KRG45DV HE · Hessen

Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 Vom 11. Juli 1947

Ausfertigungsdatum:
11.07.1947
Fundstelle:
GVBl. 1947, 44
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KRG45DV

Zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 20. 2. 1947 - im folgenden Gesetz genannt - wird auf Grund der Ermächtigung und Anordnung der Militärregierung verordnet:

§ 1

§ 1(1) (Aufhebungsanweisung) (2) Wieder in Kraft tritt die Landgüterordnung für den Regierungsbezirk Cassel vom 1.7.1887 (Pr. G. S. S. 315) mit Wirkung für das ganze Land Hessen. (3) Die Eintragung als Landgut hat rechtsbegründende Bedeutung. (4) Kein bisheriger Erbhof gilt als automatisch in die Landgüterrolle eingetragen, die nach der wiederauflebenden Landgüterordnung (Abs. 2) angelegt wird. Die Eintragung jedes Grundeigentums, einschließlich bisheriger Erbhöfe, in die Landgüterrolle erfolgt nur auf Antrag des Eigentümers gemäß § 4 der Landgüterordnung. (5) Treten in der Person des Eigentümers die Hindernisse des § 8 Absatz 1 Nr. 4 dieser Verordnung ein, so können die nach der Landgüterordnung (Absatz 2) zu Gutserben Berufenen die Übergabe des Gutes beim Bauerngericht beantragen, und zwar jeweils jeder für sich. ... (6) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten die im Absatz 2 genannte Landgüterordnung dem neuzeitlichen Sprachgebrauch anzupassen, ihre Bestimmungen über grundbuchliche Behandlung, Gebühren und Rechtszug nach den bei Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen hessischen Gesetzesbestimmungen zu regeln, eine Mindestgröße für die Eintragung festzusetzen, zu bestimmen, daß an die Stelle des Amtsgerichts das in dieser Verordnung bezeichnete Bauerngericht und an die Stelle des Ortsvorstandes der Ortslandwirt tritt, die Errungenschaftsgemeinschaft des althessischen Rechts den entsprechenden Bestimmungen des allgemeinen deutschen bürgerlichen Rechts anzupassen und den Wertmaßstab des Grundsteuerreinertrages zu überführen auf den steuerlichen Einheitswert, als welcher der 18fache Betrag des jährlichen Reinertrages gilt gemäß den Bestimmungen des Reichsbewertungsgesetzes vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1035).

§ 2

§ 2(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begründeten Ansprüche der Abkömmlinge und Eltern eines früheren Erbhofbauern auf Versorgung und Heimatzuflucht aus § 30 Reichserbhofgesetzes und des überlebenden Ehegatten eines früheren Erbhofbauern auf Altenteil aus § 31 Reichserbhofgesetzes oder sonstiger Personen aus den §§ 10, 14, 26 der Erbhoffortbildungsverordnung bleiben bestehen. Sie sind auf Antrag des Berechtigten durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen. (2) Der Grundstückseigentümer kann die Ablösung dieser Ansprüche verlangen, wenn er durch sie in unbilliger Weise belastet oder in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit gehindert wird. (3) Bei Streitigkeiten entscheidet das Bauerngericht nach billigem Ermessen über Art und Höhe der Ablösung.

§ 3

§ 3(1) Wird bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein bisheriger Erbhof auf Grund des Rechts zur Verwaltung und Nutznießung (§ 26 Reichserbhofgesetzes, § 11 Erbhofrechtsverordnung) von einem Elternteil oder Ehegatten des Erblassers oder von einem bäuerlichen Nutzverwalter (§§ 4, 7, 9, 13 Erbhoffortbildungsverordnung) oder auf Grund eines Zwischenwirtschaftsvertrages (§ 11 Erbhoffortbildungsverordnung) bewirtschaftet, so behält der Verwalter seine bisherige Rechtsstellung für die nach den Vorschriften des Erbhofrechts vorgesehene Dauer. (2) Auf Antrag des Eigentümers oder der zuständigen Stelle der landwirtschaftlichen Verwaltung in der Kreisstufe kann das Bauerngericht aus wichtigem Grunde die vorzeitige Aufhebung oder Einschränkung des Verwaltungs- und Nutznießungsrechtes anordnen.

§ 39

§ 39Soweit Erbfälle des bisherigen Erbhofrechts bei Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne seines Artikels XII noch nicht geregelt waren, sind die Bestimmungen der Landgüterordnung (§ 1 Absatz 2) entsprechend anwendbar. Ist ein Erbfall durch Entscheidung oder Vereinbarung nur teilweise geregelt, so ist diese Regelung insoweit wirksam.

§ 4

§ 4(1) Ist der jetzige Eigentümer eines bisherigen Erbhofes mit der Bestimmung Anerbe geworden, daß zur weiteren Anerbenfolge der Anerbe des früheren Bauern berufen ist (§§ 12, 24 Erbhoffortbildungsverordnung), so hat er vom Inkrafttreten des Gesetzes an die rechtliche Stellung eines Vorerben im Sinne des BGB. (2) Wird ein bisheriger Erbhof, der nach dem Gesetz freies Eigentum geworden ist, oder ein Landgut (§ 1 Abs. 2) von seinem Eigentümer innerhalb 15 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes freihändig an einen Dritten veräußert, der nach Erbhofrecht nicht zu den gesetzlichen Anerben gehörte und auch nicht als Anerbe hätte bestimmt werden können, so ist den gesetzlichen Erben des Bauern, von dem der Eigentümer den Hof oder das Landgut im Erbgang oder durch Übergabevertrag erhalten hat, ein Ausgleich zu leisten, der unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Von dem bei der Veräußerung erzielten Erlös sind die vom jetzigen Eigentümer zur Verbesserung des Erbhofes oder Landgutes gemachten Aufwendungen insoweit abzuziehen, als der Wert des Hofes oder Landgutes zur Zeit der Veräußerung gegenüber der Zeit des Anfalls oder einer in der Zwischenzeit ohne Schuld des Verkäufers eingetretenen Wertminderung erhöht ist. (3) Wenn Teile des Erbhofes auf einmal oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert werden, das im ganzen höher ist als ein Viertel des Einheitswertes, so sind die Vorschriften des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden. (4) Bei Streitigkeiten entscheidet das Bauerngericht. Der Minister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Richtlinien für die Ermittlung des Ausgleichs erlassen.

§ 40

§ 40 Diese Verordnung tritt am 24. April 1947 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.