KRGV HE · Hessen

Verordnung zum Hessischen Krebsregistergesetz Vom 5. Oktober 2015

Ausfertigungsdatum:
05.10.2015
Fundstelle:
GVBl. 2015, 382
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Aufgaben der Vertrauensstelle

§ 1 Aufgaben der VertrauensstelleDie Vertrauensstelle hat1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nach Rückfrage bei der meldepflichtigen Person zu ergänzen und zu berichtigen,2. die von den Gesundheitsämtern nach § 6 des Hessischen Krebsregistergesetzes übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen und weiteren Daten mit den vorhandenen Identitäts- und Stammdaten, gegebenenfalls nach Rückfrage bei der oder dem die Todesbescheinigung ausstellenden oder zuletzt behandelnden Ärztin oder Arzt, abzugleichen und auszuwerten,3. auf Grundlage der dem Hessischen Krebsregister nach § 26 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 555) monatlich automatisiert übermittelten Daten die Krebsregisterdaten zu aktualisieren,4. die verschiedenen Meldungen und Informationen zu jeder Tumorerkrankung einer bestimmten Person zusammenzuführen,5. geeignete geographische Koordinaten aus den Angaben zur Anschrift für räumliche Auswertungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu bilden,6. die Daten nach § 4 Abs. 3 und 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes und die Kontrollnummern nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Krebsregistergesetzes an die Landesauswertungsstelle zu übermitteln,7. die nach § 2 Nr. 3 übermittelten Daten um die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2707) genannten Daten zu ergänzen und an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln,8. die nach § 2 Nr. 5 erstellten Listen um die Patientenidentifikationsnummer nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu ergänzen und an die anfordernden Meldepflichtigen zu übermitteln,9. die Daten von Patientinnen und Patienten, die dem Hessischen Krebsregister gemeldet wurden, aber ihre Hauptwohnung im Bereich des empfangenden Krebsregisters haben oder dort ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, an klinisch-epidemiologische Krebsregister in anderen Bundesländern ebenso wie die Daten von Personen, die in Hessen mit Krebserkrankungen versterben, aber ihre Hauptwohnung in anderen Bundesländern haben, zur Übernahme an die zuständigen Krebsregister zu übermitteln,10. die Daten klinisch-epidemiologischer Krebsregister anderer Bundesländer von Patientinnen und Patienten, die ihre Hauptwohnung in Hessen haben oder in Hessen ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, zu empfangen sowie diese wie Meldungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu verarbeiten,11. die für die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Abrechnung und Weiterleitung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten an die Abrechnungsstelle zu übermitteln,12. sektorenübergreifende und interdisziplinäre Tumorkonferenzen zu begleiten.

§ 3

Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen

§ 3 Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen(1) Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrechnungsdaten zu den fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen. Hierzu nimmt sie die Daten nach § 1 Nr. 11 von der Vertrauensstelle entgegen und ergänzt sie um zusätzliche Angaben nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(2) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind berechtigt, die nach Abs. 1 Satz 1 übermittelten Daten zu verarbeiten und mitzuteilen, ob für die gemeldete Patientin oder den gemeldeten Patienten Versicherungsschutz besteht.(3) Die Abrechnungsstelle nimmt Rückfragen und Beanstandungen seitens der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen entgegen und beantwortet sie gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Vertrauensstelle.(4) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu entrichtenden Pauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Hessische Krebsregister entgegen.(5) Die Abrechnungsdaten werden nach sechs Jahren gelöscht.

§ 4

Abrechnung der Meldevergütungen

§ 4 Abrechnung der Meldevergütungen(1) Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrechnungsdaten zu den Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungsunternehmen.(2) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu entrichtenden Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entgegen und leitet sie an die meldepflichtigen Personen weiter.(3) § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

§ 5

Höhe der Aufwandsentschädigung für Meldungen zu Minderjährigen

§ 5 Höhe der Aufwandsentschädigung für Meldungen zu MinderjährigenDie Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes beträgt für die1. Erstmeldung der Diagnosedaten 18 Euro,2. Befundmeldung (Histologie) 4 Euro,3. Folgemeldungen über Therapie, Verlauf, Abschluss jeweils 5 Euro, höchstens jedoch für 15 Folgemeldungen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 1

Aufgaben der Vertrauensstelle

§ 1 Aufgaben der VertrauensstelleDie Vertrauensstelle hat1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nach Rückfrage bei der meldepflichtigen Person zu ergänzen und zu berichtigen,2. die von den Gesundheitsämtern nach § 6 des Hessischen Krebsregistergesetzes übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen und weiteren Daten mit den vorhandenen Identitäts- und Stammdaten, gegebenenfalls nach Rückfrage bei der oder dem die Todesbescheinigung ausstellenden oder zuletzt behandelnden Ärztin oder Arzt, abzugleichen und auszuwerten,3. auf Grundlage der dem Hessischen Krebsregister nach § 26 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 555) monatlich automatisiert übermittelten Daten die Krebsregisterdaten zu aktualisieren,4. die verschiedenen Meldungen und Informationen zu jeder Tumorerkrankung einer bestimmten Person zusammenzuführen,5. geeignete geographische Koordinaten aus den Angaben zur Anschrift für räumliche Auswertungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu bilden,6. die Daten nach § 4 Abs. 3 und 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes und die Kontrollnummern nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Krebsregistergesetzes an die Landesauswertungsstelle zu übermitteln,7. die nach § 2 Nr. 3 übermittelten Daten um die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890), genannten Daten zu ergänzen und an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln,8. die nach § 2 Nr. 5 erstellten Listen um die Patientenidentifikationsnummer nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu ergänzen und an die anfordernden Meldepflichtigen zu übermitteln,9. die Daten von Patientinnen und Patienten, die dem Hessischen Krebsregister gemeldet wurden, aber ihre Hauptwohnung im Bereich des empfangenden Krebsregisters haben oder dort ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, an klinisch-epidemiologische Krebsregister in anderen Bundesländern ebenso wie die Daten von Personen, die in Hessen mit Krebserkrankungen versterben, aber ihre Hauptwohnung in anderen Bundesländern haben, zur Übernahme an die zuständigen Krebsregister zu übermitteln,10. die Daten klinisch-epidemiologischer Krebsregister anderer Bundesländer von Patientinnen und Patienten, die ihre Hauptwohnung in Hessen haben oder in Hessen ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, zu empfangen sowie diese wie Meldungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu verarbeiten,11. die für die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Abrechnung und Weiterleitung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten an die Abrechnungsstelle zu übermitteln,12. sektorenübergreifende und interdisziplinäre Tumorkonferenzen zu begleiten,13. die Daten nach § 25a Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Vertrauensstelle des Bundes nach § 299 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln.

§ 2

Aufgaben der Landesauswertungsstelle

§ 2 Aufgaben der LandesauswertungsstelleDie Landesauswertungsstelle hat1. die von der Vertrauensstelle übermittelten Daten sowie die Daten nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes für die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes genannten Aufgaben auszuwerten und zu verarbeiten,2. regelmäßige Berichte auf der Grundlage der von ihr ausgewerteten Daten an das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium zu übermitteln,3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes genannten Daten zusammenzustellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,4. Auswertungen und Rückmeldungen aggregierter Daten für die meldepflichtigen Personen durchzuführen,5. auf Anforderung Listen für Meldepflichtige über die von ihnen gemeldeten Patientinnen und Patienten zu erstellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,6. regionale Qualitätskonferenzen zur Qualitätssicherung der Krebsbehandlung einzurichten oder zu begleiten,7. die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der Ausübung der Aufgaben nach § 65c Abs. 7 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchzuführen,8. sich an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 135a Abs. 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen und die angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger zu übermitteln.

§ 5a

Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 5a Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16a Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.

§ 1

Aufgaben der Vertrauensstelle

§ 1 Aufgaben der VertrauensstelleDie Vertrauensstelle hat1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nach Rückfrage bei der meldepflichtigen Stelle zu ergänzen und zu berichtigen,2. die von den Gesundheitsämtern nach § 6 des Hessischen Krebsregistergesetzes übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen und weiteren Daten mit den vorhandenen Identitätsdaten, gegebenenfalls nach Rückfrage bei der oder dem die Todesbescheinigung ausstellenden oder zuletzt behandelnden Ärztin oder Arzt, abzugleichen und auszuwerten,3. auf Grundlage der dem Hessischen Krebsregister nach § 26 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 22. August 2018 (GVBl. S. 555) monatlich automatisiert übermittelten Daten die Krebsregisterdaten zu aktualisieren,4. die verschiedenen Meldungen und Informationen zu jeder Tumorerkrankung einer betroffenen Person zusammenzuführen,5. geeignete geographische Koordinaten aus den Angaben zur Anschrift für räumliche Auswertungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu bilden,6. die Daten nach § 4 Abs. 2 und 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes und die Kontrollnummern nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Krebsregistergesetzes an die Landesauswertungsstelle zu übermitteln,7. die nach § 2 Nr. 3 übermittelten Daten um die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890), genannten Daten zu ergänzen und an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln,8. die nach § 2 Nr. 5 erstellten Listen um die Patientenidentifikationsnummer nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu ergänzen und an die anfordernden meldepflichtigen Stellen zu übermitteln,9. die Daten von betroffenen Personen, die dem Hessischen Krebsregister gemeldet wurden, aber ihre Hauptwohnung im Bereich des empfangenden Krebsregisters haben oder dort ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, an klinisch-epidemiologische Krebsregister in anderen Bundesländern ebenso wie die Daten von betroffenen Personen, die in Hessen mit Krebserkrankungen versterben, aber ihre Hauptwohnung in anderen Bundesländern haben, zur Übernahme an die zuständigen Krebsregister zu übermitteln,10. die Daten klinisch-epidemiologischer Krebsregister anderer Bundesländer von betroffenen Personen, die ihre Hauptwohnung in Hessen haben oder in Hessen ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, zu empfangen sowie diese wie Meldungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu verarbeiten,11. die Abrechnungsdaten nach § 3 Abs. 2 an die Abrechnungsstelle zu übermitteln,12. sektorenübergreifende und interdisziplinäre Tumorkonferenzen zu begleiten,13. die Daten nach § 25a Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Vertrauensstelle des Bundes nach § 299 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermitteln.

§ 2

Aufgaben der Landesauswertungsstelle

§ 2 Aufgaben der LandesauswertungsstelleDie Landesauswertungsstelle hat1. die von der Vertrauensstelle übermittelten Daten sowie die Daten nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes für die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes genannten Aufgaben auszuwerten und zu verarbeiten,2. regelmäßige Berichte auf der Grundlage der von ihr ausgewerteten Daten an das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium zu übermitteln,3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes genannten Daten zusammenzustellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,4. Auswertungen und Rückmeldungen aggregierter Daten für die meldepflichtigen Stellen durchzuführen,5. auf Anforderung Listen für meldepflichtige Stellen über die von ihnen gemeldeten betroffenen Personen zu erstellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,6. regionale Qualitätskonferenzen zur Qualitätssicherung der Krebsbehandlung einzurichten oder zu begleiten,7. die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der Ausübung der Aufgaben nach § 65c Abs. 7 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchzuführen,8. sich an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 135a Abs. 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen und die angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger zu übermitteln.

§ 3

Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen

§ 3 Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen(1) Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrechnungsdaten nach Abs. 2 zu den fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen. Hierzu nimmt sie die Abrechnungsdaten nach Abs. 2 von der Vertrauensstelle entgegen und ergänzt sie um zusätzliche Angaben nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.(2) Abrechnungsdaten für die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Abrechnung und Weiterleitung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind 1. die Identitätsdaten nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes,2. die Abrechnungsstammdaten nach § 4 Abs. 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes,3. das Datum des Eintritts des Meldeanlasses nach § 4 Abs. 7 des Hessischen Krebsregistergesetzes,4. das Datum der Meldung an die Vertrauensstelle nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes,5. die Daten der Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der jeweils neuesten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung,6. die Histologie und Lokalisation des Tumors einschließlich der Seite bei paarigen Organen im Klartext oder nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie in der jeweils neuesten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung.(3) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind berechtigt, die nach Abs. 1 Satz 1 übermittelten Daten zu verarbeiten und mitzuteilen, ob für die betroffene Person Versicherungsschutz besteht.(4) Die Abrechnungsstelle nimmt Rückfragen und Beanstandungen seitens der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen entgegen und beantwortet sie gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Vertrauensstelle.(5) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen zu entrichtenden Pauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Hessische Krebsregister entgegen.

§ 4

Abrechnung der Meldevergütungen

§ 4 Abrechnung der Meldevergütungen(1) Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrechnungsdaten nach § 3 Abs. 2 zu den Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungsunternehmen.(2) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Kostenträgern zu entrichtenden Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entgegen und leitet sie an die meldepflichtigen Stellen weiter.(3) § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Eingangsformel KRGV

Aufgrund des § 16 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241) verordnet der Minister für Soziales und Integration:

§ 1

Aufgaben der Vertrauensstelle

§ 1 Aufgaben der VertrauensstelleDie Vertrauensstelle hat 1. die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nach Rückfrage bei der meldepflichtigen Person zu ergänzen und zu berichtigen,2. die von den Gesundheitsämtern nach § 6 des Hessischen Krebsregistergesetzes übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen und weiteren Daten mit den vorhandenen Identitäts- und Stammdaten, gegebenenfalls nach Rückfrage bei der oder dem die Todesbescheinigung ausstellenden oder zuletzt behandelnden Ärztin oder Arzt, abzugleichen und auszuwerten,3. auf Grundlage der dem Hessischen Krebsregister nach § 18b der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 346), monatlich automatisiert übermittelten Daten die Krebsregisterdaten zu aktualisieren,4. die verschiedenen Meldungen und Informationen zu jeder Tumorerkrankung einer bestimmten Person zusammenzuführen,5. geeignete geographische Koordinaten aus den Angaben zur Anschrift für räumliche Auswertungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu bilden,6. die bei ihr eingehenden Meldungen über Behandlungsfälle, die an das Deutsche Kinderkrebsregister gemeldet werden sollen, diesem zu übermitteln,7. die Daten nach § 4 Abs. 3 und 4 des Hessischen Krebsregistergesetzes und die Kontrollnummern nach § 4 Abs. 5 des Hessischen Krebsregistergesetzes an die Landesauswertungsstelle zu übermitteln,8. die nach § 2 Nr. 3 übermittelten Daten um die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2707) genannten Daten zu ergänzen und an das Zentrum für Krebsregisterdaten zu übermitteln,9. die nach § 2 Nr. 5 erstellten Listen um die Patientenidentifikationsnummer nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu ergänzen und an die anfordernden Meldepflichtigen zu übermitteln,10. die Daten von Patientinnen und Patienten, die dem Hessischen Krebsregister gemeldet wurden, aber ihre Hauptwohnung im Bereich des empfangenden Krebsregisters haben oder dort ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, an klinisch-epidemiologische Krebsregister in anderen Bundesländern ebenso wie die Daten von Personen, die in Hessen mit Krebserkrankungen versterben, aber ihre Hauptwohnung in anderen Bundesländern haben, zur Übernahme an die zuständigen Krebsregister zu übermitteln,11. die Daten klinisch-epidemiologischer Krebsregister anderer Bundesländer von Patientinnen und Patienten, die ihre Hauptwohnung in Hessen haben oder in Hessen ebenfalls diagnostiziert oder behandelt werden, zu empfangen sowie diese wie Meldungen nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes zu verarbeiten,12. die für die Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für die Abrechnung und Weiterleitung der Meldevergütung nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten an die Abrechnungsstelle zu übermitteln,13. sektorenübergreifende und interdisziplinäre Tumorkonferenzen zu begleiten.

§ 2

Aufgaben der Landesauswertungsstelle

§ 2 Aufgaben der LandesauswertungsstelleDie Landesauswertungsstelle hat 1. die von der Vertrauensstelle übermittelten Daten sowie die Daten nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes für die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes genannten Aufgaben auszuwerten und zu verarbeiten,2. regelmäßige Berichte auf der Grundlage der von ihr ausgewerteten Daten an das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium zu übermitteln,3. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2707) genannten Daten zusammenzustellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,4. Auswertungen und Rückmeldungen aggregierter Daten für die meldepflichtigen Personen durchzuführen,5. auf Anforderung Listen für Meldepflichtige über die von ihnen gemeldeten Patientinnen und Patienten zu erstellen und an die Vertrauensstelle zu übermitteln,6. regionale Qualitätskonferenzen zur Qualitätssicherung der Krebsbehandlung einzurichten oder zu begleiten,7. die jährliche landesbezogene Auswertung nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der Ausübung der Aufgaben nach § 65c Abs. 7 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchzuführen,8. sich an der einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 135a Abs. 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen und die angeforderten Daten in anonymisierter Form an den Gemeinsamen Bundesausschuss oder an einen vom Gemeinsamen Bundesausschuss definierten Empfänger zu übermitteln.

§ 3

Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen

§ 3 Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen(1) Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrechnungsdaten zu den fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der Krankenkassen. Hierzu nimmt sie die Daten nach § 1 Nr. 12 von der Vertrauensstelle entgegen und ergänzt sie um zusätzliche Angaben nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach § 65c Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Abrechnungsstelle nimmt Rückfragen und Beanstandungen seitens der Krankenkassen entgegen und beantwortet sie gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Vertrauensstelle. (3) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Krankenkassen zu entrichtenden Pauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Hessische Krebsregister entgegen. (4) Die Abrechnungsdaten werden nach sechs Jahren gelöscht.

§ 4

Abrechnung der Meldevergütungen

§ 4 Abrechnung der Meldevergütungen(1) Die Abrechnungsstelle übermittelt die Abrechnungsdaten zu den Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an die Datenannahmestellen der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungsunternehmen. (2) Die Abrechnungsstelle nimmt die von den Krankenkassen zu entrichtenden Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entgegen und leitet sie an die meldepflichtigen Personen weiter. (3) § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 5

Höhe der Aufwandsentschädigung für Meldungen zu Minderjährigen

§ 5 Höhe der Aufwandsentschädigung für Meldungen zu MinderjährigenDie Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes beträgt für die 1. Erstmeldung der Diagnosedaten 5 Euro,2. Befundmeldung (Histologie) 3 Euro,3. Folgemeldungen über Therapie, Verlauf, Abschluss jeweils 3 Euro, höchstens jedoch für 15 Folgemeldungen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.