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title: "LAG§111V HE — Verordnung über den Erlaß der Abschlußbekanntmachung nach § 111 c des Lastenausgleichsgesetzes Vom 20. Januar 1966"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/lag-111vhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LAG§111VHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:36:57+00:00"
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# LAG§111V HE — Verordnung über den Erlaß der Abschlußbekanntmachung nach § 111 c des Lastenausgleichsgesetzes Vom 20. Januar 1966

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 20.01.1966
*Fundstelle:* GVBl. I 1966, 20


### Eingangsformel LAG§111V

Auf Grund des § 111 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1946) wird verordnet:

### § 1

§ 1 (1) Die amtliche Bekanntmachung, daß ein Grundbuchamt sämtliche ihm vorliegenden Ersuchen um Eintragung von Vermerken nach § 111 a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes erledigt hat, die nach § 111 a Abs. 2 des Gesetzes rechtzeitig gestellt worden sind, erläßt der zuständige Landgerichtspräsident, für das Amtsgericht Frankfurt am Main der Amtsgerichtspräsident. Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Die amtlichen Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden für Zeitabschnitte von drei Monaten zusammengefaßt.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über den Erlaß der Abschlußbekanntmachung nach § 111 c des Lastenausgleichsgesetzes Vom 20. Januar 1966
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-LAG§111VHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
