Hessisches Krebsregistergesetz (HKRG) Vom 17. Dezember 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2001
- Fundstelle:
- GVBl. I 2001, 582
Ordnungswidrigkeiten
§ 16a Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen1. § 5 Abs. 1 Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,2. § 7a Abs. 2 Satz 1 nicht über das Widerspruchsrecht belehrt,3. § 9 Abs. 6 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 3 Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet,4. § 9 Abs. 6 Satz 2 oder § 9a Abs. 3 Satz 2 Daten an Dritte übermittelt,5. § 9 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 2 sich von Dritten Angaben verschafft.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.(3) Die Vertrauensstelle darf für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten an die zuständige Behörde übermitteln.
Löschung der Identitäts- und Stammdaten
§ 14 Löschung der Identitäts- und StammdatenDie Identitäts- und Stammdaten sind zehn Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen.
Übergangsbestimmung
§ 18 Übergangsbestimmung(1) Die nach dem Hessischen Krebsregistergesetz in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten1. Kontrollnummern,2. epidemiologischen Daten,3. Namen und Anschriften der meldepflichtigen Personen sowie4. Informationsstatus der Patientin oder des Patientenwerden der Vertrauensstelle zur Speicherung übermittelt.(2) Stimmen die Kontrollnummern einer Meldung nach § 5 Abs. 1 mit Kontrollnummern überein, die nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeichert wurden, können die dazugehörenden nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten Daten in den Datenbestand nach § 7 Abs. 1 überführt werden.(3) Im Falle einer Meldung nach § 5 Abs. 1 zu einer Patientin oder einem Patienten, zu der oder dem bereits Daten im Hessischen Krebsregister nach dem Hessischen Krebsregistergesetz in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung erfasst sind, können diese Daten verwendet werden, wenn dem nach entsprechender Belehrung durch die Vertrauensstelle nicht widersprochen wurde. § 5 Abs. 2 Satz 2, 3, 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkraftreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkraftretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Organisation
§ 2 Organisation(1) Das Hessische Krebsregister besteht aus der Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen sowie der Landesauswertungsstelle und der Abrechnungsstelle beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen. Die Vertrauensstelle, Landesauswertungsstelle und Abrechnungsstelle sind räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennt.(2) Die Vertrauensstelle ist innerhalb der Landesärztekammer Hessen fachlich unabhängig.(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Vertrauensstelle, die Landesauswertungsstelle und die Abrechnungsstelle.
Begriffsbestimmungen
§ 4 Begriffsbestimmungen(1) Identitätsdaten sind:1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,2. Geschlecht,3. Geburtsdatum.(2) Stammdaten sind:1. Anschrift sowie frühere Anschriften einschließlich der jeweils in der Vertrauensstelle gebildeten dazugehörenden geografischen Koordinaten,2. jeweiliger Zeitpunkt des Umzuges von einem früheren zum gegenwärtigen Wohnort,3. Datum der ersten Tumordiagnose,4. Sterbedatum,5. Versichertennummer oder Versicherungsvertragsnummer bei privat Krankenversicherten,6. Name der Krankenkasse,7. Beihilfenummer,8. Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle,9. Patientenidentifikationsnummer der meldenden Einrichtung,10. Kommunikationsnummer als Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Hessischen Krebsregister und den für ein Screeningverfahren zuständigen Stellen gebildet wird.(3) Epidemiologische Daten sind:1. Geschlecht,2. Monat und Jahr der Geburt,3. Wohnort mit Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,4. die zur Anschrift gehörende geografische Position mit einer Genauigkeit von 1 000 mal 1 000 Meter,5. Tumordiagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation (DIMDI) herausgegebenen Fassung,6. Histologie und Lokalisation des Tumors einschließlich der Seite bei paarigen Organen im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),7. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,8. Tumorausprägung im Vordergrund zum Zeitpunkt der Meldung (Tumornachweis, Primärdiagnostik, Rezidiv, Nachsorge, fraglicher Befund),9. frühere Tumorleiden,10. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe, des Lymphknotenbefalls und des Metastasierungsgrades der Tumoren),11. Art der Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie, Obduktion und andere),12. Art der Primärtherapie (kurativ oder palliativ; operative, Strahlen-, Chemo- oder andere Therapie),13. Sterbemonat und Sterbejahr,14. Todesursache (Grundleiden) und bösartige Tumoren als andere schwere Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben, sowie bösartige Tumoren als Begleiterkrankung im Todesfall,15. Ergebnis der durchgeführten Autopsie,16. Datum der Meldung an die Vertrauensstelle.(4) Klinische Daten sind:1. epidemiologische Daten nach Abs. 3,2. alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module aufgeführten Merkmale in der jeweils gültigen Fassung,3. bei einer Teilnahme an einer Reihenuntersuchung für Krebs das Screeningdatum, das Screeningergebnis sowie gegebenenfalls die Bewertung einer im Zeitraum zwischen zwei Screeninguntersuchungen aufgetretenen Tumorerkrankung (Intervallkarzinom),4. in den Fällen des Abs. 7 Nr. 2 der Name und die Anschrift der oder des einsendenden Ärztin oder Arztes.(5) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist.(6) Meldepflichtige Personen sind alle in Hessen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.(7) Meldeanlässe sind:1. die Diagnose einer Tumorerkrankung,2. die histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose,3. der Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,4. Änderungen im Krankheitsverlauf, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren,5. das Ergebnis der Nachsorge,6. der Tod der Patientin oder des Patienten.
Speicherung
§ 7 Speicherung(1) In der Vertrauensstelle werden die folgenden personenbezogenen Daten automatisiert und dauerhaft in Klartext gespeichert:1. zu jeder Patientin und jedem Patienten unter der registerinternen laufenden Nummer: a) Identitäts- und Stammdaten,b) klinisch-epidemiologische Daten,c) Kontrollnummern undd) Angaben zur Unterrichtung und Belehrung, 2. zu jeder Meldung Name, Anschrift und Bankverbindung der meldepflichtigen Person,3. bei Meldungen eines einrichtungsbezogenen Krebsregisters auch Name und Anschrift der meldepflichtigen Person, in deren Auftrag die Meldung erfolgt; für jede meldende Abteilung einer Einrichtung wird ein interner Code gespeichert, um auf Anfrage melderspezifische Auswertungen zu ermöglichen.(2) Die Landesauswertungsstelle hat auf die in Abs. 1 genannten Daten keinen Zugriff.(3) In der Landesauswertungsstelle werden zu jeder Meldung unter der registerinternen laufenden Nummer automatisiert und dauerhaft gespeichert:1. klinisch-epidemiologische Daten und2. die Kontrollnummern.
Abgleichung und Übermittlung personenidentifizierender Daten
§ 9 Abgleichung und Übermittlung personenidentifizierender Daten(1) Für notwendige Maßnahmen des Gesundheitsschutzes oder für wichtige, im öffentlichen Interesse stehende Forschungsaufgaben kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle erforderlichenfalls zu deren Durchführung den Abgleich personenidentifizierender Daten von Vergleichskollektiven mit Daten des Hessischen Krebsregisters und die Übermittlung von Identitätsdaten an Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder sonstige Forschungseinrichtungen (empfangende Stelle) im erforderlichen Umfang genehmigen.(2) In der Genehmigung kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle die Übermittlung in der Form gestatten, dass es der empfangenden Stelle ermöglicht wird, Dritte im Rahmen des Forschungsvorhabens zu befragen, wenn die Erkrankten bereits verstorben sind, die Befragung für den Forschungszweck erforderlich ist und keine Anhaltspunkte über eine mögliche Verletzung von schutzwürdigen Belangen der verstorbenen Person vorliegen.(3) Erfordert ein Vorhaben zu den klinisch-epidemiologischen Daten zusätzliche Angaben und werden diese Angaben von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet, darf die Vertrauensstelle die benötigten Daten bei der jeweiligen meldepflichtigen Person oder der mit der Meldung betrauten Stelle erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. Die jeweilige meldepflichtige Person oder die mit der Meldung betraute Stelle darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei der Zusammenführung mit den von der Vertrauensstelle übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden.(4) Die Vertrauensstelle hat vor Weiterleitung der Daten über die meldepflichtige Person die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten, der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten einzuholen, wenn Identitätsdaten oder Daten, die von der empfangenden Stelle einer bestimmten Person zugeordnet werden können, weitergegeben werden sollen und bisher keine Einwilligung vorliegt. Einer Einwilligung bedarf es nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5. Wird die erforderliche Einwilligung nicht erteilt, sind die nach Abs. 1 erstellten Daten unverzüglich zu löschen.(5) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist; die Vertrauensstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten. Werden die Daten länger als zwei Jahre gespeichert, ist die Patientin oder der Patient über die Vertrauensstelle darauf hinzuweisen.(6) Die empfangende Stelle hat das Ergebnis der Forschungsaufgaben unverzüglich nach dessen Vorliegen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium vorzulegen.
Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister
§ 6a Datenaustausch mit dem Deutschen KinderkrebsregisterZum Zwecke des Datenabgleichs übermittelt die Vertrauensstelle dem Deutschen Kinderkrebsregister auf Anfrage die epidemiologischen Daten nach § 4 Abs. 3 aller Patientinnen und Patienten, bei denen Hinweise für eine erstmalige Krebserkrankung vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegen, und die entsprechenden Kontrollnummern. Soweit nach Durchführung des Datenabgleichs zusätzliche epidemiologische Daten und die entsprechenden Kontrollnummern durch das Deutsche Kinderkrebsregister gemeldet werden, gilt § 5 entsprechend.
Organisation
§ 2 Organisation(1) Das Hessische Krebsregister besteht aus der Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen sowie der Landesauswertungsstelle und der Abrechnungsstelle beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege. Die Vertrauensstelle, Landesauswertungsstelle und Abrechnungsstelle sind räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennt.(2) Die Vertrauensstelle ist innerhalb der Landesärztekammer Hessen fachlich unabhängig.(3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Vertrauensstelle, die Landesauswertungsstelle und die Abrechnungsstelle.
Funktion, Aufgaben und Beteiligung an Forschung
§ 1 Funktion, Aufgaben und Beteiligung an Forschung(1) Das Hessische Krebsregister ist landesweites klinisches Krebsregister nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und flächendeckendes, bevölkerungsbezogenes epidemiologisches Krebsregister unter Einbeziehung der Daten von Behandlungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind. Es dient der Krebsbekämpfung, der Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung, der Evaluation von Krebsfrüherkennungsmaßnahmen und der Verbesserung der Datengrundlage für die klinisch-epidemiologische Krebsregistrierung. Von ihm werden Daten von betroffenen Personen erfasst, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden.(2) Über die Aufgaben eines klinischen Krebsregisters nach § 65c Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 3 sowie Abs. 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinaus hat das Hessische Krebsregister als epidemiologisches Krebsregister folgende Aufgaben:1. die Erfassung und die statistisch-epidemiologische Auswertung von Auftreten, Behandlungen und Verlauf sowie die Trendentwicklung von Krebserkrankungen,2. die Bereitstellung von Daten als Grundlage der Gesundheitsplanung,3. die Durchführung epidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung und der Gesundheitsberichterstattung,4. die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen und zur Qualitätssicherung im Rahmen der Krebsbekämpfung,5. die Mitwirkung bei der Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung,6. die Bereitstellung von Daten für die wissenschaftliche Forschung,7. die Durchführung von Studien zur epidemiologischen Forschung.(3) Das Hessische Krebsregister kann durch die Übermittlung von Datensätzen internationale Organisationen, die im Rahmen der internationalen Krebsregistrierung tätig sind, insbesondere die International Agency for Research on Cancer (IARC) oder vergleichbare Institutionen, unterstützen. Es darf sich an epidemiologischer und klinischer Forschung, Versorgungs- und Ursachenforschung beteiligen und solche Forschungen selbständig durchführen.
Verarbeitung von Daten aus Screeningverfahren
§ 10 Verarbeitung von Daten aus Screeningverfahren(1) Zum Zweck der Qualitätssicherung und Evaluation von Screeningverfahren, die nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie vom 18. Juni 2009, BAnz. Nr. 148a S. 1, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden, insbesondere zur Ermittlung von Fällen mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom, können die für das Screeningverfahren zuständigen Stellen der Vertrauensstelle je Teilnehmerin oder Teilnehmer folgende Daten übermitteln:1. Kontrollnummer,2. Geschlecht, Monat und Jahr der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,3. klinische Daten nach § 4 Abs. 3 Nr. 3,4. eine Kommunikationsnummer.Die in Satz 1 genannten Daten können auch zu Personen übermittelt werden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einer Screeninguntersuchung teilgenommen haben. Die Vertrauensstelle verarbeitet die übermittelten Daten so, dass sie für den Abgleich mit den Daten der Landesauswertungsstelle genutzt werden können, übermittelt sie an diese und löscht die Daten anschließend. Die Landesauswertungsstelle gleicht die Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, um insbesondere Fälle mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom zu ermitteln.(2) Die Landesauswertungsstelle kann zu den bei ihr ermittelten Fällen mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom die folgenden Daten an die für die Qualitätssicherung des Screeningverfahrens zuständige Stelle übermitteln:1. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme und Histologie nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie, in beiden Fällen in der jeweils neuesten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung,2. Lokalisation des Tumors, bei paarigen Organen auch die Seite,3. Diagnoseanlass,4. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,5. Stadium der Tumorerkrankung zum Zeitpunkt der ersten Diagnose, insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe des Tumors, des Lymphknotenbefalls und des Metastasierungsgrades,6. Art der Sicherung der Diagnose,7. Monat und Jahr des Todes,8. Todesursache,9. Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen,10. Datum der Meldung sowie11. die Kommunikationsnummer.Die für die Qualitätssicherung des Screeningverfahrens zuständige Stelle darf die Kommunikationsnummer sowie Name und Anschrift der meldepflichtigen Stelle an die Stelle übermitteln, die die Screeninguntersuchung durchgeführt hat. Für eine Bewertung der Fälle mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom fordert die die Screeninguntersuchung durchführende Stelle die diagnostischen Unterlagen über die meldepflichtige Stelle an und leitet diese zusammen mit den Screeningunterlagen in pseudonymisierter Form an die für die Qualitätssicherung zuständige Stelle weiter. Spätestens neun Monate nach der Datenübermittlung übermittelt die für die Qualitätssicherung zuständige Stelle fallbezogen das Ergebnis der Bewertung zusammen mit der Kommunikationsnummer an die Vertrauensstelle.(3) Die Vertrauensstelle speichert von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an einem Screeningverfahren, das zur Feststellung einer Tumorerkrankung führt, auf deren Früherkennung sich das Screeningverfahren richtet, die Kontrollnummer und die Daten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Vertrauens- und die Landesauswertungsstelle löschen alle übrigen von den für das Screeningverfahren zuständigen Stellen übermittelten Daten nach der Speicherung, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Datenübermittlung.(4) Bei Verdacht auf ein Intervallkarzinom sind die meldepflichtigen Personen verpflichtet, der die Screeninguntersuchung durchführenden Stelle auf Anforderung die diagnostischen Unterlagen zum Zweck der Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen.(5) Für jede Person, die an einer Früherkennungsuntersuchung im Rahmen eines organisierten Programmes im Sinne des § 25a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilgenommen hat, werden der hierfür nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18. Oktober 2018 B3), zuletzt geändert am 1. Juli 2021 (BAnz AT 31. August 2021 B2), in der jeweils geltenden Fassung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Stelle die in der Richtlinie vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungsdaten zur systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme übermittelt.
Datenabruf durch meldepflichtige Stellen
§ 12 Datenabruf durch meldepflichtige StellenZur effektiven Krebsbehandlung übermittelt die Vertrauensstelle auf Abruf durch eine meldepflichtige Stelle personenbezogene Informationen zu allen Tumorerkrankungen einer betroffenen Person. Hierzu hat die meldepflichtige Stelle beim Abruf Identitätsdaten der betroffenen Person zu übermitteln und glaubhaft zu machen, dass sie in die Behandlung der Krebserkrankung involviert ist. Jede Anfrage ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren.
Auskunft an betroffene Personen
§ 13 Auskunft an betroffene Personen(1) Die Vertrauensstelle hat auf Antrag einer betroffenen Person oder gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten einer von dieser oder diesem benannten meldepflichtigen Stelle schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Daten zur betroffenen Person gespeichert sind.(2) Die Herausgabe von personenbezogenen Daten des Hessischen Krebsregisters an Dritte, außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen, ist unzulässig.
Löschung der Identitäts- und Abrechnungsstammdaten
§ 14 Löschung der Identitäts- und AbrechnungsstammdatenDie Identitätsdaten sind zehn Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person zu löschen. Die Abrechnungsstammdaten sind zehn Jahre nach der letzten Meldung zu löschen.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 15 Wissenschaftlicher BeiratZur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung des Hessischen Krebsregisters beruft das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium einen wissenschaftlichen Beirat. Das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium führt den Beiratsvorsitz.
Übergangsbestimmung
§ 18 Übergangsbestimmung(1) Die nach dem Hessischen Krebsregistergesetz in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten1. Kontrollnummern,2. epidemiologischen Daten,3. Namen und Anschriften der meldepflichtigen Personen sowie4. Informationsstatus der Patientin oder des Patientenwerden der Vertrauensstelle zur Speicherung übermittelt.(2) Stimmen die Kontrollnummern einer Meldung nach § 5 Abs. 1 mit Kontrollnummern überein, die nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeichert wurden, können die dazugehörenden nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten Daten in den Datenbestand nach § 7 Abs. 1 überführt werden.(3) Im Falle einer Meldung nach § 5 Abs. 1 zu einer Patientin oder einem Patienten, zu der oder dem bereits Daten im Hessischen Krebsregister nach dem Hessischen Krebsregistergesetz in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung erfasst sind, können diese Daten verwendet werden, wenn dem nach entsprechender Belehrung durch die Vertrauensstelle nicht widersprochen wurde. § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 7a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkraftreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkraftretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Organisation
§ 2 Organisation(1) Das Hessische Krebsregister besteht aus der Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen sowie der Landesauswertungsstelle und der Abrechnungsstelle beim Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege. Die Vertrauensstelle, Landesauswertungsstelle und Abrechnungsstelle sind räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennt.(2) Die Vertrauensstelle ist innerhalb der Landesärztekammer Hessen fachlich unabhängig.(3) Das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium führt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Vertrauensstelle, die Landesauswertungsstelle und die Abrechnungsstelle.
Trägerschaft, Kosten
§ 3 Trägerschaft, Kosten(1) Träger des Hessischen Krebsregisters ist das Land.(2) Für Meldungen werden Meldevergütungen als Aufwandsentschädigung an die nach § 4 Abs. 6 meldepflichtigen Stellen gezahlt.(3) Für Meldungen zu betroffenen Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leistet das Hessische Krebsregister aus Landesmitteln eine Aufwandsentschädigung an die nach § 4 Abs. 6 meldepflichtigen Stellen.(4) Die Landesärztekammer erhält die ihr im Zusammenhang mit der Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters entstehenden Kosten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch das Land erstattet.
Begriffsbestimmungen
§ 4 Begriffsbestimmungen(1) Identitätsdaten sind:1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,2. Geschlecht,3. Geburtsdatum,4. Anschrift sowie frühere Anschriften einschließlich der jeweils in der Vertrauensstelle gebildeten dazugehörenden geografischen Koordinaten,5. jeweiliger Zeitpunkt des Umzuges von einem früheren zum gegenwärtigen Wohnort,6. Datum der ersten Tumordiagnose,7. Sterbedatum,8. Versichertennummer oder Versicherungsvertragsnummer bei privat Krankenversicherten,9. Name der Krankenkasse,10. Beihilfenummer,11. Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle,12. Patientenidentifikationsnummer der meldenden Einrichtung,13. Kommunikationsnummer als Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Hessischen Krebsregister und den für ein Screeningverfahren zuständigen Stellen gebildet wird.(2) Epidemiologische Daten sind:1. Geschlecht,2. Monat und Jahr der Geburt,3. Wohnort mit Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,4. die zur Anschrift gehörende geografische Position mit einer Genauigkeit von 1 000 mal 1 000 Meter,5. Tumordiagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme in der jeweils neuesten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung,6. Histologie und Lokalisation des Tumors einschließlich der Seite bei paarigen Organen im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie in der jeweils neusten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung,7. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,8. Tumorausprägung im Vordergrund zum Zeitpunkt der Meldung (Tumornachweis, Primärdiagnostik, Rezidiv, Nachsorge, fraglicher Befund),9. frühere Tumorleiden,10. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe, des Lymphknotenbefalls und des Metastasierungsgrades der Tumoren),11. Art der Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie, Obduktion und andere),12. Art der Primärtherapie (kurativ oder palliativ; operative, Strahlen-, Chemo- oder andere Therapie),13. Sterbemonat und Sterbejahr,14. Todesursache (Grundleiden) und bösartige Tumoren als andere schwere Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben, sowie bösartige Tumoren als Begleiterkrankung im Todesfall,15. Ergebnis der durchgeführten Autopsie,16. Datum der Meldung an die Vertrauensstelle.(3) Klinische Daten sind:1. epidemiologische Daten nach Abs. 2,2. alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module aufgeführten Merkmale in der jeweils gültigen Fassung,3. bei einer Teilnahme an einer Reihenuntersuchung für Krebs das Screeningdatum, das Screeningergebnis sowie gegebenenfalls die Bewertung einer im Zeitraum zwischen zwei Screeninguntersuchungen aufgetretenen Tumorerkrankung (Intervallkarzinom),4. in den Fällen des Abs. 7 Nr. 2 der Name und die Anschrift der einsendenden Ärztin oder des einsendenden Arztes sowie die Bezeichnung und die Anschrift der jeweiligen medizinischen Einrichtung mit Abteilung und Fachgebiet.(4) „(4) Abrechnungsstammdaten sind:1. Name und Anschrift der meldepflichtigen Stelle,2. Kontaktdaten der Ansprechperson für Rückfragen,3. lebenslange Arztnummer (LANR),4. Institutionskennzeichen (IK),5. Betriebsstättennummer (BSNR),6. Name des Zahlungsempfängers, Bezeichnung des kontoführenden Zahlungsdienstleisters sowie Internationale Bankkontonummer (IBAN) und Bank-Identifizierungs-Code (BIC).(5) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist.(6) Meldepflichtige Stellen sind die an der Versorgung von betroffenen Personen mit Krebserkrankungen in Hessen mitwirkenden Krankenhäuser, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen und anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen sowie sonstige an der onkologischen Versorgung beteiligte Einrichtungen.(7) Meldeanlässe sind:1. die Diagnose einer Tumorerkrankung,2. die histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose,3. der Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,4. Änderungen im Krankheitsverlauf, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren,5. das Ergebnis der Nachsorge,6. der Tod der erkrankten Person.(8) Betroffene Person ist eine Person, für die ein Meldeanlass nach Abs. 7 besteht oder für die Daten im Hessischen Krebsregister gespeichert sind.(9) Kostenträger sind Stellen, die nach § 65c Abs. 6 Satz 4, 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Kosten zu tragen haben.
Meldungen
§ 5 Meldungen(1) Die meldepflichtigen Stellen sind verpflichtet, für betroffene Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland bei Vorliegen eines Meldeanlasses die Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 4 innerhalb von zwölf Wochen an die Vertrauensstelle zu melden.(2) Die meldepflichtige Stelle hat die betroffene Person von der Meldung an die Vertrauensstelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Die Unterrichtung kann durch ein Informationsblatt erfolgen, welches über den Zweck der Meldung aufklärt.(3) Die Unterrichtung nach Abs. 2 Satz 1 ist zu dokumentieren.(4) In der Meldung ist anzugeben, ob die betroffene Person über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür mitzuteilen.(5) Meldepflichtige Stellen können einzelne einrichtungsbezogene Krebsregister mit der Meldung betrauen. In einer solchen Meldung sind der Name und die Anschrift der meldepflichtigen Stelle anzugeben, für welche die Meldung erfolgt. Diagnosedaten sind in einer solchen Meldung nur einmal mitzuteilen.(6) Eine meldepflichtige Stelle ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, nicht zur Unterrichtung verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Stelle, die ihr diagnostisches Tätigwerden veranlasst hat oder die betroffene Person weiterbehandelt, über die unterlassene Unterrichtung und über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung an die Vertrauensstelle zu informieren und zudem die behandelnde meldepflichtige Stelle auf ihre Pflicht zur Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 hinzuweisen.(7) Die Meldungen an die Vertrauensstelle sollen durch elektronische Datenübermittlung oder mit maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgen.
Datenaustausch mit dem Deutschen Kinderkrebsregister
§ 6a Datenaustausch mit dem Deutschen KinderkrebsregisterZum Zwecke des Datenabgleichs übermittelt die Vertrauensstelle dem Deutschen Kinderkrebsregister auf Anfrage die epidemiologischen Daten nach § 4 Abs. 2 aller betroffenen Personen, bei denen Hinweise für eine erstmalige Krebserkrankung vor Vollendung des 18. Lebensjahres vorliegen, und die entsprechenden Kontrollnummern. Soweit nach Durchführung des Datenabgleichs zusätzliche epidemiologische Daten und die entsprechenden Kontrollnummern durch das Deutsche Kinderkrebsregister gemeldet werden, gelten die §§ 5 und 7a Abs. 5 und 6 entsprechend. Die Vertrauensstelle kann zum Zwecke der Qualitätssicherung Daten des Deutschen Kinderkrebsregisters empfangen und verarbeiten.
Speicherung
§ 7 Speicherung(1) In der Vertrauensstelle werden die folgenden personenbezogenen Daten automatisiert und dauerhaft in Klartext gespeichert:1. zu jeder betroffenen Person unter der registerinternen laufenden Nummer: a) Identitätsdaten,b) klinisch-epidemiologische Daten,c) Kontrollnummern undd) Angaben zur Unterrichtung und Belehrung, 2. zu jeder Meldung die Abrechnungsstammdaten,3. bei Meldungen eines einrichtungsbezogenen Krebsregisters auch Name und Anschrift der meldepflichtigen Stelle, in deren Auftrag die Meldung erfolgt; für jede meldende Abteilung einer Einrichtung wird ein interner Code gespeichert, um auf Anfrage melderspezifische Auswertungen zu ermöglichen.(2) Die Landesauswertungsstelle hat auf die in Abs. 1 genannten Daten keinen Zugriff.(3) In der Landesauswertungsstelle werden zu jeder Meldung unter der registerinternen laufenden Nummer automatisiert und dauerhaft gespeichert:1. klinisch-epidemiologische Daten und2. die Kontrollnummern.
Abgleichung und Übermittlung personenbezogener Daten
§ 9 Abgleichung und Übermittlung personenbezogener Daten(1) Das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium kann empfangenden Stellen auf Antrag die Zusammenführung und den Abgleich personenbezogener und klinisch-epidemiologischer Daten genehmigen, wenn dies für die Durchführung wichtiger und im öffentlichen Interesse liegender Forschungsvorhaben erforderlich ist. Der Antrag ist zu begründen, insbesondere zu Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung der Daten. Dem Antrag sind eine wissenschaftsethische Stellungnahme und ein Datenschutzkonzept beizufügen.(2) In der Genehmigung kann das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium der Vertrauensstelle die Übermittlung in der Form gestatten, dass es der empfangenden Stelle ermöglicht wird, Dritte im Rahmen des Forschungsvorhabens zu befragen, wenn die Erkrankten bereits verstorben sind, die Befragung für den Forschungszweck erforderlich ist und keine Anhaltspunkte über eine mögliche Verletzung von schutzwürdigen Belangen der verstorbenen Person vorliegen.(3) Erfordert ein Vorhaben zu den klinisch-epidemiologischen Daten zusätzliche Angaben und werden diese Angaben von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet, darf die Vertrauensstelle die benötigten Daten bei der meldepflichtigen Stelle erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. Die meldepflichtige Stelle darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei der Zusammenführung mit den von der Vertrauensstelle übermittelten Daten eine Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen würden.(4) Die Vertrauensstelle hat vor Weiterleitung der Daten über die meldepflichtige Stelle die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person, gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten einzuholen, wenn Identitätsdaten oder Daten, die von der empfangenden Stelle einer bestimmten Person zugeordnet werden können, weitergegeben werden sollen und bisher keine Einwilligung vorliegt.Wird die erforderliche Einwilligung nicht erteilt, sind die nach Abs. 1 erstellten Daten unverzüglich zu löschen.(5) Das Hessische Krebsregister hat jede Anfrage und jede Übermittlung zu protokollieren und das Protokoll für zehn Jahre aufzubewahren.(6) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Vorhabens; die Vertrauensstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten. Werden die Daten länger als zwei Jahre gespeichert, ist die betroffene Person über die Vertrauensstelle darauf hinzuweisen.(7) Die empfangende Stelle hat das Ergebnis der Forschungsaufgaben unverzüglich nach dessen Vorliegen dem für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständigen Ministerium vorzulegen.
Verordnungsermächtigungen
§ 16 VerordnungsermächtigungenDie für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Fall von Nr. 9 nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch Rechtsverordnung zu regeln:1. die näheren Einzelheiten zur Aufgabenwahrnehmung zwischen der Vertrauensstelle, der Landesauswertungsstelle und der Abrechnungsstelle,2. das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an und durch Kostenträger,3. die Bemessung sowie das Verfahren der Aufwandsentschädigung für Meldungen von Patientinnen oder Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach § 3 Abs. 3,4. die Festlegung weiterer, über § 4 Abs. 4 hinausgehender Daten,5. die Form der Meldungen an die Vertrauensstelle nach § 5 Abs. 7,6. die Festlegung weiterer Vorgaben zu Umfang und Durchführung von Krebsfrüherkennungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und7. die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirates nach § 15,8. die Form und Durchführung der Datenübermittlung an Dritte,9. die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16a.
Verordnungsermächtigungen
§ 16 VerordnungsermächtigungenDie für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Fall von Nr. 9 nach § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch Rechtsverordnung zu regeln:1. die näheren Einzelheiten zur Aufgabenwahrnehmung zwischen der Vertrauensstelle, der Landesauswertungsstelle und der Abrechnungsstelle,2. das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an und durch Kostenträger,3. die Bemessung sowie das Verfahren der Aufwandsentschädigung für Meldungen von betroffenen Personen,4. die Festlegung weiterer, über § 4 Abs. 4 hinausgehender Daten,5. die Form der Meldungen an die Vertrauensstelle nach § 5 Abs. 7,6. die Festlegung weiterer Vorgaben zu Umfang und Durchführung von Krebsfrüherkennungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und7. die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirates nach § 15,8. die Form und Durchführung der Datenübermittlung an Dritte,9. die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16a.
Widerspruchsrechte betroffener Personen
§ 7a Widerspruchsrechte betroffener Personen(1) Die betroffenen Personen, gegebenenfalls die Betreuerin oder der Betreuer oder die oder der Personensorgeberechtigte, haben das Recht, der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten zu widersprechen. Der Widerspruch muss bei der Vertrauensstelle oder der meldepflichtigen Stelle zur Weiterleitung an die Vertrauensstelle in Textform eingelegt werden.(2) Die meldepflichtige Stelle hat die betroffene Person bei der Unterrichtung von der Meldung an die Vertrauensstelle nach § 5 Abs. 2 über das Widerspruchsrecht nach Abs. 1 Satz 1 zu belehren; § 5 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Die Belehrung kann gemeinsam mit der Unterrichtung nach § 5 Abs. 2 durch ein Informationsblatt erfolgen. Auf Verlangen der betroffenen Person ist ihr der Inhalt der Meldung mitzuteilen.(3) Die Belehrung nach Abs. 2 Satz 1 ist zu dokumentieren.(4) Die meldepflichtige Stelle ist verpflichtet, die Vertrauensstelle über den Widerspruch zu unterrichten.(5) Hat die Vertrauensstelle Kenntnis vom Vorliegen eines Widerspruchs einer betroffenen Person nach Abs. 1 erlangt, werden nach Abrechnung mit den Kostenträgern, der Bestätigung des Widerspruchs an die betroffene Person und nach Bildung der Kontrollnummern die vom Widerspruch erfassten Daten mit Ausnahme von1. Geschlecht,2. Lebensalter bei der ersten Tumordiagnose,3. Jahr des Todes und4. den ersten acht Ziffern des amtlichen Gemeindeschlüsselsgelöscht und diesbezügliche Unterlagen vernichtet. Zu der betroffenen Person dürfen an das Krebsregister des Landes, in dem die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat, nur die um das Merkmal „Widerspruch“ ergänzten Kontrollnummern sowie die pseudonymisierten klinisch-epidemiologischen Daten übermittelt werden. Sieben Jahre nach Zugang der Widerspruchserklärung werden die Daten gelöscht und Unterlagen, die von der Vernichtung nach Satz 1 ausgenommen sind, vernichtet. Liegt ein Widerspruch nach Abs. 1 vor, dürfen die Daten nicht mit den Daten anderer Personen in Verbindung gebracht werden.(6) Eine Übermittlung von Daten nach § 9 Abs. 1 und § 9a ist nicht zulässig bei betroffenen Personen, bei denen ein Widerspruch gegen die dauerhafte Speicherung der Identitätsdaten im Hessischen Krebsregister nach Abs. 1 vorliegt.
Übermittlung anonymisierter und pseudonymisierter Daten
§ 9a Übermittlung anonymisierter und pseudonymisierter Daten(1) Auf Antrag kann die Landesauswertungsstelle gespeicherte Daten in anonymisierter Form für ein dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechendes Vorhaben der Versorgungsforschung übermitteln. Sofern die Daten aufgrund ihrer Art oder ohne eine Gefährdung des Zweckes des Vorhabens nach Satz 1 nicht anonymisiert werden können, sind sie vor ihrer Übermittlung zu pseudonymisieren. Ein Datenschutzkonzept ist dem Antrag beizufügen.(2) Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den vom Hessischen Krebsregister übermittelten Daten eine Identifizierung der betroffenen Person ermöglichen würden.(3) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Datenübermittlung; die Landesauswertungsstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten.(4) Der Umfang der Nutzung ist schriftlich festzuhalten.(5) Der wissenschaftliche Beirat nach § 15 ist vor einer Entscheidung über die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 zu beteiligen. Das Hessische Krebsregister kann auch die Hessische Beauftragte oder den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anhören.
Übermittlung aggregierter Daten und Erhebungen bei Häufung von Krebsfällen
§ 9b Übermittlung aggregierter Daten und Erhebungen bei Häufung von Krebsfällen(1) Die Landesauswertungsstelle kann zur Beantwortung von Forschungsfragen, Anfragen zur Gesundheitsberichterstattung und zur Erteilung allgemeiner Auskünfte Auswertungen vornehmen. Auswertungen von aggregierten Daten dürfen übermittelt und veröffentlicht werden. Die Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen erlauben.(2) Bei Verdacht auf eine regionale Häufung von Krebsfällen kann das für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständige Ministerium der Landesauswertungsstelle die Durchführung und Auswertung einer direkten Befragung sowie die zusätzliche Speicherung von Identitätsdaten gestatten. Die Trennung der Vertrauensstelle und der Landesauswertungsstelle bleibt hiervon unberührt. Eine mündliche Befragung ist der betroffenen Person, gegebenenfalls der Betreuerin, dem Betreuer, der oder dem Personensorgeberechtigten, schriftlich anzukündigen. Dabei ist über den Zweck der Maßnahme oder des Forschungsvorhabens zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkung bei der Befragung freiwillig ist. Bei einer schriftlichen Befragung sind die Angaben nach Satz 4 voranzustellen oder beizufügen.
Regelungsbereich und Aufgaben
§ 1 Regelungsbereich und Aufgaben(1) Das Hessische Krebsregister ist landesweites klinisches Krebsregister nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und flächendeckendes, bevölkerungsbezogenes epidemiologisches Krebsregister unter Einbeziehung der Daten von Behandlungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind. Von ihm werden Daten von Tumorpatientinnen und -patienten erfasst, die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden. Nicht erfasst werden Daten von Patientinnen und Patienten mit nicht-melanotischen Hauttumoren.(2) Über die Aufgaben eines klinischen Krebsregisters nach § 65c Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und 3 sowie Abs. 10 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hinaus hat das Hessische Krebsregister als epidemiologisches Krebsregister folgende Aufgaben:1. die Erfassung und die statistisch-epidemiologische Auswertung von Auftreten, Behandlungen und Verlauf sowie die Trendentwicklung von Krebserkrankungen,2. die Bereitstellung von Daten als Grundlage der Gesundheitsplanung,3. die Durchführung epidemiologischer Forschung einschließlich der Ursachenforschung und der Gesundheitsberichterstattung,4. die Mitwirkung bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen und zur Qualitätssicherung im Rahmen der Krebsbekämpfung,5. die Mitwirkung bei der Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung,6. die Bereitstellung von Daten für die wissenschaftliche Forschung,7. die Durchführung von Studien zur epidemiologischen Forschung.
Verarbeitung von Daten aus Screeningverfahren
§ 10 Verarbeitung von Daten aus Screeningverfahren(1) Zum Zweck der Qualitätssicherung und Evaluation von Screeningverfahren, die nach der Krebsfrüherkennungsrichtlinie vom 18. Juni 2009, BAnz. Nr. 148a S. 1, in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden, insbesondere zur Ermittlung von Fällen mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom, können die für das Screeningverfahren zuständigen Stellen der Vertrauensstelle je Teilnehmerin oder Teilnehmer folgende Daten übermitteln:1. Kontrollnummer,2. Geschlecht, Monat und Jahr der Geburt, Wohnort mit Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,3. klinische Daten nach § 4 Abs. 4 Nr. 3,4. eine Kommunikationsnummer.Die in Satz 1 genannten Daten können auch zu Personen übermittelt werden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an einer Screeninguntersuchung teilgenommen haben. Die Vertrauensstelle verarbeitet die übermittelten Daten so, dass sie für den Abgleich mit den Daten der Landesauswertungsstelle genutzt werden können, übermittelt sie an diese und löscht die Daten anschließend. Die Landesauswertungsstelle gleicht die Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, um insbesondere Fälle mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom zu ermitteln.(2) Die Landesauswertungsstelle kann zu den bei ihr ermittelten Fällen mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom die folgenden Daten an die für die Qualitätssicherung des Screeningverfahrens zuständige Stelle übermitteln:1. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und von diesem in Kraft gesetzten Fassung, Histologie nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),2. Lokalisation des Tumors, bei paarigen Organen auch die Seite,3. Diagnoseanlass nach ADT,4. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,5. Stadium der Tumorerkrankung zum Zeitpunkt der ersten Diagnose, insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe des Tumors, des Lymphknotenbefalls und des Metastasierungsgrades,6. Art der Sicherung der Diagnose,7. Monat und Jahr des Todes,8. Todesursache,9. Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen,10. Datum der Meldung sowie11. die Kommunikationsnummer.Die für die Qualitätssicherung des Screeningverfahrens zuständige Stelle darf die Kommunikationsnummer sowie Name und Anschrift der meldepflichtigen Person an die Stelle übermitteln, die die Screeninguntersuchung durchgeführt hat. Für eine Bewertung der Fälle mit Verdacht auf ein Intervallkarzinom fordert die die Screeninguntersuchung durchführende Stelle die diagnostischen Unterlagen über die meldepflichtige Person an und leitet diese zusammen mit den Screeningunterlagen in pseudonymisierter Form an die für die Qualitätssicherung zuständige Stelle weiter. Spätestens neun Monate nach der Datenübermittlung übermittelt die für die Qualitätssicherung zuständige Stelle fallbezogen das Ergebnis der Bewertung zusammen mit der Kommunikationsnummer an die Vertrauensstelle.(3) Die Vertrauensstelle speichert von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an einem Screeningverfahren, das zur Feststellung einer Tumorerkrankung führt, auf deren Früherkennung sich das Screeningverfahren richtet, die Kontrollnummer und die Daten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Vertrauens- und die Landesauswertungsstelle löschen alle übrigen von den für das Screeningverfahren zuständigen Stellen übermittelten Daten nach der Speicherung, spätestens jedoch zwölf Monate nach der Datenübermittlung.(4) Bei Verdacht auf ein Intervallkarzinom sind die meldepflichtigen Personen verpflichtet, der die Screeninguntersuchung durchführenden Stelle auf Anforderung die diagnostischen Unterlagen zum Zweck der Qualitätssicherung zur Verfügung zu stellen.
Datensicherheit
§ 11 Datensicherheit(1) Die Vertrauensstelle sowie die Landesauswertungsstelle und die Abrechnungsstelle haben im Rahmen ihrer Aufgaben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Datenschutz bei der Ausführung dieses Gesetzes zu gewährleisten. Erforderlich sind diese Maßnahmen, soweit der damit verbundene Aufwand unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten und ihrer Verarbeitung zum Schutz des Rechts des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, angemessen ist.(2) Bei der automatisierten Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das Verfahren auszuwählen oder zu entwickeln, welches geeignet ist, so wenig personenbezogene Daten zu verarbeiten, wie zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlich ist. Außerdem sind Maßnahmen schriftlich anzuordnen, die nach dem jeweiligen Stand der Technik und der Art des eingesetzten Verfahrens erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass1. Unbefugte keinen Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen erhalten, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Zutrittskontrolle),2. Unbefugte an der Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen und -verfahren gehindert werden (Benutzerkontrolle),3. die zur Benutzung eines Datenverarbeitungsverfahrens Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),4. personenbezogene Daten nicht unbefugt oder nicht zufällig gespeichert, zur Kenntnis genommen, verändert, kopiert, übermittelt, gelöscht, entfernt, vernichtet oder sonst verarbeitet werden (Datenverarbeitungskontrolle),5. es möglich ist, festzustellen, wer welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit verarbeitet hat und wohin sie übermittelt werden sollen oder übermittelt worden sind (Verantwortlichkeitskontrolle),6. personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),7. durch eine Dokumentation aller wesentlichen Verarbeitungsschritte die Überprüfbarkeit der Datenverarbeitungsanlage und des -verfahrens möglich ist (Dokumentationskontrolle),8. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).(3) Werden die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet, dann sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung verhindern.
Patientenbezogener Datenabruf durch meldepflichtige Personen
§ 12 Patientenbezogener Datenabruf durch meldepflichtige PersonenZur effektiven Krebsbehandlung übermittelt die Vertrauensstelle auf Abruf durch eine meldepflichtige Person personenbezogene Informationen zu allen Tumorerkrankungen einer bestimmten Patientin oder eines bestimmten Patienten. Hierzu hat die meldepflichtige Person beim Abruf Identitäts- und Stammdaten der betreffenden Patientin oder des betreffenden Patienten zu übermitteln und glaubhaft zu machen, dass sie in die Behandlung der Krebserkrankung involviert ist. Jede Anfrage ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren.
Auskunft an Patientinnen und Patienten
§ 13 Auskunft an Patientinnen und Patienten(1) Die Vertrauensstelle hat auf Antrag einer Patientin oder eines Patienten oder der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten einer von dieser oder diesem benannten meldepflichtigen Person schriftlich mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche Daten zur Person der Patientin oder des Patienten gespeichert sind.(2) Die Herausgabe von personenbezogenen Daten des Hessischen Krebsregisters an Dritte, außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen, ist unzulässig.
Löschung der Identitäts- und Stammdaten
§ 14 Löschung der Identitäts- und StammdatenDie Identitäts- und Stammdaten sind drei Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der Patientin oder des Patienten zu löschen.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 15 Wissenschaftlicher BeiratZur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung des Hessischen Krebsregisters beruft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium einen wissenschaftlichen Beirat. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Beiratsvorsitz.
Verordnungsermächtigungen
§ 16 VerordnungsermächtigungenDie für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:1. die näheren Einzelheiten zur Aufgabenwahrnehmung zwischen der Vertrauensstelle, der Landesauswertungsstelle und der Abrechnungsstelle,2. das Verfahren zur Abrechnung der Pauschalen nach § 65c Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Meldevergütungen nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen sowie für Privatversicherte und gegebenenfalls für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, einschließlich der Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an und durch Kostenträger,3. die Bemessung sowie das Verfahren der Aufwandsentschädigung für Meldungen von Patientinnen oder Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nach § 3 Abs. 3,4. die Festlegung weiterer, über § 4 Abs. 4 hinausgehender Daten,5. die Form der Meldungen an die Vertrauensstelle nach § 5 Abs. 7,6. die Festlegung weiterer Vorgaben zu Umfang und Durchführung von Krebsfrüherkennungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 und7. die Zusammensetzung des wissenschaftlichen Beirates nach § 15.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 17 Aufhebung bisherigen RechtsDas Hessische Krebsregistergesetz vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), sowie die Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 2. Januar 2007 (GVBl. I S. 7), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681), werden aufgehoben.
Übergangsbestimmung
§ 18 Übergangsbestimmung(1) Die nach dem Hessischen Krebsregistergesetz in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten 1. Kontrollnummern,2. epidemiologischen Daten,3. Namen und Anschriften der meldepflichtigen Personen sowie4. Informationsstatus der Patientin oder des Patienten bleiben in der Landesauswertungsstelle gespeichert.(2) Stimmen die Identitäts- und Stammdaten einer Meldung nach § 5 Abs. 1 mit Identitätsdaten überein, die nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeichert sind, können die dazugehörenden, nach § 5 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung gespeicherten Daten an die Vertrauensstelle überführt werden. (3) Im Falle einer Meldung nach § 5 Abs. 1 zu einer Patientin oder einem Patienten, zu der oder dem bereits Daten im Hessischen Krebsregister nach dem Hessischen Krebsregistergesetz in der bis zum 24. Oktober 2014 geltenden Fassung erfasst sind, können diese Daten verwendet werden, wenn dem nach entsprechender Belehrung durch die Vertrauensstelle nicht widersprochen wurde. § 5 Abs. 2 Satz 2, 3, 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkraftreten
§ 19 Inkrafttreten, AußerkraftretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Organisation
§ 2 Organisation(1) Das Hessische Krebsregister besteht aus der ärztlich geleiteten Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen sowie der Landesauswertungsstelle und der Abrechnungsstelle beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen. Die Vertrauensstelle, Landesauswertungsstelle und Abrechnungsstelle sind räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennt. (2) Die Vertrauensstelle ist innerhalb der Landesärztekammer Hessen fachlich unabhängig. (3) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Vertrauensstelle, die Landesauswertungsstelle und die Abrechnungsstelle.
Trägerschaft, Kosten
§ 3 Trägerschaft, Kosten(1) Träger des Hessischen Krebsregisters ist das Land.(2) Für Meldungen werden Meldevergütungen als Aufwandsentschädigung an die Leistungserbringer nach § 65c Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt.(3) Für Meldungen zu Patientinnen oder Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leistet das Hessische Krebsregister aus Landesmitteln eine Aufwandsentschädigung an die nach § 4 Abs. 6 meldepflichtigen Personen.(4) Die Landesärztekammer erhält die ihr im Zusammenhang mit der Vertrauensstelle des Hessischen Krebsregisters entstehenden Kosten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch das Land erstattet.
Begriffsbestimmungen
§ 4 Begriffsbestimmungen(1) Identitätsdaten sind: 1. Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,2. Geschlecht,3. Geburtsdatum. (2) Stammdaten sind: 1. Anschrift sowie frühere Anschriften einschließlich der jeweils in der Vertrauensstelle gebildeten dazugehörenden geografischen Koordinaten,2. jeweiliger Zeitpunkt des Umzuges von einem früheren zum gegenwärtigen Wohnort,3. Datum der ersten Tumordiagnose,4. Sterbedatum,5. Versichertennummer oder Versicherungsvertragsnummer bei privat Krankenversicherten,6. Name der Krankenkasse,7. Beihilfenummer,8. Name der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle,9. Patientenidentifikationsnummer der meldenden Einrichtung,10. Kommunikationsnummer als Zeichenfolge, die nur vorübergehend für den Datenabgleich und den Datenfluss zwischen dem Hessischen Krebsregister und den für ein Screeningverfahren zuständigen Stellen gebildet wird. (3) Epidemiologische Daten sind: 1. Geschlecht,2. Monat und Jahr der Geburt,3. Wohnort mit Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,4. die zur Anschrift gehörenden geeigneten geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 1 000 mal 1 000 Meter,5. Staatsangehörigkeit,6. Tumordiagnose im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation (DIMDI) herausgegebenen Fassung,7. Histologie und Lokalisation des Tumors einschließlich der Seite bei paarigen Organen im Klartext und nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,9. Tumorausprägung im Vordergrund zum Zeitpunkt der Meldung (Tumornachweis, Primärdiagnostik, Rezidiv, Nachsorge, fraglicher Befund),10. frühere Tumorleiden,11. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe, des Lymphknotenbefalls und des Metastasierungsgrades der Tumoren),12. Art der Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie, Obduktion und andere),13. Art der Primärtherapie (kurativ oder palliativ; operative, Strahlen-, Chemo- oder andere Therapie),14. Sterbemonat und Sterbejahr,15. Todesursache (Grundleiden) und bösartige Tumoren als andere schwere Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben, sowie bösartige Tumoren als Begleiterkrankung im Todesfall,16. Ergebnis der durchgeführten Autopsie,17. Datum der Meldung an die Vertrauensstelle. (4) Klinische Daten sind: 1. epidemiologische Daten nach Abs. 3,2. alle im bundesweit einheitlichen Datensatz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren (ADT) und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland (GEKID) zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module aufgeführten Merkmale in der jeweils gültigen Fassung,3. bei einer Teilnahme an einer Reihenuntersuchung für Krebs das Screeningdatum, das Screeningergebnis sowie gegebenenfalls die Bewertung einer im Zeitraum zwischen zwei Screeninguntersuchungen aufgetretenen Tumorerkrankung (Intervallkarzinom). (5) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist. (6) Meldepflichtige Personen sind alle in Hessen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte. (7) Meldeanlässe sind: 1. die Diagnose einer Tumorerkrankung,2. die histologische, zytologische und autoptische Sicherung der Diagnose,3. der Beginn sowie der Abschluss einer therapeutischen Maßnahme,4. Änderungen im Krankheitsverlauf, insbesondere durch das Auftreten von Rezidiven, Metastasen und Zweittumoren,5. das Ergebnis der Nachsorge,6. der Tod der Patientin oder des Patienten.
Meldungen, Widerspruch
§ 5 Meldungen, Widerspruch(1) Die meldepflichtigen Personen sind verpflichtet, die Angaben nach § 4 Abs. 1 bis 4 ihrer mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Patientinnen und Patienten bei Vorliegen eines Meldeanlasses unverzüglich an die Vertrauensstelle zu melden. Die Patientin oder der Patient, gegebenenfalls die Betreuerin oder der Betreuer oder die oder der Personensorgeberechtigte (widerspruchsberechtigte Person), kann einer solchen Meldung sowie der dauerhaften Speicherung aller beim Hessischen Krebsregister über die Patientin oder den Patienten gespeicherten Daten jederzeit widersprechen. Bei einem Widerspruch hat die meldepflichtige Person die Meldung zu unterlassen oder beim Hessischen Krebsregister darauf hinzuweisen, dass die bereits von ihr gemeldeten Daten gelöscht und entsprechende Unterlagen vernichtet werden müssen.(2) Die meldepflichtige Person hat die widerspruchsberechtigte Person von der Meldung an die Vertrauensstelle zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Darüber hinaus ist sie über die Widerspruchsrechte nach Abs. 1 Satz 2 zu belehren. Die Unterrichtung und die Belehrung können durch ein Informationsblatt erfolgen, welches über den Zweck der Meldung und das Widerspruchsrecht aufklärt. Auf Verlangen der widerspruchsberechtigten Person ist ihr der Inhalt der Meldung mitzuteilen. Die Unterrichtung und die Belehrung dürfen nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch sie mit hoher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Nachteile entstehen.(3) Die Unterrichtung und die Belehrung nach Abs. 2 Satz 1 und 2, in den Fällen des Abs. 2 Satz 5 deren Unterbleiben und die Gründe hierfür, sind zu dokumentieren.(4) In der Meldung ist anzugeben, ob die widerspruchsberechtigte Person über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür mitzuteilen.(5) Meldepflichtige Personen können einzelne einrichtungsbezogene Krebsregister mit der Meldung betrauen. In einer solchen Meldung sind der Name und die Anschrift der meldepflichtigen Person anzugeben, für welche die Meldung erfolgt. Diagnosedaten sind in einer solchen Meldung nur einmal mitzuteilen.(6) Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, nicht zur Unterrichtung und Belehrung verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die ihr diagnostisches Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über die unterlassene Unterrichtung und Belehrung und über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung an die Vertrauensstelle zu informieren und zudem die behandelnde meldepflichtige Person auf ihre Pflicht zur Durchführung des Verfahrens nach Abs. 2 hinzuweisen.(7) Die Meldungen an die Vertrauensstelle sollen durch elektronische Datenübermittlung oder mit maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgen. Sie können auch mit Formblättern erfolgen.
Datenübermittlung durch Behörden
§ 6 Datenübermittlung durch BehördenDie Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Vertrauensstelle eine Kopie aller Todesbescheinigungen - Vertraulicher Teil - und falls erforderlich weitere aussagekräftige Daten im Hinblick auf die Krebserkrankung zu übermitteln.
Speicherung
§ 7 Speicherung(1) In der Vertrauensstelle werden die folgenden personenbezogenen Daten automatisiert und dauerhaft in Klartext gespeichert: 1. zu jeder Patientin und jedem Patienten unter der registerinternen laufenden Nummer: a) Identitäts- und Stammdaten,b) klinisch-epidemiologische Daten,c) Kontrollnummer undd) Angaben zur Unterrichtung und Belehrung, 2. zu jeder Meldung Name, Anschrift und Bankverbindung der meldepflichtigen Person,3. bei Meldungen eines einrichtungsbezogenen Krebsregisters auch Name und Anschrift der meldepflichtigen Person, in deren Auftrag die Meldung erfolgt; für jede meldende Abteilung einer Einrichtung wird ein interner Code gespeichert, um auf Anfrage melderspezifische Auswertungen zu ermöglichen. (2) Die Landesauswertungsstelle hat auf die in Abs. 1 genannten Daten keinen Zugriff. (3) In der Landesauswertungsstelle werden zu jeder Meldung unter der registerinternen laufenden Nummer automatisiert und dauerhaft gespeichert: 1. klinisch-epidemiologische Daten und2. die Kontrollnummer.
Bildung von Kontrollnummern
§ 8 Bildung von Kontrollnummern(1) Für den Datenabgleich mit vorhandenen Daten sowie für die Zuordnung der epidemiologischen und klinischen Daten sind von der Vertrauensstelle Kontrollnummern zu bilden.(2) Das Verfahren zur Bildung der Kontrollnummern und die hierzu erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme haben dem Stand der Technik zu entsprechen.(3) Die für die Bildung der Kontrollnummern entwickelten und eingesetzten Schlüssel sind geheim zu halten. Gleiches gilt für den Austauschschlüssel für den Datenabgleich im Rahmen von Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und die Übermittlung von Kontrollnummern an andere Krebsregister und Stellen.
Abgleichung und Übermittlung personenidentifizierender Daten
§ 9 Abgleichung und Übermittlung personenidentifizierender Daten(1) Für notwendige Maßnahmen des Gesundheitsschutzes oder für wichtige, im öffentlichen Interesse stehende Forschungsaufgaben kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle erforderlichenfalls zu deren Durchführung den Abgleich personenidentifizierender Daten von Vergleichskollektiven mit Daten des Hessischen Krebsregisters und die Übermittlung von Identitätsdaten an Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes oder sonstige Forschungseinrichtungen (empfangende Stelle) im erforderlichen Umfang genehmigen. (2) In der Genehmigung kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle die Übermittlung in der Form gestatten, dass es der empfangenden Stelle ermöglicht wird, Dritte im Rahmen des Forschungsvorhabens zu befragen, wenn die Erkrankten bereits verstorben sind, die Befragung für den Forschungszweck erforderlich ist und keine Anhaltspunkte über eine mögliche Verletzung von schutzwürdigen Belangen der verstorbenen Person vorliegen. (3) Erfordert ein Vorhaben zu den klinisch-epidemiologischen Daten zusätzliche Angaben und werden diese Angaben von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet, darf die Vertrauensstelle die benötigten Daten bei der jeweiligen meldepflichtigen Person oder der mit der Meldung betrauten Stelle erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. Die jeweilige meldepflichtige Person oder die mit der Meldung betraute Stelle darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei der Zusammenführung mit den von der Vertrauensstelle übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden. (4) Die Vertrauensstelle hat vor Weiterleitung der Daten über die meldepflichtige Person die schriftliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten, der Betreuerin oder des Betreuers oder der oder des Personensorgeberechtigten einzuholen, wenn Identitätsdaten oder Daten, die von der empfangenden Stelle einer bestimmten Person zugeordnet werden können, weitergegeben werden sollen und bisher keine Einwilligung vorliegt. Einer Einwilligung bedarf es nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5. Wird die erforderliche Einwilligung nicht erteilt, sind die nach Abs. 1 erstellten Daten unverzüglich zu löschen. (5) Die übermittelten Daten dürfen von der empfangenden Stelle nur für den beantragten Zweck verarbeitet werden. Eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Durchführung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch, wenn das Vorhaben abgeschlossen ist; die Vertrauensstelle ist über die erfolgte Löschung zu unterrichten. Werden die Daten länger als zwei Jahre gespeichert, ist die Patientin oder der Patient über die Vertrauensstelle darauf hinzuweisen. (6) Die empfangende Stelle hat das Ergebnis der Forschungsaufgaben unmittelbar nach dessen Vorliegen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium vorzulegen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Zweck und Regelungsbereich
§ 1 Zweck und Regelungsbereich(1) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie, regelt dieses Gesetz die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten über Krebserkrankungen durch das bevölkerungsbezogene (epidemiologische) Hessische Krebsregister. Es gilt für bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bei Personen diagnostiziert werden, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden und mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind. (2) Das Krebsregister soll die Verbreitung und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien beobachten und statistisch-epidemiologisch auswerten, vornehmlich anonymisierte Daten für die epidemiologische Forschung und die Ursachenforschung bereitstellen, Grundlagen für die Gesundheitsplanung liefern sowie zur Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen beitragen.
Kosten
§ 13 Kosten(1) Die Meldepflichtigen erhalten für jede Meldung an das Krebsregister einen Festbetrag aus dem Landeshaushalt, soweit die ihnen entstehenden Kosten nicht anderweitig gedeckt werden. Die Höhe dieses Festbetrags wird durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen festgelegt. Dabei kann nach der Vollständigkeit der Meldung differenziert werden. (2) Die bei der Vertrauensstelle und bei der Registerstelle bei der Übermittlung von Daten nach § 9 Abs. 1 bis 3 entstehenden Kosten sind von der antragstellenden Forschungseinrichtung zu erstatten. (3) Ministerien, nachgeordnete Behörden, Meldepflichtige, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen sowie nationale und internationale bevölkerungsbezogene Krebsregister erhalten die Berichte der Registerstelle nach § 6 Abs. 3 kostenlos. Auskünfte, die auf Routineauswertungen der Registerstelle beruhen, sind für diese Empfänger ebenfalls kostenlos. Sonderauswertungen der Registerstelle für wissenschaftliche Forschungsvorhaben können auf schriftlichen Antrag unter Benennung von Zweck und Verwendung der Daten angefordert werden und sind für öffentliche wissenschaftliche Einrichtungen und Meldepflichtige kostenlos. Ein Anspruch auf solche Sonderauswertungen besteht insbesondere bei unangemessenem Aufwand nicht. Ansonsten sind Sonderauswertungen in Rechnung zu stellen. Anonymisierte Einzeldaten mit Kontrollnummern werden kostenlos an das Deutsche Kinderkrebsregister weitergegeben.
Übergangsbestimmungen
§ 14 Übergangsbestimmungen(1) Soweit vor Verabschiedung dieses Gesetzes im Rahmen klinischer Krebsregister Daten über Patientinnen oder Patienten, die in Hessen mit Hauptwohnung gemeldet sind, mit deren Zustimmung gespeichert wurden, können diese wie Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gemeldet wurden, im Hessischen epidemiologischen Krebsregister verarbeitet werden. (2) Daten, die auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 408) oder des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 25) gemeldet und gespeichert wurden, gelten als Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gemeldet sind.
Organisation des Krebsregisters
§ 2 Organisation des Krebsregisters(1) Das Krebsregister besteht aus der ärztlich geleiteten Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen und aus der hiervon räumlich, organisatorisch und personell getrennten Registerstelle, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerin oder dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister durch Rechtsverordnung festgestellt wird. (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Vertrauensstelle sowie die Fach- und Rechtsaufsicht über die Registerstelle. Von der Vertrauensstelle dürfen keine personenbezogenen Daten an die Rechtsaufsichtsbehörde weitergegeben werden. (3) Träger des Krebsregisters ist das Land Hessen. Die beteiligten Stellen erhalten die nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit anfallenden notwendigen Kosten erstattet.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichende Angaben: 1. Familienname, Vorname, frühere Namen,2. Geschlecht,3. Anschrift zum Zeitpunkt des ersten Auftretens der bösartigen Neubildung,4. Geburtsdatum,5. Datum der ersten Tumordiagnose,6. Sterbedatum. (2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben: 1. Geschlecht,2. Monat und Jahr der Geburt,3. Wohnort und Gemeindekennziffer,4. Staatsangehörigkeit,5. Tätigkeitsanamnese (ausgeübte Berufe, Art und Dauer des am längsten und des zuletzt ausgeübten Berufs),6. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und von diesem in Kraft gesetzten Fassung, Histologie nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),7. Lokalisation des Tumors, einschließlich der Seite bei paarigen Organen,8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,9. früheres Tumorleiden,10. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades der Tumoren),11. Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie, Obduktion und andere),12. Art der Therapie (kurative und palliative Operationen, Strahlen-, Chemo- und andere Therapiearten),13. Sterbemonat und -jahr,14. Todesursache (Grundleiden) und bösartige Tumoren als andere schwere Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben,15. Ergebnis der durchgeführten Autopsie,16. Datum der Meldung an die Vertrauensstelle. (3) Zusätzliche Daten sind: 1. Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1,2. Informationsstatus der Patientin oder des Patienten nach § 4 Abs. 2 Satz 5. (4) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist.
Meldungen
§ 4 Meldungen(1) Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte sowie Pathologinnen oder Pathologen (,Meldepflichtige') sind verpflichtet, bei Patientinnen oder Patienten, die in Hessen ärztlich oder zahnärztlich behandelt werden, mit Hauptwohnung in Deutschland gemeldet sind und die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Meldepflichtige können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. In der Meldung eines Klinikregisters sind der Name und die Anschrift der oder des Meldepflichtigen anzugeben, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Die oder der Meldepflichtige hat die Patientin oder den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn ein Klinikregister mit der Meldung beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht, über das in einem von der oder dem Meldepflichtigen ausgehändigten einheitlichen Merkblatt informiert wird. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür darzulegen. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. (3) Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die oder der Meldepflichtige die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten in der Vertrauensstelle und in der Registerstelle gelöscht werden. Die oder der Meldepflichtige ist von der Vertrauensstelle schriftlich über die Löschung zu unterrichten. (4) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 berechtigt, ihrer Meldepflicht auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten nachzukommen. Sie haben die behandelnden Meldepflichtigen, die das Präparat eingesandt haben, von einer Meldung zu unterrichten und diese auf ihre Pflicht hinzuweisen, das Verfahren nach Abs. 2 durchzuführen. Die Meldepflicht der behandelnden Meldepflichtigen bleibt hiervon unberührt. (5) Die Meldung an die Vertrauensstelle erfolgt mit Formblättern, maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen legt die Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fest. Sie trifft auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Meldung. (6) Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung oder einen Totenschein zu einer Person, die mit Hauptwohnung außerhalb Hessens gemeldet ist, bietet sie die Daten dem für den Ort der gemeldeten Hauptwohnung dieser Person zuständigen epidemiologischen Krebsregister zur Übernahme nach den dort geltenden Bestimmungen an und übermittelt sie auf Anforderung. Nach der Übermittlung löscht sie die entsprechenden Daten. Die Vertrauensstelle ist zum Empfang von Meldungen oder Totenscheinen von anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern berechtigt, sofern es sich um Meldungen oder Totenscheine zu Personen handelt, die in Hessen mit Hauptwohnung gemeldet sind. (7) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Vertrauensstelle eine Kopie aller Todesbescheinigungen - Vertraulicher Teil - oder die erforderlichen Daten in maschinell verwertbarer Form zu übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die oder der Verstorbene einer namentlichen Meldung zu Lebzeiten widersprochen hat.
Vertrauensstelle
§ 5 Vertrauensstelle(1) Die Vertrauensstelle hat die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der oder dem Meldepflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie hat die von den Gesundheitsämtern nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen auszuwerten. Sofern sich darin ein Hinweis auf ein Tumorleiden findet, hat sie die Kopie der Todesbescheinigung wie eine Meldung zu bearbeiten und, soweit erforderlich, nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat oder der zuletzt behandelnden Ärztin oder dem zuletzt behandelnden Arzt, Ergänzungen oder Berichtigungen vorzunehmen. Die Identitätsdaten aus den Todesbescheinigungen der nicht an Krebs verstorbenen Personen werden nach dem in Abs. 2 beschriebenen Verfahren verschlüsselt, um den Abgleich mit den bei der Registerstelle vorhandenen Daten zu ermöglichen und damit Todesfälle von gemeldeten Tumorpatienten zu erfassen. (2) Die Vertrauensstelle verschlüsselt die Identitätsdaten asymmetrisch und bildet nach einem bundeseinheitlichen Verfahren Kontrollnummern nach § 8. Sie speichert die verschlüsselten Identitätsdaten in einer von der Registerstelle räumlich, organisatorisch und personell getrennten Datenverarbeitungsanlage. Die Speicherung dient ausschließlich dem Zweck, die Reidentifizierung der Daten für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 9 und Auskünfte nach § 10 zu ermöglichen. Sie hat die verschlüsselten Identitätsdaten 50 Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der oder des Erkrankten zu löschen. (3) Die Vertrauensstelle übermittelt die Angaben nach § 7 Abs. 1 an die Registerstelle und löscht unverzüglich nach der abschließenden Bearbeitung durch diese, spätestens jedoch sechs Monate nach der Übermittlung, alle zu der betreffenden Patientin oder dem betreffenden Patienten gehörenden Daten und vernichtet die der Meldung zugrunde liegenden Unterlagen einschließlich der vom Gesundheitsamt nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopie der Todesbescheinigung. (4) In den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 genehmigten Fällen bildet die Vertrauensstelle aus den personenidentifizierenden Daten von Vergleichskollektiven Kontrollnummern und übermittelt diese an die Registerstelle zum Abgleich. Sie entschlüsselt bei Bedarf Identitätsdaten, erfragt zusätzliche Angaben von der oder dem Meldepflichtigen und veranlasst die Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach § 9 Abs. 3.(5) Die Vertrauensstelle erteilt Auskünfte nach § 10 oder fordert dazu, soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorliegen, diese von der Registerstelle an. (6) Die Vertrauensstelle veranlasst, dass alle gemeldeten Daten gelöscht und die vorhandenen Unterlagen vernichtet werden, wenn die Patientin oder der Patient der Meldung widersprochen hat, und unterrichtet die Meldepflichtige oder den Meldepflichtigen schriftlich über die Löschung. (7) Die Vertrauensstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung, Zusammenführung und Auswertung epidemiologischer Daten im erforderlichen Umfang mit. Hierzu hat sie insbesondere von der Registerstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten anzufordern, diese mit einem speziellen Schlüssel, der nur für diese Maßnahmen verwendet wird und die Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt, umzuverschlüsseln und die umverschlüsselten Kontrollnummern zusammen mit den epidemiologischen Daten an die Stelle zu übermitteln, die die Zusammenführung oder die Auswertung vornimmt. Soweit die Vertrauensstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten eines anderen Krebsregisters empfängt, bildet sie die Kontrollnummern neu. Im Übrigen bearbeitet sie die Datensätze wie Meldungen nach § 4.(8) Die Meldebehörden der Gemeinden in Hessen haben jährlich der Vertrauensstelle alle Einwohner mitzuteilen, bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben. Aus deren ursprünglichen Identitätsdaten werden von der Vertrauensstelle Kontrollnummern gebildet und der Registerstelle zum Abgleich mitgeteilt. Sofern diese bereits in der Registerstelle gespeichert sind, werden sie der Vertrauensstelle zurückgemeldet mit der Maßgabe, die bei ihr gespeicherten verschlüsselten Identitätsdaten durch Ergänzung zu aktualisieren.
Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten
§ 9 Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsvorhaben kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle 1. die Abgleichung personenidentifizierender Daten von Vergleichskollektiven mit Daten des Krebsregisters und2. die Entschlüsselung der erforderlichen, nach § 8 Abs. 1 verschlüsselten Identitätsdaten und deren Übermittlung im erforderlichen Umfang genehmigen. Sofern die Daten an eine nicht öffentliche Stelle übermittelt werden sollen, ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte anzuhören. Darüber hinaus dürfen weder personenidentifizierende Daten abgeglichen noch verschlüsselte Identitätsdaten entschlüsselt oder übermittelt werden. § 8 Abs. 4 und § 10 bleiben unberührt. (2) Die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Angaben für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendig sind. Ein Bericht über das Forschungsergebnis ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium vorzulegen. (3) Vor der Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Nr. 2 hat die Vertrauensstelle über die Meldepflichtigen nach entsprechender Aufklärung die schriftliche Einwilligung der oder des Erkrankten einzuholen, wenn entschlüsselte Identitätsdaten oder Daten, die vom Empfänger einer bestimmten Person zugeordnet werden können, weitergegeben werden sollen. Dabei ist sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten, die von den behandelnden Meldepflichtigen über ihre Erkrankung nicht aufgeklärt wurden, nicht auf diesem Wege darüber unterrichtet werden. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle vor der Datenübermittlung die schriftliche Einwilligung der nächsten Angehörigen einzuholen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in der Reihenfolge: Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister. Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung zur Datenübermittlung und hat die Vertrauensstelle hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat die oder der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 3, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die der oder dem Verstorbenen bis zum Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat. (4) Werden nach Abs. 1 Nr. 1 abgeglichene Daten in der Weise übermittelt, dass sie von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder werden einem klinischen Krebsregister lediglich das Sterbedatum und die Todesursache einer verstorbenen Person übermittelt, ist die Einholung der Einwilligung nach Abs. 3 nicht erforderlich. Erfordert ein nach Abs. 1 genehmigtes Vorhaben zu einem Krankheitsfall zusätzliche, die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 betreffende Angaben, die von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilligung nach Abs. 3 einzuholen, die benötigten Daten bei der oder dem Meldepflichtigen erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. Die oder der Meldepflichtige darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den von der Vertrauensstelle übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für das in der Genehmigung genannte Forschungsvorhaben verwenden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. Der Personenbezug ist durch die Löschung der Identitätsdaten aufzuheben, sobald die Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist oder das genehmigte Forschungsvorhaben dies erlaubt. (5) Der zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderliche Dechiffrierschlüssel wird von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten aufbewahrt und durch geeignete organisatorische und technische Sicherheitsvorkehrungen gegen Missbrauch besonders geschützt. In den genehmigten Fällen der Entschlüsselung nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Dechiffrierschlüssel der Vertrauensstelle soweit erforderlich zum Gebrauch im erlaubten Umfang zu überlassen. (6) In der Genehmigung nach Abs. 1 des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums kann gestattet werden, Dritte im Rahmen des Forschungsvorhabens zu befragen, wenn die Erkrankten seit längerer Zeit verstorben sind und die Befragung für den Forschungszweck erforderlich ist, ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, und das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben die Geheimhaltungsinteressen der Verstorbenen erheblich überwiegt. § 11 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) findet entsprechend Anwendung.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Zweck und Regelungsbereich
§ 1 Zweck und Regelungsbereich(1) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie, regelt dieses Gesetz die fortlaufende und einheitliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten über Krebserkrankungen durch das bevölkerungsbezogene (epidemiologische) Hessische Krebsregister. Es gilt für bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erstmals bei Personen diagnostiziert werden, die im Regierungsbezirk Darmstadt ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. (2) Das Krebsregister soll die Verbreitung und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen einschließlich ihrer Frühstadien beobachten und statistisch-epidemiologisch auswerten, vornehmlich anonymisierte Daten für die epidemiologische Forschung und die Ursachenforschung bereitstellen, Grundlagen für die Gesundheitsplanung liefern sowie zur Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen beitragen.
Auskunftsanspruch der Patientinnen oder Patienten
§ 10 Auskunftsanspruch der Patientinnen oder PatientenAuf Antrag einer Patientin oder eines Patienten hat die Vertrauensstelle einer oder einem von diesen benannten Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt mitzuteilen, ob und welche Eintragungen zur Person gespeichert sind. Die Benannten dürfen die Betroffenen über die Auskunft der Vertrauensstelle nur mündlich oder durch Einsichtgabe in die Mitteilung informieren, sofern diese über ihre Erkrankung unterrichtet sind. Weder die schriftliche Auskunft der Vertrauensstelle noch eine Kopie oder Abschrift davon dürfen an die Erkrankte oder den Erkrankten weitergegeben werden. Auch mit Einwilligung der Betroffenen dürfen die Benannten die ihnen erteilten Auskünfte weder mündlich noch schriftlich an Dritte weitergeben.
Datensicherheit
§ 11 Datensicherheit(1) Die Vertrauensstelle und die Registerstelle haben im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass 1. überprüft und festgestellt werden kann, wer zu welchen Zeiten die Datenverarbeitung bedient oder genutzt hat und welche Programme dabei verwendet worden sind,2. überprüft und festgestellt werden kann, wer wann welche Unterlagen oder Daten in welcher Zahl vernichtet oder gelöscht hat,3. überprüft und festgestellt werden kann, an wen von der Vertrauensstelle wann über welchen Personenkreis welche Art von Daten übermittelt worden sind,4. ein dem Stand der Technik entsprechender Schutz vor Versuchen, die Anonymität der gespeicherten Daten mit Verfahren der Deanonymisierung aufzuheben, gewährleistet ist. (2) Nach § 10 des Hessischen Datenschutzgesetzes hat die Vertrauensstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere sicherzustellen, dass die durch sie gespeicherten verschlüsselten Identitätsdaten nur zu den in § 5 Abs. 2 aufgeführten Zwecken verarbeitet und nicht unbefugt eingesehen oder genutzt werden können.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 12 Wissenschaftlicher BeiratDas für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft einen wissenschaftlichen Beirat, der die Stellen fachlich und wissenschaftlich berät, die das epidemiologische Krebsregister führen.
Kosten
§ 13 Kosten(1) Die Meldepflichtigen und die meldeberechtigten Pathologinnen und Pathologen erhalten für jede Meldung an das Krebsregister einen Festbetrag aus dem Landeshaushalt, soweit die ihnen entstehenden Kosten nicht anderweitig gedeckt werden. Die Höhe dieses Festbetrags wird durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen festgelegt. Dabei kann nach der Vollständigkeit der Meldung differenziert werden. (2) Die bei der Vertrauensstelle und bei der Registerstelle bei der Übermittlung von Daten nach § 9 Abs. 1 bis 3 entstehenden Kosten sind von der antragstellenden Forschungseinrichtung zu erstatten. (3) Ministerien, nachgeordnete Behörden, Meldepflichtige, meldeberechtigte Pathologinnen und Pathologen, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen sowie nationale und internationale bevölkerungsbezogene Krebsregister erhalten die Berichte der Registerstelle nach § 6 Abs. 3 kostenlos. Auskünfte, die auf Routineauswertungen der Registerstelle beruhen, sind für diese Empfänger ebenfalls kostenlos. Sonderauswertungen der Registerstelle für wissenschaftliche Forschungsvorhaben können auf schriftlichen Antrag unter Benennung von Zweck und Verwendung der Daten angefordert werden und sind für öffentliche wissenschaftliche Einrichtungen und Meldepflichtige kostenlos. Ein Anspruch auf solche Sonderauswertungen besteht insbesondere bei unangemessenem Aufwand nicht. Ansonsten sind Sonderauswertungen in Rechnung zu stellen. Anonymisierte Einzeldaten mit Kontrollnummern werden kostenlos an das Deutsche Kinderkrebsregister weitergegeben.
Übergangsbestimmungen
§ 14 Übergangsbestimmungen(1) Soweit vor Verabschiedung dieses Gesetzes im Rahmen klinischer Krebsregister Daten über Patientinnen und Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Regierungsbezirk Darmstadt haben, mit deren Zustimmung gespeichert wurden, können diese wie Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gemeldet wurden, im Hessischen epidemiologischen Krebsregister verarbeitet werden. (2) Daten, die auf der Grundlage des Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 408) oder des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Krebsregistergesetz vom 27. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 25) gemeldet und gespeichert wurden, gelten als Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gemeldet sind.
§ 15Änderungsnorm
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Organisation des Krebsregisters
§ 2 Organisation des Krebsregisters(1) Das Krebsregister besteht aus der ärztlich geleiteten Vertrauensstelle bei der Landesärztekammer Hessen und aus der hiervon räumlich, organisatorisch und personell getrennten Registerstelle, die durch Rechtsverordnung festgestellt wird. (2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Vertrauensstelle sowie die Fach- und Rechtsaufsicht über die Registerstelle. Von der Vertrauensstelle dürfen keine personenbezogenen Daten an die Rechtsaufsichtsbehörde weitergegeben werden. (3) Träger des Krebsregisters ist das Land Hessen. Die beteiligten Stellen erhalten die nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit anfallenden notwendigen Kosten erstattet.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Identitätsdaten sind folgende, die Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichende Angaben: 1. Familienname, Vorname, frühere Namen,2. Geschlecht,3. Anschrift zum Zeitpunkt des ersten Auftretens der bösartigen Neubildung,4. Geburtsdatum,5. Datum der ersten Tumordiagnose,6. Sterbedatum. (2) Epidemiologische Daten sind folgende Angaben: 1. Geschlecht,2. Monat und Jahr der Geburt,3. Wohnort und Gemeindekennziffer,4. Staatsangehörigkeit,5. Tätigkeitsanamnese (ausgeübte Berufe, Art und Dauer des am längsten und des zuletzt ausgeübten Berufs),6. Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in der jeweils neuesten vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen und von diesem in Kraft gesetzten Fassung, Histologie nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der onkologischen Krankheiten (ICD-O),7. Lokalisation des Tumors, einschließlich der Seite bei paarigen Organen,8. Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,9. früheres Tumorleiden,10. Stadium der Erkrankung (insbesondere der TNM-Schlüssel zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades der Tumoren),11. Sicherung der Diagnose (klinischer Befund, Histologie, Zytologie, Obduktion und andere),12. Art der Therapie (kurative und palliative Operationen, Strahlen-, Chemo- und andere Therapiearten),13. Sterbemonat und -jahr,14. Todesursache (Grundleiden) und bösartige Tumoren als andere schwere Krankheiten, die zum Tode beigetragen haben,15. Ergebnis der durchgeführten Autopsie,16. Datum der Meldung an die Vertrauensstelle. (3) Zusätzliche Daten sind: 1. Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen im Sinne des § 4 Abs. 1,2. Informationsstatus der Patientin oder des Patienten nach § 4 Abs. 2 Satz 8. (4) Kontrollnummern sind Zeichenfolgen, die aus den Identitätsdaten gewonnen werden, ohne dass eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten möglich ist.
Meldungen
§ 4 Meldungen(1) Alle behandelnden Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte ("Meldepflichtige") sind verpflichtet, bei Patientinnen oder Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Regierungsbezirk Darmstadt haben und die an einer Krebserkrankung oder deren Frühstadium leiden, die in § 3 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten zu erheben und an die Vertrauensstelle zu melden. Meldepflichtige können Klinikregister mit der Meldung beauftragen. In der Meldung eines Klinikregisters sind der Name und die Anschrift der oder des Meldepflichtigen anzugeben, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt. (2) Die oder der Meldepflichtige hat die Patientin oder den Patienten von der beabsichtigten oder erfolgten Meldung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Dies gilt auch, wenn ein Klinikregister mit der Meldung beauftragt worden ist. Die Unterrichtung darf nur unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass der Patientin oder dem Patienten durch die Unterrichtung gesundheitliche Nachteile entstehen könnten. Die Patientin oder der Patient hat gegen die Meldung ein Widerspruchsrecht, über das in einem von der oder dem Meldepflichtigen ausgehändigten einheitlichen Merkblatt informiert wird. In der Meldung ist anzugeben, ob die Patientin oder der Patient über die Meldung unterrichtet worden ist. Ist keine Unterrichtung erfolgt, sind die Gründe hierfür darzulegen. Bei der Unterrichtung ist die Patientin oder der Patient auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der Meldung mitzuteilen. (3) Bei Widerspruch der Patientin oder des Patienten hat die oder der Meldepflichtige die Meldung zu unterlassen oder zu veranlassen, dass die bereits gemeldeten Daten in der Vertrauensstelle und in der Registerstelle gelöscht werden. Die oder der Meldepflichtige ist von der Vertrauensstelle schriftlich über die Löschung zu unterrichten. (4) Pathologinnen und Pathologen, die keinen unmittelbaren Patientenkontakt haben, sind abweichend von Abs. 2 Satz 1 auch ohne vorherige Unterrichtung der Patientin oder des Patienten zur Meldung berechtigt. Sie haben die Meldepflichtigen, die das Präparat eingesandt haben, von einer Meldung zu unterrichten und diese auf ihre Pflicht hinzuweisen, das Verfahren nach Abs. 2 durchzuführen. Die Meldepflicht der behandelnden Meldepflichtigen bleibt hiervon unberührt. (5) Die Meldung an die Vertrauensstelle erfolgt mit Formblättern, maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch elektronische Datenübermittlung. Das Nähere zu den Meldungen legt die Vertrauensstelle im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium fest. Sie trifft auch die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei der Meldung. (6) Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung zu einer Patientin oder einem Patienten mit gewöhnlichem Aufenthaltsort außerhalb Hessens, bietet sie die Daten dem für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Patientin oder des Patienten zuständigen epidemiologischen Krebsregister zur Übernahme nach den dort geltenden Bestimmungen an und übermittelt sie auf Anforderung. Nach der Übermittlung löscht sie die entsprechenden Daten. Die Vertrauensstelle ist zum Empfang von Meldungen von anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern berechtigt, sofern es sich um Patientinnen oder Patienten handelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Regierungsbezirk Darmstadt haben. (7) Die Gesundheitsämter sind verpflichtet, der Vertrauensstelle eine Kopie aller Todesbescheinigungen - Vertraulicher Teil - oder die erforderlichen Daten in maschinell verwertbarer Form zu übermitteln. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die oder der Verstorbene einer namentlichen Meldung zu Lebzeiten widersprochen hat.
Vertrauensstelle
§ 5 Vertrauensstelle(1) Die Vertrauensstelle hat die gemeldeten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und sie, soweit erforderlich, nach Rückfrage bei der oder dem Meldepflichtigen zu ergänzen oder zu berichtigen. Sie hat die von den Gesundheitsämtern nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopien der Todesbescheinigungen auszuwerten. Sofern sich darin ein Hinweis auf ein Tumorleiden findet, hat sie die Kopie der Todesbescheinigung wie eine Meldung zu bearbeiten und, soweit erforderlich, nach Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt, der die Leichenschau vorgenommen hat, Ergänzungen oder Berichtigungen vorzunehmen. (2) Die Vertrauensstelle verschlüsselt die Identitätsdaten asymmetrisch und bildet nach einem bundeseinheitlichen Verfahren Kontrollnummern nach § 8. Sie speichert die verschlüsselten Identitätsdaten in einer von der Registerstelle räumlich, organisatorisch und personell getrennten Datenverarbeitungsanlage. Die Speicherung dient ausschließlich dem Zweck, die Reidentifizierung der Daten für wissenschaftliche Untersuchungen nach § 9 und Auskünfte nach § 10 zu ermöglichen. Sie hat die verschlüsselten Identitätsdaten 50 Jahre nach dem Tod oder spätestens 130 Jahre nach der Geburt der oder des Erkrankten zu löschen. (3) Die Vertrauensstelle übermittelt die Angaben nach § 7 Abs. 1 an die Registerstelle und löscht unverzüglich nach der abschließenden Bearbeitung durch diese, spätestens jedoch sechs Monate nach der Übermittlung, alle zu der betreffenden Patientin oder dem betreffenden Patienten gehörenden Daten und vernichtet die der Meldung zugrunde liegenden Unterlagen einschließlich der vom Gesundheitsamt nach § 4 Abs. 7 übermittelten Kopie der Todesbescheinigung. (4) In den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 genehmigten Fällen bildet die Vertrauensstelle aus den personenidentifizierenden Daten von Vergleichskollektiven Kontrollnummern und übermittelt diese an die Registerstelle zum Abgleich. Sie entschlüsselt bei Bedarf Identitätsdaten, erfragt zusätzliche Angaben von der oder dem Meldepflichtigen und veranlasst die Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach § 9 Abs. 3.(5) Die Vertrauensstelle erteilt Auskünfte nach § 10 oder fordert dazu, soweit die Daten in der Vertrauensstelle nicht mehr vorliegen, diese von der Registerstelle an. (6) Die Vertrauensstelle veranlasst, dass alle gemeldeten Daten gelöscht und die vorhandenen Unterlagen vernichtet werden, wenn die Patientin oder der Patient der Meldung widersprochen hat, und unterrichtet die Meldepflichtige oder den Meldepflichtigen schriftlich über die Löschung. (7) Die Vertrauensstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung, Zusammenführung und Auswertung epidemiologischer Daten im erforderlichen Umfang mit. Hierzu hat sie insbesondere von der Registerstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten anzufordern, diese mit einem speziellen Schlüssel, der nur für diese Maßnahmen verwendet wird und die Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt, umzuverschlüsseln und die umverschlüsselten Kontrollnummern zusammen mit den epidemiologischen Daten an die Stelle zu übermitteln, die die Zusammenführung oder die Auswertung vornimmt. Soweit die Vertrauensstelle Kontrollnummern und epidemiologische Daten eines anderen Krebsregisters empfängt, bildet sie die Kontrollnummern neu. Im Übrigen bearbeitet sie die Datensätze wie Meldungen nach § 4.(8) Die Meldebehörden der Gemeinden im Regierungsbezirk Darmstadt haben jährlich der Vertrauensstelle alle Einwohner mitzuteilen, die gestorben sind oder bei denen sich der Name, die Anschrift oder das Geschlecht geändert haben. Aus deren ursprünglichen Identitätsdaten werden von der Vertrauensstelle Kontrollnummern gebildet und der Registerstelle zum Abgleich mitgeteilt. Sofern diese bereits in der Registerstelle gespeichert sind, werden sie der Vertrauensstelle zurückgemeldet mit der Maßgabe, die bei ihr gespeicherten verschlüsselten Identitätsdaten durch Ergänzung zu aktualisieren.
Registerstelle
§ 6 Registerstelle(1) Die Registerstelle verarbeitet und speichert die nach § 5 Abs. 3 von der Vertrauensstelle übermittelten epidemiologischen und zusätzlichen Daten. Sie gleicht die übermittelten Daten über die Kontrollnummern mit den vorhandenen Datensätzen ab, überprüft sie auf Schlüssigkeit und ergänzt oder berichtigt sie bei Bedarf. Sie kann hierzu Rückfragen an die Vertrauensstelle richten und hat diese über das Ergebnis und den Abschluss der Bearbeitung schriftlich zu informieren. (2) Die Registerstelle wertet die epidemiologischen Daten aus und übermittelt sie jährlich nach einheitlichem Format an die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete „Dachdokumentation Krebs“. Sie übermittelt in den zutreffenden Fällen die epidemiologischen Daten und die Kontrollnummern an das Deutsche Kinderkrebsregister. (3) Die Registerstelle erstellt regelmäßig Berichte über die Ergebnisse der Auswertung der epidemiologischen Daten. Diese werden von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium veröffentlicht. (4) Auf Antrag von Meldepflichtigen oder öffentlichen wissenschaftlichen Einrichtungen hat die Registerstelle die von diesen gemeldeten und bei ihr gespeicherten Daten auszuwerten. Die Auswertungsergebnisse werden unter der Voraussetzung zugänglich gemacht, dass die Einzeldaten so zusammengefasst sind, dass sie keine bestimmte Person erkennen lassen. (5) Die Registerstelle hat in den nach § 9 Abs. 1 genehmigten Fällen den Abgleich der Kontrollnummern vorzunehmen, die erforderlichen Angaben für das entsprechende Forschungsvorhaben an die Vertrauensstelle zu übermitteln und nach § 10 der Vertrauensstelle die benötigten Daten auf Anforderung zu übermitteln. (6) Nach Unterrichtung durch die Vertrauensstelle hat die Registerstelle die gemeldeten Daten, gegen deren Meldung die Patientin oder der Patient Widerspruch erhoben hat, zu löschen und die Vertrauensstelle hierüber zu informieren. (7) Die Registerstelle wirkt bei Maßnahmen länderübergreifender Abgleichung, Zusammenführung, Ergänzung, Berichtigung und Auswertung epidemiologischer Daten mit und stellt diese in erforderlichem Umfang zur Verfügung. Soweit hierfür eine Umverschlüsselung der Kontrollnummern notwendig ist, hat sie insbesondere im erforderlichen Umfang bei ihr gespeicherte Kontrollnummern und epidemiologische Daten an die Vertrauensstelle zu übermitteln. Sie hat die ihr von der Vertrauensstelle übermittelten Kontrollnummern, epidemiologischen und zusätzlichen Daten anderer Krebsregister entgegenzunehmen und zu verarbeiten. (8) Die Registerstelle wirkt bei der Aktualisierung der bei der Vertrauensstelle verschlüsselt gespeicherten Identitätsdaten durch Abgleich der Kontrollnummern mit, die aus den ursprünglichen Identitätsdaten von Personen gebildet wurden, bei denen sich aufgrund einer Mitteilung der Meldebehörden eine Änderung ergeben hat.
Speicherung durch die Registerstelle
§ 7 Speicherung durch die Registerstelle(1) In der Registerstelle werden zu jeder Patientin und jedem Patienten folgende Angaben automatisiert gespeichert: 1. Kontrollnummern,2. epidemiologische Daten,3. Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen, bei Meldung eines Kliniksregisters auch Name und Anschrift der oder des Meldepflichtigen, in deren oder dessen Auftrag die Meldung erfolgt, sowie Anschrift des übermittelnden Gesundheitsamtes nach § 4 Abs. 7,4. Unterrichtung der Patientin oder des Patienten über die Meldung. (2) Eine Entgegennahme und Speicherung unverschlüsselter Identitätsdaten durch die Registerstelle ist nicht zulässig.
Verschlüsselung der Identitätsdaten, Bildung von Kontrollnummern
§ 8 Verschlüsselung der Identitätsdaten, Bildung von Kontrollnummern(1) Die Identitätsdaten sind mit einem asymmetrischen Chiffrierverfahren zu verschlüsseln. Das anzuwendende Verfahren hat dem Stand der Technik zu entsprechen. (2) Für Ergänzungen und Berichtigungen sowie die Zuordnung der epidemiologischen Daten sind Kontrollnummern nach einem Verfahren zu bilden, das eine Wiedergewinnung der Identitätsdaten ausschließt und eine Abgleichung mit möglichst vielen anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregistern ermöglicht. (3) Die Auswahl des Chiffrierverfahrens und des Verfahrens zur Bildung der Kontrollnummern sowie die Festlegung der hierzu erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme ist im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen. (4) Die für die asymmetrische Chiffrierung sowie für die Bildung der Kontrollnummern entwickelten und eingesetzten Schlüssel sind geheim zu halten und dürfen nur von der Vertrauensstelle und nur für Zwecke dieses Gesetzes verwendet werden. Macht der Stand der Technik eine Umverschlüsselung mit einer vorübergehenden Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderlich, muss sichergestellt sein, dass der zur Entschlüsselung erforderliche Schlüssel sowie die eingesetzten technischen Komponenten vor unbefugtem Zugriff geschützt sind. Es sind insbesondere Vorkehrungen zu treffen, die eine Speicherung des Schlüssels bei der Vertrauensstelle und eine Weitergabe an Dritte ausschließen. § 9 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten
§ 9 Abgleichung, Entschlüsselung und Übermittlung personenidentifizierender Daten(1) Für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und bei wichtigen und auf andere Weise nicht durchzuführenden, im öffentlichen Interesse stehenden Forschungsvorhaben kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium der Vertrauensstelle 1. die Abgleichung personenidentifizierender Daten von Vergleichskollektiven mit Daten des Krebsregisters und2. die Entschlüsselung der erforderlichen, nach § 8 Abs. 1 verschlüsselten Identitätsdaten und deren Übermittlung im erforderlichen Umfang genehmigen. Sofern die Daten an eine nicht öffentliche Stelle übermittelt werden sollen, ist die oder der Hessische Datenschutzbeauftragte anzuhören. Darüber hinaus dürfen weder personenidentifizierende Daten abgeglichen noch verschlüsselte Identitätsdaten entschlüsselt oder übermittelt werden. § 8 Abs. 4 und § 10 bleiben unberührt. (2) Die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Angaben für die Durchführung des Forschungsvorhabens notwendig sind. Ein Bericht über das Forschungsergebnis ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium vorzulegen. (3) Vor der Übermittlung der Daten nach Abs. 1 Nr. 2 hat die Vertrauensstelle über die Meldepflichtigen nach entsprechender Aufklärung die schriftliche Einwilligung der oder des Erkrankten einzuholen, wenn entschlüsselte Identitätsdaten oder Daten, die vom Empfänger einer bestimmten Person zugeordnet werden können, weitergegeben werden sollen. Dabei ist sicherzustellen, dass Patientinnen oder Patienten, die von den behandelnden Meldepflichtigen über ihre Erkrankung nicht aufgeklärt wurden, nicht auf diesem Wege darüber unterrichtet werden. Ist die Patientin oder der Patient verstorben, hat die Vertrauensstelle vor der Datenübermittlung die schriftliche Einwilligung der nächsten Angehörigen einzuholen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Als nächste Angehörige gelten dabei in der Reihenfolge: Ehegatten, volljährige Kinder, Eltern und volljährige Geschwister. Bestehen unter Angehörigen gleichen Grades Meinungsverschiedenheiten über die Einwilligung zur Datenübermittlung und hat die Vertrauensstelle hiervon Kenntnis, gilt die Einwilligung als nicht erteilt. Hat die oder der Verstorbene keine Angehörigen nach Satz 3, kann an deren Stelle eine volljährige Person treten, die der oder dem Verstorbenen bis zum Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat. (4) Werden nach Abs. 1 Nr. 1 abgeglichene Daten in der Weise übermittelt, dass sie von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können oder werden einem klinischen Krebsregister lediglich das Sterbedatum und die Todesursache einer verstorbenen Person übermittelt, ist die Einholung der Einwilligung nach Abs. 3 nicht erforderlich. Erfordert ein nach Abs. 1 genehmigtes Vorhaben zu einem Krankheitsfall zusätzliche, die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 betreffende Angaben, die von der empfangenden Stelle nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden, darf die Vertrauensstelle, ohne die Einwilligung nach Abs. 3 einzuholen, die benötigten Daten bei der oder dem Meldepflichtigen erfragen und an die empfangende Stelle weiterleiten. Die oder der Meldepflichtige darf diese Angaben mitteilen. Der empfangenden Stelle ist es untersagt, sich von Dritten Angaben zu verschaffen, die bei Zusammenführung mit den von der Vertrauensstelle übermittelten Daten eine Identifizierung der Patientin oder des Patienten ermöglichen würden. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für das in der Genehmigung genannte Forschungsvorhaben verwenden. Eine Übermittlung der Daten an Dritte ist unzulässig. Der Personenbezug ist durch die Löschung der Identitätsdaten aufzuheben, sobald die Zuordnung nach Satz 2 erfolgt ist oder das genehmigte Forschungsvorhaben dies erlaubt. (5) Der zur Entschlüsselung der Identitätsdaten erforderliche Dechiffrierschlüssel wird von der oder dem Hessischen Datenschutzbeauftragten aufbewahrt und durch geeignete organisatorische und technische Sicherheitsvorkehrungen gegen Missbrauch besonders geschützt. In den genehmigten Fällen der Entschlüsselung nach Abs. 1 Nr. 2 ist der Dechiffrierschlüssel der Vertrauensstelle soweit erforderlich zum Gebrauch im erlaubten Umfang zu überlassen. (6) In der Genehmigung nach Abs. 1 des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums kann gestattet werden, Dritte im Rahmen des Forschungsvorhabens zu befragen, wenn die Erkrankten seit längerer Zeit verstorben sind und die Befragung für den Forschungszweck erforderlich ist, ein öffentliches Interesse an dem Forschungsvorhaben besteht, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, und das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben die Geheimhaltungsinteressen der Verstorbenen erheblich überwiegt. § 11 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) findet entsprechend Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.