KonkordatErgVtrG HE · Hessen

Gesetz zu dem Vertrag zur Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen Vom 4. September 1974

Ausfertigungsdatum:
04.09.1974
Fundstelle:
GVBl. I 1974, 388
17 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlagen

Anlagen (Ergänzungsvertrag, Schlußprotokoll)Zwischendem Land Hessen,gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, einerseits undden Bistümern Fulda, Limburg und Mainz sowie dem Erzbistum Paderborn,vertreten durch die zuständigen Ordinarien,andererseits wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhles in Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 folgender Vertrag geschlossen:

Artikel

Artikel 1(1) Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle, die Domkapitel, die Kirchengemeinden sowie die aus diesen Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Ihr Dienst ist öffentlicher Dienst. (3) Die selbständigen kirchlichen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung anerkannt.

Artikel

Artikel 10(1) Im Bereich der Universitäten und Gesamthochschulen des Landes Hessen wird im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Befähigung zum Lehramt die wissenschaftliche Vorbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik gewährleistet. Für die Berufung der im Rahmen des Studiums zur Erlangung der Lehrbefähigung für katholischen Religionsunterricht hauptamtlich tätigen Professoren und Dozenten bleibt es hinsichtlich der Mitwirkung des zuständigen Diözesanbischofs bei der derzeitigen Rechtslage. Diese Regelung gilt bei der Erteilung von Lehraufträgen und bei der Wahrnehmung selbständiger Lehraufgaben durch wissenschaftliche Bedienstete entsprechend. Der Wechsel von dem Fachbereich für Religionswissenschaften einer Universität oder Gesamthochschule des Landes zu einem gleichen Fachbereich einer anderen Universität oder Gesamthochschule gilt nicht als Anstellung im Sinne dieser Bestimmung.(2) Bei der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt ist zu der mündlichen Prüfung in katholischer Religion ein Vertreter des zuständigen Bischofs vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzuladen. Die Lehrbefähigung für den Religionsunterricht wird vom Staat erteilt. Zur Erteilung des Religionsunterrichts sind die Lehrer jedoch erst berechtigt, wenn sie die Bevollmächtigung des Bischofs erhalten haben. Widerruft der Bischof die Bevollmächtigung, so endet die Berechtigung, Religionsunterricht zu erteilen.(3) Bei der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt wird gewährleistet, daß bei dem Prüfungsgespräch über das Fach Katholische Religion der Prüfende außer der Lehrbefähigung für Katholische Religion auch die kirchliche Bevollmächtigung besitzt. (4) Für Erweiterungs-, Ergänzungs- und Zusatzprüfungen gilt Absatz 2 sinngemäß.(5) Die Studien- und Prüfungsordnungen für das Fach Katholische Religion an allen Schulformen und -stufen werden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung im Benehmen mit den Bistümern aufgestellt.

Artikel

Artikel 11Die Landesregierung und die Bistümer werden zur Pflege ihrer Beziehungen regelmäßige Begegnungen anstreben. Sie werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

Artikel

Artikel 12Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel

Artikel 13Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Land Hessen und die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad Godesberg im Namen des Heiligen Stuhles ihre Zustimmung zu dem Vertragsinhalt durch einen Notenwechsel erklärt haben.Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in fünffacher Urschrift unterzeichnet worden.

Artikel

Artikel 2(1) Die Bistümer werden Beschlüsse über Errichtung und Veränderung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts dem Kultusminister mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen.(2) Die kirchlichen Körperschaften erlangen die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Errichtungsurkunde ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlaßt. Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften. (3) Das Land wirkt bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Richtlinien mit, die mit den Bistümern vereinbart werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), geändert durch Gesetz vom 23. Mai 1973 (GVBl. I S. 161), unberührt.

Artikel

Artikel 3(1) Die staatlichen Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch kirchliche Rechtsetzung abgelöst. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der kirchlichen Bestimmungen wird das Land Hessen die entsprechenden staatlichen Vorschriften aufheben.(2) Bis zum Inkrafttreten der kirchlichen Vorschriften gemäß Abs. 1 bleiben die derzeit geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Bestimmungen über staatliche Aufsichts-, Mitwirkungs- oder Genehmigungsrechte in Kraft. Die Aufsichts-, Mitwirkungs- und Genehmigungsbestimmungen entfallen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.

Artikel

Artikel 4(1) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, selbständigen Anstalten und selbständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister vor ihrem Erlaß vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten. (2) Der Kultusminister kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende Vorschrift zu überprüfen.(3) Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung im Staats-Anzeiger wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlaßt. Das gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensverwaltungsrechtes, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.

Artikel

Artikel 5(1) Den Bistümern und Kirchengemeinden (Gesamtverbänden) sowie den kirchlichen Anstalten und Stiftungen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfange des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet. (2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

Artikel

Artikel 6(1) Die Bistümer und Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund von Steuerordnungen Kirchensteuern, insbesondere auch Kirchgeld, zu erheben. Die Kirchensteuerordnung und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze bedürfen der staatlichen Genehmigung.(2) Die Bistümer werden sich bei der Gestaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögensteuer über einen einheitlichen Zuschlag und bei der Erhebung eines Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe über eine einheitliche Bemessung verständigen. (3) Die Beschlüsse über die Kirchensteuersätze gelten als genehmigt, wenn sie den Bedingungen entsprechen, die mit den Bistümern vereinbart werden. Soweit die Kirchensteuer als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, werden die Bistümer ihre Beschlüsse über die Kirchensteuersätze dem Kultusminister anzeigen.

Artikel

Artikel 7(1) Auf Antrag der Bistümer ist die Verwaltung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögensteuer bestehen, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in hessischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber zu verpflichten, auch die Kirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält als Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer einen Vomhundertsatz des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den Vertragschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den von den Bistümern genannten Stellen Auskunft über die ihrer Verwaltung übertragenen Kirchensteuern.(2) Die Vollstreckung der Kirchensteuer wird auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern oder, wenn die Gemeinden (Kreise) zustimmen, diesen übertragen.

Artikel

Artikel 8Die Bistümer und die Kirchengemeinden (Gesamtverbände) sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Gaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

Artikel

Artikel 9Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land gelten auch für die Bistümer und ihre Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetz vom 15. Mai 1958 (GVBl. S. 60) in der jeweils geltenden Fassung bleiben aufrechterhalten.

§ 1

§ 1(1) Dem in Wiesbaden am 29. März 1974 unterzeichneten Ergänzungsvertrag zum Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 sowie dem dazugehörigen Schlußprotokoll vom gleichen Tag wird zugestimmt.(2) Der Ergänzungsvertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

§ 2

§ 2(Änderungs- und Aufhebungsanweisungen)

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Ergänzungsvertrag gemäß Art. 13 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I bekanntzugeben.(3) § 2 tritt mit Inkrafttreten des Ergänzungsvertrages in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.