KulturPrStiftErl HE · Hessen

Erlass über die Stiftung des Hessischen Kulturpreises Vom 5. September 2008

Ausfertigungsdatum:
05.09.2008
Fundstelle:
GVBl. I 2008, 922
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Zur Würdigung großer Verdienste um die Kultur im Land Hessen und auch über dessen Grenzen hinaus sowie zur Anerkennung besonderer Leistungen in Wissenschaft und Kunst stifte ich denHessischen Kulturpreis.

Artikel

Artikel 3(1) Über die Verleihung des Preises entscheidet ein von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufenes Kuratorium.(2) Ständige Mitglieder dieses Kuratoriums sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident als Vorsitzende oder Vorsitzender und das für Wissenschaft und Kunst zuständige Mitglied der Landesregierung. Neun weitere Mitglieder aus dem Kulturleben des Landes Hessen werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Die Berufung kann wiederholt werden.(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Das Kuratorium entscheidet mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Vorschläge werden aus seiner Mitte eingebracht.

Artikel

Artikel 4(1) Der Hessische Kulturpreis wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen.(2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.(3) Die Urkunde geht in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

Artikel

Artikel 5Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Artikel

Artikel 1Zur Anerkennung besonderer Leistungen in Wissenschaft und Kunst stifte ich den Hessischen Kulturpreis.Mit dem Hessischen Kulturpreis werden künstlerische und wissenschaftliche Leistungen mit besonderer Bedeutung für das Land Hessen gewürdigt.

Artikel

Artikel 2Der Preis ist mit 45000 Euro dotiert. Er kann geteilt werden.

Artikel

Artikel 3(1) Über die Verleihung des Preises entscheidet ein von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten berufenes Kuratorium. (2) Ihm gehören als ständige Mitglieder die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und das für Wissenschaft und Kunst zuständige Regierungsmitglied an. Neun weitere Mitglieder aus dem Kulturleben des Landes Hessen werden von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen. Die Berufung kann wiederholt werden. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Das Kuratorium entscheidet mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Vorschläge werden aus seiner Mitte eingebracht.

Artikel

Artikel 4(1) Der Hessische Kulturpreis wird von mir verliehen. (2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt. (3) Die Urkunde geht in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

Artikel

Artikel 5Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Eingangsformel KulturPrStiftErl

PräambelIn Anerkennung besonderer Leistungen in Wissenschaft und Kunst hat die Landesregierung im Jahre 1981 den Hessischen Kulturpreis gestiftet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.