LAmtEinglG HE 2002 · Hessen

Gesetz zur Eingliederung des Landesamtes für Versorgung und Soziales Vom 20. Juni 2002

Ausfertigungsdatum:
20.06.2002
Fundstelle:
GVBl. I 2002, 342
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Behördenorganisation

§ 1 Behördenorganisation (1) Die dem Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales - auch als Landesversorgungsamt Hessen - übertragenen Aufgaben werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Regelung getroffen wird, auf das Regierungspräsidium Gießen übertragen, dem die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie die Kurklinik Waldeck nachgeordnet sind. (2) Das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales wird als eigenständige Landesmittelbehörde aufgelöst. (3) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Regierungspräsidium Gießen, soweit es die Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales wahrnimmt, und über die nachgeordneten Ämter für Versorgung und Soziales obliegt dem Hessischen Sozialministerium.

§ 1

Behördenorganisation

§ 1 Behördenorganisation (1) Die dem Hessischen Landesamt für Versorgung und Soziales - auch als Landesversorgungsamt Hessen - übertragenen Aufgaben werden, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Regelung getroffen wird, auf das Regierungspräsidium Gießen übertragen und dort in einer eigenen Abteilung als Landesamt für Versorgung und Soziales wahrgenommen, dem die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales sowie die Kurklinik Waldeck nachgeordnet sind. (2) Das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales wird als eigenständige Landesmittelbehörde aufgelöst. (3) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Regierungspräsidium Gießen, soweit es die Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales wahrnimmt, und über die nachgeordneten Ämter für Versorgung und Soziales obliegt dem Hessischen Sozialministerium.

§ 2

Versetzung

§ 2 Versetzung Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die Beschäftigten des aufgelösten Hessischen Landesamtes für Versorgung und Soziales der Bereiche 1. Soziales Entschädigungsrecht mit Ausnahme der Widerspruchsverfahren, Schwerbehindertenrecht mit Ausnahme der Widerspruchs- und Klageverfahren, leitender Arzt, Heimgesetz, Finanzierung der Altenpflegeausbildung einschließlich Kostenausgleichsverfahren nach § 23 des Hessischen Altenpflegegesetzes , Krankenhausfinanzierung und Bundespflegesatzverordnung, Ausbildungsstätten-Kostenausgleichsverordnung, Luftrettung, Förderung der Schuldnerberatungsstellen und Anwenderbetreuung für die vorgenannten Aufgabenbereiche als zum Regierungspräsidium Gießen, 2, Benutzerservice für die elektronische Datenverarbeitung und Grundsatzsachbearbeitung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz als zum Hessischen Sozialministerium, 3. Förderung von Sozialstationen und mobilen sozialen Diensten sowie Schiedsstellen nach § 94 Bundessozialhilfegesetz und § 76 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch als zum Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main, 4. Sonderurlaubsgesetz und Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz als zum Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Wiesbaden versetzt. Beschäftigte, die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.

§ 3

Widerspruchsbehörde

§ 3 Widerspruchsbehörde In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist das jeweils zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Abweichung von § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes Widerspruchsbehörde.

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.