Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 1. August 1997 *
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.1997
- Fundstelle:
- StAnz. 1997, 2519
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Nr. 1 und 4 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) wird bestimmt:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.