KÜGebV HE 1994 · Hessen

Verordnung über die Gebühren der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) für das Land Hessen Vom 13. Dezember 1994

Ausfertigungsdatum:
13.12.1994
Fundstelle:
GVBl. I 1994, 798
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KÜGebV

Anlage Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 Lfd. Nr. Gebührenart Erhebungszeitraum EUR 1) 1 Grundgebühr je Gebäude 2) jährlich Zahl der Geschosse: 3) 1.1 1 bis 3 11,67 1.2 4 bis 5 14,15 1.3 6 und mehr 22,81 1.4 Mehrfamilienhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten mit Gaseinzelfeuerstätten 32,96 1.5 Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Liegenschaften 5,51 Die Grundgebühr ist nur zu erheben, wenn im Kalenderjahr wiederkehrende Arbeiten nach lfd. Nr. 2 bis 7 oder 12 vorgenommen wurden. 2 Reinigungs- oder Überprüfungsgebühr je Schornstein, Abgasleitung oder senkrechte Verbrennungsluftzuführung von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe je Reinigung oder Überprüfung Zahl der Geschosse: 2.1 1 bis 3 4,97 2.2 4 5,84 2.3 5 6,59 2.4 6 7,34 2.5 7 8,10 2.6 jedes weitere Geschoss 1,73 3 Überprüfung der Abgasabführung und CO-Messung 3.1 Überprüfung der Abgasabführung ab Brenner bis zum Schornsteinanschluss oder Anschluss an die Abgasleitung je Überprüfung 6,70 3.2 CO-Messung bei Feuerstätten für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe je Messung 4,10 3.3 CO-Messungen bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), unterliegen und der zentralen Beheizung von Räumen dienen je Messung 9,85 3.4 Wiederholung der Überprüfung der Abgasabführung bei Abgasaustritt in den Aufstellungsraum und erneute CO-Messung bei zuvor festgestelltem überhöhten CO-Gehalt des Abgases je Überprüfung und Messung Gebühr nach Nr. 3.1 und 3.3 4 Überprüfung oder Reinigung 4.1 der Entlüftungsanlage von Zentralheizungsanlagen, soweit vorhanden und durchgeführt je Überprüfung oder Reinigung Gebühr nach Nr. 2.1 bis 2.6 4.2 von waagerechten Verbrennungsluftzuleitungen und -kanälen, soweit vorhanden und durchgeführt, von Feuerstätten bis je Überprüfung oder Reinigung zu einer Länge von 2,50 m, 4,00 jeder weitere angefangene Meter 1,50 4.3 von Verbindungsstücken von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe je Überprüfung 2,92 5 Reinigung von Behelfsschornsteinen je Rohr und Meter je Reinigung 1,50 6 Reinigung von Rauchkanälen 6.1 bis 900 qcm lichte Weite, je angefangener Meter je Reinigung 3,02 6.2 über 900 qcm lichte Weite, je angefangener Meter je Reinigung 6,04 7 Reinigung von Rußfängern je Reinigung 3,02 8 Zuschlag für Reinigung vom Dachboden aus oder über Dach durch Reinigungsöffnungen je Reinigung 1,19 9 Zuschlag für besteigbare Schornsteine je Reinigung 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.6 10 Zuschlag für Heizzentralen ab 50 kW Nennwärmeleistung auf dem Dach oder Dachboden je Reinigung 5,51 11 Zuschlag für Sonderkonstruktionen von Schornsteinen und Abgasleitungen, deren Reinigung einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und mit besonderen Geräten ausgeführt werden muss je Reinigung 5,51 12 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsschornsteinen und -leitungen je angefangener Meter je Überprüfung 3,02 13 Überprüfung oder Reinigung freistehender Schornsteine oder Abgasleitungen, deren Querschnitt größer als 10000 qcm ist je Überprüfung oder Reinigung Berechnung der aufgewandten Arbeitszeit; je Stunde 47,99 14 Ausbrennen von Schornsteinen und Räucherkammern sowie Auskratzen von Räucherkammern (Wird das Ausbrennmaterial von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Verfügung gestellt, so sind die entstandenen Auslagen zu ersetzen) je Vorgang Gebühr nach Nr. 13 15 Überwachung von Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 15.1 Messung von Verdampfungsbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe je Messung 27,34 15.2 Messung von Zerstäuberbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz Brennstoffe flüssiger 15.2.1 mit 1 Messstelle je Messung 27,34 15.2.2 mit 2 Messstellen je Messung 39,24 15.3 Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe 15.3.1 mit 1 Messstelle je Messung 21,19 15.3.2 mit 2 Messstellen je Messung 30,26 15.3.3 Begehungsgebühr für die Messung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, sofern im Kalenderjahr keine Grundgebühr nach lfd. Nr. 1 zu erheben ist je Gebäude 5,62 15.4 Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe 15.4.1 mit 1 Messstelle je Messung 52,54 15.4.2 mit 2 Messstellen je Messung 75,34 15.4.3 Auswertung der Messhülse je Vorgang 21,11 15.5 Lufterhitzer 15.5.1 Lufterhitzer für flüssige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe je Messung 48,97 15.5.2 Lufterhitzer für gasförmige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe je Messung 42,91 15.6 Messung bei mehr als einer in Feuerungsanlage einem Raum je Messung 90 v. H. der Gebühren nach Nr. 15.1 bis 15.4.2 15.7 Wiederholungsmessung nach § 14 Abs. 4 , auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen je Messung Gebühr nach Nr. 15.1 bis 15.6 15.8 Überprüfung von Gasaußenwandfeuerstätten der Bauart C 1 je Überprüfung 5,51 16 Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Bevollmächtigten außerhalb der planmäßigen Begehung je Vorgang Gebühr nach Nr. 1.1 17 Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung, wenn die Anlage nach vorangegangener Anmeldung mindestens zweimal nicht zugänglich gemacht wurde je Reinigung, je Überprüfung, je Messung Gebühr nach Nr. 1.1 18 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der Hessischen. Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 18.1 Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücken ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.1HBO ) 18.1.1 in Wohn- und Aufenthaltsräumen 18.1.1.1 bei Einfachbelegung je Feuerstätte mit Verbindungsstück 55,00 18.1.1.2 bei Mehrfachbelegung je Feuerstätte mit Verbindungsstück 70,00 18.1.2 außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen je Feuerstätte mit Verbindungsstück 70,00 18.2 Neuerrichtung oder Aufstellung von 18.2.1 Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörigen Verbindungsstücken einschließlich der Abgasanlagen und Schächte (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.2 HBO) je Feuerstätte mit Verbindungsstück und Abgasanlage 140,00 18.2.2 systemzertifizierten Feuerungsanlagen je Feuerungsanlage 70 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1 18.2.3 Feuerstätten einschließlich der geprüften Abgasanlagen nach DIN 3368 je Feuerungsanlage 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1 18.3 Neuerrichtung und Aufstellung von Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung einschließlich Verbindungsstück je Feuerstätte mit Verbindungsstück Gebühr nach Nr. 18.1 18.4 Errichtung von Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.3 HBO) 18.4.1 Schornstein oder Abgasleitung ohne Schacht je Schornstein, je Abgasleitung 80,00 18.4.2 Errichtung einer Abgasleitung in einem vorhandenen Schacht je Abgasleitung 80,00 18.4.3 Konzentrische Abgassysteme und Luftabgassysteme (LAS) 18.4.3.1 bei Einfachbelegung je Abgasanlage 80,00 18.4.3.2 bei Mehrfachbelegung je Abgasanlage 100,00 18.5 Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.4 HBO) je Schornstein 90,00 18.6 Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.5 HBO) je BHKW mit Abgasleitung 140,00 18.7 Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung einschließlich erforderlicher Abgasleitungen (§ 55 Anl. 2 Nr. 3.6 HBO) je Aggregat mit Abgasleitung 140,00 18.8 Zuschläge 18.8.1 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage nach Nr. 18.6 und 18.7, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird je Anlage 50,00 18.8.2 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung von vor Ort errichteten Feuerstätten (offene Kamine, Kachelöfen und ähnliche Anlagen) je Feuerstätte 40,00 18.8.3 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 18.1, 18.2, 18.3, 18.6 und 18.3 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 40,00 18.9 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach § 55 Anl. 2 Nr. 3.1 bis 3.6 HBO Gebühren einer laufenden Nummer mehrmals an oder treffen Gebühren nach mehreren laufenden Nummern zusammen, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 v. H.; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 18.8 und nicht für Gebühren nach Nr. 19 bis 23 19 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen in Verfahren nach §§ 56 bis 58 HBO 19.1 bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung je Anlage Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 19.2 über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung je Anlage Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 zuzügl. ein Zuschlag von 30 v. H. 20 Dichtigkeitsprüfungen von Abgasanlagen 20.1 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 42,23 20.2 mittels Messung je Vorgang 10,56 21 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Vorgang Gebühr nach Nr. 13 22 Die zweite und weitere Nachschauen nach Nr. 18.1 bis 18.8 und 19 bei festgestellten Mängeln je Anlage und Nachschau 42,23 23 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach HBO im Auftrag der Bauherrschalt je Vorgang Gebühr nach Nr. 13

§ 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Anlage KÜGebV

Anlage Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 Lfd. Nr. Gebührenart Erhebungszeitraum EUR 1) 1 Grundgebühr je Gebäude 2) jährlich Zahl der Geschosse: 3) 1.1 1 bis 3 11,67 1.2 4 bis 5 14,15 1.3 6 und mehr 22,81 1.4 Mehrfamilienhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten mit Gaseinzelfeuerstätten 32,96 1.5 Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Liegenschaften 5,51 Die Grundgebühr ist nur zu erheben, wenn im Kalenderjahr wiederkehrende Arbeiten nach lfd. Nr. 2 bis 7 oder 12 vorgenommen wurden. 2 Reinigungs- oder Überprüfungsgebühr je Schornstein, Abgasleitung oder senkrechte Verbrennungsluftzuführung von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe je Reinigung oder Überprüfung Zahl der Geschosse: 2.1 1 bis 3 4,97 2.2 4 5,84 2.3 5 6,59 2.4 6 7,34 2.5 7 8,10 2.6 jedes weitere Geschoss 1,73 3 Überprüfung der Abgasabführung und CO-Messung 3.1 Überprüfung der Abgasabführung ab Brenner bis zum Schornsteinanschluss oder Anschluss an die Abgasleitung je Überprüfung 6,70 3.2 CO-Messung bei Feuerstätten für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe je Messung 4,10 3.3 CO-Messungen bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach §§ 14 und 15der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), unterliegen und der zentralen Beheizung von Räumen dienen je Messung 9,85 3.4 Wiederholung der Überprüfung der Abgasabführung bei Abgasaustritt in den Aufstellungsraum und erneute CO-Messung bei zuvor festgestelltem überhöhten CO-Gehalt des Abgases je Überprüfung und Messung Gebühr nach Nr. 3.1 und 3.3 4 Überprüfung oder Reinigung 4.1 der Entlüftungsanlage von Zentralheizungsanlagen, soweit vorhanden und durchgeführt je Überprüfung oder Reinigung Gebühr nach Nr. 2.1 bis 2.6 4.2 von waagerechten Verbrennungsluftzuleitungen und -kanälen, soweit vorhanden und durchgeführt, von Feuerstätten bis je Überprüfung oder Reinigung zu einer Länge von 2,50 m, 4,00 jeder weitere angefangene Meter 1,50 4.3 von Verbindungsstücken von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe je Überprüfung 2,92 5 Reinigung von Behelfsschornsteinen je Rohr und Meter je Reinigung 1,50 6 Reinigung von Rauchkanälen 6.1 bis 900 qcm lichte Weite, je angefangener Meter je Reinigung 3,02 6.2 über 900 qcm lichte Weite, je angefangener Meter je Reinigung 6,04 7 Reinigung von Rußfängern je Reinigung 3,02 8 Zuschlag für Reinigung vom Dachboden aus oder über Dach durch Reinigungsöffnungen je Reinigung 1,19 9 Zuschlag für besteigbare Schornsteine je Reinigung 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.6 10 Zuschlag für Heizzentralen ab 50 kW Nennwärmeleistung auf dem Dach oder Dachboden je Reinigung 5,51 11 Zuschlag für Sonderkonstruktionen von Schornsteinen und Abgasleitungen, deren Reinigung einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und mit besonderen Geräten ausgeführt werden muss je Reinigung 5,51 12 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsschornsteinen und -leitungen je angefangener Meter je Überprüfung 3,02 13 Überprüfung oder Reinigung freistehender Schornsteine oder Abgasleitungen, deren Querschnitt größer als 10000 qcm ist je Überprüfung oder Reinigung Berechnung der aufgewandten Arbeitszeit; je Stunde 47,99 14 Ausbrennen von Schornsteinen und Räucherkammern sowie Auskratzen von Räucherkammern (Wird das Ausbrennmaterial von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zur Verfügung gestellt, so sind die entstandenen Auslagen zu ersetzen) je Vorgang Gebühr nach Nr. 13 15 Überwachung von Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 15.1 Messung von Verdampfungsbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe je Messung 27,34 15.2 Messung von Zerstäuberbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz Brennstoffe flüssiger 15.2.1 mit 1 Messstelle je Messung 27,34 15.2.2 mit 2 Messstellen je Messung 39,24 15.3 Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe 15.3.1 mit 1 Messstelle je Messung 21,19 15.3.2 mit 2 Messstellen je Messung 30,26 15.3.3 Begehungsgebühr für die Messung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, sofern im Kalenderjahr keine Grundgebühr nach lfd. Nr. 1 zu erheben ist je Gebäude 5,62 15.4 Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe 15.4.1 mit 1 Messstelle je Messung 52,54 15.4.2 mit 2 Messstellen je Messung 75,34 15.4.3 Auswertung der Messhülse je Vorgang 21,11 15.5 Lufterhitzer 15.5.1 Lufterhitzer für flüssige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe je Messung 48,97 15.5.2 Lufterhitzer für gasförmige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe je Messung 42,91 15.6 Messung bei mehr als einer in Feuerungsanlage einem Raum je Messung 90 v. H. der Gebühren nach Nr. 15.1 bis 15.4.2 15.7 Wiederholungsmessung nach §§ 14 Abs. 4 auch in Verbindung mit 15 Abs. 4 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen je Messung Gebühr nach Nr. 15.1 bis 15.6 15.8 Überprüfung von Gasaußenwandfeuerstätten der Bauart C 1 je Überprüfung 5,51 16 Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Bevollmächtigten außerhalb der planmäßigen Begehung je Vorgang Gebühr nach Nr. 1.1 17 Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung, wenn die Anlage nach vorangegangener Anmeldung mindestens zweimal nicht zugänglich gemacht wurde je Reinigung, je Überprüfung, je Messung Gebühr nach Nr. 1.1 18 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6 HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 18.1 Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücken ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.1 HBO ) 18.1.1 in Wohn- und Aufenthaltsräumen 18.1.1.1 bei Einfachbelegung je Feuerstätte mit Verbindungsstück 55,00 18.1.1.2 bei Mehrfachbelegung je Feuerstätte mit Verbindungsstück 70,00 18.1.2 außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen je Feuerstätte mit Verbindungsstück 70,00 18.2 Neuerrichtung oder Aufstellung von 18.2.1 Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörigen Verbindungsstücken einschließlich der Abgasanlagen und Schächte ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.2 HBO ) je Feuerstätte mit Verbindungsstück und Abgasanlage 140,00 18.2.2 systemzertifizierten Feuerungsanlagen je Feuerungsanlage 70 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1 18.2.3 Feuerstätten einschließlich der geprüften Abgasanlagen nach DIN 3368 je Feuerungsanlage 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1 18.3 Neuerrichtung und Aufstellung von Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung einschließlich Verbindungsstück je Feuerstätte mit Verbindungsstück Gebühr nach Nr. 18.1 18.4 Errichtung von Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.3 HBO ) 18.4.1 Schornstein oder Abgasleitung ohne Schacht je Schornstein, je Abgasleitung 80,00 18.4.2 Errichtung einer Abgasleitung in einem vorhandenen Schacht je Abgasleitung 80,00 18.4.3 Konzentrische Abgassysteme und Luftabgassysteme (LAS) 18.4.3.1 bei Einfachbelegung je Abgasanlage 80,00 18.4.3.2 bei Mehrfachbelegung je Abgasanlage 100,00 18.5 Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.4 HBO ) je Schornstein 90,00 18.6 Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.5 HBO ) je BHKW mit Abgasleitung 140,00 18.7 Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung einschließlich erforderlicher Abgasleitungen ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.6 HBO ) je Aggregat mit Abgasleitung 140,00 18.8 Zuschläge 18.8.1 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage nach Nr. 18.6 und 18.7, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird je Anlage 50,00 18.8.2 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung von vor Ort errichteten Feuerstätten (offene Kamine, Kachelöfen und ähnliche Anlagen) je Feuerstätte 40,00 18.8.3 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 18.1, 18.2, 18.3, 18.6 und 18.3 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 40,00 18.9 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach § 55 Anl. 2 Nr. 3.1 bis 3.6 HBO Gebühren einer laufenden Nummer mehrmals an oder treffen Gebühren nach mehreren laufenden Nummern zusammen, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 v. H.; dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 18.8 und nicht für Gebühren nach Nr. 19 bis 23 19 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen in Verfahren nach §§ 56 bis 58 HBO 19.1 bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung je Anlage Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 19.2 über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung je Anlage Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 zuzügl. ein Zuschlag von 30 v. H. 20 Dichtigkeitsprüfungen von Abgasanlagen 20.1 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 42,23 20.2 mittels Messung je Vorgang 10,56 21 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Vorgang Gebühr nach Nr. 13 22 Die zweite und weitere Nachschauen nach Nr. 18.1 bis 18.8 und 19 bei festgestellten Mängeln je Anlage und Nachschau 42,23 23 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach (HBO) im Auftrag der Bauherrschalt je Vorgang Gebühr nach Nr. 13

Anlage KÜGebV

Anlage Gebührenverzeichnis zu § 1 Abs. 1 Lfd. Nr. Gebührenart Erhebungszeitraum EUR 1) 1 Grundgebühr je Gebäude 2) jährlich Zahl der Geschosse: 3) 1.1 1 bis 3 11,90 1.2 4 bis 5 14,43 1.3 6 und mehr 23,27 1.4 Mehrfamilienhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten mit Gaseinzelfeuerstätten 33,62 1.5 Zuschlag für überwiegend gewerblich genutzte Liegenschaften 5,62 Die Grundgebühr ist nur zu erheben, wenn im Kalenderjahr wiederkehrende Arbeiten nach lfd. Nr. 2 bis 7 oder 12 vorgenommen wurden. 2 Reinigungs-oder Überprüfungsgebühr je Schornstein, Abgasleitung oder senkrechte Verbrennungsluftzuführung von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe je Reinigung oder Überprüfung Zahl der Geschosse: 2.1 1 bis 3 5,07 2.2 4 5,96 2.3 5 6,72 2.4 6 7,49 2.5 7 8,26 2.6 jedes weitere Geschoss 1,76 3 Überprüfung der Abgasabführung und CO-Messung 3.1 Überprüfung der Abgasabführung ab Brenner bis zum Schornsteinanschluss oder Anschluss an die Abgasleitung je Überprüfung 6,83 3.2 CO-Messung bei Feuerstätten für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe je Messung 4,18 3.3 CO-Messungen bei Gasfeuerstätten, die nicht der Messpflicht nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegen und der zentralen Beheizung von Räumen dienen je Messung 10,05 3.4 Wiederholung der Überprüfung der Abgasabführung bei Abgasaustritt in den Aufstellungsraum und erneute CO-Messung bei zuvor festgestelltem überhöhten CO-Gehalt des Abgases je Überprüfung und Messung Gebühr nach Nr. 3.1 und 3.3 4 Überprüfung oder Reinigung 4.1 der Entlüftungsanlage von Zentralheizungsanlagen, soweit vorhanden und durchgeführt je Überprüfung oder Reinigung Gebühr nach Nr. 2.1 bis 2.6 4.2 von waagerechten Verbrennungsluftzuleitungen und -kanälen, soweit vorhanden und durchgeführt, von Feuerstätten bis zu einer Länge von 2,50 m, jeder weitere angefangene Meter je Überprüfung oder Reinigung 4,08 1,53 4.3 von Verbindungsstücken von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe je Überprüfung 2,98 5 Reinigung von Behelfsschornsteinen je Rohr und Meter je Reinigung 1,53 6 Reinigung von Rauchkanälen 6.1 bis 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter je Reinigung 3,08 6.2 über 900 qcm lichte Weite je angefangener Meter je Reinigung 6,16 7 Reinigung von Rußfängern je Reinigung 3,08 8 Zuschlag für Reinigung vom Dachboden aus oder über Dach durch Reinigungsöffnungen je Reinigung 1,21 9 Zuschlag für besteigbare Schornsteine je Reinigung 100 v. H. der Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.6 10 Zuschlag für Heizzentralen ab 50 kW Nennwärmeleistung auf dem Dach oder Dachboden je Reinigung 5,62 11 Zuschlag für Sonderkonstruktionen von Schornsteinen und Abgasleitungen, deren Reinigung einen erheblichen Zeitaufwand erfordert und mit besonderen Geräten ausgeführt werden muss je Reinigung 5,62 12 Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsschornsteinen und -leitungen je angefangener Meter je Überprüfung 3,08 13 Überprüfung oder Reinigung freistehender Schornsteine oder Abgasleitungen, deren Querschnitt größer als 10000 qcm ist je Überprüfung oder Reinigung Berechnung der aufgewandten Arbeitszeit; je Stunde 48,95 14 Ausbrennen von Schornsteinen und Räucherkammern sowie Auskratzen von Räucherkammern (Wird das Ausbrennmaterial von der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem Bezirksschornstein-fegermeister zur Verfügung gestellt, so sind die entstandenen Auslagen zu ersetzen.) je Vorgang Gebühr nach Nr. 13 15 Überwachung von Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe nach §§ 14 und 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 15.1 Messung von Verdampfungsbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe je Messung 27,89 15.2 Messung von Zerstäuberbrennern bei Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe 15.2.1 mit 1 Messstelle je Messung 27,89 15.2.2 mit 2 Messstellen je Messung 40,02 15.3 Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe 15.3.1 mit 1 Messstelle je Messung 21,61 15.3.2 mit 2 Messstellen je Messung 30,86 15.3.3 Begehungsgebühr für die Messung von Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe, sofern im Kalenderjahr keine Grundgebühr nach lfd. Nr. 1 zu erheben ist je Gebäude 5,73 15.4 Messung bei Feuerungsanlagen für den Einsatz fester Brennstoffe 15.4.1 mit 1 Messstelle je Messung 53,59 15.4.2 mit 2 Messstellen je Messung 76,85 15.4.3 Auswertung der Messhülse je Vorgang 21,53 15.5 Lufterhitzer 15.5.1 Lufterhitzer für flüssige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe je Messung 49,95 15.5.2 Lufterhitzer für gasförmige Brennstoffe mit Messöffnung über 2 m Höhe je Messung 43,77 15.6 Messung bei mehr als einer Feuerungsanlage in einem Raum je Messung 90 v. H. der Gebühren nach Nr. 15.1 bis 15.4.2 15.7 Wiederholungsmessung nach § 14 Abs. 4 , auch in Verbindung mit § 15 Abs. 4 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen je Messung Gebühr nach Nr. 15.1 bis 15.6 15.8 Überprüfung von Gasaußenwandfeuer-stätten der Bauart C 1 je Überprüfung 5,62 16 Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Bevollmächtigten außerhalb der planmäßigen Begehung je Vorgang Gebühr nach Nr. 1.1 17 Zuschlag für Überprüfung, Reinigung und Messung, wenn die Anlage nach vorangegangener Anmeldung mindestens zweimal nicht zugänglich gemacht wurde je Reinigung, je Überprüfung, je Messung Gebühr nach Nr. 1.1 18 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach der Hess. Bauordnung (HBO) zum Ausstellen der Bescheinigung nach § 59 Abs. 6HBO über die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase 18.1 Auswechselung von Feuerstätten einschließlich Verbindungsstücken ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.1HBO ) 18.1.1 in Wohn- und Aufenthaltsräumen 18.1.1.1 bei Einfachbelegung je Feuerstätte mit Verbindungsstück 55,00 18.1.1.2 bei Mehrfachbelegung je Feuerstätte mit Verbindungsstück 70,00 18.1.2 außerhalb von Wohn- und Aufenthaltsräumen je Feuerstätte mit Verbindungsstück 70,00 18.2 Neuerrichtung oder Aufstellung von 18.2.1 Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung und zugehörigen Verbindungsstücken einschließlich der Abgasanlagen und Schächte ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.2HBO ) je Feuerstätte mit Verbindungsstück und Abgasanlage 140,00 18.2.2 systemzertifizierten Feuerungsanlagen je Feuerungsanlage 70 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1 18.2.3 Feuerstätten einschließlich der geprüften Abgasanlagen nach DIN 3368 je Feuerungsanlage 50 v.H. der Gebühr nach Nr. 18.2.1 18.3 Neuerrichtung und Aufstellung von Feuerstätten bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Nennwärmeleistung einschließlich Verbindungsstück je Feuerstätte mit Verbindungsstück Gebühr nach Nr. 18.1 18.4 Errichtung von Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.3HBO ) 18.4.1 Schornstein oder Abgasleitung ohne Schacht je Schornstein, je Abgasleitung 80,00 18.4.2 Errichtung einer Abgasleitung in einem vorhandenen Schacht je Abgasleitung 80,00 18.4.3 Konzentrische Abgassysteme und Luftabgassysteme (LAS) 18.4.3.1 bei Einfachbelegung je Abgasanlage 80,00 18.4.3.2 bei Mehrfachbelegung je Abgasanlage 100,00 18.5 Querschnittsveränderungen von Schornsteinen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.4HBO ) je Schornstein 90,00 18.6 Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, wie Blockheizkraftwerke (BHKW), mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt nicht mehr als 350 kW einschließlich zugehöriger Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.5HBO ) je BHKW mit Abgasleitung 140,00 18.7 Verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen, feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen und entsprechend betriebene Kälteaggregate bis insgesamt nicht mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung einschließlich erforderlicher Abgasleitungen ( § 55 Anl. 2 Nr. 3.6HBO ) je Aggregat mit Abgasleitung 140,00 18.8 Zuschläge 18.8.1 für zusätzlichen Aufwand bei einer Anlage nach Nr. 18.6 und 18.7, wenn diese zusammen mit einer Feuerstätte gemeinsam an einer Abgasanlage oder gemeinsam an einer Ableitung der Verbrennungsgase angeschlossen wird je Anlage 50,00 18.8.2 für zusätzlich erforderliche und durchgeführte Begutachtung und Prüfung von vor Ort errichteten Feuerstätten (offene Kamine, Kachelöfen und ähnliche Anlagen) je Feuerstätte 40,00 18.8.3 für Überprüfung und Begutachtung leitungsgebundener Verbrennungsluftversorgung je Lüftungseinheit (Be- und Entlüftung) bei Anlagen nach Nr. 18.1, 18.2, 18.3, 18.6 und 18.7 (außer Ringspalt) je Lüftungsanlage 40,00 18.9 Fallen bei der Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen nach § 55 Anl. 2 Nr. 3.1 bis 3.6 HBO Gebühren einer laufenden Nummer mehrmals an oder treffen Gebühren nach mehreren laufenden Nummern zusammen, so vermindert sich die Gesamtgebühr um 30 v. H. dies gilt nicht für die Zuschläge nach Nr. 18.8 und nicht für Gebühren nach Nr. 19 bis 23 19 Prüfung und Beurteilung von Energieerzeugungsanlagen in Verfahren nach §§ 56 bis 58 HBO 19.1 bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung je Anlage Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 19.2 über 350 kW Gesamtnennwärmeleistung oder Feuerungswärmeleistung je Anlage Gebühr nach Nr. 18.2 bis 18.8 zuzügl. ein Zuschlag von 30 v. H. 19.3 Erstellen eines Feuerstättenbescheides im Rahmen der Feuerstättenschau oder auf Anforderung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen 19.3.1 für die erste Feuerungsanlage 10,00 19.3.2 für jede weitere Feuerungsanlage 3,00 20 Dichtigkeitsprüfungen von Abgasanlagen 20.1 mittels Dichtigkeitsprüfgerät je Vorgang 43,03 20.2 mittels Messung je Vorgang 10,77 21 Messtechnischer Nachweis der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung je Vorgang Gebühr nach Nr. 13 22 Die zweite und weitere Nachschauen nach Nr. 18.1 bis 18.8 und 19 bei festgestellten Mängeln je Anlage und Nachschau 43,07 23 Überprüfung und Begutachtung sonstiger Anlagen nach HBO im Auftrag der Bauherrschaft je Vorgang Gebühr nach Nr. 13

Anlage KÜGebV

Anlage zu § 1 Abs. 1 Gebührenverzeichnis Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/lr/he/b13f0215-2cd6-4355-b107-b820fae95cf0-he512-81+1994+798+anlage.pdf

Eingangsformel KÜGebV

Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624), und § 1 der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Technik zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Schornsteinfegergesetz vom 7. September 1970 (GVBl. I S. 553) wird nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks Hessen, des Landesverbandes Hessen des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V. und des Landesverbandes der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. verordnet:

§ 1

Kehr- und Überprüfungsgebühr

§ 1 Kehr- und Überprüfungsgebühr (1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder ihrem oder seinem Bevollmächtigten Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis . (2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister hat eine spezifizierte Rechnung auszustellen, in der die Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach dieser Gebührenordnung aufzuführen sind. (3) Die Gebühren werden für jedes Gebäude zusammengerechnet und erhoben.

§ 2

Allgemeine Vorschriften

§ 2 Allgemeine Vorschriften (1) Geschoß im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder horizontale Gebäudeabschnitt, der von dem darunter- oder darüberliegenden Gebäudeabschnitt in der Regel durch eine Decke getrennt ist, einschließlich Kellergeschoß; ab Oberkante Decke des obersten Geschosses gilt eine Schornsteinhöhe, gemessen bis zur Mündung des Schornsteins, von 1 m bis 4 m als 1 Geschoß. von über 4 m bis 7 m als 2 Geschosse, von über 7 m bis 10 m als 3 Geschosse; darüber hinaus gelten je 3 m als ein Geschoß. (2) Bei nicht einwandfrei feststellbarer Geschoßeinteilung und bei Gebäuden, die mindestens ein Geschoß mit mehr als 4 m Höhe haben, gelten je 3 m Schornsteinhöhe sowie eine Restlänge von mehr als 1 m als ein Geschoß; die Schornsteinhöhe wird von der Sohle bis zur Mündung gemessen. Sind Feuerstätten aus einem unteren Geschoß an darüberliegende Schornsteine (sog. aufgesetzte Schornsteine) angeschlossen, so ist das untere Geschoß mitzurechnen. (3) Gebäude im Sinne dieser Verordnung sind alle selbständigen oder durch Wände nach § 30 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655) getrennten Bauwerke, in denen Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nach § 1 auszuführen sind. (4) Wohneinheiten im Sinne dieser Verordnung sind abgeschlossene ein- oder mehrgeschossige Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.

§ 3

(Aufhebungsanweisung)

§ 3 (Aufhebungsanweisung)

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.