KuMinBeamtVZustV HE · Hessen

Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Kultusministeriums Vom 14. November 1988

Ausfertigungsdatum:
14.11.1988
Fundstelle:
GVBl. I 1988, 377
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Den Regierungspräsidenten werden - jeweils für ihren Geschäftsbereich - für Beamte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen. anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge festzusetzen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3

(aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4

(aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Eingangsformel KuMinBeamtVZustV

1. Auf Grund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 571, 1339), geändert durch Gesetz vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062), und a) des § 152 Abs. 3 Satz 2, des § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1987 (GVBl. I S. 181), in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 und des § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes , b) des § 35 Abs. 3 Satz 2 , des § 38 Abs. 6 Satz 2 , des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes , c) des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), der §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes , verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, 2. auf Grund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), bestimmt der Kultusminister:

§ 1

§ 1 (1) Den Regierungspräsidenten werden - jeweils für ihren Geschäftsbereich - für Beamte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 2. nach § 38 Abs. 6Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen. anzuordnen, 3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, 4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge festzusetzen. (2) Den Regierungspräsidenten werden für Versorgungsempfänger, mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen, die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Befugnisse übertragen.

§ 2

§ 2 Den Regierungspräsidenten in Darmstadt und Kassel werden für die Beamten und Versorgungsempfänger im Geschäftsbereich des Kultusministers folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden, 2. für die in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsempfänger a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen, 3. für die in Nr. 2 und in § 1 Abs. 2 bezeichneten Versorgungsempfänger sowie für Versorgungsempfänger, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden, a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen.

§ 3

§ 3 Örtlich zuständig für die in § 2 übertragenen Befugnisse ist der Regierungspräsident, in dessen Regierungsbezirk der Beamte oder Versorgungsempfänger seinen Wohnsitz hat; liegt der Wohnsitz außerhalb der Regierungsbezirke Darmstadt und Kassel, ist der Regierungspräsident in Kassel örtlich zuständig.

§ 4

§ 4 Den Regierungspräsidenten wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Fällen der §§ 1 und 2 zu entscheiden.

§ 5

§ 5 Änderungsvorschrift

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.