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title: "L/StArchivZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeit des Hessischen Landesarchivs und der Staatsarchive Vom 18. Dezember 2012"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T18:43:25+00:00"
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# L/StArchivZustV HE — Verordnung über die Zuständigkeit des Hessischen Landesarchivs und der Staatsarchive Vom 18. Dezember 2012

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 18.12.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 674


### Eingangsformel L/StArchivZustV

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) verordnet die Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

### § 1

§ 1Das Hessische Landesarchiv bündelt zentrale archivfachliche und administrative Aufgaben. Es ist insbesondere zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 des Hessischen Archivgesetzes. Darüber hinaus obliegt ihm die Zuständigkeit für 1. die Bewertung, Übernahme, Erhaltung und Nutzbarmachung digitaler Unterlagen;2. die Archivierung der Sicherungsregister nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964);3. die Auftragsarchivierung geschlossener Grundbücher und Grundakten.

### § 2

§ 2Das Hessische Hauptstaatsarchiv ist zuständig für die Überlieferungsbildung, Erhaltung, Erschließung und Zugänglichmachung des Archivgutes 1. der Verfassungsorgane, Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, deren örtliche Zuständigkeit sich auf das ganze Land erstreckt;2. des Landes nach Nr. 1 in den kreisfreien Städten Frankfurt am Main und Wiesbaden, im Hochtaunuskreis, Lahn-Dill-Kreis, Landkreis Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis, soweit nicht nach § 1 das Hessische Landesarchiv zuständig ist.

### § 3

§ 3Das Hessische Staatsarchiv Darmstadt ist zuständig für die Überlieferungsbildung, Erhaltung, Erschließung und Zugänglichmachung des Archivguts der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes in den kreisfreien Städten Darmstadt und Offenbach am Main, den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Gießen, Groß-Gerau und Offenbach, im Odenwaldkreis, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis, soweit nicht nach § 1 das Hessische Landesarchiv oder nach § 2 Nr. 1 das Hessische Hauptstaatsarchiv oder nach § 4 Nr. 2 das Hessische Staatsarchiv Marburg zuständig ist.

### § 4

§ 4Das Hessische Staatsarchiv Marburg ist zuständig für die Überlieferungsbildung, Erhaltung, Erschließung und Zugänglichmachung des Archivgutes 1. der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes in der kreisfreien Stadt Kassel und den Landkreisen Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg, im Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis, soweit nicht nach § 1 das Hessische Landesarchiv oder nach § 2 Nr. 1 das Hessische Hauptstaatsarchiv zuständig ist;2. des Regierungspräsidiums Gießen einschließlich seiner Außenstellen.

### § 5

§ 5(1) § 2 Nr. 2 und die §§ 3 und 4 Nr. 1 gelten im Falle des § 20 Abs. 3 des Hessischen Archivgesetzes entsprechend für das Archivgut der 1. der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Vereinigungen einschließlich der Hochschulen nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Archivgesetzes;2. Stiftungen des Privatrechts und anderer juristischer Personen des Privatrechts nach § 2 Abs. 6 des Hessischen Archivgesetzes. (2) Für das Archivgut nachgeordneter Stellen des Bundes ist nach § 2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), in Verbindung mit § 18 des Hessischen Archivgesetzes das Staatsarchiv zuständig, in dessen örtlicher Zuständigkeit nach § 2 Nr. 2 oder nach den §§ 3 und 4 Nr. 1 die Stelle ihren Sitz hat.

### § 6

§ 6Die Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsarchive vom 2. Dezember 2011 (GVBl. I S. 770)1) wird aufgehoben.

### § 7

§ 7Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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— Verordnung über die Zuständigkeit des Hessischen Landesarchivs und der Staatsarchive Vom 18. Dezember 2012
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-L_StArchivZustVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
