KSatzV HE · Hessen

Verordnung zur Regelung der Kundensätze für die Beförderung von Wein, Saft und Most aus Trauben, Äpfeln und Birnen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen von Versandorten des Landes Hessen Vom 24. November 1961

Ausfertigungsdatum:
24.11.1961
Fundstelle:
GVBl. 1961, 164
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlagen

Anlagen hier nicht abgedruckt, vgl. (GVBl. I 1961 S. 164

Eingangsformel KSatzV

Auf Grund von § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223) und des § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird verordnet:

§ 1

§ 1 (1) Für die Beförderung von Wein, Saft und Most aus Trauben, Äpfeln und Birnen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen von Versandorten des Landes Hessen sind die aus den Tafeln 1 bis 1 b, AT 1, AT 1 a und 2 der Anlage ersichtlichen Kundensätze anzuwenden. (2) Für Flaschensendungen in Steigen oder Kisten ab 120 1/1 Flaschen oder ab 100 Literflaschen können an Stelle der Kundensätze gemäß Abs. 1 auch Kundensätze für je 10 1/1 Flaschen in Steigen 10 Literflaschen in Steigen 10 Literflaschen in Kisten berechnet werden. Hierbei sind die nach Abs. 1 ermittelten 100-kg-Sätze für je 10 1/1 Flaschen in Steigen mit 0,16 10 Literflaschen in Steigen mit 0,20 10 Literflaschen in Kisten mit 0,226 zu vervielfachen. Die Flaschenzahl ist auf volle 10 Flaschen aufzurunden.

§ 2

§ 2 (1) Die Berechnung der Kundensätze der Tafeln 1 bis 1 b ist für Mengen über 2800 Kilogramm 2350 Liter 1520 1/1 Flaschen wie folgt vorzunehmen: 1. Für Sendungen im Gewicht zwischen 1000 und 5000 kg ist der Kundensatz nach dem um 10 Pf gekürzten 5-t-Klassensatz des RKT für 5000 kg zu berechnen, wenn sich hierbei für dieses Gewicht ein niedrigerer Satz ergibt als nach dem für Sendungen über 1000 kg geltenden Satz des Kundensatzzeigers. 2. Für Sendungen im Gewicht von 5000 kg und mehr ist der Kundensatz nach dem um 10 Pf gekürzten 5-t-Klassensatz des RKT zu berechnen. (2) An Stelle der Kundensätze gemäß Abs. 1 können auch Kundensätze für je 10 Liter 10 1/1 Flaschen 10 Literflaschen berechnet werden. Hierbei sind die nach Abs. 1 ermittelten 100 kg-Sätze für je 10 Liter mit 0,12 10 1/1 Flaschen in Steigen mit 0,16 10 1/1 Flaschen in Kisten mit 0 184 10 Literflaschen in Steigen mit 0:20 10 Literflaschen in Kisten mit 0 , 226 zu vervielfachen. Die Literzahl ist auf volle 10 Liter, die Flaschenzahl auf volle 10 Flaschen aufzurunden.

§ 3

§ 3 Flaschen im Sinne dieser Verordnung sind Flaschen mit einem Inhalt von 0,7 Liter.

§ 4

§ 4 Bei Rücklieferung der im Spediteursammelgutverkehr gefüllt gebrauchten Packmittel (Leergut) sind für die Beförderung ab Haus des Versenders bis zum Bestimmungsbahnhof des Empfängers zu den Kundensätzen folgende Zuschläge zu erheben: 1. Bei Berechnung nach Gewicht die Sätze der Tafel 1 der Verordnung Pr Nr. 73/51 in der Fassung der Verordnung Pr Nr. 3/61 vom 21. März 1961 (BAnz. Nr. 63 vom 30. März 1961). Das Gewicht wird nach den Bestimmungen des Deutschen Eisenbahngütertarifs - DEGT - und des Reichskraftwagentarifs - RKT - ermittelt. 2. Im übrigen die Sätze der Tafeln 3 bis 5 der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 5

§ 5 Soweit diese Verordnung keine abweichende Regelung trifft, bleiben die Vorschriften der Verordnung PR Nr. 73/51 in der Fassung der Verordnung PR Nr. 3/61 unberührt.

§ 6

§ 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und gegen die auf Grund dieser Verordnung ergangenen schriftlichen Verfügungen gelten als Preisverstoß im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 949).

§ 7

§ 7 (1) ... (2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.