KWahlGV · Hessen

Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Kommunalwahlen (Kommunalwahlgeräteverordnung - KWahlGV) Vom 26. September 1980

Ausfertigungsdatum:
26.09.1980
Fundstelle:
GVBl. I 1980, 370
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KWahlGV

Auf Grund des § 18 Abs. 2 und des § 39 Satz 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (GVBl. I S. 219), wird verordnet:

§ 1

Zulassung und Verwendung von Wahlgeräten

§ 1 Zulassung und Verwendung von Wahlgeräten (1) Die Zulassung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen (Kommunalwahlen) nach § 1 KWO ist bei dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium zu beantragen. Durch die Zulassung wird festgestellt, dass Geräte dieser Bauart für die Verwendung bei den bezeichneten Wahlen geeignet sind. (2) Wahlgeräte einer Bauart, die das Bundesministerium des Innern für die Bundestagswahlen oder das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium für die Landtagswahlen zugelassen hat, gelten für die Kommunalwahlen nach § 1 KWO als zugelassen. (3) Die Verwendung zugelassener Wahlgeräte bedarf der Genehmigung des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (4) In Gemeinden und Ortsbezirken mit nicht mehr als 1 000 Einwohnern sowie in Sonderwahlbezirken dürfen Wahlgeräte nicht verwendet werden. In Gemeinden, die keine Briefwahlvorstände berufen, dürfen Wahlgeräte nur dann verwendet werden, wenn in mindestens einem Wahlbezirk mit Stimmzetteln gewählt wird und dem entsprechenden Wahlvorstand die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes übertragen werden.

§ 10

Zählung der Wähler

§ 10 Zählung der Wähler (zu § 47 KWO ) Vor Öffnung des Wahlgerätes wird zur Feststellung der Zahl der Wähler die am Hauptzählwerk angegebene Zahl abgelesen. Alsdann werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der abgegebenen Wahlscheine zusammengezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung von der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 11

Ungültige Stimmen

§ 11 Ungültige Stimmen (zu § 21 KWG ) Ungültig sind nur solche Stimmen, die an der auf der Vorderseite des Wahlgerätes hierfür bezeichneten Stelle abgegeben sind.

§ 12

Zählung der Stimmen

§ 12 Zählung der Stimmen (zu § 48 KWO ) (1) Der Schriftführer trägt vor Beginn der Zählung die auf den Zählwerken stehenden Zahlen der Reihenfolge nach in den Zählwerkskontrollvermerk der Wahlniederschrift ein. (2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl 1. der insgesamt abgegebenen Stimmen, 2. der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen, 3. der abgegebenen ungültigen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugen sich von der Richtigkeit dieser Feststellung. (3) Stimmt die Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke nicht mit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes aufzuklären und in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist das Wahlgerät zu verschließen und versiegeln. Bei Geräten, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel befinden.

§ 13

Wahlniederschrift

§ 13 Wahlniederschrift (zu § 50 KWO ) (1) Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufzustellenden Muster zu fertigen. (2) Wird die Wahl mit einem anderen Wahlgerät oder mit Stimmzetteln fortgesetzt ( § 8 Abs. 4 ), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Abs. 1 ist nach Schluss der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen. (3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand zu übergeben.

§ 14

Abschluss des Wahlgeschäfts und Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Wahlgeräte

§ 14 Abschluss des Wahlgeschäfts und Aufbewahrung der Wahlunterlagen und Wahlgeräte (zu § 51 KWO ) (1) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk hat der Wahlvorsteher dem Gemeindevorstand folgende Unterlagen zu übergeben: 1. das Wählerverzeichnis, 2. die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen und Wahlscheine, 3. das Wahlgerät nebst Schlüsseln und Zubehör, 4. die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände. (2) Wahlvorsteher, Gemeindevorstand und Gemeindewahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlgeräte und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 15

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (zu § 54 KWO ) (1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahlergebnisermittlung, hat der Wahlleiter oder ein von ihm Beauftragter vor der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den Wahlausschuss die Übereinstimmung der Angaben auf den Zählwerken der Wahlgeräte mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach ist das Gerät wieder zu versiegeln. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Nach dem Beschluss der Vertretungskörperschaft über die Gültigkeit der Wahl ( § 26 KWG ) kann der Wahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte aufgehoben werden, wenn die Angaben auf den Zählwerken nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 16

Versiegelung

§ 16 Versiegelung Die in § 9 , § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Versiegelung kann auch durch einen Klebestreifen erfolgen, der in fortlaufender Reihe das Dienstsiegel trägt.

§ 17

Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen

§ 17 Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen und Abstimmungen (zu §§ 85 bis 91 KWO ) (1) Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Kommunalwahlen nach § 1 KWO ist für jede Wahl ein Wahlgerät zu verwenden. (2) Die Wahlgeräte sind nebeneinander oder übereinander in einer Wahlzelle aufzustellen. An der Vorderseite jedes Wahlgerätes ist deutlich sichtbar anzugeben, für welche Wahl es Verwendung findet. (3) Ist ein Wähler nur für einzelne Wahlen wahlberechtigt, so sind nur die für diese Wahlen bestimmten Wahlgeräte zur Stimmabgabe freizugeben. (4) Unterbleibt die Stimmabgabe nur für einzelne Wahlen, so ist die Bemerkung "Nichtwähler" nach § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechend zu ergänzen; der Stimmabgabenvermerk wird nicht gestrichen. (5) Bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Abstimmungen dürfen Wahlgeräte nicht verwendet werden.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Anwendbarkeit der Kommunalwahlordnung

§ 2 Anwendbarkeit der Kommunalwahlordnung Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung eines Wahlgerätes die Vorschriften der Kommunalwahlordnung (KWO).

§ 3

Wahlbekanntmachung

§ 3 Wahlbekanntmachung (zu § 34 KWO ) (1) Der Gemeindevorstand weist in der Wahlbekanntmachung darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden. Den Abdrucken der Wahlbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseite des Wahlgerätes ( § 5 Abs. 2 ) beizufügen. (2) Werden in allen Wahlbezirken einer Gemeinde Wahlgeräte verwendet, so ist § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Satz 2 KWO nicht anzuwenden.

§ 4

Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher

§ 4 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher (1) Es dürfen nur Wahlgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahltages anhand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. (2) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwendet werden, sind die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und in deren Bedienung einzuweisen.

§ 5

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 5 Ausstattung des Wahlvorstandes (zu § 35 KWO ) (1) Der Gemeindevorstand übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung ferner 1. das Wahlgerät mit den dazugehörigen Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör, 2. eine Abbildung der ordnungsgemäß beschrifteten Vorderseite des Gerätes, 3. zwei Exemplare der Bedienungsanleitung, 4. Material zum Versiegeln des Wahlgerätes, 5. einen Abdruck dieser Verordnung. (2) Das Wahlgerät muss dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein. Es mussuch für die Abgabe ungültiger Stimmen eingerichtet sein. (3) Das Gerät und im besonderen alle Einstellungen und Vorrichtungen müssen in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand sein.

§ 6

Wahlzelle

§ 6 Wahlzelle (zu § 30 KWO ) Das Wahlgerät ist so aufzustellen, dass jeder Wähler seine Stimme unbeobachtet abgeben kann.

§ 7

Eröffnung der Wahlhandlung

§ 7 Eröffnung der Wahlhandlung (zu § 36 KWO ) (1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass 1. die Angaben auf der Vorderseite des Wahlgerätes mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmen, 2. eine Abbildung der Vorderseite des Wahlgerätes im Wahlraum angebracht ist, 3. sämtliche Zählwerke auf Null stehen, 4. die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden, 5. nicht benötigte Zählwerke gesperrt sind. (2) Der Wahlvorsteher verschließt das Wahlgerät. Es darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel des Wahlgerätes sind getrennt vom Wahlvorsteher und einem Beisitzer aufzubewahren.

§ 8

Stimmabgabe

§ 8 Stimmabgabe (zu § 39 KWO ) (1) Nach Betreten des Wahlraums begibt sich der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes das Wahlgerät zur Stimmabgabe frei. Die Freigabe der Wahlgeräte darf erst erfolgen, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Danach begibt sich der Wähler zum Wahlgerät und gibt seine Stimme ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält. (2) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler gewählt hat und das Wahlgerät wieder gesperrt ist. Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen das Wort "Nichtwähler" einzutragen. (3) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, die Wahlgeräte zu bedienen, kann sich einer Hilfsperson bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Wahlberechtigten bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (4) Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die ohne Öffnung des Wahlgerätes nicht behoben werden können, so kann die Wahl mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7 finden Anwendung. Andernfalls beschließt der Wahlvorstand, dass nunmehr mit Stimmzetteln gewählt wird. Die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät oder mit Stimmzetteln ist in der Wahlniederschrift zu vermerken; das gestörte Wahlgerät ist entsprechend § 12 Abs. 4 gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln.

§ 9

Schluss der Wahlhandlung

§ 9 Schluss der Wahlhandlung (zu § 43 KWO ) Der Wahlvorsteher hat nach Beendigung der Wahlhandlung das Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.