KonkordatG HE · Hessen

Gesetz zu dem Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen Vom 4. Juli 1963

Ausfertigungsdatum:
04.07.1963
Fundstelle:
GVBl. I 1963, 102
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KonkordatG

AnlageZwischendem LAND HESSEN, gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten einerseits undden BISTÜMERN FULDA, LIMBURG und MAINZ sowie dem ERZBISTUM PADERBORN, vertreten durch die zuständigen Ordinarien andererseits,wird mit Zustimmung des Hl. Stuhles folgender Vertrag geschlossen:

Artikel

Artikel I(1) Die als Dotationen der Diözesen und Diözesananstalten, als Zuschüsse für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung sowie als katastermäßige Zuschüsse gewährten finanziellen Leistungen des Landes Hessen werden mit Wirkung vom 1. April 1956 durch Gesamtzuschüsse (Staatsleistungen) an die Bistümer ersetzt.(2) Für die Staatsleistungen gelten jährlich folgende Grundbeträge:DM 1 924 900,-- für das Bistum Fulda,DM 507 700,-- für das Bistum Limburg,DM 768 500,-- für das Bistum Mainz,DM 23 100,-- für das Erzbistum Paderborn.(3) Die Staatsleistungen sind den Veränderungen der Besoldung der Landesbeamten anzupassen. Sie werden in dem gleichen Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamten seit dem 1. April 1957 erhöht hat, weiterhin erhöht oder vermindert. Berechnungsgrundlage ist die Besoldung der Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (Eingangsgruppe des höheren Dienstes) am 1. Januar 1957. Auszugehen ist von dem Mittel zwischen Anfangs- und Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (jetzt A 13), dem Wohnungsgeldzuschuß (jetzt "Ortszuschlag") der Tarifklasse III (jetzt Tarifklasse II) Ortsklasse B für einen Beamten mit zwei zuschlagspflichtigen Kindern und dem Kinderzuschlag für zwei zuschlagspflichtige Kinder im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; das sind am 1. Januar 1957 DM 12 510,--.(4) Die Staatsleistungen werden mit einem Zwölftel des Jahresbetrages jeweils monatlich im voraus an die Bistümer gezahlt. Ein Verwendungsnachweis gemäß § 64 a der Reichshaushaltsordnung wird nicht gefordert. (5) Die auf Grund der Vereinbarung vom 31. Januar 1958 geleisteten Zahlungen werden angerechnet.(6) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 bleibt die bisherige Rechtslage maßgebend.

Artikel

Artikel II(1) Das Land überträgt das Eigentum an staatlichen Gebäuden nebst Einrichtungsgegenständen und Grundstücken, die katholischen kirchlichen Zwecken gewidmet sind, den Bistümern oder, wenn darüber ein Einverständnis zwischen den Bistümern und Kirchengemeinden hergestellt ist, den Kirchengemeinden. Bei vorliegenden besonderen Umständen kann im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden. Bei der Eigentumsübertragung nach Satz 1 werden Grunderwerbssteuer, Gerichts- und Vermessungskosten nicht erhoben. Das gleiche gilt für die Weiterübertragung von Kirchen an die Kirchengemeinden, wenn das Eigentum innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages übergeht.(2) Die Bistümer stellen das Land mit Wirkung vom 1. April 1957 von allen Verpflichtungen zu Geld- und Sachleistungen, insbesondere zur baulichen Unterhaltung der nach Absatz 1 übertragenen sowie der Gebäude frei, aus denen das Land aus Patronats- oder anderen Rechtsgründen baulastverpflichtet ist, auch insoweit, als Berechtigte dieser Verpflichtungen Kirchengemeinden sind.(3) Das Land darf ohne Zustimmung der Bistümer Verpflichtungen, von denen es freizustellen ist, weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Weise anerkennen.Wird das Land wegen der genannten Verpflichtungen in einen Rechtsstreit verwickelt, so wird es dem betreffenden Bistum alsbald den Streit verkünden und ihm Einsicht in seine Unterlagen über den Prozeßstoff gewähren. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Land zu erstatten.(4) Die Bistümer verpflichten sich, einen Ausgleich mit den berechtigten Kirchengemeinden in eigener Zuständigkeit und so zu regeln, daß das Land aus seinen Verpflichtungen von den berechtigten Kirchengemeinden entlassen wird.

Artikel

Artikel III(1) Die Baulastverpflichtungen des Landes an kirchlichen Gebäuden, gleichgültig, ob sie im Eigentum eines Bistums, einer Pfarrei oder Kirchengemeinde oder des Staates stehen, werden durch die einmalige Kapitalzahlung in Höhe des Friedensneubauwertes dieser Gebäude abgelöst, und zwar a) an das Bistum Fuldamit DM 4 880 000,--b) an das Bistum Limburgmit DM 4 050 000,--c) an das Bistum Mainzmit DM 1 620 000,--. (2) Gleichzeitig mit den Ablösungsbeträgen ist für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum Inkrafttreten des Vertrages ein jährlicher Betrag von 4 v. H. der Ablösungsbeträge zu entrichten, auf den die zur Unterhaltung der Gebäude im Sinne des Absatzes 1 in der genannten Zeit durch das Land gewährten Leistungen angerechnet werden. (3) Die nach Absatz 1 und 2 zu leistenden Zahlungen werden mit Inkrafttreten dieses Vertrages fällig.

Artikel

Artikel IVDie Baulastverpflichtung für die Dome von Fulda und Limburg verbleibt beim Land. Die Grenze des Domgebäudes in Fulda zu dem angrenzenden Priesterseminar ist festgelegt.

Artikel

Artikel VDie Bistümer werden der Erhaltung und Pflege denkmalswerter Gebäude nebst den dazugehörigen Grundstücken sowie denkmalswerter Gegenstände ihre besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie werden Veräußerungen, Umgestaltungen und farbliche Instandsetzungen nur im Benehmen mit den Stellen der staatlichen Denkmalspflege vornehmen. Sie werden dafür sorgen, daß die Kirchengemeinden und sonstigen Verbände entsprechend verfahren. Im übrigen finden auch auf kirchlichem Bereich die Vorschriften eines etwa zu erlassenden Denkmalschutzgesetzes Anwendung.

Artikel

Artikel VIFalls das Land den Evangelischen Landeskirchen in einer Vereinbarung über diesen Vertrag hinausgehende weitere oder andere Rechte oder Leistungen gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages einer Überprüfung unterziehen, so daß die Grundsätze der Parität gewahrt werden.

Artikel

Artikel VIIDie Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel

Artikel VIIIDieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bad Godesberg im Namen des Hl. Stuhles ihre Zustimmung zu diesem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben.Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in fünffacher Urschrift unterzeichnet worden.

§ 1

§ 1(1) Dem in Wiesbaden am 9. März 1963 unterzeichneten Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen wird zugestimmt.(2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß Artikel VIII des Vertrages in Kraft treten soll, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzumachen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.