Verordnung über die zuständige Behörde nach dem Hessischen Krankenpflegehilfegesetz und der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe Vom 30. Dezember 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 30.12.2004
- Fundstelle:
- GVBl. I 2005, 50
Aufgrund des § 19 Satz 1 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes vom 21. September 2004 (GVBl. I S. 279) und des § 36 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 19 Satz 2 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes wird verordnet:
§ 1(1) Zuständige Behörde nach dem Hessischen Krankenpflegehilfegesetz und nach der Hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Krankenpflegehilfe vom 2. Dezember 2004 (GVBl. I S. 400) ist das Regierungspräsidium Darmstadt. (2) Das Regierungspräsidium Darmstadt ist auch zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Hessischen Krankenpflegehilfegesetzes.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.