Verordnung zur Ausführung des Hessischen Krebsregistergesetzes Vom 2. Januar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 02.01.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Krebsregistergesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 582), geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 647), wird, soweit die Höhe des Festbetrags nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Krebsregistergesetzes festgelegt wird, im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen verordnet:
Registerstelle
§ 1 RegisterstelleDie Registerstelle hat ihren Sitz beim Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen in Frankfurt am Main - Außenstelle Dillenburg -.
Aufwandsentschädigung
§ 2 AufwandsentschädigungDie Meldepflichtigen erhalten für jede Meldung an das Krebsregister eine Aufwandsentschädigung von vier Euro (Festbetrag). Die Auszahlung erfolgt durch die Vertrauensstelle.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.