KSatzVÄndV HE · Hessen

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung der Kundensätze für die Beförderung von Wein, Saft und Most aus Trauben, Äpfeln und Birnen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen von Versandorten des Landes Hessen Vom 10. Mai 1963

Ausfertigungsdatum:
10.05.1963
Fundstelle:
GVBl. I 1963, 69
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KSatzVÄndV

Auf Grund des § 2 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223) und des § 37 des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird verordnet:

§ 1

§ 1 Auf die Kundensätze der Tafeln 1 bis 5 AT 1 und AT 1 a der Anlage zur Verordnung zur Regelung der Kundensätze für die Beförderung von Wein, Saft und Most aus Trauben, Äpfeln und Birnen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen von Versandorten des Landes Hessen vom 24. November 1961 (GVBl. S. 164) sind nachstehende Zuschläge zu berechnen: Bei Sendungen bis 1 000 kg (bis 800 Liter oder bis 540 Flaschen) 8 v. H. über 1 000 kg (über 800 Liter oder über 540 Flaschen) 5 v. H. 2

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.