KWaldFBtV HE · Hessen

Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes Vom 1. Februar 2017

Ausfertigungsdatum:
01.02.2017
Fundstelle:
GVBl. 2017, 22
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KWaldFBtV

Aufgrund des § 33 Nr. 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBl. S. 126), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Art und Umfang der fachlichen Betreuung

§ 1 Art und Umfang der fachlichen Betreuung(1) Die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes durch den Landesbetrieb Hessen-Forst nach § 19 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes umfasst die forsttechnische Leitung nach § 2 und den forsttechnischen Betrieb nach § 3. Durch Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Hessen-Forst und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Körperschaftswaldes nach § 3 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), können Leistungen nach Satz 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 ausgenommen werden.(2) Der Landesbetrieb Hessen-Forst betreut nur Flächen von Körperschaftswäldern, die in einem gültigen Betriebsplan nach § 5 des Hessischen Waldgesetzes verzeichnet sind oder, wenn ein gültiger Betriebsplan nicht vorhanden ist, von der Waldeigentümerin oder dem Waldeigentümer des Körperschaftswaldes bezeichnet und nachgewiesen wurden. Bestandsveränderungen von Flächen nach Satz 1 sind dem Landesbetrieb Hessen-Forst durch die Eigentümerin oder den Eigentümer des Körperschaftswaldes mitzuteilen.

§ 2

Forsttechnische Leitung

§ 2 Forsttechnische LeitungDie forsttechnische Leitung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes umfasst:1. die Beratunga) in allen forstbetrieblichen Fragestellungen,b) zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der forstlichen Fachkräfte der Körperschaft,c) bei Pacht- und Gestattungsverträgen, die die Forstbetriebsfläche betreffen,d) bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke, 2. die Mitwirkung beia) der Vorbereitung und Aufstellung des forstlichen Teils des Produktbereichsplans,b) der beruflichen Ausbildung von betriebseigenem Fachpersonal nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174),c) der Beantragung forstlicher Fördermittel, 3. die Aufnahme der Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild nach den im Staatswald angewandten Verfahren.

§ 3

Forsttechnischer Betrieb

§ 3 Forsttechnischer Betrieb(1) Der forsttechnische Betrieb nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes umfasst:1. die Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Produktbereichsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Körperschaftswaldes durcha) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,b) Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,c) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind, 2. die Umsetzung von sonstigen forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Produktbereichsplans oder im Auftrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Körperschaftswaldes durcha) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,b) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind undc) Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten, 3. die Wahrnehmung der Verkehrssicherung auf der Forstbetriebsfläche, auf der Grundlage des Betriebsplans oder anderweitiger Flächennachweise, soweit sie nicht durch Dritte zu erbringen ist.(2) Für Körperschaftswaldbetriebe mit weniger als 100 Hektar Forstbetriebsfläche können zusätzlich zu den Leistungen nach Abs. 1 die Leistungen1. Zuordnung der Daten über die Menge und der Sortimente des geernteten Holzes zu den Kaufverträgen der Eigentümerin oder des Eigentümers des Körperschaftswaldes und2. Rechnungsstellungerbracht werden, sofern für die Eigentümerin oder den Eigentümer des Körperschaftswaldes keine andere wirtschaftlich zumutbare Vermarktungsmöglichkeit besteht. Für die Erbringung der Leistungen nach Satz 1 bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Landesbetrieb Hessen-Forst und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Körperschaftswaldes.

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über die fachliche Betreuung des Körperschaftswaldes vom 1. Februar 2017 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2021 (GVBl. S. 821), wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Anlage:

Anlage:Staatliche Forstamtsbezirke nach § 4 Abs.1 Nr. 1 sind:1. Bad Hersfeld,2. Burghaun,3. Burgwald,4. Frankenberg,5. Fulda,6. Hessisch-Lichtenau,7. Hofbieber,8. Jesberg,9. Jossgrund,10. Kirchhain,11. Melsungen,12. Neukirchen,13. Reinhardshagen,14. Romrod,15. Rotenburg,16. Schotten und17. Wehretal.

§ 4

Übergangsregelungen

§ 4 Übergangsregelungen(1) Abweichend von § 2 Nr. 2 werden für Forstbetriebe mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche Leistungen nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd und ee erbracht1. bis zum 31. Dezember 2020, wenn die Forstbetriebe in den in der Anlage genannten staatlichen Forstamtsbezirken liegen,2. wenn kein Fall nach Nr. 1 vorliegt, bis zum 30. September 2019, hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2019 unter Vermittlung des Landesbetriebs Hessen-Forst abgeschlossenen Kaufverträge,3. außer in den Fällen nach Nr. 1 und Nr. 2, bis zum 31. Dezember 2019, wenn die zuständige Forstbehörde dies nach § 8 Abs. 2 des Hessischen Waldgesetzes aus Gründen des Waldschutzes anordnet, um eine Abfuhr des Holzes sicherzustellen.(2) Die oberste Forstbehörde hat bis zum 31. August 2020 die Erforderlichkeit der Erbringung der Leistungen nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd und ee durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, sich forstlichen Zusammenschlüssen nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes vom 2. März 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75), anzuschließen, zu evaluieren.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.Abweichend von Satz 2 treten1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie die Anlage am 31. Dezember 2020 und2. § 4 Abs. 1 Nr. 3 am 31. Dezember 2019außer Kraft.

§ 2

Forsttechnischer Betrieb

§ 2 Forsttechnischer BetriebDer forsttechnische Betrieb nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes umfasst1. für Forstbetriebe mit bis zu 100 Hektar Forstbetriebsflächea) die Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Produktbereichsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durchaa) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,bb) Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,cc) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,dd) Zuordnung der Daten nach Buchst. b zu den Kaufverträgen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und Rechnungstellung,ee) Einweisung der Abnehmer und Kontrolle der Abfuhr vor Ort, b) die Umsetzung von sonstigen forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Produktbereichsplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durchaa) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,bb) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind undcc) Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten, 2. für Forstbetriebe mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche die Leistungen nach Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis cc und Buchst. b.

§ 4

Übergangsregelungen

§ 4 Übergangsregelungen(1) Abweichend von § 2 Nr. 2 werden für Forstbetriebe mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche Leistungen nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd und ee erbracht1. bis zum 31. Dezember 2020, wenn die Forstbetriebe in den in der Anlage genannten staatlichen Forstamtsbezirken liegen,2. wenn kein Fall nach Nr. 1 vorliegt, bis zum 30. September 2019, hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2019 unter Vermittlung des Landesbetriebs Hessen-Forst abgeschlossenen Kaufverträge,(2) Die oberste Forstbehörde hat bis zum 31. August 2020 die Erforderlichkeit der Erbringung der Leistungen nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd und ee durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, sich forstlichen Zusammenschlüssen nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes vom 2. März 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75), anzuschließen, zu evaluieren.

§ 4

Übergangsregelungen

§ 4 Übergangsregelungen(1) (aufgehoben)(2) Die oberste Forstbehörde hat bis zum 31. August 2020 die Erforderlichkeit der Erbringung der Leistungen nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd und ee durch den Landesbetrieb Hessen-Forst, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, sich forstlichen Zusammenschlüssen nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes vom 2. März 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75), anzuschließen, zu evaluieren.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Eingangsformel KWaldFBtV

Aufgrund des § 33 Nr. 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Forsttechnische Leitung

§ 1 Forsttechnische LeitungDie forsttechnische Leitung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes umfasst die:1. Beratunga) in allen forstbetrieblichen Fragestellungen,b) zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der forstlichen Fachkräfte der Körperschaft,c) bei Pacht- und Gestattungsverträgen, die die Forstbetriebsfläche betreffen,d) bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke, 2. Mitwirkung beia) der Vorbereitung und Aufstellung des forstlichen Teils des Produktbereichsplans,b) der beruflichen Ausbildung von betriebseigenem Fachpersonal nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),c) der Beantragung forstlicher Fördermittel, 3. Aufnahme der Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild nach den im Staatswald angewandten Verfahren,4. Wahrnehmung der Verkehrssicherung auf der Forstbetriebsfläche, soweit sie nicht durch Dritte zu erbringen ist.

§ 2

Forsttechnischer Betrieb

§ 2 Forsttechnischer BetriebDer forsttechnische Betrieb nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes umfasst die: 1. Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Produktbereichsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durcha) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,b) Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,c) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,d) Zuordnung der Daten nach Buchst. b zu den Kaufverträgen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und Rechnungsstellung,e) Einweisung der Abnehmer und Kontrolle der Abfuhr vor Ort, 2. Umsetzung von sonstigen forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Produktbereichsplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durcha) Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,b) Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind undc) Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten.

§ 3

Domanialwaldungen

§ 3 DomanialwaldungenDie Regelungen für die Verwaltung und Bewirtschaftung der Domanialwaldungen des Landkreises Waldeck durch den Landesbetrieb Hessen-Forst aufgrund der zwischen dem Land Hessen und dem Landkreis Waldeck abgeschlossenen Vereinbarung vom 9. Juli 1970 (StAnz. S. 1618), ergänzt durch 1. Nachtrag vom 4. September 2001 bleiben unberührt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.