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title: "KühkopfNatSchGebV HE — Verordnung über Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs im Naturschutzgebiet \"Kühkopf-Knoblochsaue\" Vom 1. Februar 1978"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/kuehkopfnatschgebvhe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KühkopfNatSchGebVHErahmen"
updated: "2026-05-13T18:36:54+00:00"
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# KühkopfNatSchGebV HE — Verordnung über Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs im Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue" Vom 1. Februar 1978

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 01.02.1978
*Fundstelle:* GVBl. I 1978, 115


### Eingangsformel KühkopfNatSchGebV

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Satz 2 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 361), sowie des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten nach dem Reichsnaturschutzgesetz vom 25. Oktober 1958 (GVBl. S. 159), geändert durch Gesetz vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21), wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Das Befahren der Rheininsel "Kühkopf" im Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue" mit Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten. (2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind notwendige Fahrten: 1. zur Ausübung der Land- und Forstwirtschaft sowie der Berufsfischerei mit land- und forstwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen;2. des örtlich zuständigen Forstamtsleiters, Revierleiters und Berufsjägers mit Dienstwagen oder mit privateigenen Kraftfahrzeugen, die für dienstliche Mitbenutzung anerkannt sind, zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben;3. der auf dem "Kühkopf" Ansässigen mit eigenen Kraftfahrzeugen von und zu ihrem Wohnsitz;4. mit Nutzfahrzeugen zu jagdwirtschaftlichen Zwecken;5. zur Versorgung und Entsorgung des Gebietes. (3) Fahrten nach Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der Höheren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist sichtbar im Fahrzeug anzubringen. (4) Die Genehmigung kann für eine oder mehrere Fahrten oder auch für Fahrzeuge, mit denen die Rheininsel "Kühkopf" nach Abs. 2 regelmäßig befahren werden darf, erteilt werden.

### § 2

§ 2(1) Das nach § 1 Abs. 1 den Verkehrsbeschränkungen unterliegende Gebiet wird durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Es wird, soweit erforderlich, durch Sperrvorrichtungen gesichert. (2) Das Öffnen der Sperrvorrichtungen ist nur den zum Befahren der Rheininsel "Kühkopf" Berechtigten gestattet. (3) Wer zum Befahren der Rheininsel "Kühkopf" berechtigt ist, hat die Sperrvorrichtungen unverzüglich nach der Durchfahrt zu schließen.

### § 3

§ 3(1) Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleiben Fahrten mit 1. Dienstkraftfahrzeugen der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der Polizei, des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerkes im dienstlichen Einsatz oder2. Krankentransportwagen, Unfallhilfswagen und Arztwagen im dienstlichen Einsatz mit Ausnahme von Fahrten zu Übungszwecken. (2) Abs. 1 gilt entsprechend für sonstige Fahrten, die zur Abwendung einer Gefahr oder eines Schadens notwendig sind und für die nach den Umständen des Einzelfalles eine Genehmigung nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

### § 4 — (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

### § 5

§ 5Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 die Rheininsel "Kühkopf" im Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue" mit einem Kraftfahrzeug befährt;2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 ohne Genehmigung oder entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 ohne sichtbar angebrachte Genehmigung mit einem Kraftfahrzeug auf der Rheininsel "Kühkopf" fährt;3 a) entgegen § 2 Abs. 2 eine Vorrichtung zur Absperrung des von der Verkehrsbeschränkung nach § 1 Abs. 1 betroffenen Gebietes beseitigt oder öffnet, oderb) entgegen § 2 Abs. 3 als zur Durchfahrt Berechtigter die Sperrvorrichtungen nicht unverzüglich nach der Durchfahrt schließt;4. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 3 verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt.

### § 6

§ 6Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft.

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— Verordnung über Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs im Naturschutzgebiet "Kühkopf-Knoblochsaue" Vom 1. Februar 1978
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KühkopfNatSchGebVHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
