Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 23. Juli 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 23.07.2002
- Fundstelle:
- GVBl. I 2002, 419
Aufgrund 1. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 1997 (GVBl. I S. 358), 2. des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5 Satz 1, des § 83 a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, 3. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 24. November 1994 (GVBl. I S. 720, 726, 1995 I S. 20), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 362), 4. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 712), 5. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, des § 15 Abs. 1 Satz 1 und des § 16 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 6. des § 8 a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1999 (GVBl. I S. 344), auch in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1986 (GVBl. I S. 393), 7. des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401), 8. des § 11 Abs. 2, des § 18 und des § 28 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), 9. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl: I S. 562) und vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 581), 10. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsvorordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2), und des § 182 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, 11. des § 233 a des Hessischen Beamtengesetzes wird, in den Fällen der Übertragung von Befugnissen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung sowie nach § 17 Abs. 5 Satz 3 der Hessischen Beihilfenverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, soweit der Zentralen Besoldungsstelle Hessen Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, bestimmt:
§§ 1 - 7 (aufgehoben)
§§ 10 - 16 (aufgehoben)
§ 8 (1) Der Zentralen Besoldungsstelle Hessen werden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen, 2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, soweit in § 9 nichts anderes bestimmt ist, 3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen, 4. die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen, 5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434) und nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht, 6. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen: a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 1 000 Deutsche Mark im Einzelfall abzusehen, b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 5 000 Deutsche Mark, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 20 000 Deutsche Mark zu gewähren, 7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden. (2) Der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen werden, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnisse nach Abs. 1 für die Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Schulämter im Regierungsbezirk Kassel und der Staatlichen Schulämter Darmstadt und Frankfurt übertragen. (3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten, deren Stellen im Haushaltsplan des Landes bei Kapitel 04 40 veranschlagt werden, übertragen. Dies gilt nicht für die Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Mehrarbeitsvergütungen.
§ 9 (1) Den Regierungspräsidien Darmstadt und Gießen werden, soweit in § 8 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, für den Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Schulämter ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1. die Besoldung festzusetzen, 2. Anwärterbezüge nach § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen oder in den Fällen des § 66 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes von der Kürzung abzusehen, 3. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 und 2 beruht, 4. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend § 8 Nr. 6 zu treffen, 5. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 3 zu befinden.
§ 7Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über die Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, wird übertragen:1. dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Bediensteten des Kultusministeriums sowie für die Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehörenden Dienststellen, soweit die Dienststellen ihren Dienstsitz im Regierungsbezirk Darmstadt haben,2. dem Regierungspräsidium Kassel für die Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehörenden Dienststellen, soweit die Dienststellen ihren Dienstsitz in den Regierungsbezirken Gießen und Kassel haben.
§ 1(1) Den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerausbildung werden für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und § 14 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,4. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen.(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab der Besoldungsgruppe A 15 sowie für die in den Auslandsschuldienst Beurlaubten.
§ 10Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerausbildung und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik werden für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, übertragen:1. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten,2. die Befugnisse der Einleitungsbehörde für das förmliche Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 16.
§ 11(1) Das Kultusministerium ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und von Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.(2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und deren Vertreterinnen und Vertretera) Dienstgänge,b) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,c) Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von sieben Kalendertagen,2. für sonstige Beamtinnen und Beamte bei den nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Anweisung oder mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung des Kultusministeriums durchgeführt werden.Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.
§ 12Die Staatlichen Schulämter, das Amt für Lehrerausbildung und das Hessische Landesinstitut für Pädagogik sind für ihren Zuständigkeitsbereich zuständig für die1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Aus- und Fortbildung,2. Anerkennung von privateigenen Kraftfahrzeugen als im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen und Dienstgängen vom 12. Februar 1969 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 130),3. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170),4. Befugnisse nach § 28a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes,5. Gewährung einer Pauschvergütung nach § 18 des Hessischen Reisekostengesetzes,6. Erteilung einer Zustimmung zu Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die mit einem länger als fünf Tage dauernden Urlaub verbunden werden sollen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der Fassung vom 14. Juni 1976 (GVBl. I S. 281), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738).
§ 13(1) Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerausbildung und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit das Kultusministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 7 Nr. 2 bleibt unberührt.(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 14Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben dem Kultusministerium für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Nr. 1 bis 4, 6 und 7, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 vorbehalten.
§ 15Die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 11. September 1999 (GVBl. I S. 419), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. I S. 122), wird mit Ausnahme der §§ 8 und 9 aufgehoben.
§ 16Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 15 mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
§ 2Dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik werden für seinen Zuständigkeitsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in seinen Zuständigkeitsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen,3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen.
§ 3Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerausbildung und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik werden für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:1. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,2. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,3. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen oder Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,4. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,5. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,6. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,7. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen oder entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben.
§ 4(1) Die Staatlichen Schulämter, das Amt für Lehrerausbildung und das Hessische Landesinstitut für Pädagogik sind für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, befugt,1. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung, Altersteilzeit und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,2. nach § 94 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden,3. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs zu führen.(2) Die Staatlichen Schulämter, das Amt für Lehrerausbildung und das Hessische Landesinstitut für Pädagogik weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und übertragen ihnen die Ämter.
§ 5(1) Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerausbildung und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik werden für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:1. für Beamtinnen und Beamtea) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 22. Januar 1980 (StAnz. S. 258, 413) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 4. März 1980 (StAnz. S. 474), zuletzt geändert am 20. Oktober 1999 (StAnz. S. 3355), Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.(2) Den Staatlichen Schulämtern wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen1. von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung "Dienst als Sozialpädagoge" in Verbindung mit § 7 und den Anlagen 2 - gehobener Dienst - und 3 - höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung,2. von Psychologinnen und Psychologen für die Fachrichtung "Dienst als Psychologe " in Verbindung mit § 8 und § 12 und der Anlage 3 - höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung.
§ 6Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerausbildung und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten übertragen:1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Ausgleich der Arbeitszeit bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zuzulassen,2. nach § 1b Abs. 2 Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § lb Abs. 1 Satz 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,3. nach § 2 Abs. 3 den in Abs. 1 festgelegten Beginn und das Ende des Dienstes sowie die in Abs. 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit abweichend zu regeln,4. nach § 3 Abs. 4 bei periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,5. nach § 4 Satz 2 für den Sonnabend Dienst anzuordnen und6. nach § 6 Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
§ 7Den Regierungspräsidien werden für die Zuständigkeitsbereiche der Staatlichen Schulämter, des Amtes für Lehrerausbildung und des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik,ferner dem Regierungspräsidium Darmstadt für die Bediensteten des Kultusministeriumsfolgende Befugnisse übertragen:1. über Anträge auf Beihilfen nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung zu entscheiden,2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.
§ 8Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerausbildung und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.
§ 9(1) Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerausbildung und dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge auf Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach § 15 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen zu entscheiden.(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für die Entscheidung über Sonderurlaub in den Auslandsschuldienst und für Aufgaben in der Entwicklungshilfe.(3) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter wird die Befugnis übertragen, über Anträge von Lehrkräften auf Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen zu entscheiden.(4) Die Befugnis, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst zu beurlauben oder vom Dienst zu befreien, haben die Leiterinnen und Leiter der dem Kultusministerium unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.