KurortVerkV HE · Hessen

Verordnung über den Verkauf in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten Vom 11. September 1961

Ausfertigungsdatum:
11.09.1961
Fundstelle:
GVBl. 1961, 123
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KurortVerkV

Auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß vom 14. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 845) wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 811), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen, sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens vierzig Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden und an Sonnabenden bis spätestens zwanzig Uhr verkauft werden: 1. in den durch Bekanntmachung im Staats-Anzeiger für das Land Hessen als Kurorte bezeichneten Orten, 2. in folgenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starken Fremdenverkehr: a. im Regierungsbezirk Darmstadt von: Büdingen: ehemalige Stadt Büdingen Dieburg: ehemalige Stadt Dieburg Erbach: ehemalige Stadt Erbach Fränkisch-Crumbach: Gemeinde Fränkisch-Crumbach Frankfurt am Main: Gebiet "Römerberg", beschränkt auf Andenkenverkauf Gelnhausen: ehemalige Stadt Gelnhausen Geisenheim: Gebiet Marienthal Hirschhorn (Neckar): ehemalige Stadt Hirschhorn Hirzenhain: ehemalige Gemeinde Hirzenhain Kronberg im Taunus: ehemalige Stadt Kronberg (Ts.) Lautertal (Odenwald): Ortsteil Reichenbach Lindenfels: ehemalige Stadt Lindenfels Michelstadt: ehemalige Stadt Michelstadt, Stadtteil Vielbrunn Modautal: Ortsteil Neunkirchen Neckarsteinach: ehemalige Stadt Neckar-Steinach Neu-Anspach: Gebiet "Freilichtmuseum Hessenpark" Otzberg: Ortsteil Hering Reichelsheim: Ortsteil Unter-Ostern Rüdesheim am Rhein: ehemalige Stadt Rüdesheim am Rhein, Stadtteil Assmannshausen Schmitten: Ortsteil Niederreifenberg, Ortsteil Oberreifenberg Seeheim-Jugenheim: ehemalige Gemeinde Jugenheim, ehemalige Gemeinde Seeheim Seligenstadt: ehemalige Stadt Seligenstadt Steinau an der Straße: ehemalige Stadt Steinau Weilrod: Ortsteil Neuweilnau Zwingenberg: ehemalige Stadt Zwingenberg b. im Regierungsbezirk Gießen von: Alsfeld: ehemalige Stadt Alsfeld Amöneburg: ehemalige Stadt Amöneburg Braunfels: ehemalige Stadt Braunfels Dillenburg: ehemalige Stadt Dillenburg Gladenbach: ehemalige Stadt Gladenbach Greifenstein: ehemalige Gemeinde Greifenstein Herborn: ehemalige Stadt Herborn Herbstein: ehemalige Stadt Herbstein Laubach: ehemalige Stadt Laubach Lauterbach (Hessen): ehemalige Stadt Lauterbach Limburg a. d. Lahn: ehemalige Stadt Limburg a.d. Lahn Marburg: ehemalige Stadt Marburg a.d.L. Mengerskirchen: Ortsteil Waldernbach Runkel/Lahn: Stadtteil Runkel Schlitz: ehemalige Stadt Schlitz Ulrichstein: ehemalige Stadt Ulrichstein Weilburg: ehemalige Stadt Weilburg Wetzlar: ehemalige Stadt Wetzlar c. im Regierungsbezirk Kassel von: Arolsen: ehemalige Stadt Arolsen, Stadtteil Wetterburg Diemelsee: Ortsteil Heringhausen Edertal: Ortsteil Hemfurth-Edersee Frankenau: ehemalige Stadt Frankenau Frielendorf: ehemalige Gemeinde Frielendorf, Ortsteil Lenderscheid, Gebiet "Silbersee" Fritzlar: ehemalige Stadt Fritzlar, Stadtteil Züschen Fulda: ehemalige Stadt Fulda Gersfeld (Rhön): ehemalige Stadt Gersfeld (Rhön), Ortsteil Obernhausen einschließlich Gebiet "Wasserkuppe" Hofgeismar: Gebiet "Sababurg" Hohenroda: ehemalige Gemeinde Oberbreitzbach Homberg (Efze): Kernstadt, Stadtteil Allmuthshausen Immenhausen: ehemalige Stadt Immenhausen Jesberg: Ortsteil Densberg Kirchheim: Gebiet "Seepark" Knüllwald: Ortsteil Rengshausen Morschen: Ortsteil Wichte Oberaula: Ortsteil Olberode Oberweser: Ortsteil Gieselwerder, Ortsteil Oedelsheim Ronshausen: Ortsteil Machtlos Schwalmstadt: Ortsteil Treysa, Ortsteil Ziegenhain Vöhl: ehemalige Gemeinde Vöhl, Ortsteil Asel, Ortsteil Herzhausen Waldeck: Stadtteil Waldeck, Stadtteil Nieder-Werbe einschließlich Gebiet "Halbinsel Scheid" Weilburg ehemalige Stadt Weilburg Wetzlar ehemalige Stadt Wetzlar Willingen (Upland): ehemalige Gemeinde Willingen, Ortsteil Usseln (2) Die Offenhaltung wird auf die Bereiche beschränkt, in denen der Kurbetrieb oder der Fremdenverkehr stattfindet. Die Grenzen dieser Bereiche werden in den kreisfreien Städten vom Magistrat, im übrigen vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung bestimmt und öffentlich bekanntgegeben.

§ 2

§ 2 (1) Die Sonn- und Feiertage, an denen nach § 1 ein Verkauf zulässig ist, werden in den kreisfreien Städten vom Magistrat, im übrigen vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung festgesetzt und öffentlich bekanntgegeben. (2) Die nach Abs. 1 zuständigen Stellen setzen auch die zugelassenen Öffnungszeiten für die Verkaufsstellen fest und geben sie öffentlich bekannt. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

§ 3

§ 3 Die Verkaufsstellen, die nach § 1 Abs. 1 am Sonnabendnachmittag offengehalten werden dürfen, müssen am Dienstag derselben Woche oder, falls dieser ein gesetzlicher Feiertag ist, am folgenden Werktag ab vierzehn Uhr geschlossen sein.

§ 4

§ 4 Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes über den Ladenschluß handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften des § 1 Abs. 1 über Ladenschlußzeiten in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten zuwiderhandelt oder 2. Verkaufsstellen, die nach § 1 Abs. 1 Sonnabendnachmittag offengehalten werden, während der in § 3 bestimmten Ladenschlußzeiten offenhält.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.