LAG§111V HE · Hessen

Verordnung über den Erlaß der Abschlußbekanntmachung nach § 111 c des Lastenausgleichsgesetzes Vom 20. Januar 1966

Ausfertigungsdatum:
20.01.1966
Fundstelle:
GVBl. I 1966, 20
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LAG§111V

Auf Grund des § 111 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1946) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Die amtliche Bekanntmachung, daß ein Grundbuchamt sämtliche ihm vorliegenden Ersuchen um Eintragung von Vermerken nach § 111 a Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes erledigt hat, die nach § 111 a Abs. 2 des Gesetzes rechtzeitig gestellt worden sind, erläßt der zuständige Landgerichtspräsident, für das Amtsgericht Frankfurt am Main der Amtsgerichtspräsident. Die Bekanntmachung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Die amtlichen Bekanntmachungen nach Abs. 1 werden für Zeitabschnitte von drei Monaten zusammengefaßt.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.