Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung nach dem Hessischen Krebsregistergesetz Vom 11. November 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.2003
- Fundstelle:
- GVBl. I 2003, 302
Aufgrund des § 13 Abs. 1 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582) wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Die Meldepflichtigen und die meldeberechtigten Pathologinnen und Pathologen erhalten für jede Meldung an das Krebsregister eine Aufwandsentschädigung von vier Euro (Festbetrag). Die Auszahlung erfolgt durch die Vertrauensstelle.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.