KTMVEinrV HE · Hessen

Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder Vom 28. Juni 2001

Ausfertigungsdatum:
28.06.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 318
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Leitung, personelle Besetzung

§ 1 Leitung, personelle Besetzung (1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder und der Leitung einer Kindergruppe sowie der Mitarbeit in einer Kindergruppe dürfen nur Fachkräfte nach § 2 Abs. 1 und 2 betraut werden. (2) Die personelle Besetzung beträgt in Kindergruppen, die 1. ausschließlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, mindestens 2,0 Fachkräfte, 2. ausschließlich Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufnehmen, mindestens 1,75 Fachkräfte, 3. ausschließlich Kinder im Schulalter aufnehmen, mindestens 1,5 Fachkräfte, 4. Kinder unterschiedlicher Altersstufen aufnehmen, mindestens 1,75 Fachkräfte. In Kindertageseinrichtungen mit nur einer Gruppe beträgt die personelle Besetzung mindestens 2,0 Fachkräfte. Bei Tageseinrichtungen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf kann eine viertel Mitarbeiterstelle je Kindergruppe zusätzlich vorgesehen werden.

§ 2

Fachkräfte

§ 2 Fachkräfte (1) Fachkräfte, die mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe betraut werden können, sind: 1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, 2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, 3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad., 4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad., 5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA), 6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH), 7. Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), 8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), 9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, 10. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen, 11. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen, 12. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im pädagogischen, sozialpädagogischen, sozialarbeiterischen oder sozialpflegerischen Bereich, 13. in Einrichtungen, die Kinder mit Behinderung aufnehmen, Personen mit dem berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss der staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers und 14. Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 13 genannten Fachkräfte anerkannt hat. (2) Fachkräfte, die mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden können, sind auch 1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses, 2. Personen mit fachfremder Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen, 3. in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung und 4. Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren. Diese können mit bis zu 50 vom Hundert ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den Fachkräftebedarf nach § 1 Abs. 2 angerechnet werden. (3) Als Fachkräfte gelten ferner Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung für Kinder als Fachkräfte eingesetzt waren.

§ 3

Gruppen

§ 3 Gruppen (1) Die Zahl der vertraglich aufgenommenen Kinder soll in der Regel in Gruppen, die ausschließlich Kinder 1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, acht bis zehn, 2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 25, 3. ab dem Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 20 nicht überschreiten. (2) In altersübergreifenden Gruppen soll bei Aufnahme 1. von mindestens drei Kindern aus verschiedenen Gruppen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine angemessene Verringerung der Gruppengröße vorgenommen werden, 2. von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Gruppengröße 15 nicht überschritten werden. (3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 dürfen mehr als 15, jedoch nicht mehr als 25 Kinder aufgenommen werden, wenn 1. bei Aufnahme von drei oder vier Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle und 2. bei Aufnahme von fünf oder sechs Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe Mitarbeiterstelle je Gruppe vorgesehen wird. (4) Bei schwachem Nachmittagsbesuch kann der Träger unter Berücksichtigung eines ausreichenden Angebotes an Betreuung über Mittag mit Mittagessen sowie der Notwendigkeit einer besonderen pädagogischen Förderung im Einvernehmen mit dem Jugendamt in der Regel eine Personalanpassung vornehmen. (5) Ist aufgrund einer am 1. September 2009 geltenden Betriebserlaubnis für die Einrichtung abweichend von Abs. 1 und 2 eine höhere Gruppengröße zugelassen, kann die Einrichtung mit dieser Gruppengröße bis zum Ablauf dieser Betriebserlaubnis weiter betrieben werden.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 4

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

§ 4

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

Eingangsformel KTMVEinrV

Aufgrund des § 32 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2001 (GVBl. I S. 106) wird verordnet:

§ 1

Personal

§ 1 Personal (1) Mit der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder und der Leitung der Kindergruppen in der Einrichtung dürfen nur Fachkräfte betraut werden. (2) Jede Kindergruppe muss mit mindestens 1,5 Fachkräften besetzt sein. (3) Fachkräfte sind 1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, 2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, 3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad., 4, Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad., 5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA), 6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH), 7. Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), 8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), 9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, 10. Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 9 genannten Fachkräfte anerkannt hat. (4) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in einer Tageseinrichtung für Kinder beschäftigt, jedoch nicht Fachkräfte im Sinne des Abs. 3, aber als solche eingesetzt sind, gelten als Fachkraft im Sinne des Abs. 3.

§ 2

Gruppenstärke

§ 2 Gruppenstärke (1) Die Zahl der angemeldeten Kinder je Gruppe pro Zeiteinheit soll 1. in Gruppen mit Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Kinder, 2. in Gruppen mit Kindern ab dem vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 15 Kinder, 3. in Kindergartengruppen mit Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 25 Kinder, 4. in Hortgruppen mit Kindern ab dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 25 Kinder nicht überschreiten. Die Teilung des Platzes in einer Gruppe ist unter der Voraussetzung möglich, dass die Kinder, die sich einen Platz teilen, nicht gleichzeitig anwesend sind. (2) Bei altersübergreifenden Gruppen mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Gruppenstärke je nach Altersstruktur individuell festzulegen, soll aber nicht mehr als 20 Kinder betragen. (3) Ist aufgrund einer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Betriebserlaubnis für die Einrichtung abweichend von Abs. 1 oder 2 eine höhere Gruppenstärke zugelassen, kann die Einrichtung mit dieser Gruppenstärke bis zum Ablauf dieser Betriebserlaubnis weiter betrieben werden.

§ 3

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien für Kindertagesstätten vom 28. November 1963 (StAnz. S. 1428) werden aufgehoben.

§ 4

In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.