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title: "KurBeitrO HE 1999 — Kurbeitragsordnung für die Hessischen Staatsbäder Vom 7. Dezember 1999"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/kurbeitrohe1999"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KurBeitrOHE1999rahmen"
updated: "2026-05-13T18:36:42+00:00"
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# KurBeitrO HE 1999 — Kurbeitragsordnung für die Hessischen Staatsbäder Vom 7. Dezember 1999

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 03.01.1995
*Fundstelle:* GVBl. I 1999, 469


### Anlage 1 — Erhebungsgebiete des Hessischen Staatsbads Bad Hersfeld

Anlage 1 zu § 2 Erhebungsgebiete des Hessischen Staatsbads Bad Hersfeld Der Stadtteil von Bad Hersfeld, der wie folgt begrenzt wird: Meisebacher Straße beidseitig bis zur Simon-Haune-Straße, Simon-Haune-Straße beidseitig, Fritz-Rechberg-Straße beidseitig bis zur Michael-Schnabrich-Straße, Michael-Schnabrich-Straße beidseitig bis zum israelitischen Friedhof, Carl-Strauß-Anlagen, Straße zum Tanzplatz, Städtische Anlagen (südliche Begrenzung), Am Heyrings in Falllinie bis zur Bahnstrecke, Bahnlinie Bad Hersfeld/Treysa bis zur Fuldastraße (Westseite), Eichhofstraße beidseitig bis Abteiweg (Westseite), Stadtmauer unter Einschluss des Kurheims Brandau bis zur Uffhäuser- und Meisebacher Straße.

### Anlage 2 — Höhe des Kurbeitrags im Hessischen Staatsbad Bad Hersfeld

Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Höhe des Kurbeitrags im Hessischen Staatsbad Bad Hersfeld Art der Kurkarte Euro Tageskurkarte 2,45 Beikarte für Angehörige 1,65 Jahreskurkarte 319,00 Jahreskurkarte für Angehörige 219,00 Einwohnerjahreskarte 61,00

### § 1 — Erhebung des Kurbeitrages

§ 1 Erhebung des Kurbeitrages (1) In dem hessischen Staatsbad Bad Hersfeld wird für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen ein Kurbeitrag (Kurtaxe) erhoben. (2) Der Kurbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. (3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

### Anlage 1 — Erhebungsgebiete der Hessischen Staatsbäder

Anlage 1 zu § 2 Erhebungsgebiete der Hessischen Staatsbäder 1. Bad Hersfeld Der Stadtteil von Bad Hersfeld, der wie folgt begrenzt wird: Meisebacher Straße beidseitig bis zur Simon-Haune-Straße, Simon-Haune-Straße beidseitig, Fritz-Rechberg-Straße beidseitig bis zur Michael-Schnabrich-Straße, Michael-Schnabrich-Straße beidseitig bis zum israelitischen Friedhof, Carl-Strauß-Anlagen, Straße zum Tanzplatz, Städtische Anlagen (südliche Begrenzung), Am Heyrings in Falllinie bis zur Bahnstrecke, Bahnlinie Bad Hersfeld/Treysa bis zur Fuldastraße (Westseite), Eichhofstraße beidseitig bis Abteiweg (Westseite), Stadtmauer unter Einschluss des Kurheims Brandau bis zur Uffhäuser- und Meisebacher Straße. 2. Bad Nauheim Das Gebiet der Stadt Bad Nauheim nach dem Stande vom 1. Januar 1970. Erhebungsgebiet der zweiten Zone (§ 7 Abs. 5) ist der Stadtteil Nieder- Mörlen der Stadt Bad Nauheim. 3. Schlangenbad Das Gebiet der Gemeinde Schlangenbad nach dem Stande vom 1. Januar 1970. Erhebungsgebiet der zweiten Zone (§ 7 Abs. 5) sind die Ortsteile Georgenborn und Wambach der Gemeinde Schlangenbad. 4. Bad Schwalbach Das Gebiet der Stadt Bad Schwalbach nach dem Stande vom 1. Januar 1970.

### Anlage 2 — Höhe des Kurbeitrags in den Hessischen Staatsbädern

Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Höhe des Kurbeitrags in den Hessischen Staatsbädern Art der Kurkarte Bad Nauheim Bad Schwalbach Schlangenbad Bad Hersfeld Euro Euro Euro Tageskurkarte 2,85 2,65 2,45 Beikarte für Angehörige 1,80 1,75 1,65 Jahreskurkarte 372,00 345,00 319,00 Jahreskurkarte für Angehörige 239,00 232,00 219,00 Einwohnerjahreskarte 66,00 63,00 61,00

### Eingangsformel KurBeitrO

Aufgrund des § 22 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235) in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird verordnet:

### § 1 — Erhebung des Kurbeitrages

§ 1 Erhebung des Kurbeitrages (1) In den hessischen Staatsbädern Bad Hersfeld, Bad Nauheim, Schlangenbad und Bad Schwalbach wird für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen ein Kurbeitrag (Kurtaxe) erhoben. (2) Der Kurbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe. (3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

### § 10 — Aufzeichnungs- und Meldepflicht

§ 10 Aufzeichnungs- und Meldepflicht (1) Die Betreiber von Beherbergungsstätten, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, sowie die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber) sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Hierbei sind die vorgeschriebenen Meldeformulare zu verwenden. (2) Der Ortsfremde ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben. (3) Die vorgeschriebenen Meldeformulare sind unter Angabe des An- und Abreisetages des Gastes binnen 24 Stunden vom Wohnungsgeber der Kurverwaltung zuzuleiten. Die Kurverwaltung stellt die Meldeformulare zur Verfügung. (4) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren ( § 169 Abgabenordnung ) und der Kurverwaltung auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen. (5) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder nach § 3 Abs. 2 , so hat er die Meldung nach Abs. 1 bis 3 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Abs. 4. (6) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, seine Gäste zur umgehenden Entrichtung des Kurbeitrages anzuhalten. Der Kurbeitrag ist eine Bringschuld. (7) Die Kurverwaltung kann den Wohnungsgeber verpflichten, den Kurbeitrag einzuziehen und an die Kurverwaltung abzuliefern. (8) Der Beherbergungsbetrieb kann sich mit Zustimmung der Kurverwaltung zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht sowie der Ausstellung der Kurkarte ( § 8 Abs. 1 und 2 ) eines Datenverarbeitungsgerätes mit Anschluss an die Datenverarbeitungsanlage der Kurverwaltung bedienen. (9) Die Wohnungsgeber erhalten eine Abschrift der Kurbeitragsordnung, die sie ihren Gästen durch Aushang an einer geeigneten Stelle bekannt zu geben haben.

### § 11 — Haftung

§ 11 Haftung (1) Die nach § 10 Meldepflichtigen haben, soweit sie nach § 10 Abs. 7 verpflichtet wurden, den Kurbeitrag von den zahlungspflichtigen Personen einzuziehen und an die Kurverwaltung abzuführen. Die Wohnungsgeber haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Der Kurbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung besonders auszuweisen. Abweichend von § 5 Abs. 3 wird der Kurbeitrag nach § 6 Abs. 3 unmittelbar durch die Kurverwaltung festgesetzt und eingezogen. (2) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Kurbeiträge sind spätestens bis zum 10. des folgenden Monats an die Kurverwaltung abzuführen. (3) Verlorene oder nicht mehr nachweisbare Meldeformulare (Kurkarten) werden dem Meldepflichtigen (Vermieter) mit einem Betrag von einhundert Euro in Rechnung gestellt.

### § 12 — Verjährung

§ 12 Verjährung Der Anspruch auf den Kurbeitrag verjährt in zwei Jahren. Im Übrigen finden auf die Verjährung die Vorschriften der §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung Anwendung.

### § 13 — In-Kraft-Treten, Außer-Kraft Treten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft Treten und Aufhebung bisheriger Vorschriften (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

### § 2 — Erhebungsgebiet

§ 2 Erhebungsgebiet Erhebungsgebiete der hessischen Staatsbäder sind die in der Anlage 1 bezeichneten Gebiete.

### § 3 — Kurbeitragspflichtiger Personenkreis

§ 3 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis (1) Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen des Staatsbades in Anspruch zu nehmen oder an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Als ortsfremd gilt, wer im Erhebungsgebiet nicht den Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse hat, gleichgültig, ob er hier Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist. (3) Kurbeitragspflichtig ist ferner jeder Ortsfremde, der Kureinrichtungen benutzt oder an Kurveranstaltungen teilnimmt, ohne im Erhebungsgebiet Wohnung zu nehmen.

### § 4 — Befreiung von der Kurbeitragspflicht

§ 4 Befreiung von der Kurbeitragspflicht (1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit: 1. Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder -ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, 2. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Familie unentgeltlich Aufnahme finden, insbesondere Familienangehörige, 3. Personen, die sich in Akutkrankenhäusern der Regelversorgung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz aufhalten, 4. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in Begleitung von Familienangehörigen, 5. Personen, die von ihrem ständigen Wohnsitz aus Kurmittel im Wege ambulanter Behandlung in Anspruch nehmen. (2) Die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 4 entfällt, sobald Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden oder an Kurveranstaltungen teilgenommen wird. (3) Von der Entrichtung des Kurbeitrages werden auf Antrag befreit: 1. Erwerbsunfähige, Kriegsbeschädigte und Pflegebedürftige, denen besondere Fürsorge im Sinne des § 27 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes oder Pflegehilfe im Sinne des § 68 des Bundessozialhilfegesetzes zusteht, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen. 2. Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, Schwererwerbsbeschränkten oder behinderten Menschen im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, durch den Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder durch Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel nimmt. (4) Anträge nach Abs. 3 sind formlos bei der Kurverwaltung einzureichen.

### § 5 — Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages

§ 5 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages (1) Die Kurbeitragspflicht nach § 3 beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag. In den Fällen des § 3 Abs. 3 beginnt und endet die Beitragspflicht mit der Benutzung der Kureinrichtungen oder der Teilnahme an Kurveranstaltungen. (2) Die Kurbeitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am selben Tage fällig. Im Falle des § 6 Abs. 3 ist sie mit Zustellung des Bescheides fällig. (3) Der Kurbeitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 11 Abs. 1 Verpflichteten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Kurverwaltung zu entrichten.

### § 6 — Höhe des Kurbeitrages

§ 6 Höhe des Kurbeitrages (1) Die Höhe des Kurbeitrages ergibt sich aus der Anlage 2 . (2) Der Kurbeitrag wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit dem in Anlage 2 genannten Satz, höchstens jedoch in Höhe des Jahreskurbeitrages erhoben. Bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird der Kurbeitrag nur bis zur Höhe des Jahreskurbeitrages erhoben. (3) Ortsfremde, die, ohne im Erhebungsgebiet den Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse zu haben, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit sind, werden zu einem einmal im Kalenderjahr zu entrichtenden Kurbeitrag in Höhe der Jahreskurkarte herangezogen, unabhängig von der Dauer und der Häufigkeit der Aufenthalte während eines Kalenderjahres. Dies gilt nicht für dauervermieteten Wohnraum. Die Beitragsschuld entsteht zum 1. Januar eines jeden Jahres bzw. mit dem Tag, an dem ein ortsfremder Beitragspflichtiger Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit wird. Bei Fertigstellung oder Erwerb einer Wohneinheit im Laufe eines Kalenderjahres wird der Jahreskurbeitrag zeitanteilig (tageweise) erhoben.

### § 7 — Ermäßigung des Kurbeitrages

§ 7 Ermäßigung des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 im Sinne des 9. Buches Sozialgesetzbuch und für Blinde. Die Ermäßigung beträgt fünfzig vom Hundert. (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist bei der Kurverwaltung zu stellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung ist nachzuweisen. (3) Soweit es die besonderen Belange des Staatsbades rechtfertigen, kann die Kurverwaltung Sondervereinbarungen über die Einziehung und die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder von der Erhebung ganz oder teilweise absehen. (4) Auf Antrag kann eine Kurkarte gegen Entrichtung eines pauschalierten Kurbeitrages pro Aufenthaltstag für Tagungs-, Seminar-, Messeteilnehmer oder einen ähnlichen Personenkreis ausgestellt werden. (5) Ortsfremden, die sich im Erhebungsgebiet der zweiten Zone ( Anlage 1 ) aufhalten, wird auf den Kurbeitrag eine Ermäßigung um fünfzig vom Hundert gewährt. (6) Den Kurbeitragspflichtigen kann nur eine der Ermäßigungen nach Abs. 1 oder Abs. 5 gewährt werden.

### § 8 — Kurkarte

§ 8 Kurkarte (1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichtung des Kurbeitrages eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden. Die Kurkarte wird von der Kurverwaltung oder dem Beherbergungsbetrieb ausgestellt. Die Kurkarte nach § 6 Abs. 3 wird von der Kurverwaltung ausgestellt. (2) Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. (3) Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei mißbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. (4) Der Verlust einer ausgestellten Kurkarte ist bei der Kurverwaltung anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von fünf Euro erhoben.

### § 9 — Einwohner-Kurkarte

§ 9 Einwohner-Kurkarte (1) Personen die im Erhebungsgebiet den Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse haben (Einwohner), sind kurbeitragspflichtig, wenn sie Kureinrichtungen in Anspruch nehmen, die nur mit Kurkarte zu benutzen sind. (2) Der Kurbeitrag ergibt sich aus der Anlage 2 . Die Einwohner-Kurkarte berechtigt zum Besuch der kurbeitragspflichtigen Einrichtungen. Außerdem können Ermäßigungen bei Veranstaltungen gewährt werden.

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— Kurbeitragsordnung für die Hessischen Staatsbäder Vom 7. Dezember 1999
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KurBeitrOHE1999rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
