Hessische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit verlängerter Kündigungsbeschränkung Vom 21. Juli 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.2004
- Fundstelle:
- GVBl. I 2004, 262
§ 1(1) Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kelsterbach, Rüsselsheim, Kronberg im Taunus, Oberursel (Taunus), Maintal, Kelkheim (Taunus) und Schwalbach am Taunus sind Gebiete im Sinne des § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt fünf Jahre.(2) Die Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt zehn Jahre, wenn an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an die Mieterin oder den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum vor dem 31. Dezember 2009 veräußert worden ist. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt das Datum der Protokollierung des notariellen Kaufvertrages.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft, sie tritt mit Ausnahme des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
§ 1(1) Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Rüsselsheim, Kronberg im Taunus, Oberursel (Taunus), Bad Soden am Taunus, Kelkheim (Taunus) und Schwalbach am Taunus sind Gebiete im Sinne des § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt fünf Jahre.(2) Für die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Kelsterbach, Rüsselsheim, Kronberg im Taunus, Oberursel (Taunus), Maintal, Kelkheim (Taunus) und Schwalbach am Taunus beträgt die Frist nach Abs. 1 Satz 2 zehn Jahre, wenn an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an die Mieterin oder den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum vor dem 31. Dezember 2009 veräußert worden ist. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt das Datum der Protokollierung des notariellen Kaufvertrages. (3) Für die Städte Kelsterbach und Maintal beträgt die Frist nach Abs. 1 Satz 2 fünf Jahre, wenn an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an die Mieterin oder den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum vor dem 13. Dezember 2014 veräußert worden ist; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Aufgrund des § 577a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und von Satz 1 des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 487) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) wird verordnet:
§ 1Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Wiesbaden, Bensheim, Kelsterbach, Rüsselsheim, Bad Homburg v. d. Höhe, Kronberg im Taunus, Oberursel (Taunus), Maintal, Kelkheim (Taunus) und Schwalbach am Taunus sind Gebiete im Sinne des § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt zehn Jahre.
§ 2Die Hessische Verordnung zur Bestimmung von Gebieten mit gefährdeter Mietwohnungsversorgung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 387)1) wird aufgehoben.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft, sie tritt mit Ausnahme des § 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.