Verordnung über den Sitz und den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung und über die Zuständigkeit als Widerspruchsbehörden Vom 17. September 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 17.09.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 596
Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz
§ 2a Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz(1) Zuständig für die Versorgung von Kriegsopfern und Hinterbliebenen im Inland nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300), ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig für die orthopädische Versorgung 1. das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Kassel für die kreisfreie Stadt Kassel und die Landkreise Fulda, Gießen, Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Lahn-Dill-Kreis, Marburg-Biedenkopf, Schwalm-Eder-Kreis, Vogelsbergkreis, Waldeck-Frankenberg und Werra-Meißner-Kreis,2. das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Frankfurt für die kreisfreien Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Wiesbaden und die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis und Wetteraukreis.
Versorgung nach dem Bundesversorgungs- und Infektionsschutzgesetz
§ 2a Versorgung nach dem Bundesversorgungs- und Infektionsschutzgesetz(1) Zuständig für die Versorgung von Kriegsopfern und Hinterbliebenen im Inland nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391), ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen. (2) Zuständig für die Versorgung nach § 66 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Fulda. (3) Die Zuständigkeiten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für Angelegenheiten nach dem sonstigen sozialen Entschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 7 a des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), in Verbindung mit § 219 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird verordnet:
Behördenorganisation
§ 1 BehördenorganisationDie Aufgaben des Landesamtes für Versorgung und Soziales werden vom Regierungspräsidium Gießen wahrgenommen. Ihm sind die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales nachgeordnet.
Sitz und Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales
§ 2 Sitz und Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und SozialesDie Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales haben ihren Sitz für1. die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Bergstraße, den Odenwald-Kreis und die Stadt Darmstadt in Darmstadt, 2. den Landkreis Offenbach, den Hochtaunuskreis und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main in Frankfurt am Main, 3. die Landkreise Fulda und Hersfeld-Rotenburg und den Main-Kinzig-Kreis in Fulda, 4. die Landkreise Gießen und Marburg-Biedenkopf, den Lahn-Dill-Kreis, den Vogelsbergkreis und den Wetteraukreis in Gießen, 5. die Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder-Kreis und die Stadt Kassel in Kassel, 6. den Landkreis Limburg-Weilburg, den Main-Taunus-Kreis, den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden in Wiesbaden.
Widerspruchsbehörde
§ 3 WiderspruchsbehördeIn Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts ist das jeweils zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales Widerspruchsbehörde.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 4 Aufhebung bisherigen RechtsDie Anordnung über den Sitz und die Zuständigkeitsbezirke der Verwaltungsbehörden und Stellen der Kriegsopferversorgung vom 14. September 1994 (StAnz. S. 2840), geändert durch Anordnung vom 20. November 2002 (StAnz. S. 4588), wird aufgehoben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.