KÜV HE 1996 · Hessen

Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Hessen (Kehr- und Überprüfungsordnung) *) Vom 18. November 1996

Ausfertigungsdatum:
18.11.1996
Fundstelle:
GVBl. I 1996, 557
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KÜV

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I S. 553) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Hessen, des Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V. und des Landesverbandes Hessischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. verordnet:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind (1) Feuerungsanlage: Anlage, die aus Feuerstätte sowie Abgasanlage besteht; 1. Feuerstätte: in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe, ausgenommen Verbrennungsmotoren; 2. Zusatzfeuerstätte: gelegentlich benutzte Feuerstätte, die weder der Brauchwassererwärmung dient noch mit der vorhandenen Zentral- oder Etagenheizung in Verbindung steht; 3. bivalente Heizungen: Heizungen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe oder einem Solarkollektor betrieben werden, soweit die Wärmepumpe oder der Solarkollektor nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient; 4. Abgasanlage: a) Schornstein: aufwärtsführende bauliche Anlagen oder Bauteile, die Rauch oder Abgase von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen für feste Brennstoffe ins Freie leiten; b) Abgasleitung: Leitung zur Abführung von Abgasen ins Freie aus Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen, in denen ausschließlich gasförmige oder flüssige Stoffe verbrannt werden; c) Verbindungsstück: Teil der Abgasanlage, das dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch- oder Abgase von der Feuerstätte in die Anlagen nach Buchst. a und b abzuführen; 5. Abgasweg: Strömungsstrecke der Verbrennungs- und Abgase der Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe vom Brenner bis zum Eintritt in die Abgasanlage. (2) Ähnliche Einrichtungen: 1. Räucheranlage: Anlage, in der Fleisch- oder Fischwaren geräuchert werden; 2. Trockenanlage: Anlage, in der mit Hilfe eines Wärmeerzeugers verschiedene Produkte (insbesondere landwirtschaftliche Erzeugnisse) getrocknet werden; 3. Dunstabzugsanlage: Einrichtung, in der Dünste von gewerblich genutzten Koch-, Grill- und Bratanlagen gesammelt und ins Freie geleitet werden; 4. Verbrennungsmotoren: soweit sie der Beheizung von Räumen oder der Erwärmung von Brauchwasser dienen und deren Verbrennungsgase in vorhandene Abgasanlagen nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b abgeführt werden; 5. Backöfen: gewerblich genutzte Anlagen zum Backen von Backwaren. (3) Lüftungsanlage: bauliche Anlagen oder Bauteile zur Be- und Entlüftung der Aufstellungsräume der Feuerstätten und ähnlicher Einrichtungen, soweit sie zu deren Funktion vorhanden und erforderlich sind, sowie Hinterlüftungen von Abgasleitungen; (4) Verbrennungsluftversorgung: ist der lufttechnische Verbund von Räumen oder sind Bauteile, bauliche Anlagen oder Einrichtungen zur Sicherstellung der Luftzuführung von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen; (5) Selten benutzte Anlagen: Feuerungsanlagen und ähnliche Einrichtungen, die nur einige wenige Male im Jahr benutzt werden; (6) Kehren (reinigen): das Entfernen der Verbrennungsrückstände oder sonstiger Verunreinigungen.

§ 10

§ 10 (Aufhebungsanweisung)

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

§ 2

Kehr- und Überprüfungspflicht

§ 2 Kehr- und Überprüfungspflicht (1) Der Kehrpflicht unterliegen Abgasanlagen, an die Feuerstätten oder ähnliche Einrichtungen für feste und flüssige Brennstoffe angeschlossen sind. (2) Der Überprüfungspflicht unterliegen Abgasanlagen, an die Feuerstätten oder ähnliche Einrichtungen für gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, Lüftungsanlagen, die Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten oder ähnlichen Einrichtungen und Dunstabzugsanlagen.

§ 3

Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht

§ 3 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht Der Kehr- und Überprüfungspflicht unterliegen nicht: 1. dauernd unbenutzte Schornsteine, an die Feuerstätten nicht angeschlossen und deren Rohröffnungen fachgerecht verschlossen sind, 2. freistehende oder in Kesselhäuser eingebaute Schornsteine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 qcm an der Sohle sowie zu ihnen gehörende Verbindungsstücke, 3. Ofenrohre von Einzelfeuerstätten, 4. Räucheranlagen, wenn die Raucherzeugung außerhalb der Räucheranlagen erfolgt und durch besondere technische Einrichtungen ein Ruß- oder Fettansatz in den Räucheranlagen nicht entstehen kann. Dies gilt sinngemäß auch für Verbindungsstücke von Räucheranlagen.

§ 4

CO-Messungen

§ 4 CO-Messungen (1) Der CO-Anteil bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe darf bezogen auf unverdünntes Abgas nicht mehr als 1000 ppm betragen. (2) Bei Feuerstätten, die nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 15. Juli 1988 (BGBl. I S. 1059), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1236), wiederkehrend überwacht werden, sind zusammen mit den wiederkehrenden Messungen die CO-Messung und die Überprüfung des Abgasweges und des Verbindungsstückes durchzuführen.

§ 5

Kehr- und Überprüfungsfristen

§ 5 Kehr- und Überprüfungsfristen (1) Abgasanlagen ohne Verbindungsstück sind zu kehren: 1. Einmal im Jahr von a) Feuerstätten für flüssige Brennstoffe, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen gemessen werden; b) bivalenten Heizungen nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen , die in Verbindung mit Feuerstätten für flüssige Brennstoffe betrieben werden; c) Verbrennungsmotoren für flüssige Brennstoffe; d) Räucheranlagen; e) Trockenanlagen; f) Backöfen für flüssige Brennstoffe; g) Zusatzfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe; h) selten benutzten Anlagen nach Nr. 2. 2. Zweimal im Jahr von a) offenen Kaminen; b) Futter- und Waschkesseln; c) Schmiedefeuerungen. 3. Dreimal im Jahr von Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie Einzelfeuerstätten für flüssige Brennstoffe, die nur während der Heizperiode benutzt werden. 4. Viermal im Jahr von Feuerstätten und Backöfen für feste Brennstoffe sowie Einzelfeuerstätten für flüssige Brennstoffe, die dauernd benutzt werden. (2) Verbindungsstücke, Lüftungsanlagen und die Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Nr. 3 und 4 mit Ausnahme der Einzelfeuerstätten sind einmal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu kehren. (3) Es sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen: 1. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung, ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck einmal im Jahr a) Abgas- und Lüftungsanlage; b) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und c) Verbrennungsluftversorgung. 2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Strömungssicherung, ausgelegt für Abgasabführung mit Unterdruck a) einmal im Jahr Abgas- und Lüftungsanlage ohne Verbindungsstück; b) alle zwei Jahre einmal aa) Verbindungsstück; bb) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und cc) Verbrennungsluftversorgung. 3. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ausgelegt für Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie alle zwei Jahre einmal a) Abgas- und Lüftungsanlage; b) Abgasweg einschließlich der Durchführung der CO-Messung und c) Verbrennungsluftversorgung. 4. Raumluftunabhängige Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand alle zwei Jahre einmal a) Abgasanlage; b) Abgasweg und c) Verbrennungsluftversorgung. 5. Verbrennungsmotoren und Backöfen für gasförmige Brennstoffe einmal im Jahr Abgasanlage. 6. Dunstabzugsanlagen einmal im Jahr. (4) Bei bivalenten Heizungen nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen , die in Verbindung mit Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe betrieben werden, richtet sich die Häufigkeit der Überprüfung nach der Bauweise der installierten Feuerstätte nach Abs. 3 Nr. 1 bis 4. (5) Die Überprüfung der Abgas- und Lüftungsanlagen nach Abs. 3 einschließlich der Verbrennungsluftversorgung schließt eine Inaugenscheinnahme vom Dachboden oder Dach aus ein und umfaßt, falls erforderlich und möglich, auch eine Kehrung. Die Überprüfung kann auch mittels Kehrgerät erfolgen. 1. Für die nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorzunehmenden Kehrungen sollen die nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden: erste Kehrung in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Juni; zweite Kehrung in der Zeit vom 16. August bis 31. Dezember. 2. Für die nach Abs. 1 Nr. 4 vorzunehmenden Kehrungen sollen die nachstehenden Kehrfristen eingehalten werden: erste Kehrung in der Zeit vom 1. Januar bis 15. März; zweite Kehrung in der Zeit vom 16. März bis 15. Juni; dritte Kehrung in der Zeit vom 16. August bis 15. Oktober; vierte Kehrung in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. Dezember. Diese Regelung gilt auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3; die dritte Kehrung ist jedoch in der Zeit vom 16. August bis 31. Dezember durchzuführen. (7) Sind an einem Schornstein Feuerstätten verschiedener Art angeschlossen, so richtet sich die Kehrhäufigkeit nach der Feuerstätte, für welche die meisten Kehrungen vorgeschrieben sind.

§ 6

Zusätzliche Kehr- und Überprüfungspflichten

§ 6 Zusätzliche Kehr- und Überprüfungspflichten (1) Die Überprüfung und Kehrung der Abgasanlage von Verkaufsständen, -buden und -hallen, Baracken, Behelfswohnheimen, Wohnlauben und Wochenendhäusern (Behelfsschornsteine) sowie der Abgasanlage von Gewächshausanlagen bis 50 kW Nennwärmeleistung ist während der von der Betreiberin oder dem Betreiber mitzuteilenden Nutzungsdauer je nach der Beheizungsart in den Kehrfristen nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 vorzunehmen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen oder für bestimmte Gebiete zusätzliche Überprüfungen und Kehrungen anordnen, wenn dies wegen der besonderen Art der Schornsteine, ihrer außergewöhnlichen Benutzung, zur Beseitigung von Rauch- und Rußbelästigungen oder aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit erforderlich ist. (3) Das beabsichtigte Errichten, Aufstellen, Auswechseln, Entfernen und wesentliche Ändern von Feuerungsanlagen hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder deren bevollmächtigte Personen der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister anzuzeigen. Bei Räumen mit Feuerungsanlagen gilt das gleiche für Änderungen der Raumgröße, den Einbau fugendichter Fenster und Türen, das Abdichten vorhandener Fenster und Türen oder den Einbau von Küchendunstabzugsanlagen. (4) Vor ihrer Inbetriebnahme sind unbenutzte Abgasanlagen sowie an Abgasanlagen anzuschließende Feuerstätten durch die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister auf ihre Feuer- und Betriebssicherheit zu prüfen.

§ 7

Ausbrennen

§ 7 Ausbrennen (1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Werkzeugen nicht entfernt werden können, und wenn der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen. (2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Arbeit selbst auszuführen oder ständig zu beaufsichtigen. (3) Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist spätestens 48 Stunden vorher der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder deren bevollmächtigte Personen, den Personen, die im Haus und in gefährdeten Nachbargebäuden wohnen, dem Gemeindevorstand, der Feuerwehr und der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. (4) Nach dem Ausbrennen hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die kehrpflichtige Anlage, das Gebäude und dessen gefährdete Umgebung auf Brandgefahren zu überprüfen.

§ 8

Ausführung der Arbeiten

§ 8 Ausführung der Arbeiten (1) Die Überprüfungs-, Kehr- und Meßarbeiten sind nach den anerkannten Regeln des Schornsteinfegerhandwerks und unter Beachtung der bau- und immissionsschutzrechtlichen, brandschutztechnischen und sonstigen ordnungsrechtlichen Vorschriften auszuführen. (2) Die beabsichtigte Überprüfung oder Kehrung ist in ortsüblicher Weise anzukündigen. (3) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder deren bevollmächtigte Personen haben für die Offenhaltung sämtlicher Räume, Böden und Keller, die bei den Überprüfungs-, Kehr- und Meßarbeiten und zur Feuerstättenschau begangen werden müssen, sowie für den unfallsicheren und mit entsprechenden Vorrichtungen versehenen Zugang zu sorgen. Feuerstätten sind auf Verlangen für die Durchführung der Überprüfungen in Betrieb zu setzen. (4) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder ihre Bevollmächtigten haben für die bei der Kehrung und Reinigung anfallenden Verbrennungsrückstände geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 9

Nebenarbeiten

§ 9 Nebenarbeiten (1) Der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister sind folgende Nebenarbeiten gestattet: 1. Kehren und Überprüfen von Feuerstätten und Verbindungsstücken, 2. Beseitigung von Rauch- und Rußbelästigungen, 3. Beseitigung kleinerer Mängel an Schornsteinen und Feuerstätten (mit Ausnahme von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe) sowie Lüftungsanlagen, 4. Kehren von nichtkehrpflichtigen Schornsteinen (insbesondere Großschornsteine), 5. Reinigung und Überprüfung von nichtüberprüfungspflichtigen Lüftungsanlagen, 6. Reinigung von Dunst- und Rauchabzugsanlagen, 7. Vornahme von Rauch- und Druckproben, 8. energietechnische Berechnungen und Ausarbeitungen. (2) Durch die Übernahme von Nebenarbeiten darf die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks nicht beeinträchtigt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.