HAKA · Hessen

Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom 20. Juli 2004

Fundstelle:
GVBl. I 2004, 252
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§ 27

Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Hessisches Landeslabor

§ 27 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Hessisches Landeslabor (1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie obliegen folgende Aufgaben: 1. Auswertung der Abfallbilanzen nach § 14 und Aufstellung der jährlichen Abfallmengenbilanz für das Land Hessen; 2. Führen eines Emissionskatasters auf der Grundlage der ausgewerteten Eigenkontroll-Jahresübersichten nach § 22 Abs. 1 ; 3. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . Darüber hinaus nimmt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie übergeordnete fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums wahr. (2) Die Abfallbehörden werden in Einzelfällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie unterstützt, soweit dies unter Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie entwickelt dabei fachliche Grundsätze und wirkt auf deren einheitliche Anwendung hin. (3) Das Hessische Landeslabor führt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Laboruntersuchungen und Aufgaben im Bereich der Abfallanalytik nach Weisung des für Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums durch und unterstützt die Abfallbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Untersuchung von Abfällen. (4) Das Hessische Landeslabor prüft die Kompetenz von Prüflaboren und Messstellen und erteilt Kompetenznachweise als Kompetenzfeststellungsstelle für Zulassungen einschließlich Benennungen von Untersuchungsstellen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 31

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften 2) (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), außer Kraft. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. (2) § 11 Abs. 3 bis 6 tritt achtzehn Monate nach der Verkündung in Kraft. (3) Bis zum In-Kraft-Treten des § 11 Abs. 3 bis 6 hat der Zentrale Träger die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. Mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 13. November 1978 (GVBl. I S. 556), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (GVBl. 1995 I S. 21), außer Kraft.

§ 25

Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit

§ 25 Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit (1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien, die Bergbehörden sowie in den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der Magistrat. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz , dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz , dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz , diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . (3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die Regierungspräsidien als Bergbehörde. (4) Für die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig.

§ 26

Örtliche Zuständigkeit

§ 26 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich 1. für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Deponien nach dem Standort der Anlage; 2. für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage; 3. für Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach dem Ort, an dem die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer den Hauptsitz hat; 4. für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen a) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen; b) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt; 5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 5 für Abfälle, die außerhalb des verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Beseitigungsanlage, in der sie entsorgt werden sollen, angefallen sind, nach dem Ort dieser Anlage; 6. nach dem Ort des Anfallens der Abfälle, soweit sich aus Nr. 1 bis 5 nichts anderes ergibt. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist örtlich zuständig für 1. die Anerkennung der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), in der jeweils geltenden Fassung, 2. Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , sofern die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, 3. die Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie die Maßnahmen aufgrund der nach § 52 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung und der nach § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Richtlinie, 4. die Entgegennahme von schriftlichen Ausfertigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes , 5. die Entscheidungen über Widersprüche nach § 11 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes und 6. die Überwachung der Stoffverbote nach § 5 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes . Das Regierungspräsidium Kassel ist örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und, soweit Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte betroffen sind, die Entgegennahme von Anzeigen und Anordnungen nach § 51 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . (3) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächst höhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.

§ 29

Bußgeldvorschriften

§ 29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält; 2. entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt; 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind; 4. entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt; 5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren; 6. entgegen § 21 Abs. 2 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt; 7. einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt; 8. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 , § 12 Abs. 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 13 , oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 14 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz ist das Regierungspräsidium, im Falle des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 das Regierungspräsidium Darmstadt. Im Falle von § 25a Abs. 1 Satz 1 ist abweichend von Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten , sofern es um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes geht. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 1 Ziele und Grundsätze (1) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), dadurch zu sichern, dass 1. vorrangig der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten ist (Abfallvermeidung) und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind (Schadstoffminimierung), 2. angefallene Abfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen sind (stoffliche Abfallverwertung) oder aus ihnen Energie zu gewinnen ist (energetische Abfallverwertung), es sei denn, die Abfallbeseitigung stellt gegenüber der Abfallverwertung die umweltverträglichere Lösung dar. (2) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes so zu gestalten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Hierzu dienen insbesondere 1. die abfall-, energie- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung, 2. die Kreislaufführung von Stoffen, 3. die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte und 4. die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten. (3) Soweit Abfälle nicht vermieden oder verwertet werden können, sind sie umweltverträglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Der Grundsatz der gebietsbezogenen und ortsnahen Beseitigung der Abfälle ist zu beachten.

§ 11

Zentraler Träger

§ 11 Zentraler Träger (1) Zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 2 wird der Zentrale Träger durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Bestimmung eines Privaten setzt dessen Zustimmung voraus. (2) Der Zentrale Träger errichtet und betreibt in eigener Verantwortung Anlagen zur Entsorgung von Abfällen nach Abs. 1. (3) Daneben hat der Zentrale Träger die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle nach Abs. 1 eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. (4) Zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgabe erlässt der Zentrale Träger Zuweisungsbescheide. Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist. Näheres hierzu kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden. In dieser Rechtsverordnung können auch Anforderungen festgelegt werden an 1. Verfahren, Form und Inhalt der Zuweisung, 2. die Zuweisung in Bezug auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung. (5) Der Zentrale Träger erhebt für Zuweisungsbescheide Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen); das Hessische Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), findet Anwendung. (6) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Abs. 3 unterliegt der Zentrale Träger als Träger der öffentlichen Verwaltung der Fachaufsicht des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums. Über Widersprüche gegen die Zuweisungs- und Kostenbescheide entscheidet die Abfallbehörde.

§ 12

Andienungspflicht

§ 12 Andienungspflicht (1) Die Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer von gefährlichen Abfällen zur Beseitigung haben diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. Durch Rechtsverordnung können 1. Anforderungen an Verfahren, Form und Inhalt der Andienung geregelt werden, 2. die Andienungspflichtigen verpflichtet werden, dem Zentralen Träger Analysen zur Beurteilung der anzudienenden Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen. (2) Die Andienungspflicht gilt nicht 1. bei gesetzlich vorgeschriebener Rücknahme nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ; 2. bei freiwilliger Rücknahme nach § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für diejenigen, die Abfälle zurückgeben; bei Rücknahme außerhalb Hessens bedürfen die Genannten der Bestätigung der für sie zuständigen Behörde, dass eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist; 3. für Abfälle, die in hierfür zugelassenen betriebseigenen Anlagen der Erzeugerin oder des Erzeugers beseitigt werden, soweit eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist, insbesondere den verbindlichen Festlegungen des Landesabfallwirtschaftsplanes nicht widersprochen wird und die zuständige Behörde dies bestätigt hat; bestehende Beseitigungswege bleiben auch dann zulässig, wenn es sich nicht mehr um eine betriebseigene Anlage handelt; 4. für Abfälle, die in Gewässer oder Abwasseranlagen zulässigerweise eingeleitet oder eingebracht werden; 5. für Benutzerinnen oder Benutzer von Altölannahmestellen im Sinne des § 8 der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1369), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298); 6. für Abfälle nach § 3 Abs. 2 , bis diese den Entsorgungspflichtigen überlassen worden sind. Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 4 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unberührt.

§ 13

Abfälle zur Verwertung

§ 13 Abfälle zur Verwertung Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung bestimmt worden sind.

§ 15

Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 15 Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), entsprechend. (2) Anordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. 2009 I S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), vollstreckt werden, soweit es sich nicht um Pflichten und Aufgaben handelt, die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründet sind. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

§ 16

Abfallwirtschaftsplanung

§ 16 Abfallwirtschaftsplanung (1) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Es kann sich zu dessen Vorbereitung nachgeordneter Dienststellen oder geeigneter Dritter bedienen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden. (2) Neben den in § 29 Abs. 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Genannten sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen: 1. der Zentrale Träger, 2. die Betreiber zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen, 3. die kommunalen Spitzenverbände, 4. die Verbände der Abfall erzeugenden und Abfall entsorgenden Wirtschaft, 5. die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , 6. die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) anerkannten Naturschutzvereinigungen und 7. andere Bundesländer. (3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest. (4) Bei der Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereich), sind die Grundsätze der ortsnahen Beseitigung, der Entsorgungssicherheit sowie wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte zu beachten. (5) Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Zulassung der Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.

§ 17

Veränderungssperre

§ 17 Veränderungssperre (1) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich Wert steigernde oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die Abfallbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde. (4) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die Abfallbehörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Landesabfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten Abs. 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Abs. 3 anzurechnen. (5) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. (6) Die Abfallbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Abs. 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 18

Enteignung

§ 18 Enteignung In dem Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann die Abfallbehörde mit bindender Wirkung für das Enteignungsverfahren zugleich entscheiden, ob die Deponie dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), dient.

§ 19

Überwachung

§ 19 Überwachung (1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Abfallbehörden haben auf diesem Gebiet Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. (2) Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), finden ergänzend Anwendung. (3) Die Befugnisse anderer Behörden als der Abfallbehörden bleiben unberührt.

§ 21

Bauabnahme

§ 21 Bauabnahme Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. Die Abnahme kann sowohl abschnittsweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt werden. Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 24

Datenverarbeitung

§ 24 Datenverarbeitung (1) Die Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 1 , der Zentrale Träger und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als eigene Pflichten erfüllen, die Zweckverbände, die Gemeinden, die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , die Verbände nach § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind berechtigt, sofern es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz , im Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) sowie in den Abfallgesetzen der Länder und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind: 1. Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung, 2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, 3. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 und 2 stehen. Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden. (2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 25

Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit

§ 25 Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit (1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien, die Bergbehörden sowie in den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der Magistrat. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie den Bundesgesetzen im Bereich der Abfallwirtschaft, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . (3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die Regierungspräsidien als Bergbehörde.

§ 25a

Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden

§ 25a Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden (1) In Gemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städten ist der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 42bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz ; diese obliegen den Regierungspräsidien. (2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde. (3) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Gemeindevorstandes oder des Magistrats für die in Abs. 1 Satz 1 genannte Aufgabe zuständig, wenn eine Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung selbst verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung von einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit verursacht wurde, an der die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist. (4) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. (5) Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.

§ 26

Örtliche Zuständigkeit

§ 26 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich 1. für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Deponien nach dem Standort der Anlage; 2. für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage; 3. für Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach dem Ort, an dem die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer den Hauptsitz hat; 4. für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen a) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen; b) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt; 5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 5 für Abfälle, die außerhalb des verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Beseitigungsanlage, in der sie entsorgt werden sollen, angefallen sind, nach dem Ort dieser Anlage; 6. nach dem Ort des Anfallens der Abfälle, soweit sich aus Nr. 1 bis 5 nichts anderes ergibt. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist örtlich zuständig für 1. die Anerkennung der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), 2. Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , sofern die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, 3. die Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie die Maßnahmen aufgrund der nach § 52 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung und der nach § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Richtlinie, 4. die Entscheidungen über Widersprüche nach § 11 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes und 5. die Überwachung der Stoffverbote nach § 5 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). Das Regierungspräsidium Kassel ist örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und, soweit Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte betroffen sind, die Entgegennahme von Anzeigen und Anordnungen nach § 51 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . (3) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächst höhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.

§ 29

Bußgeldvorschriften

§ 29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 gefährliche Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält; 2. entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt; 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 gefährliche Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind; 4. entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt; 5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren; 6. einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt; 7. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 , § 12 Abs. 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 13 , oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. Abs. 1, 2. § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, 3. § 18 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, 4. § 23 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung und 5. § 22 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung ist das Regierungspräsidium. Abweichend von Satz 1 ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der jeweils geltenden Fassung das Regierungspräsidium Darmstadt, 2. Abs. 1 Nr. 8 sowie nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Falle des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.

§ 3

Umgang mit Abfällen

§ 3 Umgang mit Abfällen (1) Gefährliche Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen. (2) Gefährliche Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

§ 30

Verordnungen, Technische Regeln

§ 30 Verordnungen, Technische Regeln (1) Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 , § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3 , § 12 Abs. 1 Satz 2 , §§ 13 oder 14 Satz 3 , § 22 Abs. 3 , § 28 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. (2) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.

§ 31

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften 2) (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), außer Kraft. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. (2) § 11 Abs. 3 bis 6 tritt achtzehn Monate nach der Verkündung in Kraft. (3) Bis zum In-Kraft-Treten des § 11 Abs. 3 bis 6 hat der Zentrale Träger die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. Mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 13. November 1978 (GVBl. I S. 556), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (GVBl. 1995 I S. 21), außer Kraft.

§ 9

Gebühren

§ 9 Gebühren (1) Die Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), Gebühren erheben. Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören alle Aufwendungen für die von den Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Die Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nr. 19 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900). (3) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen für die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponie gebildet haben, können diese Kosten in einem Übergangszeitraum von 15 Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch nach Stilllegung der Deponie in die Abfallgebühren einbezogen werden. Satz 1 gilt nur für Deponien, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stillgelegt werden. 1)

§ 31

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften 2) (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), außer Kraft. (2) § 11 Abs. 3 bis 6 tritt achtzehn Monate nach der Verkündung in Kraft. (3) Bis zum In-Kraft-Treten des § 11 Abs. 3 bis 6 hat der Zentrale Träger die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. Mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 13. November 1978 (GVBl. I S. 556), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (GVBl. 1995 I S. 21), außer Kraft.

§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 14

Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 14 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen Die Entsorgungspflichtigen und der Zentrale Träger haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllen, und der Abfallbehörde vorzulegen.

§ 15

(aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

§ 16

(aufgehoben)

§ 16 (aufgehoben)

§ 17

(aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

§ 18

(aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

§ 19

(aufgehoben)

§ 19 (aufgehoben)

§ 2

(aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 20

(aufgehoben)

§ 20 (aufgehoben)

§ 21

(aufgehoben)

§ 21 (aufgehoben)

§ 22

(aufgehoben)

§ 22 (aufgehoben)

§ 23

(aufgehoben)

§ 23 (aufgehoben)

§ 24

Datenverarbeitung

§ 24 Datenverarbeitung (1) Die Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 1 , der Zentrale Träger und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als eigene Pflichten erfüllen, die Zweckverbände, die Gemeinden, die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , die Verbände nach § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind berechtigt, sofern es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. [...] Zwecke nach Satz 1 sind: 1. Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung, 2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, 3. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 und 2 stehen. (2) (aufgehoben)

§ 25

(aufgehoben)

§ 25 (aufgehoben)

§ 25a

(aufgehoben)

§ 25a (aufgehoben)

§ 26

Örtliche Zuständigkeit

§ 26 Örtliche Zuständigkeit (1) (aufgehoben) (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist örtlich zuständig für 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) 4. die Entscheidungen über Widersprüche nach § 11 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes und 5. (aufgehoben) (3) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächst höhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.

§ 27

(aufgehoben)

§ 27 (aufgehoben)

§ 28

(aufgehoben)

§ 28 (aufgehoben)

§ 29

Bußgeldvorschriften

§ 29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. (aufgehoben) 2. (aufgehoben) 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 gefährliche Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind; 4. (aufgehoben) 5. (aufgehoben) 6. (aufgehoben) 7. (aufgehoben) 8. (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 1. Abs. 1, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) 4. (aufgehoben) 5. (aufgehoben) ist das Regierungspräsidium. [...]

§ 3

Umgang mit Abfällen

§ 3 Umgang mit Abfällen (1) (aufgehoben) (2) Gefährliche Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

§ 30

Verordnungen, Technische Regeln

§ 30 Verordnungen, Technische Regeln (1) Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 , § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3 , § 12 Abs. 1 Satz 2 , §§ 13 oder 14 Satz 3 , § 22 Abs. 3 , § 28 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. (2) (aufgehoben)

§ 31

(aufgehoben)

§ 31 (aufgehoben)

§ 4

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (1) (aufgehoben) (2) (aufgehoben) (3) (aufgehoben) (4) Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Abfälle nach § 3 Abs. 2 getrennt einzusammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 12 anzudienen, soweit sie nicht zu einer Verwertung in der Lage sind. (5) (aufgehoben) (6) (aufgehoben)

§ 5

(aufgehoben)

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

(aufgehoben)

§ 6 (aufgehoben)

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 1 Ziele und Grundsätze (1) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dadurch zu sichern, dass 1. vorrangig der Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten ist (Abfallvermeidung) und Schadstoffe in Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern sind (Schadstoffminimierung), 2. angefallene Abfälle in den Stoffkreislauf zurückzuführen sind (stoffliche Abfallverwertung) oder aus ihnen Energie zu gewinnen ist (energetische Abfallverwertung), es sei denn, die Abfallbeseitigung stellt gegenüber der Abfallverwertung die umweltverträglichere Lösung dar. (2) Die abfallarme Kreislaufwirtschaft ist nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes so zu gestalten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Hierzu dienen insbesondere 1. die abfall-, energie- und schadstoffarme Produktion und Produktgestaltung, 2. die Kreislaufführung von Stoffen, 3. die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicher Produkte und 4. die Wiederverwendung von Stoffen und Produkten. (3) Soweit Abfälle nicht vermieden oder verwertet werden können, sind sie umweltverträglich zu beseitigen. Soweit erforderlich, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Der Grundsatz der gebietsbezogenen und ortsnahen Beseitigung der Abfälle ist zu beachten.

§ 10

Rechtsaufsicht

§ 10 Rechtsaufsicht Kommen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihren Aufgaben und Pflichten als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit Ausnahme der Gebührenerhebung nicht nach, stellt die Abfallbehörde die Pflichtverletzung fest. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

§ 11

Zentraler Träger

§ 11 Zentraler Träger (1) Zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 2 wird der Zentrale Träger durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Bestimmung eines Privaten setzt dessen Zustimmung voraus. (2) Der Zentrale Träger errichtet und betreibt in eigener Verantwortung Anlagen zur Entsorgung von Abfällen nach Abs. 1. (3) Daneben hat der Zentrale Träger die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle nach Abs. 1 eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. (4) Zur Durchführung der in Abs. 3 genannten Aufgabe erlässt der Zentrale Träger Zuweisungsbescheide. Die Zuweisung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist. Näheres hierzu kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden. In dieser Rechtsverordnung können auch Anforderungen festgelegt werden an 1. Verfahren, Form und Inhalt der Zuweisung, 2. die Zuweisung in Bezug auf eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung. (5) Der Zentrale Träger erhebt für Zuweisungsbescheide Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen); das Hessische Verwaltungskostengesetz findet Anwendung. (6) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Abs. 3 unterliegt der Zentrale Träger als Träger der öffentlichen Verwaltung der Fachaufsicht des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums. Über Widersprüche gegen die Zuweisungs- und Kostenbescheide entscheidet die Abfallbehörde.

§ 12

Andienungspflicht

§ 12 Andienungspflicht (1) Die Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung haben diese dem Zentralen Träger anzudienen und auf ihre Kosten der Anlage zuzuführen, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind. Durch Rechtsverordnung können 1. Anforderungen an Verfahren, Form und Inhalt der Andienung geregelt werden, 2. die Andienungspflichtigen verpflichtet werden, dem Zentralen Träger Analysen zur Beurteilung der anzudienenden Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen. (2) Die Andienungspflicht gilt nicht 1. bei gesetzlich vorgeschriebener Rücknahme nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ; 2. bei freiwilliger Rücknahme nach § 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für diejenigen, die Abfälle zurückgeben; bei Rücknahme außerhalb Hessens bedürfen die Genannten der Bestätigung der für sie zuständigen Behörde, dass eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist; 3. für Abfälle, die in hierfür zugelassenen betriebseigenen Anlagen der Erzeugerin oder des Erzeugers beseitigt werden, soweit eine das Wohl der Allgemeinheit wahrende Beseitigung gesichert ist, insbesondere den verbindlichen Festlegungen des Landesabfallwirtschaftsplanes nicht widersprochen wird und die zuständige Behörde dies bestätigt hat; bestehende Beseitigungswege bleiben auch dann zulässig, wenn es sich nicht mehr um eine betriebseigene Anlage handelt; 4. für Abfälle, die in Gewässer oder Abwasseranlagen zulässigerweise eingeleitet oder eingebracht werden; 5. für Benutzerinnen oder Benutzer von Altölannahmestellen im Sinne des § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ; 6. für Abfälle nach § 3 Abs. 2 , bis diese den Entsorgungspflichtigen überlassen worden sind. Im Übrigen bleibt § 13 Abs. 4 Satz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unberührt.

§ 13

Abfälle zur Verwertung

§ 13 Abfälle zur Verwertung Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, die durch Rechtsverordnung bestimmt worden sind.

§ 14

Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 14 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen Die Entsorgungspflichtigen und der Zentrale Träger haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen, die die Anforderungen des § 16 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erfüllen, und der Abfallbehörde vorzulegen. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen ist auch die Notwendigkeit der Abfallbeseitigung zu begründen, insbesondere sind Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen zu machen. Durch Rechtsverordnung können nähere Anforderungen an Form und Inhalt der nach Satz 1 vorzulegenden Unterlagen sowie Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in Satz 1 und 2 genannten Pflichten bestimmt werden.

§ 15

Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 15 Anwendung von Verfahrensvorschriften (1) Unbeschadet der Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 12 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten für Bauprodukte und Bauarten, die bei dem Bau, dem Betrieb und der Änderung von Deponien verwendet oder angewendet werden, die §§ 16 bis 24 der Hessischen Bauordnung entsprechend. (2) Anordnungen aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes können gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckt werden, soweit es sich nicht um Pflichten und Aufgaben handelt, die in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger begründet sind. Satz 1 gilt entsprechend, sofern kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Zweckverbänden Pflichten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind.

§ 16

Abfallwirtschaftsplanung

§ 16 Abfallwirtschaftsplanung (1) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium stellt im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde den Landesabfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf. Es kann sich zu dessen Vorbereitung nachgeordneter Dienststellen oder geeigneter Dritter bedienen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen und räumlichen Teilplänen aufgestellt werden. (2) Neben den in § 29 Abs. 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Genannten sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes, soweit ihre Belange berührt sind, zu beteiligen: 1. der Zentrale Träger, 2. die Betreiber zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen, 3. die kommunalen Spitzenverbände, 4. die Verbände der Abfall erzeugenden und Abfall entsorgenden Wirtschaft, 5. die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , 6. die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und 7. andere Bundesländer. (3) Die Landesregierung stellt die Ausweisungen des Abfallwirtschaftsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung allgemein verbindlich fest. (4) Bei der Bestimmung der Abfallbeseitigungsanlage, deren sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben (Einzugsbereich), sind die Grundsätze der ortsnahen Beseitigung, der Entsorgungssicherheit sowie wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte zu beachten. (5) Die Abfallbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans zuzulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Die Zulassung der Ausnahme bedarf der Zustimmung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums, das das Benehmen der obersten Landesplanungsbehörde einzuholen hat, wenn Belange der Raumordnung und Landesplanung berührt sind. Das Verfahren nach Satz 1 gilt nicht bei grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.

§ 17

Veränderungssperre

§ 17 Veränderungssperre (1) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ab der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens auf den betroffenen Flächen wesentlich Wert steigernde oder die Errichtung der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (2) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann die Abfallbehörde für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standorts erforderlich ist. Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen vom Träger der Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zu Stande, so können die Eigentümerinnen oder Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Enteignungsbehörde. (4) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann die Abfallbehörde auf der Grundlage des allgemein verbindlich festgestellten Landesabfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete festlegen. Für diese gelten Abs. 1 und 3 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Abs. 3 anzurechnen. (5) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind. (6) Die Abfallbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Abs. 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 18

Enteignung

§ 18 Enteignung In dem Planfeststellungsverfahren für eine Deponie nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes kann die Abfallbehörde mit bindender Wirkung für das Enteignungsverfahren zugleich entscheiden, ob die Deponie dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Hessischen Enteignungsgesetzes dient.

§ 19

Überwachung

§ 19 Überwachung (1) Die Abfallbehörden haben darüber zu wachen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden; bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig. Die Abfallbehörden haben auf diesem Gebiet Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. (2) Die Abfallbehörden können zur Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung finden ergänzend Anwendung. (3) Die Befugnisse anderer Behörden als der Abfallbehörden bleiben unberührt.

§ 2

Pflichten der öffentlichen Hand

§ 2 Pflichten der öffentlichen Hand (1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) tragen in ihrem gesamten Wirkungskreis zur Erfüllung der Ziele und Grundsätze des § 1 bei. Sie haben bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und bei der Erteilung von Aufträgen Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die 1. mit Rohstoff schonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind, 2. aus Abfällen hergestellt sind, 3. langlebig, reparaturfreundlich und wieder verwendbar sind, 4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder 5. sich in besonderem Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung eignen, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. (2) Die öffentliche Hand wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt ist, die Verpflichtungen nach Abs. 1 beachten. (3) Soweit die öffentliche Hand Einrichtungen oder Grundstücke für Veranstaltungen zur Verfügung stellt, sollen die Veranstalterinnen oder Veranstalter verpflichtet werden, wieder verwendbare Erzeugnisse einzusetzen.

§ 20

Sachverständige

§ 20 Sachverständige (1) Die Abfallbehörden können im Rahmen von abfallrechtlichen Zulassungsverfahren, von Überwachungen nach § 19 und von Bauabnahmen nach § 21 Sachverständige hinzuziehen. Diese gelten als Beauftragte oder beauftragte Personen im Sinne des § 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . (2) Wer ein Zulassungsverfahren beantragt oder die Kosten für Überwachungsmaßnahmen nach § 19 zu tragen hat, hat die Vergütung für Sachverständige als Auslagen zu erstatten, soweit deren Beauftragung unter Berücksichtigung der fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. (3) Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung und auf Kosten desjenigen, der ein Zulassungsverfahren beantragt, herangezogen werden, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Zulassungsverfahren beschleunigt wird.

§ 21

Bauabnahme

§ 21 Bauabnahme (1) Deponien und deren Änderungen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Abnahme durch die Abfallbehörde. Die Abnahme kann sowohl abschnittsweise je nach Baufortschritt erfolgen als auch auf Teile des Vorhabens beschränkt werden. Der Träger des Vorhabens hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung des Vorhabens oder von Teilen des Vorhabens der Abfallbehörde rechtzeitig anzuzeigen. (2) Soweit die Abfallbehörde auf die Abnahme nicht verzichtet, darf die Inbetriebnahme vor Erteilung eines Abnahmescheins nur mit ihrer Einwilligung erfolgen.

§ 22

Eigenkontrolle

§ 22 Eigenkontrolle (1) Die Betreiber von Deponien haben auf ihre Kosten durch regelmäßige Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nachzuweisen, dass die Deponie bestimmungsgemäß betrieben wird. Sie haben die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind der Abfallbehörde in einer Jahresübersicht zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. (2) Die Betreiber von Deponien haben Betriebsstörungen und Veränderungen von Menge und Beschaffenheit des Deponiegases, des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie sowie der Emissionen in die Luft unverzüglich der Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind. Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt. (3) Durch Rechtsverordnung kann geregelt werden, 1. welche Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Abs. 1 in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen durchzuführen und wie die Ergebnisse auszuwerten sind, 2. dass bestimmte Untersuchungen nach Nr. 1 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung bestimmt werden, 3. in welcher Form die Jahresübersichten vorzulegen und wie diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. (4) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. Der Betreiber der Deponie hat hierdurch verursachte Schäden zu beseitigen oder auf Verlangen in Geld auszugleichen.

§ 23

Rückgriff bei Duldung von Vorarbeiten

§ 23 Rückgriff bei Duldung von Vorarbeiten Leistet die Abfallbehörde nach § 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Ersatz in Geld, kann sie von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

§ 24

Datenverarbeitung

§ 24 Datenverarbeitung (1) Die Abfall-, Altlasten-, Immissionsschutz- und Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, die Entsorgungsträger nach § 4 Abs. 1 , der Zentrale Träger und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als eigene Pflichten erfüllen, die Zweckverbände, die Gemeinden, die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , die Verbände nach § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und Dritte nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind berechtigt, sofern es für die Erreichung der in Satz 3 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz , im Abfallverbringungsgesetz sowie in den Abfallgesetzen der Länder und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 3 genannten Zwecke gefährdet würde. Zwecke nach Satz 1 sind: 1. Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung, 2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, 3. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach Nr. 1 und 2 stehen. Die zu einem der in Satz 3 genannten Zwecke verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden. (2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Datenschutzgesetzes unberührt.

§ 25

Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit

§ 25 Abfallbehörden, sachliche Zuständigkeit (1) Abfallbehörden sind das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien, die Bergbehörden sowie in den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 der Gemeindevorstand und der Magistrat. (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz , dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz , diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Regierungspräsidien, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei der Durchführung von Planfeststellungsverfahren sind sie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Sie sind auch zuständig für Zustimmungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Anerkennungen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . (3) Sollen Abfälle unter Tage oder in Verbindung mit einem der Bergaufsicht unterliegenden laufenden Betrieb über Tage entsorgt werden, entscheiden die Regierungspräsidien als Bergbehörde. (4) Für die Entgegennahme von Unterrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig.

§ 25a

Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden

§ 25a Abfallrechtliche Zuständigkeit der Gemeinden (1) In Gemeinden ist der Gemeindevorstand, in Städten ist der Magistrat für die abfallrechtliche Überwachung von Abfällen außerhalb von Deponien sowie außerhalb von sonstigen zulassungs- oder genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, soweit die Abfälle ausschließlich gelagert oder abgelagert werden. Ausgenommen von Satz 1 sind die Aufgaben nach den §§ 42bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung, nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz ; diese obliegen den Regierungspräsidien. (2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 ist der Gemeindevorstand oder der Magistrat zugleich Widerspruchsbehörde. (3) Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Gemeindevorstandes oder des Magistrats für die in Abs. 1 Satz 1 genannte Aufgabe zuständig, wenn eine Gemeinde oder eine kreisfreie Stadt eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung selbst verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Lagerung oder Ablagerung von einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit verursacht wurde, an der die Gemeinde oder die kreisfreie Stadt mehrheitlich beteiligt ist. (4) Die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 werden den Gemeinden und den kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Weisungen kann das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium im Rahmen der Fachaufsicht erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. (5) Verwaltungskosten, Geldbußen und Zwangsgelder, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes oder des Magistrats im Falle der Aufgabenwahrnehmung nach Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 festgesetzt worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde zu. Satz 1 gilt auch für erhobene Verwarnungsgelder.

§ 26

Örtliche Zuständigkeit

§ 26 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich 1. für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Deponien nach dem Standort der Anlage; 2. für die Überwachung stoffbezogener Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung in Anlagen nach dem Standort der Anlage; 3. für Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach dem Ort, an dem die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer den Hauptsitz hat; 4. für Maßnahmen nach den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Abfallwirtschaft sowie dem Abfallverbringungsgesetz bei Abfallverbringungen a) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen; b) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Ort, an dem die Beförderung beginnt; 5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 5 für Abfälle, die außerhalb des verbindlich ausgewiesenen Einzugsbereichs einer Beseitigungsanlage, in der sie entsorgt werden sollen, angefallen sind, nach dem Ort dieser Anlage; 6. nach dem Ort des Anfallens der Abfälle, soweit sich aus Nr. 1 bis 5 nichts anderes ergibt. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist örtlich zuständig für 1. die Anerkennung der Lehrgänge nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199), in der jeweils geltenden Fassung, 2. Transportgenehmigungen nach § 49 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes , sofern die Einsammlerin, der Einsammler, die Beförderin oder der Beförderer keinen Hauptsitz oder keine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat, 3. die Entscheidungen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie die Maßnahmen aufgrund der nach § 52 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung und der nach § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Richtlinie, 4. die Entgegennahme von schriftlichen Ausfertigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Abfallverbringungsgesetzes und 5. die Entscheidungen über Widersprüche nach § 11 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes. Das Regierungspräsidium Kassel ist örtlich zuständig für die Entscheidungen nach § 50 Abs. 1 und die Entgegennahme von Anzeigen nach § 50 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und, soweit Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte betroffen sind, die Entgegennahme von Anzeigen und Anordnungen nach § 51 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . (3) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Abfallbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Zuständigkeitsbezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächst höhere Abfallbehörde die zuständige Abfallbehörde bestimmen.

§ 27

Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie

§ 27 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie (1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie obliegen folgende Aufgaben: 1. Auswertung der Abfallbilanzen nach § 14 und Aufstellung der jährlichen Abfallmengenbilanz für das Land Hessen; 2. Führen eines Emissionskatasters auf der Grundlage der ausgewerteten Eigenkontroll-Jahresübersichten nach § 22 Abs. 1 ; 3. Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes . Darüber hinaus nimmt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie übergeordnete fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums wahr. (2) Die Abfallbehörden werden in Einzelfällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie unterstützt, soweit dies unter Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie entwickelt dabei fachliche Grundsätze und wirkt auf deren einheitliche Anwendung hin.

§ 28

Übertragung von Zuständigkeiten

§ 28 Übertragung von Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten können im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 25 bis 27 geregelt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben nach § 25 Abs. 2 auf die Landkreise und die kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. In diesen Fällen sollen sich die Weisungen auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Soweit ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Unternehmerin oder unmittelbar Betroffene einer Anordnung ist, nimmt das Regierungspräsidium die Aufgaben der zuständigen Behörde wahr; das Gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Stadt an einer Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit mehrheitlich beteiligt ist.

§ 29

Bußgeldvorschriften

§ 29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht von anderen Abfällen getrennt hält; 2. entgegen § 3 Abs. 2 die dort bezeichneten Abfälle nicht von sonstigen Abfällen getrennt hält oder diese nicht dem Entsorgungspflichtigen überlässt; 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 13 besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht dem Zentralen Träger andient oder nicht der Anlage zuführt, der sie von dem Zentralen Träger zugewiesen worden sind; 4. entgegen § 16 Abs. 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt; 5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 4 Satz 1 und 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren; 6. entgegen § 21 Abs. 2 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt; 7. einer Anzeigepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt; 8. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 , § 12 Abs. 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 13 , oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach § 14 des Abfallverbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach diesem Gesetz ist das Regierungspräsidium. Im Falle von § 25a Abs. 1 Satz 1 ist abweichend von Satz 1 der Gemeindevorstand oder der Magistrat Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten , sofern es um die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach § 29 Abs. 1 Nr. 9 dieses Gesetzes geht. Die Zuständigkeit kann im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung abweichend geregelt werden.

§ 3

Umgang mit Abfällen

§ 3 Umgang mit Abfällen (1) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an von anderen Abfällen getrennt zu halten und getrennt zu entsorgen. (2) Abfälle in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, sind von sonstigen Abfällen getrennt zu halten und den Entsorgungspflichtigen zu überlassen, soweit deren Erzeugerinnen, Erzeuger, Besitzerinnen und Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

§ 30

Verordnungen, Technische Regeln

§ 30 Verordnungen, Technische Regeln (1) Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 , § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 3 , § 12 Abs. 1 Satz 2 , §§ 13 oder 14 Abs. 2 Satz 3 , § 22 Abs. 3 , § 28 Satz 1 oder § 29 Abs. 3 Satz 3 erlässt die für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister. (2) Das für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständige Ministerium kann Technische Regeln durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen einführen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts auf die Fund- oder Bezugsstelle verwiesen werden.

§ 31

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften

§ 31 In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften 2) (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hessische Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), außer Kraft. Das Hessische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. (2) § 11 Abs. 3 bis 6 tritt achtzehn Monate nach der Verkündung in Kraft. (3) Bis zum In-Kraft-Treten des § 11 Abs. 3 bis 6 hat der Zentrale Träger die Aufgabe, die ihm angedienten Abfälle eigenen oder fremden Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen zuzuweisen. Mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 13. November 1978 (GVBl. I S. 556), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1994 (GVBl. 1995 I S. 21), außer Kraft.

§ 4

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise. (2) Die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle einzusammeln. Innerhalb ihres Gebietes obliegt die erforderliche Beförderung dieser Abfälle den kreisangehörigen Gemeinden. Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte (Entsorgungspflichtige) haben die in ihrem Gebiet nach Abs. 2 eingesammelten oder in ihrem Gebiet angefallene und ihnen angelieferte Abfälle nach Maßgabe des § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten oder zu beseitigen. (4) Die Entsorgungspflichtigen haben ferner Abfälle nach § 3 Abs. 2 getrennt einzusammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 12 anzudienen, soweit sie nicht zu einer Verwertung in der Lage sind. Bei welcher Menge es sich um Abfälle nach § 3 Abs. 2 handelt und das Nähere über die Einsammlung hinsichtlich deren Art und Häufigkeit, der Abfallmengen, des Teilnehmerkreises, des Fachpersonals und der Kosten wird durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern bestimmt. (5) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 bis 4 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die notwendigen Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zu schaffen oder bereitzuhalten. (6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung den Anschluss der Grundstücke an die Sammelsysteme, Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung und deren Benutzung. Sie regeln ferner durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Dabei kann ein Mindestbehältervolumen oder eine Mindestanzahl von Einsammlungen festgelegt werden.

§ 5

Wild lagernde Abfälle

§ 5 Wild lagernde Abfälle Für das Zusammentragen und Bereitstellen von Abfällen, die auf tatsächlich frei zugänglichen Flächen widerrechtlich lagern und an denen kein Besitz im Sinne des § 3 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht (wild lagernde Abfälle), ist die Verursacherin oder der Verursacher der Lagerung oder der nach sonstigem Recht zum Zusammentragen und Bereitstellen verpflichtete Dritte verantwortlich. Soweit Maßnahmen gegen die Verursacherin oder den Verursacher nicht möglich sind und nach sonstigem Recht auch kein Dritter verantwortlich ist, sind die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte neben ihren Aufgaben nach § 4 zum Zusammentragen und Bereitstellen der wild lagernden Abfälle verpflichtet. Im Falle des Satz 2 können die kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte von der Verursacherin oder dem Verursacher Ersatz der entstandenen Kosten, einschließlich derjenigen für die weitere Entsorgung, verlangen.

§ 6

Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen

§ 6 Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichen In den Fällen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind die kreisangehörigen Gemeinden und die kreisfreien Städte verpflichtet, die Aufforderung zum Entfernen des Kraftfahrzeuges oder des Anhängers an diesen anzubringen.

§ 7

Beauftragung, Übertragung von Pflichten

§ 7 Beauftragung, Übertragung von Pflichten Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen oder Dritten im Sinne des § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten übertragen werden, können dies auch die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte oder die Landkreise sein.

§ 8

Betretungsrechte

§ 8 Betretungsrechte Die Entsorgungsträger, ihre Beauftragten und Dritte, denen Pflichten nach § 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes übertragen worden sind, sind berechtigt, zu den in § 14 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Zwecken die Grundstücke zu betreten, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Entsprechendes gilt für die Träger der in § 14 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Rücknahme- und Sammelsysteme und deren Beauftragte.

§ 9

Gebühren

§ 9 Gebühren (1) Die Entsorgungsträger können zur Deckung der Kosten der Abfallentsorgung nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben Gebühren erheben. Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung gehören alle Aufwendungen für die von den Entsorgungsträgern selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Die Entsorgungsträger können die Erhebung der Gebühren untereinander durch Vereinbarung gegen Kostenerstattung übertragen. (2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Ablagerung von Abfällen auf einer Deponie oder für Entsorgungsleistungen, die die Ablagerung umfassen, Gebühren zu erheben, die alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie abdecken müssen. Zu den Kosten zählen auch die Aufwendungen für eine vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu leistende Sicherheit oder für ein zu erbringendes gleichwertiges Sicherungsmittel sowie die Zuführung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Stilllegung und der Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Langzeitlager nach § 2 Nr. 18 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807). (3) Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger während der Betriebsphase der Deponie keine ausreichenden Rücklagen für die Kosten der Stilllegung und der Nachsorge der Deponie gebildet haben, können diese Kosten in einem Übergangszeitraum von 15 Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch nach Stilllegung der Deponie in die Abfallgebühren einbezogen werden. Satz 1 gilt nur für Deponien, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stillgelegt werden. 1)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.