstalt im Sinne des § 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), und erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden. (3) Im Übrigen erledigt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird. Soweit im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des für den Umweltschutz zuständigen Ministeriums erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu. (4) Soweit es Untersuchungen an Umweltmedien erfordern und die Maßnahme auch im Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zum Betreten von Grundstücken befugt.

### § 5 — Außer-Kraft-Treten

§ 5 Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

### § 1 — Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie

§ 1 Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und GeologieDer Sachbereich Naturschutz des Servicezentrums Forsteinrichtung und Naturschutz des Landesbetriebs Hessen-Forst wird in das nach § 1 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung errichtete Landesamt für Umwelt und Geologie eingegliedert. Es trägt ab dem 1. Januar 2016 die Bezeichnung Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist eine dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Wiesbaden; es kann Außenstellen einrichten. (2) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist 1. Fachdienststelle des Naturschutzes,2. eine wissenschaftlich-technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen und3. geologische Anstalt im Sinne des § 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), und erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden. (3) Im Übrigen erledigt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird. Soweit im Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des für den Umweltschutz zuständigen Ministeriums erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu. (4) Soweit es Untersuchungen an Umweltmedien erfordern und die Maßnahme auch im Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie zum Betreten von Grundstücken befugt.

### § 3 — Versetzung

§ 3 VersetzungDie Beschäftigten, die am 31. Dezember 2015 Aufgaben des Sachbereichs Naturschutz beim Servicezentrum Forsteinrichtung und Naturschutz des Landesbetriebs Hessen-Forst wahrnehmen, gelten zum 1. Januar 2016 als zum Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie versetzt.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist eine dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Wiesbaden; es kann Außenstellen einrichten.(2) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie ist1. Fachdienststelle des Naturschutzes,2. eine wissenschaftlich-technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen und3. zuständige Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 des Geologiedatengesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) und erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden.(3) Im Übrigen erledigt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird. Soweit im Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des für den Umweltschutz zuständigen Ministeriums erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu.(4) Soweit es Untersuchungen an Umweltmedien erfordern und die Maßnahme auch im Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie zum Betreten von Grundstücken befugt.

### § 1 — Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

§ 1 Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und GeologieDie Hessische Landesanstalt für Umwelt und das Hessische Landesamt für Bodenforschung werden zu einer neuen Landesoberbehörde zusammengefasst; diese trägt den Namen Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie. Soweit in Gesetzen und Rechtsverordnungen auf Aufgaben und Zuständigkeiten der in Satz 1 genannten Behörden verwiesen wird, gelten diese für das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie als Rechtsnachfolger.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle des Landes Hessen. Es hat seinen Sitz in Wiesbaden; es kann Außenstellen einrichten. (2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist eine wissenschaftlich-technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen und Geologische Anstalt im Sinne des § 1 des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), und erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden. (3) Im Übrigen erledigt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für den Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird. Soweit im Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des für den Umweltschutz zuständigen Ministeriums erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu. (4) Soweit es Untersuchungen an Umweltmedien erfordern und die Maßnahme auch im Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie zum Betreten von Grundstücken befugt.

### § 3 — Versetzung

§ 3 VersetzungDie Beschäftigten der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie versetzt.

### § 4 — Aufhebung von Vorschriften

§ 4 Aufhebung von Vorschriften

### § 5 — Außer-Kraft-Treten

§ 5 Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

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— Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie Vom 23. Dezember 1999
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LAmtUmwGeoErGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
