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Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege Vom 9. Dezember 2022*

Ausfertigungsdatum:
09.12.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 764
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege

§ 1 Errichtung des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege(1) Im Geschäftsbereich des für das Gesundheitswesen und die Pflege zuständigen Ministeriums wird als Landesoberbehörde das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege durch Zusammenfassung1. des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen,2. der Dezernate II 23.1 „Pharmazie“, II 23.2 „Pharmazie“, II 24.1 „Öffentliche Gesundheit, Gesundheitsfachberufe“ und II 24.2 „Pflege, Pflegefachberufe“ des Regierungspräsidiums Darmstadt und3. des Teams „Betreuungs- und Pflegeaufsicht“ und des Teams „I & K (Investitionsaufwendungen & Krankenhauspflegesätze)“ im Dezernat 62 „Betreuungs- und Pflegeaufsicht, Krankenhauspflegesätze, Sozial- und Förderangelegenheiten“ sowie des Dezernats 64 „Pflegeberufe“ des Regierungspräsidiums Gießenerrichtet.(2) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat seinen Sitz in Darmstadt und Außenstellen in Frankfurt, Gießen und Dillenburg; es kann weitere Außenstellen haben.(3) Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege hat insbesondere die Aufgabe, die Bevölkerung vor übertragbaren Infektionskrankheiten zu schützen, einheitliche Standards im Öffentlichen Gesundheitswesen, beim Gesundheitsschutz und bei der Arzneimittelsicherheit sicherzustellen, die Qualifikation von Absolventen akademischer und nichtakademischer Ausbildungsgänge im Gesundheitswesen zu prüfen und sicherzustellen, die obere Betreuungs- und Pflegeaufsicht wahrzunehmen und Daten im Gesundheitswesen zu erfassen, zu verarbeiten, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Auswertung bereitzustellen.

§ 2

Versetzung

§ 2 VersetzungDie am 31. Dezember 2022 Beschäftigten1. des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen,2. der Dezernate II 23.1 „Pharmazie“, II 23.2 „Pharmazie“, II 24.1 „Öffentliche Gesundheit, Gesundheitsfachberufe“ und II 24.2 „Pflege, Pflegefachberufe“ des Regierungspräsidiums Darmstadt und3. des Teams „Betreuungs- und Pflegeaufsicht“ und des Teams „I & K (Investitionsaufwendungen & Krankenhauspflegesätze)“ im Dezernat 62 „Betreuungs- und Pflegeaufsicht, Krankenhauspflegesätze, Sozial- und Förderangelegenheiten“ sowie des Dezernats 64 „Pflegeberufe“ des Regierungspräsidiums Gießensind zum 1. Januar 2023 zum Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege versetzt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.