KrW/AbfGAG§ 11V HE · Hessen

Verordnung zur Bestimmung des Zentralen Trägers nach § 11 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Trägerbestimmungs-Verordnung) Vom 12. Juni 1997

Ausfertigungsdatum:
12.06.1997
Fundstelle:
GVBl. I 1997, 196
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KrW/AbfGAG§

Auf Grund des § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die Hessische Industriemüll Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wiesbaden, wird mit ihrer Zustimmung zum Zentralen Träger zur Organisation der umweltverträglichen Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bestimmt.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.