KWO · Hessen

Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2000

Fundstelle:
GVBl. I 2000, 198, 233
349 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 10 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Gemeindevorstand jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Vordruckmuster. Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,2. die Angabe des Wahlraumes einschließlich einer Kennzeichnung, ob er barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung ist,3. die Angabe der Wahlzeit,4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,5a. die Belehrung, dass nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten Gleichstellungsgesetzes erhalten können,8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 16a Abs. 1,§ 17 Abs. 4 Satz 3) undc) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3). Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 9 Abs. 4 oder 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Der Mitteilung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach einem Vordruckmuster beizufügen.

§ 108

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit BundestagswahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,4. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,5. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,6. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,7. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt und8. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes gilt.

§ 115

Übergangsvorschrift

§ 115 ÜbergangsvorschriftFür Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl- oder Abstimmungstag am 22. Juli 2017 bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt die Kommunalwahlordnung in der bis zum 20. Juli 2017 geltenden Fassung fort; dies gilt nicht für Direktwahlen und Bürgerentscheide, bei denen als Wahl- oder Abstimmungstag der 24. September 2017 bestimmt wurde.

§ 16a

Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

§ 16a Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes versäumt hat,2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder § 8 Abs. 3 des Gesetzes entstanden ist,3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

§ 17

Wahlscheinanträge

§ 17 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat. (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 28

Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

§ 28 Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge(1) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlbezirks von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. (2) Die Wahlbriefumschläge sollen von hellroter Farbe sein.

§ 3

Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 3 Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse(1) Der Vorsitzende beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Er bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Hat ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses seine Zustimmung zur Aufnahme auf einen Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes erteilt, hat es den Wahlleiter unverzüglich darüber zu informieren. (2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jeder Zutritt zu der Sitzung hat. (4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (6) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Vor Ziehung des Loses überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen. (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 39

Stimmabgabe

§ 39 Stimmabgabe(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach Abs. 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (5) aufgehoben(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 20) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat , es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,6. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder7. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei dem Gemeindevorstand bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

§ 40

Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

§ 40Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine Hilfsperson, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 45

Briefwahl

§ 45 Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag undtrifft geeignete Vorkehrungen dafür, dass der Wahlbrief der darauf angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Gemeindevorstand darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder den Stimmzettel oder seinen Stimmzettelumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Stimmzettelumschlag auszuhändigen. Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen gilt § 40 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den. Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Der Gemeindevorstand weist die Leitungen der Einrichtungen in seinem Gemeindegebiet spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl auf die Regelung des Abs. 3 hin.

§ 9

Eintragung der Wahlberechtigten

§ 9 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk gemeldet sind. (2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb des Wahlkreises, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Geht durch einen Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies im Wählerverzeichnis kenntlich zu machen und in der Spalte „Bemerkungen“ oder in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses zu erläutern. Wird bei der Kreiswahl die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in Satz 1 und 3 zu belehren. (3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb des Wahlkreises, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die im Wahlkreis liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Wahlkreis eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist. (4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. (5) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (6) Gibt der Gemeindevorstand einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht er einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 13 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 13 Abs. 4 Satz 4, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor Wahl eingelegt worden ist.

§ 93

Wahlorgane

§ 93 Wahlorgane(1) Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Direktwahlen oder den Bürgerentscheid berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. (2) Die zu den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Landtagswahl berufenen Personen sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid zu berufen, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen; sie sind entsprechend zu unterrichten. (3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden für verbundene Wahlen nur einmal gewährt; für die Bemessung gilt § 25 der Landeswahlordnung.

§ 109

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen

§ 109 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit EuropawahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,4. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,5. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,6. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,7. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt und8. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt.

§ 11

Wahlbekanntmachung

§ 11 Wahlbekanntmachung(1) Der Gemeindevorstand macht die Wahl spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach einem Vordruckmuster öffentlich bekannt. Die Wahlbekanntmachung soll enthalten:1. den Tag der Wahl sowie Beginn und Ende der Wahlzeit mit dem Hinweis darauf, dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,2. ein Verzeichnis der Wahlbezirke; an dessen Stelle kann auf die Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden,3. die Angabe, in welchen Wahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt durchgeführt wird,4. den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Vertreter zu wählen sind,4a. den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten unzulässig ist,4b. den Hinweis, dass nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,4c. den Hinweis, dass nach § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht und unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 des Strafgesetzbuches auch der Versuch strafbar ist,5. die Ankündigung, dass die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden und ihnen bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe des Wahlraums einschließlich einer Kennzeichnung zugeht, ob er barrierefrei ist,6. den Hinweis, wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann und wo amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind,7. die Information darüber, dass das Wählerverzeichnis von der Gemeindebehörde zur Einsicht bereitgehalten wird, von wem, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Zeiten das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist sowie darüber, dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,8. die Voraussetzungen, unter denen wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, an der Wahl teilnehmen können,9. die Voraussetzungen, unter denen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird,10. eine Beschreibung des Inhalts der amtlich hergestellten Stimmzettel und deren Kennzeichnung durch die Wähler sowie den Hinweis, dass amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden,11. Ort und Zeit des Zusammentritts der Auszählungs- und Briefwahlvorstände und12. den Hinweis auf das Verbot der unzulässigen Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung sowie der Veröffentlichung von Wählerbefragungen nach § 17a des Gesetzes.(2) Die Wahlbekanntmachung ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ihr ist ein Stimmzettelmuster beizufügen.

§ 39

Stimmabgabe

§ 39 Stimmabgabe(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach Abs. 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.(5) aufgehoben(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,1a. sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 20) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat , es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,5. seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,6. für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder7. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei dem Gemeindevorstand bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

§ 40

Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen

§ 40Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 100

Wahlhandlung

§ 100 Wahlhandlung(1) Jeder Wähler erhält für diejenige Wahl, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel.(2) Die Stimmzettel für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden in eine gemeinsame Wahlurne gelegt.(3) Findet gleichzeitig mit der Landtagswahl die erste Wahl der Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück.(4) Für die Zählung der Wähler gilt § 59 Abs. 1 der Landeswahlordnung. Trifft der Kreiswahlleiter für die Landtagswahl eine Anordnung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Landeswahlordnung, gilt diese auch für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid.

§ 108

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit BundestagswahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,3. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,4. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,5. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,6. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt und7. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes gilt.

§ 109

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen

§ 109 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit EuropawahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,3. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,4. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,5. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,6. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt und7. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt.

§ 13

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

§ 13 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.(2) Will der Gemeindevorstand einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(3) Der Gemeindevorstand hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Gemeindevorstand in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.(4) Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstands kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. Der Gemeindevorstand legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Gemeindewahlleiter vor. Der Gemeindewahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Abs. 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Gemeindevorstand bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 23

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,2. Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,3. die Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, oder die eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen der Bewerber, wenn die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gefasst hat,4. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben.(2) Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.4. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.5. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 2 Nr. 2 und 3).(4) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 2 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 3 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 25

Zulassung der Wahlvorschläge

§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.(3) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Gemeindewahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft der Kreiswahlausschuss für die Kreiswahl eine Unterscheidungsbezeichnung, gilt diese auch für die Gemeinde- und Ortsbeiratswahlen in den kreisangehörigen Gemeinden.(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.(6) Der Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.(7) Die zuständigen Wahlleiter teilen die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen und der Kreistage dem Statistischen Landesamt unverzüglich mit.

§ 4

Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände

§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen.(2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen; dies gilt nicht für den Schriftführer und dessen Stellvertreter.(3) Der Wahlvorsteher, der Schriftführer und deren Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.(4) Der Gemeindevorstand bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.(5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.(6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt nach Maßgabe von Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen.(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.(8) Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter und mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.(9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3 Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen.(10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil.(11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben:1. Der Gemeindevorstand beruft für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.2. Der Briefwahlvorstand ist bei der Zulassung und Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 53 Abs. 2 und 3 beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 43

Schluss der Wahlhandlung

§ 43 Schluss der WahlhandlungSobald die Wahlzeit nach § 33 abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

§ 46

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 46 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkIm Anschluss an die Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände vorbehaltlich des § 47 Abs. 2 das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellen fest1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,4. im Falle der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 47

Zählung der Wähler

§ 47 Zählung der Wähler(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und in gefaltetem Zustand gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.(2) Ergibt die Feststellung nach Abs. 1, dass weniger als 50 Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ordnet der Wahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die gefalteten Stimmzettel verpackt, versiegelt und das mit einer Inhaltsangabe versehene Paket zusammen mit einer Bescheinigung nach einem Vordruckmuster über die Zählung der Wähler nach Abs. 1 und die Zahl der Wahlberechtigten aus dem beurkundeten Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses kann einem aufnehmenden Wahlvorstand auch die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mehrerer Wahlbezirke übertragen werden, § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Am Wahlraum eines abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer nach § 37 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken; die Bescheinigung nach Satz 1 ist der Niederschrift des aufnehmenden Wahlvorstands beizufügen.

§ 53

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 53 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 8 etwas anderes bestimmt ist.(2) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 21a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 46 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. § 47 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Zählung der Wähler die Stimmzettelumschläge ungeöffnet zu zählen sind und die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 47 Abs. 2 Satz 1 auch einem anderen Briefwahlvorstand oder einem Wahlvorstand eines allgemeinen Wahlbezirks übertragen werden kann. § 48 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass leer abgegebene Stimmzettelumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 sowie Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten, nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 zu behandeln sind.(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Der Niederschrift sind beizufügen1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 48 Abs. 3 Satz 1 besonders beschlossen hat,2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3. die Wahlscheine, über die der Briefwählvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.(6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand.(7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird für Gemeinde- und Kreiswahlen vom Gemeindevorstand in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernommen.(8) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Gemeindevorstand, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 112). Die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge werden den Stimmzetteln nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 beigefügt.(8a) Stellt der Wahlleiter fest, dass im Wahlkreis die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei dem Gemeindevorstand eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. In Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlleiter feststellt, dass die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen.

§ 85

Geltungsbereich

§ 85 GeltungsbereichWerden Gemeinde- und Kreiswahlen sowie Orts- und Ausländerbeiratswahlen (allgemeine Kommunalwahlen) gleichzeitig oder werden Direktwahlen oder Bürgerentscheide gleichzeitig oder gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, so gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 86 bis 91a. Werden mehrere Wahlen und Abstimmungen nach Satz 1 (Kommunalwahlen) gleichzeitig mit einer Volksabstimmung durchgeführt, so gelten für die Kommunalwahlen die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung sowie für die Volksabstimmung die Vorschriften der Stimmordnung nur, soweit in den §§ 86 bis 91b nichts anderes bestimmt ist; im Falle des § 19 der Stimmordnung gilt dies entsprechend.

§ 86

Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane

§ 86 Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane(1) Die Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume und Wahlvorstände müssen dieselben sein; für die Ausländerbeiratswahl gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht.(2) Im Falle des § 85 Satz 2 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Volksabstimmung berufenen Personen zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahl zu berufen sind; sie sind entsprechend zu unterrichten. Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Volksabstimmung können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal nach § 5 der Stimmordnung in Verbindung mit § 25 der Landeswahlordnung gewährt.

§ 86a

Absage der Orts- oder Ausländerbeiratswahl, Entfallen des Orts- oder Ausländerbeirats

§ 86a Absage der Orts- oder Ausländerbeiratswahl, Entfallen des Orts- oder AusländerbeiratsIm Falle des § 82 Abs. 1 Satz 5 oder des § 86 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde. Im Falle des § 82 Abs. 1 Satz 6 oder des § 86 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass die Einrichtung des Ortsbeirats für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit entfällt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.

§ 87

Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung

§ 87 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung(1) Für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte ,Bemerkungen’ zu erläutern. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen.(2) Die Beurkundungen der Zahl der Wahl- oder Stimmberechtigten nach § 15 Satz 3 sind für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen getrennt anzufertigen. Findet gleichzeitig mit einer Gemeindewahl eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung statt, entfällt ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 Satz 3; die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahl ist zugleich die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl des Bürgermeisters und die Zahl der Stimmberechtigten für die Abstimmung.(3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 11 verwendet, in der darauf hinzuweisen ist,1. welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,2. welche Farben die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen und Abstimmungen aufweisen,3. für welche Wahlen ein gemeinsamer oder getrennter Wahlschein ausgestellt wird,4. dass gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge sowie ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen und Abstimmungen eigene Stimmzettelumschläge verwendet werden.(4) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 bis 3 nicht.(5) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachungen nach Abs. 3 und § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 7 der Landeswahlordnung miteinander verbunden werden können. In der verbundenen Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen,1. welchen Inhalt die für die Volksabstimmung und die für die Kommunalwahlen verwendeten Stimmzettel haben,2. wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind,3. dass gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag verwendet wird.

§ 88

Wahlbenachrichtigung, Wahlschein

§ 88 Wahlbenachrichtigung, Wahlschein(1) Für alle Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung und ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt, auf dem kenntlich zu machen ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht; ist für die Ausländerbeiratswahl eine Briefwahl nach § 58 Satz 2 des Gesetzes nicht vorgesehen, wird für diese Wahl ein getrennter Wahlschein ausgestellt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn gleichzeitig eine Abstimmung durchgeführt wird. Der gemeinsame Wahlschein für die Wahlen gilt zugleich als Stimmschein für die Abstimmung. In dem der Wahlbenachrichtigung beizufügenden Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und dem Wahlschein ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.(2) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären.(3) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 und 2 nicht.(4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten die Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:1. Für die gemeinsame Wahlbenachrichtigung, den gemeinsamen Wahlscheinantrag sowie den gemeinsamen Wahlschein werden Vordruckmuster erstellt.2. Über die erteilten Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis und ein gemeinsames Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine geführt; in den Verzeichnissen ist kenntlich zu machen, für welche Wahl oder Abstimmung die Wahl- oder Abstimmungsberechtigung besteht.3. In dem amtlichen Merkblatt zur Briefwahl ist zusätzlich auf die Durchführung der Volksabstimmung hinzuweisen. Für das gemeinsame Merkblatt wird ein Vordruckmuster erstellt.4. Der Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahl wird für die Volksabstimmung mitbenutzt; er ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Für den gemeinsamen Wahlbriefumschlag wird ein Vordruckmuster erstellt.5. Für die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag gilt § 74a Abs. 4 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Landeswahlleiter kann die Beschaffung der amtlichen Merkblätter für die Briefwahl und der Wahlbriefumschläge sowie die Postdienstleistungen für den gemeinsamen Versand der Briefwahl- und Briefabstimmungsunterlagen und die Freimachung der Wahlbriefumschläge übernehmen.

§ 89

Stimmzettel, Stimmzettelumschläge

§ 89 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge(1) Für jede Wahl und jede Abstimmung wird ein besonderer Stimmzettel verwendet. Aus dem Aufdruck des Stimmzettels muss hervorgehen, für welche Wahl oder welche Abstimmung er bestimmt ist.(2) Die Stimmzettel für die Gemeindewahl werden aus weißem oder weißlichem Papier und die Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier hergestellt. Statt farbigem Papier kann auch eine entsprechende farbige Markierung auf dem Stimmzettel verwendet werden, wenn die Stimmzettel dadurch für jede Wahl deutlich zu unterscheiden sind. Die Stimmzettel für die Orts- und Ausländerbeiratswahl, die Direktwahl oder die Abstimmung müssen sich von den Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Direktwahlen oder Abstimmungen müssen für jede Direktwahl und jede Abstimmung besondere Stimmzettel verwendet werden, die sich durch entsprechende Aufdrucke und farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden müssen.(3) Für jede Wahl und jede Abstimmung werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.(4) Die Stimmzettelumschläge sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Stimmzettelfarbe nach Abs. 2 übereinstimmen.

§ 91

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 91 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk(1) Vor der Zählung der Wähler nach § 47 Abs. 1 sind die Stimmzettel nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen.(2) Die Stimmen sind in folgender Reihenfolge zu zählen: Wahl oder Stichwahl des Bürgermeisters, Wahl oder Stichwahl des Landrats, Gemeindewahl, Kreiswahl, Ortsbeiratswahl, Abstimmung und Ausländerbeiratswahl. Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, bestimmt der Gemeindewahlleiter, in welcher Reihenfolge die Stimmen für die Abstimmungen zu zählen sind. Für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. Die Unterlagen nach § 51 Abs. 1 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; eingenommene gemeinsame Wahlscheine sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen.(3) Mit der Zählung von Stimmen nach § 48a darf erst begonnen werden, wenn die Zählungen nach den §§ 48, 70 und 78 beendet sind. Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Ausländerbeiratswahl gelten die §§ 47 bis 49 mit der Maßgabe, dass1. der Wahlvorstand nach der Zählung der Wähler nach § 47 Abs. 1 die Stimmzettel und eingenommene getrennte Wahlscheine verpackt, die einzelnen Pakete versiegelt, mit einer Inhaltsangabe versieht und dem Gemeindevorstand übergibt,2. nach § 47 Abs. 2 Satz 1 als aufnehmender Wahlvorstand ein Auszählungswahlvorstand bestimmt wird; die gefalteten Stimmzettel und eingenommene getrennte Wahlscheine sind zu verpacken, die einzelnen Pakete zu versiegeln und mit einer Inhaltsangabe dem Gemeindevorstand zu übergeben,3. eine Schnellmeldung nach § 49 Abs. 1 nicht erfolgt,4. der Auszählungswahlvorstand die Zählung und Sortierung der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2, 4 und 5 und die Zählung der Stimmen nach § 48a Abs. 2 bis 9 vornimmt.(4) Wahl- oder Abstimmungsniederschriften sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu führen. § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.(5) Wird eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung gemeinsam mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, meldet der Gemeindevorstand das Wahl- oder Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter und dieser auf schnellstem Wege dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium. Entsprechendes gilt für den Gemeindevorstand einer kreisfreien Stadt und bei der Wahl des Landrats für den Kreiswahlleiter.(6) Im Falle des § 85 Satz 2 ist das Ergebnis der Volksabstimmung vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln; für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt worden sind, ist zu sorgen.

§ 88a

Inhalt und Form der Wahlvorschläge bei der Ausländerbeiratswahl

§ 88a Inhalt und Form der Wahlvorschläge bei der AusländerbeiratswahlFür Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung ist dem Wahlvorschlag eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde beizufügen. Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung haben in geeigneter Weise den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.

§ 110a

Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

§ 110a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, Nr. L 127 S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 12 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 6 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 13 gewährleisteten Einspruchsrechte.(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 14 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von § 1 Abs. 8 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach § 7 bis 9 und 19 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11.

§ 17

Wahlscheinanträge

§ 17 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat.(5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 47

Zählung der Wähler

§ 47 Zählung der Wähler(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und in gefaltetem Zustand gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und soweit möglich zu erläutern.(2) Ergibt die Feststellung nach Abs. 1, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, ordnet der Wahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender Wahlvorstand) die gefalteten Stimmzettel verpackt, versiegelt und das mit einer Inhaltsangabe versehene Paket zusammen mit einer Bescheinigung nach einem Vordruckmuster über die Zählung der Wähler nach Abs. 1 und die Zahl der Wahlberechtigten aus dem beurkundeten Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Wahlvorstand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des Wahlkreises (aufnehmender Wahlvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Zum Schutz des Wahlgeheimnisses kann einem aufnehmenden Wahlvorstand auch die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mehrerer Wahlbezirke übertragen werden, § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Am Wahlraum eines abgebenden Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schriftführers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvorstands und soweit möglich weiterer nach § 37 anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvorstand verfährt entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 7 und 8. Die Übergabe der Wahlunterlagen ist in den Wahlniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken; die Bescheinigung nach Satz 1 ist der Niederschrift des aufnehmenden Wahlvorstands beizufügen.

§ 59

Wiederholungswahl

§ 59 Wiederholungswahl(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen.(4) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, gilt für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses Folgendes:1. Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl nicht wiederholt wird, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.2. Wird die Wahl nur in einzelnen allgemeinen Wahlbezirken wiederholt, werden Wahlberechtigte, die an der Briefwahl in diesen Wahlbezirken teilgenommen haben, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.(5) Für die Wiederholungswahl werden neue Wahlscheine ausgegeben. Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, für die ein Vermerk nach § 20 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, unverzüglich Briefwahlunterlagen von Amts wegen; dies gilt nicht für Wahlberechtigte, die ihren Wahlschein in einem allgemeinen Wahlbezirk abgegeben haben. Im Falle des Abs. 4 Nr. 2 erhalten auch diejenigen Personen einen Wahlschein, die nachweisen, dass sie bei der Hauptwahl den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird.(6) Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, gelten die §§ 10 und 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Benachrichtigung der Wahlberechtigten und in der Wahlbekanntmachung darauf hinzuweisen ist, dass eine Wahl in allgemeinen Wahlbezirken nicht stattfindet und die Briefwahlunterlagen von Amts wegen übersandt werden; die Benachrichtigung der Wahlberechtigten kann mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen verbunden werden.

§ 10

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 10 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Gemeindevorstand jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Vordruckmuster. Die Mitteilung, die äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlage zu kennzeichnen ist, soll enthalten1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,2. die Angabe des Wahlraumes einschließlich einer Kennzeichnung, ob er barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung ist,3. die Angabe der Wahlzeit,4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,5a. die Belehrung, dass nach § 7 Abs. 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten Gleichstellungsgesetzes erhalten können,8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen; sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 16a Abs. 1,§ 17 Abs. 4 Satz 3) undc) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3).Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 9 Abs. 4 bis 6 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.(2) Der Mitteilung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach einem Vordruckmuster beizufügen.

§ 108

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit BundestagswahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,3. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,4. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,5. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,6. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene oder verlorene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt,7. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes gilt und8.§ 95 Abs. 3 Nr. 5 keine Anwendung findet, wenn von der Möglichkeit der Mitbenutzung der Wahlbriefumschläge der Bundestagswahl nach § 45 Abs. 4 Satz 2 der Bundeswahlordnung Gebrauch gemacht wird.

§ 109

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen

§ 109 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit EuropawahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,3. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,4. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,5. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,6. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene oder verlorene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt,7. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt und8.§ 95 Abs. 3 Nr. 5 keine Anwendung findet, wenn von der Möglichkeit der Mitbenutzung der Wahlbriefumschläge der Europawahl nach § 38 Abs. 4 Satz 2 der Europawahlordnung Gebrauch gemacht wird.

§ 110a

Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

§ 110a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, Nr. L 127 S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 12 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 6 und des § 8 Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 13 gewährleisteten Einspruchsrechte.(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 14 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach § 7 bis 9 und 19 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 11.(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Art. 13, 15 Abs. 1 und 3, Art. 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 114

Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster

§ 114 Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 67 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe.(2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt.

§ 12

Einsicht in das Wählerverzeichnis

§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis(1) Der Gemeindevorstand hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Die Einsichtnahme soll durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden, das nur von einem Beschäftigten des Gemeindevorstands bedient werden darf. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 14 Abs. 5 im Klartext gelesen werden können.(2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 13

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

§ 13 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.(2) Will der Gemeindevorstand einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(3) Der Gemeindevorstand hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Gemeindevorstand in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt.(4) Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstands kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Gemeindevorstand legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Gemeindewahlleiter vor. Der Gemeindewahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Abs. 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Gemeindevorstand bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 14

Berichtigung des Wählerverzeichnisses

§ 14 Berichtigung des Wählerverzeichnisses(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 9 Abs. 4 bis 6, § 20 sowie Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Gemeindevorstand den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden.(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Abs. 2 und in § 36 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.(4) Hatte sich in einem Verfahren nach Abs. 1 herausgestellt, dass der Wahlberechtigte noch in einem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde geführt wird, so benachrichtigt der Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten einträgt, den anderen Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht.(5) Alle von Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen; wird das Wählerverzeichnis nicht im automatisierten Verfahren geführt, sind die Angaben mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.

§ 17

Wahlscheinanträge

§ 17 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.(2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat.(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 9 Abs. 5 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines, es sei denn, der Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand seines Wahlbezirks wählen.(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 18

Erteilung von Wahlscheinen

§ 18 Erteilung von Wahlscheinen(1) Wahlscheine können ab dem einundvierzigsten Tag vor der Wahl erteilt werden.(2) Der Wahlschein muss den Namen des mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten enthalten und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Der Name des Beschäftigten und das Dienstsiegel können eingedruckt werden; wird der Wahlschein nicht mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, muss er von dem Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden.(3) Dem Wahlschein sind beizufügen1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag,3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift des Gemeindevorstands, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und4. ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl.§ 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will.(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Anschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 17 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindevorstand vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.(6) Über die erteilten Wahlscheine führt der Gemeindevorstand ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 16a Abs. 1 und die des § 16a Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 16a Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Gemeindevorstand führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. In den Fällen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.(8) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 22

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss1. auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 des Gesetzes und2. auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung und nach § 23 der Hessischen Landkreisordnung hinweisen sowie3. die für die Wahl maßgebliche Einwohnerzahl und die Zahl der zu wählenden Vertreter sowie4. einen Hinweis enthalten, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 69. Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.Hat die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gefasst, ist in der Aufforderung anzugeben, welche Angaben auf dem Stimmzettel zusätzlich aufgenommen werden.(2) Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.

§ 23

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,2. Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,3. die Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, wenn die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gefasst hat,4. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters.Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben. Der Wahlvorschlag soll ferner die Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten.(2) Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.4. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.5. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 2 Nr. 2 und 3).(4) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 2 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 3 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 25

Zulassung der Wahlvorschläge

§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird.(2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.(3) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Gemeindewahlausschuss einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft der Kreiswahlausschuss für die Kreiswahl eine Unterscheidungsbezeichnung, gilt diese auch für die Gemeinde- und Ortsbeiratswahlen in den kreisangehörigen Gemeinden.(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.(6) Der Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.(7) Die zuständigen Wahlleiter teilen die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen und der Kreistage dem Statistischen Landesamt unverzüglich mit.

§ 26

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 26 Bekanntmachung der WahlvorschlägeDer Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 15 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben mit den Maßgaben, dass für die Bewerber1. statt des Tages der Geburt nur das jeweilige Geburtsjahr,2. im Falle eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes zusätzlich der Name des Gemeindeteils der Hauptwohnung,3. statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der Hauptwohnung) und4. im Falle eines Nachweises nach § 15 Abs. 5 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes statt des Wohnortes der Ort der Erreichbarkeitsanschriftangegeben wird.

§ 27

Gestaltung des Stimmzettels

§ 27 Gestaltung des Stimmzettels(1) Die Stimmzettel sind nach einem Vordruckmuster zu gestalten. Alle Stimmzettel eines Wahlkreises müssen von einheitlicher Papierfarbe sein. Sie sollen von weißem oder weißlichem Papier sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.(2) Die Stimmzettel müssen im Kopf deutlich sichtbar die Angaben enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden und wie die Stimmen abgegeben werden können. Die Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer, die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt.(3) Auf dem Stimmzettel werden die Nummern der im Landtag vertretenen Parteien, für die ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder zugelassen worden ist, ausgelassen; ein Leerfeld ist nicht vorzusehen.(4) Die Stimmzettel dürfen außer dem vorgesehenen amtlichen Aufdruck keine Kennzeichen tragen. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 110 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.(5) Sofern Blindenvereine ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen für den Wahlkreis erklärt haben, wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung diesen Blindenvereinen zur Verfügung gestellt.

§ 54

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis unter Hinzufügen des Briefwahlergebnisses auf einem Zählbogen nach einem Vordruckmuster zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Wahlleiter die Nachzählung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Wahlleiter dem Wahlausschuss vor.(2) Der Wahlausschuss tritt spätestens zwölf Tage nach der Wahl zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. In dieser Sitzung ermittelt der Wahlausschuss nach Berichterstattung durch den Wahlleiter das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen,4. bei der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,6. die Zahlen der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen insgesamt zustehen,7. die Namen der gewählten Bewerber.(3) Der Wahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses werden von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet; dies gilt auch für den Schriftführer, der nicht zugleich Beisitzer ist.(5) In den Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und die Fertigung der Niederschrift nach Abs. 4 unmittelbar im Anschluss an die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses vorgenommen werden.

§ 55

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

§ 55 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses(1) Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen, ist, macht der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis mit den in § 54 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Angaben bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch nach § 25 des Gesetzes hinzuweisen.(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Kreiswahlleiter dem Statistischen Landesamt das endgültige Wahlergebnis der Kreiswahl und der Gemeindewahl mit den dazugehörigen Zusammenstellungen. Entsprechendes gilt für die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte. Das Statistische Landesamt kann mit Zustimmung des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Wurde das endgültige Wahlergebnis in elektronischer Form übermittelt, kann es von einer Übermittlung auf anderem Wege absehen.

§ 59

Wiederholungswahl

§ 59 Wiederholungswahl(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen.(4) Wahlvorschläge können geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:1. Änderungen des Namens einer Partei oder Wählergruppe,2. Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählergruppe, wenn eine solche verwendet wird,3. Änderungen des Namens eines Bewerbers,4. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes) und5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes).Über die Zulässigkeit von Änderungen nach Satz 1 und 2 beschließt der zuständige Wahlausschuss.(5) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, gilt für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses Folgendes:1. Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl nicht wiederholt wird, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.2. Wird die Wahl nur in einzelnen allgemeinen Wahlbezirken wiederholt, werden Wahlberechtigte, die an der Briefwahl in diesen Wahlbezirken teilgenommen haben, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.(6) Für die Wiederholungswahl werden neue Wahlscheine ausgegeben. Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, für die ein Vermerk nach § 20 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, unverzüglich Briefwahlunterlagen von Amts wegen; dies gilt nicht für Wahlberechtigte, die ihren Wahlschein in einem allgemeinen Wahlbezirk abgegeben haben. Im Falle des Abs. 4 Nr. 2 erhalten auch diejenigen Personen einen Wahlschein, die nachweisen, dass sie bei der Hauptwahl den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird.(7) Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, gelten die §§ 10 und 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Benachrichtigung der Wahlberechtigten und in der Wahlbekanntmachung darauf hinzuweisen ist, dass eine Wahl in allgemeinen Wahlbezirken nicht stattfindet und die Briefwahlunterlagen von Amts wegen übersandt werden; die Benachrichtigung der Wahlberechtigten kann mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen verbunden werden.

§ 88

Wahlbenachrichtigung, Wahlschein

§ 88 Wahlbenachrichtigung, Wahlschein(1) Für alle Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung und ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt, auf dem kenntlich zu machen ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn gleichzeitig eine Abstimmung durchgeführt wird. Der gemeinsame Wahlschein für die Wahlen gilt zugleich als Stimmschein für die Abstimmung. In dem der Wahlbenachrichtigung beizufügenden Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und dem Wahlschein ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.(2) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären.(3) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 und 2 nicht.(4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten die Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend:1. Für die gemeinsame Wahlbenachrichtigung, den gemeinsamen Wahlscheinantrag sowie den gemeinsamen Wahlschein werden Vordruckmuster erstellt.2. Über die erteilten Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis und ein gemeinsames Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine geführt; in den Verzeichnissen ist kenntlich zu machen, für welche Wahl oder Abstimmung die Wahl- oder Abstimmungsberechtigung besteht.3. In dem amtlichen Merkblatt zur Briefwahl ist zusätzlich auf die Durchführung der Volksabstimmung hinzuweisen. Für das gemeinsame Merkblatt wird ein Vordruckmuster erstellt.4. Der Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahl wird für die Volksabstimmung mitbenutzt; er ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Für den gemeinsamen Wahlbriefumschlag wird ein Vordruckmuster erstellt.5. Für die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag gilt § 74a Abs. 4 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Landeswahlleiter kann die Beschaffung der amtlichen Merkblätter für die Briefwahl und der Wahlbriefumschläge sowie die Postdienstleistungen für den gemeinsamen Versand der Briefwahl- und Briefabstimmungsunterlagen und die Freimachung der Wahlbriefumschläge übernehmen.

§ 9

Eintragung der Wahlberechtigten

§ 9 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk gemeldet sind.(2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb des Wahlkreises, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Geht durch einen Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies im Wählerverzeichnis kenntlich zu machen und in der Spalte „Bemerkungen“ oder in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses zu erläutern. Wird bei der Kreiswahl die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in Satz 1 und 3 zu belehren.(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb des Wahlkreises, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die im Wahlkreis liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Wahlkreis eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist.(4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.(5) Auf Antrag sind in das Wählerverzeichnis Wahlberechtigte einzutragen, die am Stichtag ihren dauernden Aufenthalt im Wahlkreis haben, ohne eine Wohnung inne zu haben, § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 86 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Hessischen Landkreisordnung.(6) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend.(7) Gibt der Gemeindevorstand einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht er einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 13 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 13 Abs. 4 Satz 4, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor Wahl eingelegt worden ist.

§ 88a

Inhalt und Form der Wahlvorschläge bei der Ausländerbeiratswahl

§ 88a Inhalt und Form der Wahlvorschläge bei der AusländerbeiratswahlFür Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung ist dem Wahlvorschlag eine Kopie der Einbürgerungsurkunde beizufügen. Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung haben in geeigneter Weise den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.

§ 109

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen

§ 109Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen(1) Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 101, 103 bis 106 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Für die gemeinsame Beantragung von Wahlscheinen gilt § 26 Abs. 4 der Europawahlordnung.(3) Die Unzulässigkeit von Wahlpropaganda und Unterschriftensammlungen beurteilt sich nach § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes.

§ 29

Wahlräume

§ 29 Wahlräume(1) Der Gemeindevorstand bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist und in denen Briefwahlvorstände oder Auszählungswahlvorstände tätig werden. Die Wahlräume sind nach Möglichkeit in öffentlichen Gebäuden einzurichten. (2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Gemeindevorstand teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten- Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) sind.

§ 10

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 10 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Gemeindevorstand jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Vordruckmuster. Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,2. die Angabe des Wahlraumes einschließlich einer Kennzeichnung, ob er barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) ist,3. die Angabe der Wahlzeit,4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 16a Abs. 1,§ 17 Abs. 4 Satz 3) undc) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3). Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 9 Abs. 4 oder 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines aufzudrucken.

§ 108

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen(1) Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 101, 103 bis 106 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 entsprechend. (2) Für die gemeinsame Beantragung von Wahlscheinen gilt § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung.(3) Die Unzulässigkeit von Wahlpropaganda und Unterschriftensammlungen beurteilt sich nach § 32 des Bundeswahlgesetzes.

§ 11

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von ...

§ 11 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und das Wahlrecht von UnionsbürgernDer Gemeindevorstand macht spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, 1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,2. dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 13),3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 16 bis 19),5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 45),6. unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger an der Wahl teilnehmen können,7. wie amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind,8. wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann.

§ 113

Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen

§ 113 Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen(1) Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands und des Kreisausschusses gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für öffentliche Bekanntmachungen der Wahlleiter. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in einem einheitlichen Bekanntmachungsorgan, so können sie verbunden werden.

§ 16a

Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

§ 16a Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen ist,3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 9 Abs. 6 oder die Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes versäumt hat,2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 9 Abs. 6 oder § 8 Abs. 3 des Gesetzes entstanden ist,3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

§ 17

Wahlscheinanträge

§ 17 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat. (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 18

Erteilung von Wahlscheinen

§ 18 Erteilung von Wahlscheinen(1) Wahlscheine werden ab dem vierunddreißigsten Tag vor der Wahl erteilt. (2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,2. ein amtlicher Wahlumschlag,3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift des Gemeindevorstands, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und4. ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will. Der Wahlberechtigte kann die in Satz 1 genannten Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern. (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 17 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden vom Gemeindevorstand unverzüglich versandt. (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. (6) Über die erteilten Wahlscheine führt der Gemeindevorstand ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 16a Abs. 1 und die des § 16a Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 16a Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen. (7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Gemeindevorstand verständigt den Gemeinde- oder Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Der Gemeindevorstand führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. In den Fällen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind. (8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 7 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.

§ 22

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am neunundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 des Gesetzes hinweisen und die für die Wahl maßgebliche Einwohnerzahl sowie die Zahl der zu wählenden Vertreter enthalten; in der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, ob die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes getroffen hat und welche Gemeindeteile benannt wurden. Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche eingeteilt, muss die Aufforderung auch die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche enthalten und darauf hinweisen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche oder für jeden Wahlbereich ein eigener Wahlvorschlag eingereicht werden kann. Ferner ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. (2) Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.

§ 23

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten 1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,2. Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben. (2) Unterscheiden sich die Namen von Wahlvorschlägen nicht deutlich voneinander, so soll der Wahlleiter hierauf hinweisen; ist zweifelhaft, welche politische Partei oder Wählergruppe zuerst bestanden hat, soll er gleichzeitig verlangen, dass der Zeitpunkt der Gründung der politischen Parteien oder Wählergruppen nachgewiesen wird. Der Name kann von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags innerhalb der Einreichungsfrist geändert werden. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Gründung der politischen Partei oder Wählergruppe ist spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu führen. (3) Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Bei Unterzeichnern von Wahlvorschlägen für Wahlbereiche muss sich die Bescheinigung darauf beziehen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt sind und im Wahlbereich ihren Wohnsitz haben. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.4. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.5. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen 1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 3 Nr. 2 und 3). (5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 27

Gestaltung des Stimmzettels

§ 27 Gestaltung des Stimmzettels(1) Die Stimmzettel sind nach einem Vordruckmuster zu gestalten. Alle Stimmzettel eines Wahlkreises müssen von einheitlicher Papierfarbe sein. Sie sollen von weißem oder weißlichem Papier sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. (2) Die Stimmzettel müssen im Kopf deutlich sichtbar die Angaben enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden und wie die Stimmen abgegeben werden können. Die Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer, die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt. (3) Auf dem Stimmzettel werden die Nummern der im Landtag vertretenen Parteien, für die ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder zugelassen worden ist, ausgelassen; ein Leerfeld ist nicht vorzusehen. (4) Die Stimmzettel dürfen außer dem vorgesehenen amtlichen Aufdruck keine Kennzeichen tragen. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 110 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.

§ 29

Wahlräume

§ 29 Wahlräume(1) Der Gemeindevorstand bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist und in denen Briefwahlvorstände oder Auszählungswahlvorstände tätig werden. Die Wahlräume sind nach Möglichkeit in öffentlichen Gebäuden einzurichten. (2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Gemeindevorstand teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten- Gleichstellungsgesetzes sind.

§ 3

Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 3 Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse(1) Der Vorsitzende beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Er bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Hat ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses seine Zustimmung zur Aufnahme auf einen Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes erteilt, hat es den Wahlleiter unverzüglich darüber zu informieren. (2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jeder Zutritt zu der Sitzung hat. (4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (6) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Vor Ziehung des Loses überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen. (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 34

Wahlbekanntmachung

§ 34 Wahlbekanntmachung(1) Der Gemeindevorstand macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Auszählungs- und Briefwahlvorstände öffentlich bekannt; er weist dabei darauf hin, in welchen Wahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt (§ 66 des Gesetzes) durchgeführt wird und wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist der Gemeindevorstand darauf hin, 1. dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,2. dass jeder Wähler so viele Stimmen hat, wie Vertreter zu wählen sind,3. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,4. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,5. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,6. dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,7. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,8. dass nach § 17a Abs. 1 und 2 des Gesetzes während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten ist und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist und dass Verstöße gegen diese Verbote nach § 17a Abs. 3 des Gesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können,9. wie amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind. (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke, die Erläuterung der Briefwahl sowie die Bekanntmachung von Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

§ 35

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 35 Ausstattung des Wahlvorstandes(1) Der Gemeindevorstand übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung 1. das Wählerverzeichnis,2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,3. eine Unterrichtung über die für ungültig erklärten Wahlscheine,4. Vordruck der Wahlniederschrift,5. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,6. Vordrucke der Zähllisten,7. Abdrucke des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,8. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke und die Erläuterung der Briefwahl nicht zu enthalten braucht,9. Verschlussmaterial für die Wahlurne,10. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine sowie Verpackungsmaterial zur Aufnahme der Wahlunterlagen. (2) Erfolgt die Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8), stellt der Gemeindevorstand die erforderliche Ausstattung bereit.

§ 36

Eröffnung der Wahlhandlung

§ 36 Eröffnung der Wahlhandlung(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 18 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend Satz 1 und 2. (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden

§ 4

Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände

§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen. (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (4) Der Gemeindevorstand oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt nach Maßgabe von Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen. (7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3 Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. (10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil. (11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Der Gemeindevorstand kann für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände berufen. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.2. Wird kein Briefwahlvorstand gebildet, so bestimmt der Gemeindevorstand den Wahlvorstand, dem die Aufgaben des Briefwahlvorstandes obliegen.

§ 40

Stimmabgabe behinderter Wähler

§ 40 Stimmabgabe behinderter Wähler(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine Hilfsperson, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 47

Zählung der Wähler

§ 47 Zählung der WählerVor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 48

Zählung der Stimmzettel

§ 48 Zählung der Stimmzettel(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand 1. die Zahl der Stimmzettel, bei denen ein Wahlvorschlag unverändert angenommen worden ist, insgesamt und getrennt nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge,2. die Zahl der Stimmzettel, bei denen eine oder mehrere Bewerberstimmen abgegeben oder ein oder mehrere Bewerber gestrichen worden sind,3. die Zahl der Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet worden sind oder auf denen mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet und keine Bewerberstimme abgegeben worden ist oder auf denen ein oder mehrere zusätzliche Bewerber handschriftlich eingetragen worden sind (zweifelsfrei ungültige Stimmzettel) und4. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. (2) Die Sortierung und Zählung der Stimmzettel erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle des Wahlvorstandes. Vor der Zählung ist die Sortierung der Stimmzettel nach Abs. 1 zu überprüfen; eine fehlerhafte Zuordnung ist zu korrigieren. Jede Zählung muss zweifach erfolgen. Der Wahlvorsteher gibt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 jeweils einzeln mündlich bekannt; bei den Zahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sagt er laut an, um welchen Wahlvorschlag es sich handelt. (3) Über Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 4 beschließt der Wahlvorstand; der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Bei Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 3 und bei Stimmzetteln, die nach dem Beschluss nach Satz 1 keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel), sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die Stimmen ungültig sind. Die Anzahl der Stimmzettel, die nach dem Beschluss nach Satz 1 gültige Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 1 sind, wird für jeden Wahlvorschlag gesondert ermittelt. (4) Der Schriftführer vermerkt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 bis 3 in der Wahlniederschrift. (5) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes eine erneute Zählung der Stimmzettel, so ist diese zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (6) Ist die Stimmermittlung in dem Wahlbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass 1. die Stimmermittlung unterbrochen wird, wenn die Stimmermittlung an einem anderen Ort fortgeführt werden soll oder2. die Stimmermittlung vertagt wird, wenn die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fortgesetzt werden soll; der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.

§ 48a

Zählung der Stimmen

§ 48a Zählung der Stimmen(1) Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm der Gemeindevorstand die vom Wahlvorstand übernommenen Wahlunterlagen; § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 sowie die nachfolgenden Bestimmungen sowohl für den Wahlvorstand als auch den Auszählungswahlvorstand. (2) Der Wahlvorsteher verteilt die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 auf die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Der Gemeindevorstand kann festlegen, dass für die Zählung der Stimmen Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können Hilfskräfte zugeordnet werden. Zur Ermittlung der Stimmen werden Zähllisten nach einem Vordruckmuster verwendet, die von einem Mitglied des Wahlvorstandes (Listenführer) zu führen sind. Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte zugeordnet, nehmen diese die Aufgaben des Listenführers wahr. (3) Der Wahlvorstand ermittelt für jeden Bewerber die auf ihn entfallenen gültigen Stimmen wie folgt: Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt die Namen der Bewerber, die Stimmen erhalten haben, und die Anzahl der auf jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen laut an. Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Bewerber die Anzahl der auf ihn entfallenden Stimmen und wiederholt laut den Namen des Bewerbers und die Anzahl der zugeteilten Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung des Stimmzettels, die Zählung der Stimmen und die Führung der Zählliste. (4) Stimmen, die nach § 20a Abs. 2 und 3 des Gesetzes als nicht abgegeben gelten, werden gestrichen; die Korrektur ist auf dem Stimmzettel zu vermerken. Falls Reststimmen nach § 20a Abs. 5 des Gesetzes auf Bewerber eines Wahlvorschlags zu verteilen sind, sind die begünstigten Bewerber auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen und die Zahl der zusätzlich auf sie entfallenden Stimmen zu vermerken. Die Summe der vom Wähler an Bewerber vergebenen Stimmen und die Summe der Reststimmen sollen dabei auf dem Stimmzettel vermerkt werden. Für die Vermerke ist ein Schreibstift zu verwenden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe der Wähler verwendeten Schreibstiften unterscheidet. (5) Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken gibt, sind auszusondern; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen beschließt der Wahlvorstand. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Er vermerkt den Beschluss auf den Stimmzetteln und versieht sie mit fortlaufenden Nummern. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen Bewerber verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet. Die Zahl der ungültigen Stimmzettel wird vom Schriftführer in die Wahlniederschrift übertragen. Stimmzettel, die aufgrund eines Beschlusses nach § 48 Abs. 3 Satz 1 gültige Bewerberstimmen enthalten, werden nach Satz 4 behandelt. (6) Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jeden Bewerber festgehaltenen Stimmen und trägt sie in die nach einem Vordruckmuster zu führende Anlage zur Niederschrift ein. Dort trägt er für jeden Bewerber auch die Zahl der auf ihn entfallenden Stimmen aufgrund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) ein und bildet daraus eine Gesamtsumme. Durch Addition der Stimmen für alle Bewerber eines Wahlvorschlags ermittelt er die Zahl der Stimmen für jeden Wahlvorschlag. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Prüfung und Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 2 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung und Prüfung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmermittlung vertagt wird; § 48 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Die Stimmermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. In diesem Fall wird die Kennzeichnung der Stimmzettel aus den nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapeln von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung des Stimmzettels. Die Stimmzettel werden nummeriert. Die Erfassung der auf jeden Bewerber aufgrund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den Schriftführer. (9) Im Anschluss an die Feststellungen nach § 46 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

§ 49

Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

§ 49 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse(1) Nach Feststellung der nach § 48 Abs. 1 und 3 ermittelten Zahl der Stimmzettel, meldet diese der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. Die Meldung wird auf dem schnellsten Wege erstattet. Sie enthält hinsichtlich der Gemeinde- und Kreiswahlen die Zahlen 1. der Wahlberechtigten,2. der Wähler und3. der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 und 3. Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann anordnen, dass die auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 1 vom Gemeindevorstand und den Kreiswahlleitern wahlkreisweise zusammengestellten Zwischenergebnisse auf schnellstem Wege bis zum Ministerium oder an eine von ihm bestimmte Stelle weitergeleitet werden; es kann auch Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen. (2) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Meldung die Zahlen 1. der Wahlberechtigten,2. der Wähler,3. der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,4. bei der Verhältniswahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen und5. der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen enthält.(3) Der Gemeindevorstand stellt bei Gemeindewahlen das Gesamtergebnis und bei Kreiswahlen das Teilergebnis für den Bereich der Gemeinde zusammen. Er gibt auf schnellstem Wege die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen an den Kreiswahlleiter weiter. (4) Der Kreiswahlleiter stellt bei Kreiswahlen das Gesamtergebnis und bei Gemeindewahlen die gesammelten Ergebnisse der kreisangehörigen Gemeinden zusammen. Er gibt diese Ergebnisse auf dem schnellsten Wege an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium oder eine von diesem bestimmte Stelle weiter. Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen; dies gilt auch für die Meldungen nach Abs. 3 Satz 2. Es kann auch anordnen, dass ihm oder der von ihm bestimmten Stelle die Ergebnisse der Gemeindewahlen auf schnellstem Wege weitergeleitet werden. Entsprechendes gilt für die Gemeindevorstände der kreisfreien Städte.

§ 4a

Auszählungswahlvorstand

§ 4a Auszählungswahlvorstand(1) Der Gemeindevorstand legt bei der Berufung eines Auszählungswahlvorstandes fest, für welche Wahlbezirke der Auszählungswahlvorstand das Wahlergebnis ermittelt. (2) Soweit Auszählungswahlvorstände berufen wurden, gelten die § 4 Abs. 1 bis 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass § 4 Abs. 2 bei der Berufung von Beschäftigten der Gemeinde oder des Landkreises in den Auszählungswahlvorstand nicht anwendbar ist.

§ 5

Allgemeine Wahlbezirke

§ 5 Allgemeine Wahlbezirke(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viel Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. (3) Der Kreiswahlleiter kann gemeindefreie Grundstücke für die Kreiswahl mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen.

§ 50

Wahlniederschrift

§ 50 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen; im Falle der Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8) kann hierüber eine gesonderte Niederschrift gefertigt werden, die mit der Wahiniederschrift zu verbinden ist. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 39 Abs. 7, § 42 Satz 3, § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 und § 48a Abs. 5, 7 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen: 1. Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 48 Abs. 3 Satz 1, § 48a Abs. 5 besonders beschlossen hat,2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 42 Satz 3 besonders beschlossen hat, sowie3. die verwendeten Zähllisten. (3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand zu übergeben. (4) Der Gemeindevorstand hat die Niederschriften über die Kreiswahl der zu seiner Gemeinde gehörenden Wahlbezirke und über ein etwa gesondert ermitteltes Briefwahlergebnis einschließlich einer Zusammenstellung der Ergebnisse dieser Wahl für das Gemeindegebiet dem Kreiswahlleiter so rechtzeitig zu übermitteln dass diese Unterlagen im Laufe des auf die Stimmermittlung folgenden Tages bei ihm eingehen. (5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Landkreise sowie die Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 51

Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

§ 51 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich 1. die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, bei der Verhältniswahl nach Wahlvorschlägen geordnet und gebündelt,2. die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 2,3. die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 und4. die eingenommenen Wahlscheine soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie dem Gemeindevorstand. Bis zur Übergabe an den Gemeindevorstand hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) Der Gemeindevorstand hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 112). Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Der Wahlvorsteher gibt dem Gemeindevorstand das Wählerverzeichnis, die von ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

§ 53

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 53 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 8 etwas anderes bestimmt ist. (2) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt. (3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 21a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 46 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. §§ 47 bis 48b gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass leer abgegebene Wahlumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 sowie Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 zu behandeln sind. (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Der Niederschrift sind beizufügen 1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 48 Abs. 3 Satz 1 besonders beschlossen hat,2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand. (7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird für Gemeinde- und Kreiswahlen vom Gemeindevorstand in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernommen. (8) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Gemeindevorstand, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 112). Die leer abgegebenen Wahlumschläge werden den Stimmzetteln nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 beigefügt. (8a) Stellt der Wahlleiter fest, dass im Wahlkreis die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei dem Gemeindevorstand eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. In Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlleiter feststellt, dass die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen. (9) Wahlvorstände, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, dürfen mit der Öffnung der Wahlbriefe erst nach Schluss der Wahlhandlung beginnen. Die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen werden zusammen mit den übrigen Stimmen ausgezählt. Vor Ermittlung der Zahl der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit der Wahlvorstände, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 Satz 2 Anwendung.

§ 55

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

§ 55 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses(1) Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen, ist, macht der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis mit den in § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch nach § 25 des Gesetzes hinzuweisen.(2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Kreiswahlleiter dem Statistischen Landesamt das endgültige Wahlergebnis der Kreiswahl und der Gemeindewahl mit den dazugehörigen Zusammenstellungen. Entsprechendes gilt für die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte. Das Statistische Landesamt kann mit Zustimmung des für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlung treffen. Wurde das endgültige Wahlergebnis in elektronischer Form übermittelt, kann es von einer Übermittlung auf anderem Wege absehen.

§ 56

Benachrichtigung der gewählten Bewerber

§ 56 Benachrichtigung der gewählten Bewerber(1) Nach der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis benachrichtigt der Wahlleiter die gewählten Bewerber. Gewählte Bewerber, die an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert sind (§ 37, § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung, § 27, § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung), stellt er die Benachrichtigung zu und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung den Wegfall des Hinderungsgrundes durch schriftliche Bescheinigung nachzuweisen. Er weist darauf hin, dass die Rechtsstellung eines Vertreters rückwirkend als nicht erworben gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird und bis zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes Rechte aus der Rechtsstellung eines Vertreters nicht ausgeübt werden können. (2) Kann ein gewählter Bewerber den nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erforderlichen Nachweis nicht innerhalb der Wochenfrist erbringen, so stellt ihm der Wahlleiter die Benachrichtigung zu, dass das Mandat rückwirkend als nicht erworben gilt und weist ihn auf die Möglichkeit des Einspruchs hin.

§ 58

Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden und beim Nachrücken ...

§ 58 Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden und beim Nachrücken von Vertretern(1) Beschlüsse und Feststellungen, die bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden von Vertretern und bei der Ersatzbestimmung für ausscheidende Vertreter getroffen werden, sind vom Wahlleiter wie folgt zuzustellen: 1. der Kommunalaufsichtsbehörde sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes fasst. Das Gleiche gilt für die Feststellung, die der Wahlleiter nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes trifft,2. demjenigen, der Einspruch erhoben hat, sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes fasst, soweit sie seinen Einspruch betreffen,3. dem Vertreter sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes fasst, soweit hierdurch sein Mandat berührt wird. Das Gleiche gilt für die Feststellung, die der Wahlleiter nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes trifft. (2) Der Wahlleiter gibt die rechtskräftigen Beschlüsse über die Wahlprüfung (§ 26 des Gesetzes) und die Feststellungen über das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes (§ 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) öffentlich bekannt; §§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 56 finden entsprechend Anwendung.

§ 59

Wiederholungswahl

§ 59 Wiederholungswahl(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. (2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden. (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen. (4) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, gilt für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses Folgendes: 1. Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl nicht wiederholt wird, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen.2.Wird die Wahl nur in einzelnen allgemeinen Wahlbezirken wiederholt, werden Wahlberechtigte, die an der Briefwahl in diesen Wahlbezirken teilgenommen haben, aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. (5) Für die Wiederholungswahl werden neue Wahlscheine ausgegeben. Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, erhalten Wahlberechtigte, für die ein Vermerk nach § 20 im Wählerverzeichnis eingetragen ist, unverzüglich Briefwahlunterlagen von Amts wegen; dies gilt nicht für Wahlberechtigte, die ihren Wahlschein in einem allgemeinen Wahlbezirk abgegeben haben. Im Falle des Abs. 4 Nr. 2 erhalten auch diejenigen Personen einen Wahlschein, die nachweisen, dass sie bei der Hauptwahl den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird. (6) Wird die Wahl nur in einzelnen Briefwahlbezirken wiederholt, gelten die §§ 10 und 34 mit der Maßgabe entsprechend, dass in der Benachrichtigung der Wahlberechtigten und in der Wahlbekanntmachung darauf hinzuweisen ist, dass eine Wahl in allgemeinen Wahlbezirken nicht stattfindet und die Briefwahlunterlagen von Amts wegen übersandt werden; die Benachrichtigung der Wahlberechtigten kann mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen verbunden werden.

§ 5a

Briefwahlbezirke

§ 5a BriefwahlbezirkeEin Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand nach § 4 Abs. 11 zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken.

§ 64

Wählerverzeichnis

§ 64 Wählerverzeichnis(1) Das Wählerverzeichnis enthält für die Wahl und eine etwa notwendig werdende Stichwahl je eine Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe, sofern nicht beabsichtigt ist, das Wählerverzeichnis für die Stichwahl neu auszudrucken. (2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in der Zeit zwischen der Wahl und der Stichwahl gilt § 13 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung nach § 13 Abs. 3 dem Betroffenen spätestens am sechsten Tag vor der Stichwahl zuzustellen hat. (3) Vor einer Stichwahl ist das Wählerverzeichnis entsprechend § 15 neu abzuschließen. Die Zahl der Wahlberechtigten, die einen Wahlschein nach § 16a Abs. 2 oder § 44 des Gesetzes erhalten, wird dabei nachrichtlich in den Abschluss des Wählerverzeichnisses aufgenommen.

§ 65

Wahlscheinverzeichnis, Einspruch und Beschwerde

§ 65 Wahlscheinverzeichnis, Einspruch und Beschwerde(1) Für die Wahl und eine etwa notwendig werdende Stichwahl werden gemeinsame Wahlscheinverzeichnisse nach § 18 Abs. 6 geführt in denen die für die Wahl und die Stichwahl erteilten Wahlscheine gesondert nachgewiesen werden; Personen, die von Amts wegen einen Wahlschein nach § 44 des Gesetzes erhalten, sind dabei den Fällen des § 16a Abs. 2 zuzuordnen. (2) Für den Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins für die Stichwahl und die Beschwerde gilt § 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen schnellstmöglich zu treffen und der betroffenen Person mitzuteilen sind.

§ 68

Wahlbekanntmachung

§ 68 Wahlbekanntmachung(1) Für die Bekanntmachung der Wahl gilt § 34 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorstand zusätzlich auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinweist. (2) Für die Bekanntmachung der Stichwahl gilt § 34 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen hat; der Gemeindevorstand weist zusätzlich darauf hin, dass 1. Wahlberechtigte, die für die Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl erhalten,2. nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die für die Wahl einen Wahlschein nach § 16a Abs. 2 erhalten haben, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl erhalten (§ 44 des Gesetzes) und dass sich Personen, denen dieser Wahlschein noch nicht zugegangen ist, unverzüglich an den Gemeindevorstand wenden sollten,3. für die Stichwahl Wahlscheine nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden können, sofern der Antrag nicht bereits im Zusammenhang mit der Wahl gestellt worden ist.

§ 70

Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 70 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk(1) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk gelten § 48 Abs. 1 bis 5 und § 48a Abs. 9 mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. Bei Zählung der Stimmzettel nach § 48 Abs. 2 und 3 ermittelt der Wahlvorstand für die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.2. Bei der Beschlussfassung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 gibt der Wahlvorsteher die Entscheidung des Wahlvorstandes mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Bei gültigen Stimmen sagt er laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Stimmzettel, über die Beschluss gefasst wurde, sind der Wahlniederschrift beizufügen3. Die ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt und in der Wahlniederschrift vermerkt. (2) Für die Schnellmeldungen der vorläufigen Wahlergebnisse gilt § 49 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Weitergabe des Gesamtergebnisses an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium erfolgt.

§ 73

Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung des gewählten Bewerbers

§ 73 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung des gewählten Bewerbers(1) Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen ist, macht der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis mit den in § 72 bezeichneten Angaben bekannt. In der Bekanntmachung ist auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Einspruch nach §§ 25, 41 Satz 1, § 49 des Gesetzes hinzuweisen.(2) Ist eine Stichwahl erforderlich, weist der Wahlleiter in der Bekanntmachung zusätzlich auf den Tag der Stichwahl hin, nennt die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl und teilt mit, dass die Frist für die Erhebung des Einspruchs gegen die Wahl erst nach Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen beginnt; dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. Die Bekanntmachung erfolgt unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses. (3) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Wahlleiter dem Statistischen Landesamt das endgültige Wahlergebnis. Ist eine Stichwahl erforderlich, wird das Ergebnis der Wahl erst mit dem endgültigen Ergebnis der Stichwahl übermittelt. (4) Für die Benachrichtigung des gewählten Bewerbers gilt § 56 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

§ 82b

Absage der Wahl

§ 82b Absage der WahlIm Falle des § 86 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.

§ 85

Geltungsbereich

§ 85 GeltungsbereichWerden Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahlen (allgemeine Kommunalwahlen) gleichzeitig oder werden Direktwahlen oder Bürgerentscheide gleichzeitig oder gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, so gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 86 bis 91a. Werden mehrere Wahlen und Abstimmungen nach Satz 1 (Kommunalwahlen) gleichzeitig mit einer Volksabstimmung durchgeführt, so gelten für die Kommunalwahlen die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung sowie für die Volksabstimmung die Vorschriften der Stimmordnung nur, soweit in den §§ 86 bis 91b nichts anderes bestimmt ist.

§ 86a

Absage der Ortsbeiratswahl

§ 86a Absage der OrtsbeiratswahlIm Falle des § 82 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Gemeindeordnung sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.

§ 90a

Wahlhandlung

§ 90a Wahlhandlung(1) Jeder Wähler erhält für diejenigen Wahlen und Abstimmungen, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel. Für jede gleichzeitig durchgeführte Wahl oder Abstimmung kann eine eigene Wahlurne verwendet werden; die Wahlurnen sind entsprechend § 89 Abs. 2 farblich zu markieren. Findet gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen die erste Wahl der Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück. (2) Im Falle des § 85 Satz 2 können für die Volksabstimmung und die Kommunalwahlen gemeinsame Wahlurnen verwendet werden.

§ 91

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 91 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk(1) Vor der Zählung der Wähler nach § 47 sind die Stimmzettel nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen. (2) Die Stimmen sind in folgender Reihenfolge zu zählen: Wahl oder Stichwahl des Bürgermeisters, Wahl oder Stichwahl des Landrats, Gemeindewahl, Kreiswahl, Ortsbeiratswahl und Abstimmung. Mit der Zählung von Stimmen nach § 48a darf erst begonnen werden, wenn sämtliche Zählungen nach §§ 48, 70 und 78 beendet sind. Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, bestimmt der Gemeindewahlleiter, in welcher Reihenfolge die Stimmen für die Abstimmungen zu zählen sind. Für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. Die Unterlagen nach § 51 Abs. 1 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; eingenommene Wahl oder Stimmscheine sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen. (3) Wahl- oder Abstimmungsniederschriften sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu führen. § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.(4) Wird eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung gemeinsam mit Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahlen durchgeführt, meldet der Gemeindevorstand das Wahl- oder Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter und dieser auf schnellstem Wege dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium. Entsprechendes gilt für den Gemeindevorstand einer kreisfreien Stadt und bei der Wahl des Landrats für den Kreiswahlleiter. (5) Im Falle des § 85 Satz 2 ist das Ergebnis der Volksabstimmung vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln; für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt worden sind, ist zu sorgen.

§ 91a

Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 91a Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 3a etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Zahl der leer abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der Stimmzettel, die wegen der Beschaffenheit der Umschläge für ungültig erklärt sind, sind für alle Wahlen und jede Abstimmung maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen oder einzelne Stimmzettel, so ist die Zahl der nicht abgegebenen Stimmen für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu ermitteln. (3) Die Unterlagen nach § 53 Abs. 8 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; die Wahl- oder Stimmscheine, die leer abgegebenen Wahlumschläge sowie die Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand nach §§ 53 Abs. 4, 48 Abs. 3 Satz 1 gesondert beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen. (3a) Stellt der Kreiswahlleiter fest, dass die regelmäßige Beförderung der Wahlbriefe für die Kreiswahl gestört war (§ 53 Abs. 8a), gilt die Feststellung für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen und Abstimmungen; im Übrigen trifft der Gemeindewahlleiter die Feststellungen und Bestimmungen nach § 53 Abs. 8a. Wird die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. (4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses zusätzlich folgende Bestimmungen: 1. Wahlbriefumschläge für die Volksabstirnmung, die einen Wahlschein und einen Wahlumschlag für die Kommunalwahlen enthalten, werden samt Inhalt ausgesondert und einer späteren Behandlung nach § 53 zugeführt; Wahlschein und Wahlumschlag gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen abgegeben. Für Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen, die einen Stimmschein und einen Wahlumschlag für die Volksabstimmung enthalten, gilt dies entsprechend.2. Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Volksabstimmung neben dem Stimmschein für die Volksabstimmung ein Wahlumschlag für die Kommunalwahlen, gilt dieser als ein Wahlumschlag für die Volksabstimmung. Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen neben dem Wahlschein für diese ein Wahlumschlag für die Volksabstimmung, gilt Satz 1 entsprechend.3. Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Volksabstimmung Unterlagen für die Volksabstimmung und die Kommunalwahlen, werden die Briefwahlunterlagen für die Volksabstimmung einer Behandlung nach § 16 der Stimmordnung zugeführt. Wahlschein und Wahlumschlag für die Kommunalwahlen werden nach § 53 behandelt; sie gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen abgegeben. Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen Unterlagen für die Volksabstimmung und die Kommunalwahlen, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.4. Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl oder Abstimmung handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. Befindet sich in dem Wahlumschlag außerdem ein Stimmzettel für eine andere Wahl oder Abstimmung, so bleibt dieser unberücksichtigt. Im Übrigen gilt § 91 Abs. 5 entsprechend.

§ 93

Wahlorgane

§ 93 Wahlorgane(1) Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Direktwahlen oder den Bürgerentscheid berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. (2) Die zu den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Landtagswahl berufenen Personen sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid zu berufen; sie sind entsprechend zu unterrichten. (3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden für verbundene Wahlen nur einmal gewährt; für die Bemessung gilt § 25 der Landeswahlordnung.

§ 98

Stimmzettel, Wahlumschläge

§ 98 Stimmzettel, Wahlumschläge(1) Bei der Landtagswahl und der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid sind für die Briefwahl jeweils eigene Stimmzettel und eigene Wahlumschläge zu verwenden. (2) Stimmzettel, Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Wahlscheinfarbe nach § 97 Abs. 1 Satz 2 übereinstimmen.

§ 108

(aufgehoben)

§ 108 (aufgehoben)

§ 109

(aufgehoben)

§ 109 (aufgehoben)

§ 111

Sicherung der Wahlunterlagen

§ 111 Sicherung der Wahlunterlagen(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 18 Abs. 7 Satz 3 und § 19 Abs. 1 die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 18 Abs. 7 Satz 3 und § 19 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht einer Wahlstraftat, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgern und, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 112

Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 112 Vernichtung von Wahlunterlagen(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 18 Abs. 7 Satz 3 und § 19 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Gemeindewahlleiter, falls erforderlich nach Abstimmung mit dem Kreiswahlleiter, mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (3) Die übrigen Wahlunterlagen können drei Jahre nach der Wahl vernichtet werden. Der Gemeindewahlleiter kann, falls erforderlich nach Abstimmung mit dem Kreiswahlleiter, zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 18

Erteilung von Wahlscheinen

§ 18 Erteilung von Wahlscheinen(1) Wahlscheine können ab dem einundvierzigsten Tag vor der Wahl erteilt werden. (2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,2. ein amtlicher Wahlumschlag,3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift des Gemeindevorstands, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und4. ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will. Der Wahlberechtigte kann die in Satz 1 genannten Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern. (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Bevollmächtigte nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat er dem Gemeindevorstand bei Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. §17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. (6) Über die erteilten Wahlscheine führt der Gemeindevorstand ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 16a Abs. 1 und die des § 16a Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 16a Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen. (7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Gemeindevorstand führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. In den Fällen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind. (8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 23

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten 1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,2. Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben. (2) Unterscheiden sich die Namen von Wahlvorschlägen nicht deutlich voneinander, so soll der Wahlleiter hierauf hinweisen; ist zweifelhaft, welche politische Partei oder Wählergruppe zuerst bestanden hat, soll er gleichzeitig verlangen, dass der Zeitpunkt der Gründung der politischen Parteien oder Wählergruppen nachgewiesen wird. Der Name kann von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags innerhalb der Einreichungsfrist geändert werden. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Gründung der politischen Partei oder Wählergruppe ist spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu führen. (3) Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Bei Unterzeichnern von Wahlvorschlägen für Wahlbereiche muss sich die Bescheinigung darauf beziehen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt sind und im Wahlbereich ihren Wohnsitz haben. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.4. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.5. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen 1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 3 Nr. 2 und 3). (5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 32

(aufgehoben)

§ 32 (aufgehoben)

§ 35

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 35 Ausstattung des Wahlvorstandes(1) Der Gemeindevorstand übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung 1. das Wählerverzeichnis,2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,3. Vordruck der Wahlniederschrift,4. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,5. Vordrucke der Zähllisten,6. Abdrucke des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke und die Erläuterung der Briefwahl nicht zu enthalten braucht,8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine sowie Verpackungsmaterial zur Aufnahme der Wahlunterlagen. (2) Erfolgt die Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8), stellt der Gemeindevorstand die erforderliche Ausstattung bereit.

§ 39

Stimmabgabe

§ 39 Stimmabgabe(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach Abs. 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (5) aufgehoben(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 20) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat , es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,5. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,6. seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie er gewählt hat,7. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei dem Gemeindevorstand bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

§ 4

Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände

§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen. (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (4) Der Gemeindevorstand oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt nach Maßgabe von Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen. (7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3 Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. (10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil. (11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Der Gemeindevorstand beruft für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.2. Der Gemeindevorstand kann einem oder mehreren Wahlvorständen zugleich die Aufgaben des Briefwahlvorstandes übertragen.3. Der Briefwahlvorstand ist bei der Zulassung und Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 53 Abs. 2 und 3 beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 41

(aufgehoben)

§ 41 (aufgehoben)

§ 42

Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

§ 42 Stimmabgabe von Inhabern eines WahlscheinesDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft die Gültigkeit des Wahlscheins und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers; die Gemeindevorstände stellen sicher, dass die Gültigkeit überprüft werden kann. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 44

Wahl in Sonderwahlbezirken

§ 44 Wahl in Sonderwahlbezirken(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 6) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat. (2) Der Gemeindevorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Gemeindevorstand richtet den Wahlraum her, sorgt für Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen und übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. (3) Der Gemeindevorstand bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. (4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Abs. 5 hin. (5) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 42 und 39 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (6) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden. (7) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben. (8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 44a

Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern

§ 44a Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern(1) Der Gemeindevorstand soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6a) wählen. (2) Der Gemeindevorstand vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Gemeindevorstand richtet ihn her; § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 42 und § 39 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) § 44 Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. (5) Für eine Stimmabgabe im Kloster gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 53

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 53 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 8 etwas anderes bestimmt ist. (2) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt. (3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 21a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 46 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. §§ 47 bis 48b gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass leer abgegebene Wahlumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 2 sowie Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 zu behandeln sind. (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Der Niederschrift sind beizufügen 1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 48 Abs. 3 Satz 1 besonders beschlossen hat,2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3. die Wahlscheine, über die der Briefwählvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstaid. (7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird für Gemeinde- und Kreiswahlen vom Gemeindevorstand in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernommen. (8) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Gemeindevorstand, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 112). Die leer abgegebenen Wahlumschläge werden den Stimmzetteln nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 beigefügt. (8a) Stellt der Wahlleiter fest, dass im Wahlkreis die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei dem Gemeindevorstand eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. In Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlleiter feststellt, dass die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen. (9) Nehmen Wahlvorstände Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahr, werden vor Ermittlung der Zahl der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1, aber nicht vor Schluss der Wahlhandlung, die Wahlumschläge geöffnet und die entnommenen Stimmzettel in gefaltetem Zustand mit den übrigen vermischt und die Stimmen sodann gemeinsam ausgezählt. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit von Wahlvorständen, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 Satz 2 Anwendung.

§ 85

Geltungsbereich

§ 85 GeltungsbereichWerden Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahlen (allgemeine Kommunalwahlen) gleichzeitig oder werden Direktwahlen oder Bürgerentscheide gleichzeitig oder gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, so gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 86 bis 91a. Werden mehrere Wahlen und Abstimmungen nach Satz 1 (Kommunalwahlen) gleichzeitig mit einer Volksabstimmung durchgeführt, so gelten für die Kommunalwahlen die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung sowie für die Volksabstimmung die Vorschriften der Stimmordnung nur, soweit in den §§ 86 bis 91b nichts anderes bestimmt ist; im Falle des § 19 der Stimmordnung gilt dies entsprechend.

§ 9

Eintragung der Wahlberechtigten

§ 9 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie wahlberechtigt oder ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (2) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, werden nicht im Wählerverzeichnis geführt. (3) Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks alle Wahlberechtigten eingetragen, die am zweiundvierzigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts bei der Gemeinde gemeldet sind. Ein Wahlberechtigter, der in mehreren Gemeinden gemeldet ist, wird nur am Ort seiner Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. (4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. (5) Wahlberechtigte, die in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde ihre Hauptwohnung anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen, sofern und soweit sie durch den Wohnungswechsel ihr Wahlrecht nicht verlieren. Wird dem Antrag stattgegeben, benachrichtigt der Gemeindevorstand hiervon unverzüglich den Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten bisher in seinem Wählerverzeichnis führt; der Wahlberechtigte ist unverzüglich in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks zu streichen und hiervon zu unterrichten. In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wahlbezirks eingetragen; geht durch den Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies nach § 87 Abs. 3 kenntlich zu machen. Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die Regelung in Satz 1 bis 3 zu belehren. (6) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Abs. 4 und 5 ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei einer Hilfsperson bedienen; § 40 gilt entsprechend. (7) Gibt der Gemeindevorstand einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 107

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen und ...

§ 107 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen und VolksentscheidenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Volksabstimmung oder ein Volksentscheid nach Artikel 123, 124 der Hessischen Verfassung durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 106 entsprechend, findet gleichzeitig auch eine Bundestags- oder Europawahl statt, gelten § 108 oder § 109; findet gleichzeitig eine allgemeine Kommunalwahl statt, gelten die §§ 85 bis 91b.

§ 108

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit BundestagswahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,4. abweichend von § 9 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für die Beantragung eines Wahlscheins § 17 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes und abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,5. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,6. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,7. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt und8. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes gilt.

§ 109

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen

§ 109 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit EuropawahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,4. abweichend von § 9 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für die Beantragung eines Wahlscheins § 17 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes und abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,5. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,6. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,7. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt und8. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt.

§ 113

Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen

§ 113 Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen(1) Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands und des Kreisausschusses gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für öffentliche Bekanntmachungen der Wahlleiter. Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen mehrerer Gemeinden in einem einheitlichen Bekanntmachungsorgan, so können sie verbunden werden. (3) Die Wahlleiter können die Inhalte der ihnen obliegenden öffentlichen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen. Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 4 und den §§ 48 und 62 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes sind spätestens einen Monat nach dem Tag der Wahl zu löschen.

§ 116

Außerkrafttreten

§ 116 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 17

Wahlscheinanträge

§ 17 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben und den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheins glaubhaft machen. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat. (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 18

Erteilung von Wahlscheinen

§ 18 Erteilung von Wahlscheinen(1) Wahlscheine können ab dem einundvierzigsten Tag vor der Wahl erteilt werden. (2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Dem Wahlschein sind beizufügen 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,2. ein amtlicher Wahlumschlag,3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift des Gemeindevorstands, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und4. ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl. § 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will. Der Wahlberechtigte kann die in Satz 1 genannten Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern. (4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindevorstand vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. (6) Über die erteilten Wahlscheine führt der Gemeindevorstand ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 16a Abs. 1 und die des § 16a Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 16a Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen. (7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Gemeindevorstand führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. In den Fällen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind. (8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 19

Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

§ 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen(1) Der Gemeindevorstand fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen 1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 6),2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 6a, 44a und 44b), ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese. (2) Der Gemeindevorstand veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in den Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl im Wahlkreis ihrer Gemeinde ausüben können und sich dafür von dem Gemeindevorstand, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

§ 44

Wahl in Sonderwahlbezirken

§ 44 Wahl in Sonderwahlbezirken(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 6) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat. (2) Der Gemeindevorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Gemeindevorstand richtet den Wahlraum her, sorgt für Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen und übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. (3) Der Gemeindevorstand bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. (4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Abs. 5 hin. (5) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 42 und 39 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (6) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden. (7) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zu beachten. (8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 45

Briefwahl

§ 45 Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag undtrifft geeignete Vorkehrungen dafür, dass der Wahlbrief der darauf angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Gemeindevorstand darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder den Stimmzettel oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 40 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den. Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Gemeindevorstand weist die Leitungen der Einrichtungen in seinem Gemeindegebiet spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl auf die Regelung des Abs. 3 hin.

§ 54

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis unter Hinzufügen des Briefwahlergebnisses auf einem Zählbogen nach einem Vordruckmuster zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. (2) Der Wahlausschuss tritt spätestens zwölf Tage nach der Wahl zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. In dieser Sitzung ermittelt der Wahlausschuss nach Berichterstattung durch den Wahlleiter das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen,4. bei der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,6. die Zahlen der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen insgesamt zustehen,7. die Namen der gewählten Bewerber; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt werden. Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche unterteilt und sind Wahlbereichswahlvorschläge zugelassen, stellt der Wahlausschuss für jeden Wahlbereich neben den Zahlen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 zusätzlich fest 1. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge eines Wahlbereichs abgegebenen gültigen Stimmen,2. die Zahlen der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen im Wahlbereich zustehen und3. die Namen der gewählten Bewerber; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt werden. (3) Der Wahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses werden von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet; dies gilt auch für den Schriftführer, der nicht zugleich Beisitzer ist. (5) In den Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und die Fertigung der Niederschrift nach Abs. 4 unmittelbar im Anschluss an die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses vorgenommen werden.

§ 58

Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden und beim Nachrücken ...

§ 58 Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden und beim Nachrücken von Vertretern(1) Beschlüsse und Feststellungen, die bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden von Vertretern und bei der Ersatzbestimmung für ausscheidende Vertreter getroffen werden, sind vom Wahlleiter wie folgt zuzustellen: 1. der Kommunalaufsichtsbehörde sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes fasst. Das Gleiche gilt für die Feststellung, die der Wahlleiter nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes trifft,2. demjenigen, der Einspruch erhoben hat, sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes fasst, soweit sie seinen Einspruch betreffen,3. dem Vertreter sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes fasst, soweit hierdurch sein Mandat berührt wird. Das Gleiche gilt für die Feststellung, die der Wahlleiter nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes trifft. (2) Der Wahlleiter gibt die rechtskräftigen Beschlüsse über die Wahlprüfung (§ 26 des Gesetzes) und die Feststellungen über das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes (§ 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) öffentlich bekannt; §§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 56 finden entsprechend Anwendung.

§ 92

Geltungsbereich

§ 92 GeltungsbereichWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt (verbundene Wahlen), gelten für die Direktwahl und den Bürgerentscheid die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung mit Maßgabe der Vorschriften dieses Titels. Bei verbundenen Direktwahlen gilt dies sowohl für die Wahl als auch für die Stichwahl.

§ 108

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit BundestagswahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,4. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,5. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,6. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,7. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt und8. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes gilt.

§ 109

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen

§ 109 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit EuropawahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,4. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,5. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,6. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,7. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt und8. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt.

§ 16a

Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

§ 16a Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist nach § 9 Abs. 6 oder die Einspruchsfrist nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes versäumt hat,2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 9 Abs. 6 oder § 8 Abs. 3 des Gesetzes entstanden ist,3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

§ 17

Wahlscheinanträge

§ 17 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat. (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 22

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am neunundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 des Gesetzes hinweisen und die für die Wahl maßgebliche Einwohnerzahl sowie die Zahl der zu wählenden Vertreter enthalten; in der Aufforderung ist anzugeben, ob die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gefasst hat und welche Angaben auf dem Stimmzettel zusätzlich aufgenommen werden. Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche eingeteilt, muss die Aufforderung auch die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche enthalten und darauf hinweisen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche oder für jeden Wahlbereich ein eigener Wahlvorschlag eingereicht werden kann. Ferner ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. (2) Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.

§ 23

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten 1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,2. Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,3. die Geburtsnamen der Bewerber, wenn ein abweichender Familienname geführt wird und die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes gefasst hat,4. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben. (2) Unterscheiden sich die Namen von Wahlvorschlägen nicht deutlich voneinander, so soll der Wahlleiter hierauf hinweisen; ist zweifelhaft, welche politische Partei oder Wählergruppe zuerst bestanden hat, soll er gleichzeitig verlangen, dass der Zeitpunkt der Gründung der politischen Parteien oder Wählergruppen nachgewiesen wird. Der Name kann von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags innerhalb der Einreichungsfrist geändert werden. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Gründung der politischen Partei oder Wählergruppe ist spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu führen. (3) Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Bei Unterzeichnern von Wahlvorschlägen für Wahlbereiche muss sich die Bescheinigung darauf beziehen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt sind und im Wahlbereich ihren Wohnsitz haben. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.4. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.5. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen 1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 3 Nr. 2 und 3). (5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 25

Zulassung der Wahlvorschläge

§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. (2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (3) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben fest.(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. (6) Der Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. (7) Die zuständigen Wahlleiter teilen die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen und der Kreistage dem Statistischen Landesamt unverzüglich mit.

§ 26

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 26 Bekanntmachung der WahlvorschlägeDer Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 15 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie im Falle eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Gesetzes den Namen des Gemeindeteils der Hauptwohnung; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Wenn für einen Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.

§ 87

Wählerverzeichnis

§ 87 Wählerverzeichnis(1) Benutzt wird dasselbe Wählerverzeichnis. (2) Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. (3) Ist der Kreis der Wahl- und Stimmberechtigten für die einzelnen Wahlen und Abstimmungen verschieden, so ist dies kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern. Die Kenntlichmachung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (4) Es wird eine gemeinsame Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen verwendet. Die Beurkundungen der Zahl der Wahl- oder Stimmberechtigten nach § 15 Satz 3 sind für die am selben Tag stattfindenden Wahlen und Abstimmungen getrennt anzufertigen. Findet gleichzeitig mit einer Gemeindewahl eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung statt, entfällt ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 Satz 3; die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahl ist zugleich die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl des Bürgermeisters und die Zahl der Stimmberechtigten für die Abstimmung. (5) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 bis 3 nicht. Abs. 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass in der verbundenen Bekanntmachung auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, getrennter Wahlscheinanträge sowie getrennter Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist. (6) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen nach Abs. 4 Satz 1 und § 2 der Stimmordnung in Verbindung mit § 7 der Landeswahlordnung miteinander verbunden werden können. Auf die Verwendung gemeinsamer Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen und gemeinsamer Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie eines gemeinsamen Wahlbriefumschlags ist hinzuweisen.

§ 88

Wahlbenachrichtigung, Wahlschein

§ 88 Wahlbenachrichtigung, Wahlschein(1) Für alle Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung und ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt, auf dem kenntlich zu machen ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn gleichzeitig eine Abstimmung durchgeführt wird. Der gemeinsame Wahlschein für die Wahlen gilt zugleich als Stimmschein für die Abstimmung. In dem der Wahlbenachrichtigung beizufügenden Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und dem Wahlschein ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. (2) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären. (3) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 und 2 nicht. (4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten die Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. Für die gemeinsame Wahlbenachrichtigung, den gemeinsamen Wahlscheinantrag sowie den gemeinsamen Wahlschein werden Vordruckmuster erstellt.2. Über die erteilten Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis und ein gemeinsames Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine geführt; in den Verzeichnissen ist kenntlich zu machen, für welche Wahl oder Abstimmung die Wahl- oder Abstimmungsberechtigung besteht.3. In dem amtlichen Merkblatt zur Briefwahl ist zusätzlich auf die Durchführung der Volksabstimmung hinzuweisen. Für das gemeinsame Merkblatt wird ein Vordruckmuster erstellt.4. Der Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahl wird für die Volksabstimmung mitbenutzt; er ist mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Für den gemeinsamen Wahlbriefumschlag wird ein Vordruckmuster erstellt.5. Für die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag gilt § 74a Abs. 4 der Landeswahlordnung entsprechend. Der Landeswahlleiter kann die Beschaffung der amtlichen Merkblätter für die Briefwahl und der Wahlbriefumschläge sowie die Postdienstleistungen für den gemeinsamen Versand der Briefwahl- und Briefabstimmungsunterlagen und die Freimachung der Wahlbriefumschläge übernehmen.

§ 89

Stimmzettel

§ 89 Stimmzettel(1) Für jede Wahl und jede Abstimmung wird ein besonderer Stimmzettel verwendet. Aus dem Aufdruck des Stimmzettels muss hervorgehen, für welche Wahl oder welche Abstimmung er bestimmt ist. (2) Die Stimmzettel für die Gemeindewahl werden aus weißem oder weißlichem Papier und die Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier hergestellt. Statt farbigem Papier kann auch eine entsprechende farbige Markierung auf dem Stimmzettel verwendet werden, wenn die Stimmzettel dadurch für jede Wahl deutlich zu unterscheiden sind. Die Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl, die Direktwahl oder die Abstimmung müssen sich von den Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Direktwahlen oder Abstimmungen müssen für jede Direktwahl und jede Abstimmung besondere Stimmzettel verwendet werden, die sich durch entsprechende Aufdrucke und farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden müssen. (3) Für jede Wahl und jede Abstimmung werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.

§ 90

Wahlbekanntmachung

§ 90 Wahlbekanntmachung(1) In der vom Gemeindevorstand nach § 34 vorzunehmenden Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, 1. welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,2. welche Farben die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen und Abstimmungen aufweisen. (2) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gilt für die Stichwahl Abs. 1 nicht. (3) Im Falle des § 85 Satz 2 kann die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen nach Abs. 1 mit der Bekanntmachung über die Volksabstimmung nach § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung verbunden werden. In der verbundenen Wahlbekanntmachung muss darauf hingewiesen werden, welchen Inhalt die für die Volksabstimmung und die für die Kommunalwahlen verwendeten Stimmzettel haben, wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind. Der verbundenen Wahlbekanntmachung oder einem Auszug aus ihr, die für die Anbringung am oder im Eingang des Gebäudes bestimmt ist, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jeweils ein Stimmzettel für jede der verbundenen Wahlen beizufügen.

§ 91a

Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 91a Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 3a etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Zahl der leer abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der Stimmzettel, die wegen der Beschaffenheit der Umschläge für ungültig erklärt sind, sind für alle Wahlen und jede Abstimmung maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen oder einzelne Stimmzettel, so ist die Zahl der nicht abgegebenen Stimmen für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu ermitteln. (3) Die Unterlagen nach § 53 Abs. 8 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; die Wahl- oder Stimmscheine, die leer abgegebenen Wahlumschläge sowie die Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand nach §§ 53 Abs. 4, 48 Abs. 3 Satz 1 gesondert beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen. (3a) Stellt der Kreiswahlleiter fest, dass die regelmäßige Beförderung der Wahlbriefe für die Kreiswahl gestört war (§ 53 Abs. 8a), gilt die Feststellung für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen und Abstimmungen; im Übrigen trifft der Gemeindewahlleiter die Feststellungen und Bestimmungen nach § 53 Abs. 8a. Wird die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. (4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahl- und des Briefabstimmungsergebnisses zusätzlich folgende Bestimmungen: 1. Die Zulassung der Wahlbriefe für die Volksabstimmung wird mit der Zulassung der Wahlbriefe für die Kommunalwahl verbunden. Zurückgewiesene Wahlbriefe werden zusätzlich mit einem Vermerk versehen, für welche Wahl oder Abstimmung die Zurückweisung erfolgt ist, und in einer Hilfsliste erfasst; sie werden der Niederschrift über die Volksabstimmung beigefügt. Dies gilt nicht, wenn der Wahlschein ausschließlich für die Kommunalwahl ausgestellt war.2. Die für die Kommunalwahl zugelassenen Wahlumschläge sind von den Wahlumschlägen für die Volksabstimmung zu trennen und bis zur Zählung der Wähler sicher aufzubewahren.3. Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl- und Briefabstimmungsergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl oder Abstimmung handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. Befindet sich in dem Wahlumschlag außerdem ein Stimmzettel für die andere Wahl oder Abstimmung, so bleibt dieser unberücksichtigt.

§ 91b

Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer ...

§ 91b Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer Volksabstimmung(1) Die Unterlagen für die Volksabstimmung sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der Niederschrift beizufügen. Das Wählerverzeichnis, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine und die Hilfslisten nach § 91a Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 sind den Unterlagen für die Volksabstimmung beizufügen. (2) Die bei der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung mit Kommunalwahlen und Abstimmungen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.

§ 10

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 10 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Gemeindevorstand jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Vordruckmuster. Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,2. die Angabe des Wahlraumes einschließlich einer Kennzeichnung, ob er barrierefrei im Sinne des § 3 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482) ist,3. die Angabe der Wahlzeit,4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 16a Abs. 1,§ 17 Abs. 4 Satz 3) undc) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3). Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 9 Abs. 4 oder 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Der Mitteilung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins nach einem Vordruckmuster beizufügen.

§ 103

(aufgehoben)

§ 103 (aufgehoben)

§ 108

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit BundestagswahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,4. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,5. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,6. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,7. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,8. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt und9. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes gilt.

§ 109

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen

§ 109 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit EuropawahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,4. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,5. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,6. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,7. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,8. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt und9. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt.

§ 11

Wahlbekanntmachung

§ 11 Wahlbekanntmachung(1) Der Gemeindevorstand macht die Wahl spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach einem Vordruckmuster öffentlich bekannt. Die Wahlbekanntmachung soll enthalten: 1. den Tag der Wahl sowie Beginn und Ende der Wahlzeit mit dem Hinweis darauf, dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,2. ein Verzeichnis der Wahlbezirke; an dessen Stelle kann auf die Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden,3. die Angabe, in welchen Wahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt durchgeführt wird,4. den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Vertreter zu wählen sind, sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann und nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt, das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,5. die Ankündigung, dass die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden und ihnen bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe des Wahlraums einschließlich einer Kennzeichnung zugeht, ob er barrierefrei ist,6. den Hinweis, wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann und wo amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind,7. die Information darüber, dass das Wählerverzeichnis von der Gemeindebehörde zur Einsicht bereitgehalten wird, von wem, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Zeiten das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann sowie darüber, dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,8. die Voraussetzungen, unter denen wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, an der Wahl teilnehmen können,9. die Voraussetzungen, unter denen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird,10. eine Beschreibung des Inhalts der amtlich hergestellten Stimmzettel und deren Kennzeichnung durch die Wähler sowie den Hinweis, dass amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden,11. Ort und Zeit des Zusammentritts der Auszählungs- und Briefwahlvorstände und12. den Hinweis auf das Verbot der unzulässigen Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung sowie der Veröffentlichung von Wählerbefragungen nach § 17a des Gesetzes. (2) Die Wahlbekanntmachung ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ihr ist ein Stimmzettelmuster beizufügen.

§ 113

Zustellungen

§ 113 ZustellungenFür Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 114

Vordruckmuster

§ 114 VordruckmusterDie in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.

§ 115

Übergangsvorschrift

§ 115 ÜbergangsvorschriftFür Direktwahlen und Bürgerentscheide, für die nach Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis zum 23. Dezember 2011 geltenden Fassung fort gilt, ist die Kommunalwahlordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2011 weiter anzuwenden.

§ 116

Inkrafttreten

§ 116 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 12

Einsicht in das Wählerverzeichnis

§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis(1) Der Gemeindevorstand hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Die Einsichtnahme soll durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden, das nur von einem Beschäftigten des Gemeindevorstands bedient werden darf. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen nach § 14 Abs. 5 im Klartext gelesen werden können. (2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 14

Berichtigung des Wählerverzeichnisses

§ 14 Berichtigung des Wählerverzeichnisses(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 9 Abs. 4 und 5, § 20 sowie Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Gemeindevorstand den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden. (3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Abs. 2 und in § 36 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Hatte sich in einem Verfahren nach Abs. 1 herausgestellt, dass der Wahlberechtigte noch in einem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde geführt wird, so benachrichtigt der Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten einträgt, den anderen Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht. (5) Alle von Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern und mit Datum und einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen; wird das Wählerverzeichnis nicht im automatisierten Verfahren geführt, sind die Angaben mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.

§ 15

Abschluss des Wählerverzeichnisses

§ 15 Abschluss des WählerverzeichnissesDas Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl auszudrucken und abzuschließen. Der Gemeindevorstand stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem Vordruckmuster beurkundet.

§ 17

Wahlscheinanträge

§ 17 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat. (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 18

Erteilung von Wahlscheinen

§ 18 Erteilung von Wahlscheinen(1) Wahlscheine können ab dem einundvierzigsten Tag vor der Wahl erteilt werden.(2) Der Wahlschein muss den Namen des mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten enthalten und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Der Name des Beschäftigten und das Dienstsiegel können eingedruckt werden; wird der Wahlschein nicht mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, muss er von dem Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden.(3) Dem Wahlschein sind beizufügen1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,2. ein amtlicher Wahlumschlag,3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift des Gemeindevorstands, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und4. ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl.§ 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will. Der Wahlberechtigte kann die in Satz 1 genannten Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern.(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Anschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindevorstand vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.(6) Über die erteilten Wahlscheine führt der Gemeindevorstand ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 16a Abs. 1 und die des § 16a Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 16a Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Gemeindevorstand führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. In den Fällen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 22

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss 1. auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 des Gesetzes und2. auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), und nach § 23 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hinweisen sowie3. die für die Wahl maßgebliche Einwohnerzahl und die Zahl der zu wählenden Vertreter sowie4. einen Hinweis enthalten, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 66. Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Hat die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gefasst, ist in der Aufforderung anzugeben, welche Angaben auf dem Stimmzettel zusätzlich aufgenommen werden. (2) Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.

§ 23

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten 1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,2. Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,3. die Geburtsnamen der Bewerber, wenn ein abweichender Familienname geführt wird und die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes gefasst hat,4. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben. (2) Unterscheiden sich die Namen von Wahlvorschlägen nicht deutlich voneinander, so soll der Wahlleiter hierauf hinweisen; ist zweifelhaft, welche politische Partei oder Wählergruppe zuerst bestanden hat, soll er gleichzeitig verlangen, dass der Zeitpunkt der Gründung der politischen Parteien oder Wählergruppen nachgewiesen wird. Der Name kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson innerhalb der Einreichungsfrist geändert werden. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Gründung der politischen Partei oder Wählergruppe ist spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu führen. (3) Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.4. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.5. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen 1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 3 Nr. 2 und 3). (5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 26

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 26 Bekanntmachung der WahlvorschlägeDer Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 15 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie im Falle eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Gesetzes den Namen des Gemeindeteils der Hauptwohnung; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.

§ 34

(aufgehoben)

§ 34 (aufgehoben)

§ 4

Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände

§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen; dies gilt nicht für den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (3) Der Wahlvorsteher, der Schriftführer und deren Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (4) Der Gemeindevorstand bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt nach Maßgabe von Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen. (7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3 Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. (10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil. (11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Der Gemeindevorstand beruft für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.2. Der Gemeindevorstand kann einem oder mehreren Wahlvorständen zugleich die Aufgaben des Briefwahlvorstandes übertragen.3. Der Briefwahlvorstand ist bei der Zulassung und Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 53 Abs. 2 und 3 beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 42

Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

§ 42 Stimmabgabe von Inhabern eines WahlscheinesDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit des Wahlscheins und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers; die Gemeindevorstände stellen sicher, dass die Gültigkeit überprüft werden kann. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 45

Briefwahl

§ 45 Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag undtrifft geeignete Vorkehrungen dafür, dass der Wahlbrief der darauf angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Gemeindevorstand darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder den Stimmzettel oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 40 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den. Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Der Gemeindevorstand weist die Leitungen der Einrichtungen in seinem Gemeindegebiet spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl auf die Regelung des Abs. 3 hin.

§ 48

Zählung der Stimmzettel

§ 48 Zählung der Stimmzettel(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand 1. die Zahl der Stimmzettel, bei denen ein Wahlvorschlag unverändert angenommen worden ist, insgesamt und getrennt nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge,2. die Zahl der Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet worden sind (zweifelsfrei ungültige Stimmzettel),3. die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und4. die Zahl der übrigen Stimmzettel. (2) Die Sortierung und Zählung der Stimmzettel erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle des Wahlvorstandes. Vor der Zählung ist die Sortierung der Stimmzettel nach Abs. 1 zu überprüfen; eine fehlerhafte Zuordnung ist zu korrigieren. Jede Zählung muss zweifach erfolgen. Der Wahlvorsteher gibt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 jeweils einzeln mündlich bekannt; bei den Zahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sagt er laut an, um welchen Wahlvorschlag es sich handelt. (3) Über Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 3 beschließt der Wahlvorstand; der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Bei Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 2 und bei Stimmzetteln, die nach dem Beschluss nach Satz 1 keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel), sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die Stimmen ungültig sind. Die Anzahl der Stimmzettel, die nach dem Beschluss nach Satz 1 gültige Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 1 sind, wird für jeden Wahlvorschlag gesondert ermittelt. (4) Der Schriftführer vermerkt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 bis 3 in der Wahlniederschrift. (5) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes eine erneute Zählung der Stimmzettel, so ist diese zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (6) Ist die Stimmermittlung in dem Wahlbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass 1. die Stimmermittlung unterbrochen wird, wenn die Stimmermittlung an einem anderen Ort fortgeführt werden soll oder2. die Stimmermittlung vertagt wird, wenn die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fortgesetzt werden soll; der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.

§ 48a

Zählung der Stimmen

§ 48a Zählung der Stimmen(1) Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm der Gemeindevorstand die vom Wahlvorstand übernommenen Wahlunterlagen; § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 sowie die nachfolgenden Bestimmungen sowohl für den Wahlvorstand als auch den Auszählungswahlvorstand. (2) Der Wahlvorsteher verteilt die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 auf die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. Der Gemeindevorstand kann festlegen, dass für die Zählung der Stimmen Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können Hilfskräfte zugeordnet werden. Zur Ermittlung der Stimmen werden Zähllisten nach einem Vordruckmuster verwendet, die von einem Mitglied des Wahlvorstandes (Listenführer) zu führen sind. Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte zugeordnet, nehmen diese die Aufgaben des Listenführers wahr. (3) Der Wahlvorstand ermittelt für jeden Bewerber die auf ihn entfallenen gültigen Stimmen wie folgt: Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt die Namen der Bewerber, die Stimmen erhalten haben, und die Anzahl der auf jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen laut an. Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Bewerber die Anzahl der auf ihn entfallenden Stimmen und wiederholt laut den Namen des Bewerbers und die Anzahl der zugeteilten Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung des Stimmzettels, die Zählung der Stimmen und die Führung der Zählliste. (4) Stimmen, die nach § 20a Abs. 2 und 3 des Gesetzes als nicht abgegeben gelten, werden gestrichen; die Korrektur ist auf dem Stimmzettel zu vermerken. Falls Reststimmen nach § 20a Abs. 5 des Gesetzes auf Bewerber eines Wahlvorschlags zu verteilen sind, sind die begünstigten Bewerber auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen und die Zahl der zusätzlich auf sie entfallenden Stimmen zu vermerken. Die Summe der vom Wähler an Bewerber vergebenen Stimmen und die Summe der Reststimmen sollen dabei auf dem Stimmzettel vermerkt werden. Für die Vermerke ist ein Schreibstift zu verwenden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe der Wähler verwendeten Schreibstiften unterscheidet. Für Stimmzettel nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die Stimmen ungültig sind; Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend. (5) Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken gibt, sind auszusondern; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen beschließt der Wahlvorstand. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Er vermerkt den Beschluss auf den Stimmzetteln und versieht sie mit fortlaufenden Nummern. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen Bewerber verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet. Die Zahl der ungültigen Stimmzettel wird vom Schriftführer in die Wahlniederschrift übertragen. Stimmzettel, die aufgrund eines Beschlusses nach § 48 Abs. 3 Satz 1 gültige Bewerberstimmen enthalten, werden nach Satz 4 behandelt. (6) Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jeden Bewerber festgehaltenen Stimmen und trägt sie in die nach einem Vordruckmuster zu führende Anlage zur Niederschrift ein. Dort trägt er für jeden Bewerber auch die Zahl der auf ihn entfallenden Stimmen aufgrund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) ein und bildet daraus eine Gesamtsumme. Durch Addition der Stimmen für alle Bewerber eines Wahlvorschlags ermittelt er die Zahl der Stimmen für jeden Wahlvorschlag. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Prüfung und Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 2 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung und Prüfung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmermittlung vertagt wird; § 48 Abs. 6 gilt entsprechend. (8) Die Stimmermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. In diesem Fall wird die Kennzeichnung der Stimmzettel aus den nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 gebildeten Stimmzettelstapeln von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung des Stimmzettels. Die Stimmzettel werden nummeriert. Die Erfassung der auf jeden Bewerber aufgrund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den Schriftführer. (9) Im Anschluss an die Feststellungen nach § 46 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

§ 49

Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

§ 49 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse(1) Nach Feststellung der nach § 48 Abs. 1 und 3 ermittelten Zahl der Stimmzettel, meldet diese der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. Die Meldung wird auf dem schnellsten Wege erstattet. Sie enthält hinsichtlich der Gemeinde- und Kreiswahlen die Zahlen 1. der Wahlberechtigten,2. der Wähler und3. der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 und 3. Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann anordnen, dass die auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 1 vom Gemeindevorstand und den Kreiswahlleitern wahlkreisweise zusammengestellten Zwischenergebnisse auf schnellstem Wege bis zum Ministerium oder an eine von ihm bestimmte Stelle weitergeleitet werden; es kann auch Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen. (2) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Meldung die Zahlen 1. der Wahlberechtigten,2. der Wähler,3. der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,4. bei der Verhältniswahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen und5. der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen enthält.(3) Der Gemeindevorstand stellt bei Gemeindewahlen das Gesamtergebnis und bei Kreiswahlen das Teilergebnis für den Bereich der Gemeinde zusammen und gibt diese Ergebnisse wahlbezirks- und gemeindeweise an den Kreiswahlleiter weiter. (4) Der Kreiswahlleiter stellt bei Kreiswahlen das Gesamtergebnis und bei Gemeindewahlen die gesammelten Ergebnisse der kreisangehörigen Gemeinden zusammen. Er gibt diese Ergebnisse auf dem schnellsten Wege an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium oder eine von diesem bestimmte Stelle weiter. Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen; dies gilt auch für die Meldungen nach Abs. 3. Es kann auch anordnen, dass ihm oder der von ihm bestimmten Stelle die Ergebnisse der Gemeindewahlen auf schnellstem Wege weitergeleitet werden. Entsprechendes gilt für die Gemeindevorstände der kreisfreien Städte.

§ 50

Wahlniederschrift

§ 50 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen; im Falle der Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8) kann hierüber eine gesonderte Niederschrift gefertigt werden, die mit der Wahiniederschrift zu verbinden ist. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 39 Abs. 7, § 42 Satz 3, § 48 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 und § 48a Abs. 5, 7 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen: 1. Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 48 Abs. 3 Satz 1, § 48a Abs. 5 besonders beschlossen hat,2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 42 Satz 2 besonders beschlossen hat, sowie3. die verwendeten Zähllisten. (3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand zu übergeben. (4) Der Gemeindevorstand hat die Niederschriften über die Kreiswahl der zu seiner Gemeinde gehörenden Wahlbezirke und über ein etwa gesondert ermitteltes Briefwahlergebnis einschließlich einer Zusammenstellung der Ergebnisse dieser Wahl für das Gemeindegebiet dem Kreiswahlleiter so rechtzeitig zu übermitteln dass diese Unterlagen im Laufe des auf die Stimmermittlung folgenden Tages bei ihm eingehen. (5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Landkreise sowie die Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 51

Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

§ 51 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich 1. die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, bei der Verhältniswahl nach Wahlvorschlägen geordnet und gebündelt,2. die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 4,3. die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und4. die eingenommenen Wahlscheine soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie dem Gemeindevorstand. Bis zur Übergabe an den Gemeindevorstand hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) Der Gemeindevorstand hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 112). Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Der Wahlvorsteher gibt dem Gemeindevorstand das Wählerverzeichnis, die von ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück. (4) Der Gemeindevorstand hat die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem Wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so bricht der Gemeindevorstand das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt das Paket erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 53

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 53 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 8 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt. (3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 21a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 46 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. §§ 47 bis 48b gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass leer abgegebene Wahlumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 sowie Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 zu behandeln sind. (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Der Niederschrift sind beizufügen 1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 48 Abs. 3 Satz 1 besonders beschlossen hat,2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3. die Wahlscheine, über die der Briefwählvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstaid. (7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird für Gemeinde- und Kreiswahlen vom Gemeindevorstand in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernommen. (8) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Gemeindevorstand, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 112). Die leer abgegebenen Wahlumschläge werden den Stimmzetteln nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 beigefügt. (8a) Stellt der Wahlleiter fest, dass im Wahlkreis die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei dem Gemeindevorstand eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. In Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlleiter feststellt, dass die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen. (9) Nehmen Wahlvorstände Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahr, werden vor Ermittlung der Zahl der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1, aber nicht vor Schluss der Wahlhandlung, die Wahlumschläge geöffnet und die entnommenen Stimmzettel in gefaltetem Zustand mit den übrigen vermischt und die Stimmen sodann gemeinsam ausgezählt. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit von Wahlvorständen, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 Satz 2 Anwendung.

§ 54

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis unter Hinzufügen des Briefwahlergebnisses auf einem Zählbogen nach einem Vordruckmuster zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. (2) Der Wahlausschuss tritt spätestens zwölf Tage nach der Wahl zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. In dieser Sitzung ermittelt der Wahlausschuss nach Berichterstattung durch den Wahlleiter das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen,4. bei der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,6. die Zahlen der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen insgesamt zustehen,7. die Namen der gewählten Bewerber; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt werden. (3) Der Wahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses werden von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet; dies gilt auch für den Schriftführer, der nicht zugleich Beisitzer ist. (5) In den Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und die Fertigung der Niederschrift nach Abs. 4 unmittelbar im Anschluss an die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses vorgenommen werden.

§ 68

Wahlbekanntmachung

§ 68 Wahlbekanntmachung(1) Für die Bekanntmachung der Wahl gilt § 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorstand zusätzlich auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinweist. (2) Für die Bekanntmachung der Stichwahl gilt § 11 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen hat; der Gemeindevorstand weist zusätzlich darauf hin, dass 1. Wahlberechtigte, die für die Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl erhalten,2. nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die für die Wahl einen Wahlschein nach § 16a Abs. 2 erhalten haben, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl erhalten (§ 44 des Gesetzes) und dass sich Personen, denen dieser Wahlschein noch nicht zugegangen ist, unverzüglich an den Gemeindevorstand wenden sollten,3. für die Stichwahl Wahlscheine nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden können, sofern der Antrag nicht bereits im Zusammenhang mit der Wahl gestellt worden ist.

§ 7

Führung des Wählerverzeichnisses

§ 7 Führung des Wählerverzeichnisses(1) Der Gemeindevorstand legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 5) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt werden. Das Wählerverzeichnis soll in einem automatisierten Verfahren geführt werden. (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. (3) Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 77

Bekanntmachung der Abstimmung

§ 77 Bekanntmachung der Abstimmung(1) Die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes hat unverzüglich nach der Bestimmung des Tags der Abstimmung durch die Gemeindevertretung zu erfolgen. Der Wahlleiter übermittelt den Tag der Abstimmung dem Statistischen Landesamt. (2) Für die Bekanntmachung der Abstimmung gilt § 11 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung zusätzlich einen Hinweis auf die Bekanntmachung der Abstimmung nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes enthalten muss.

§ 87

Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung

§ 87 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung(1) Für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte ,Bemerkungen’ zu erläutern. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Die Beurkundungen der Zahl der Wahl- oder Stimmberechtigten nach § 15 Satz 3 sind für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen getrennt anzufertigen. Findet gleichzeitig mit einer Gemeindewahl eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung statt, entfällt ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 Satz 3; die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahl ist zugleich die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl des Bürgermeisters und die Zahl der Stimmberechtigten für die Abstimmung. (3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 11 verwendet, in der darauf hinzuweisen ist, 1. welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,2. welche Farben die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen und Abstimmungen aufweisen. (4) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 bis 3 nicht. (5) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachungen nach Abs. 3 und § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 7 der Landeswahlordnung miteinander verbunden werden können. In der verbundenen Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, 1. welchen Inhalt die für die Volksabstimmung und die für die Kommunalwahlen verwendeten Stimmzettel haben,2. wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind,3. dass gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag verwendet wird.

§ 9

Eintragung der Wahlberechtigten

§ 9 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk gemeldet sind. (2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb des Wahlkreises, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Geht durch einen Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies im Wählerverzeichnis kenntlich zu machen und in der Spalte „Bemerkungen“ oder in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses zu erläutern. Wird bei der Kreiswahl die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in Satz 1 und 3 zu belehren. (3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb des Wahlkreises, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die im Wahlkreis liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Wahlkreis eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist. (4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. (5) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. Er muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (6) Gibt der Gemeindevorstand einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht er einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 13 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 13 Abs. 4 Satz 4, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor Wahl eingelegt worden ist.

§ 90

(aufgehoben)

§ 90 (aufgehoben)

§ 95

Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung

§ 95 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung(1) Für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid und die Landtagswahl wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte ,Bemerkungen' zu erläutern. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse wird getrennt beurkundet. (3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung verwendet, in der darauf hinzuweisen ist, 1. welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,2. welchen Inhalt die für die Landtagswahl und die für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid verwendeten Stimmzettel haben,3. wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind,4. dass verbundene Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen sowie Wahlscheinanträge verwendet werden,5. dass für die Teilnahme an der Landtagswahl und an der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid durch Briefwahl jeweils eigene Wahlbriefe abzusenden sind. (4) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit einer Landtagswahl durchgeführt, gilt für die Stichwahl der Abs. 1 nicht. Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von Abs. 3 Nr. 1 auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen sowie getrennter Wahlscheine und Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist.

§ 99

(aufgehoben)

§ 99 (aufgehoben)

§ 10

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 10 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Gemeindevorstand jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Vordruckmuster. Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,2. die Angabe des Wahlraumes einschließlich einer Kennzeichnung, ob er barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten-Gleichstellungsgesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung ist,3. die Angabe der Wahlzeit,4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten Gleichstellungsgesetzes erhalten können,8. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 16a Abs. 1,§ 17 Abs. 4 Satz 3) undc) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3). Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 9 Abs. 4 oder 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Der Mitteilung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen nach einem Vordruckmuster beizufügen.

§ 102

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 102 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl, die einen Wahlschein und einen Stimmzettelumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid enthalten, werden samt Inhalt ausgesondert und einer späteren Behandlung nach § 53 zugeführt; Wahlschein und Stimmzettelumschlag gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. Für Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die einen Wahlschein und einen Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl enthalten, gilt dies entsprechend. (2) Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl neben dem Wahlschein für die Landtagswahl ein Stimmzettelumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, gilt dieser als ein Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl. Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid neben dem Wahlschein für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ein Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, werden die Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl einer Behandlung nach § 65 der Landeswahlordnung zugeführt. Wahlschein und Stimmzettelumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden nach § 53 behandelt; sie gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. (4) Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. Befindet sich in dem Stimmzettelumschlag außerdem ein Stimmzettel für die andere Wahl, so bleibt dieser unberücksichtigt. Im Übrigen gilt § 101 entsprechend.

§ 105

Stichwahl, verbundene Direktwahlen und Bürgerentscheide

§ 105 Stichwahl, verbundene Direktwahlen und Bürgerentscheide(1) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, gelten § 95 Abs. 1 und §§ 96, 97 Abs. 4 nicht. § 95 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass in der verbundenen Bekanntmachung auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, getrennter Wahlscheinanträge sowie getrennter Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist. (2) Werden Direktwahlen und Bürgerentscheide gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, werden die Direktwahlen und die Bürgerentscheide als verbundene Kommunalwahlen entsprechend den §§ 85 bis 91a behandelt.

§ 108

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit BundestagswahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,4. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,5. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,6. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,7. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,8. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt und9. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes gilt.

§ 109

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europawahlen

§ 109 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit EuropawahlenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Europawahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass 1. § 102 keine Anwendung findet,2. abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,3. abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,4. abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,5. abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 26 Abs. 4 Satz 1 der Europawahlordnung gilt,6. Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Europawahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,7. für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 27 Abs. 8 Satz 3 der Europawahlordnung gilt,8. für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2 § 27 Abs. 10 Satz 2 der Europawahlordnung gilt und9. abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes § 32 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 4 des Europawahlgesetzes gilt.

§ 11

Wahlbekanntmachung

§ 11 Wahlbekanntmachung(1) Der Gemeindevorstand macht die Wahl spätestens am 24. Tag vor der Wahl nach einem Vordruckmuster öffentlich bekannt. Die Wahlbekanntmachung soll enthalten: 1. den Tag der Wahl sowie Beginn und Ende der Wahlzeit mit dem Hinweis darauf, dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,2. ein Verzeichnis der Wahlbezirke; an dessen Stelle kann auf die Angabe in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden,3. die Angabe, in welchen Wahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt durchgeführt wird,4. den Hinweis, dass jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen hat, wie Vertreter zu wählen sind, sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben kann und nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt, das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,5. die Ankündigung, dass die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden und ihnen bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung mit der Angabe des Wahlraums einschließlich einer Kennzeichnung zugeht, ob er barrierefrei ist,6. den Hinweis, wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann und wo amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind,7. die Information darüber, dass das Wählerverzeichnis von der Gemeindebehörde zur Einsicht bereitgehalten wird, von wem, zu welchem Zweck und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Zeiten das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist sowie darüber, dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,8. die Voraussetzungen, unter denen wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, an der Wahl teilnehmen können,9. die Voraussetzungen, unter denen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird,10. eine Beschreibung des Inhalts der amtlich hergestellten Stimmzettel und deren Kennzeichnung durch die Wähler sowie den Hinweis, dass amtliche Stimmzettel im Wahlraum bereitgehalten werden,11. Ort und Zeit des Zusammentritts der Auszählungs- und Briefwahlvorstände und12. den Hinweis auf das Verbot der unzulässigen Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung sowie der Veröffentlichung von Wählerbefragungen nach § 17a des Gesetzes. (2) Die Wahlbekanntmachung ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Ihr ist ein Stimmzettelmuster beizufügen.

§ 110

Wahlstatistik

§ 110 Wahlstatistik(1) Die von den Wahlorganen ermittelten Wahlergebnisse werden vom Statistischen Landesamt dokumentiert und ausgewertet. Dabei werden insbesondere Veränderungen im Verhältnis zu vorangegangenen Wahlen ermittelt und die Ergebnisse in unterschiedlichen regionalen Gliederungen dargestellt. (2) Das Statistische Landesamt teilt den Gemeinden spätestens am 69. Tag vor der Wahl die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Wahl- und Briefwahlbezirke mit und gibt ihnen die Erhebungsmerkmale bekannt. Im Anschluss an die Ermittlung des endgültigen Ergebnisses übersenden die Gemeinden auf Anforderung des Statistischen Landesamtes alle Stimmzettel und Ablichtungen der Wahlniederschriften.

§ 114

Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster

§ 114 Öffentliche Bekanntmachungen, Vordruckmuster(1) Kann eine öffentliche Bekanntmachung nach § 67 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes aufgrund von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe. (2) Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.

§ 115

Übergangsvorschrift

§ 115 ÜbergangsvorschriftFür Direktwahlen und Bürgerentscheide, für die nach Art. 13 Abs. 1 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158) das Hessische Kommunalwahlgesetz in der bis zum 9. April 2015 geltenden Fassung fortgilt, ist die Kommunalwahlordnung in der bis zum 10. Juni 2015 weiter anzuwenden.

§ 17

Wahlscheinanträge

§ 17 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und seine Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 16a Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat. (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 18

Erteilung von Wahlscheinen

§ 18 Erteilung von Wahlscheinen(1) Wahlscheine können ab dem einundvierzigsten Tag vor der Wahl erteilt werden.(2) Der Wahlschein muss den Namen des mit der Erteilung beauftragten Beschäftigten enthalten und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Der Name des Beschäftigten und das Dienstsiegel können eingedruckt werden; wird der Wahlschein nicht mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt, muss er von dem Beschäftigten eigenhändig unterschrieben werden.(3) Dem Wahlschein sind beizufügen1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,2. ein amtlicher Stimmzettelumschlag,3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift des Gemeindevorstands, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und4. ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl.§ 19 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will.(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Anschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 17 Abs. 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift.(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindevorstand vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.(6) Über die erteilten Wahlscheine führt der Gemeindevorstand ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 16a Abs. 1 und die des § 16a Abs. 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 16a Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen.(7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Gemeindevorstand führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. In den Fällen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind.(8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltage, 15 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 7 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 22

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss 1. auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 des Gesetzes und2. auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), und nach § 23 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), hinweisen sowie3. die für die Wahl maßgebliche Einwohnerzahl und die Zahl der zu wählenden Vertreter sowie4. einen Hinweis enthalten, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 69. Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Hat die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes gefasst, ist in der Aufforderung anzugeben, welche Angaben auf dem Stimmzettel zusätzlich aufgenommen werden. (2) Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.

§ 23

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten 1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,2. Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,3. die Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, oder die eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen der Bewerber, wenn die Vertretungskörperschaft einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 oder 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gefasst hat,4. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben. (2) Unterscheiden sich die Namen von Wahlvorschlägen nicht deutlich voneinander, so soll der Wahlleiter hierauf hinweisen; ist zweifelhaft, welche politische Partei oder Wählergruppe zuerst bestanden hat, soll er gleichzeitig verlangen, dass der Zeitpunkt der Gründung der politischen Parteien oder Wählergruppen nachgewiesen wird. Der Name kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson innerhalb der Einreichungsfrist geändert werden. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Gründung der politischen Partei oder Wählergruppe ist spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu führen. (3) Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 des Gesetzes von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert; die Lieferung soll durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.4. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.5. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen 1. die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 3 Nr. 2 und 3). (5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 26

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 26 Bekanntmachung der WahlvorschlägeDer Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 15 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben mit den Maßgaben, dass für die Bewerber 1. statt des Tages der Geburt nur das jeweilige Geburtsjahr,2. im Falle eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes zusätzlich der Name des Gemeindeteils der Hauptwohnung und3. im Falle eines Nachweises nach § 15 Abs. 5 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes statt der Anschrift die Erreichbarkeitsanschrift angegeben wird.

§ 28

Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

§ 28 Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge(1) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlbezirks von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. (2) Die Wahlbriefumschläge sollen von roter Farbe sein.

§ 29

Wahlräume

§ 29 Wahlräume(1) Der Gemeindevorstand bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist und in denen Briefwahlvorstände oder Auszählungswahlvorstände tätig werden. Die Wahlräume sind nach Möglichkeit in öffentlichen Gebäuden einzurichten. (2) Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Der Gemeindevorstand teilt frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 1 des Hessischen Behinderten- Gleichstellungsgesetzes sind.

§ 3

Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 3 Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse(1) Der Vorsitzende beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Er bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. Hat ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Wahlausschusses seine Zustimmung zur Aufnahme auf einen Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes erteilt, hat es den Wahlleiter unverzüglich darüber zu informieren. (2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kenntnis zu nehmen. (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jeder Zutritt zu der Sitzung hat. (4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (6) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Vor Ziehung des Loses überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen. (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 30

Wahlkabinen

§ 30 Wahlkabinen(1) In jedem Wahlraum richtet der Gemeindevorstand Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann. (2) In der Wahlkabine sollen Schreibstifte bereitliegen.

§ 35

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 35 Ausstattung des Wahlvorstandes(1) Der Gemeindevorstand übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung 1. das Wählerverzeichnis,2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,3. Vordruck der Wahlniederschrift,4. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,5. Vordrucke der Zähllisten,6. Abdrucke des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke und die Erläuterung der Briefwahl nicht zu enthalten braucht,8. Verschlussmaterial für die Wahlurne,9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine sowie Verpackungsmaterial zur Aufnahme der Wahlunterlagen. (2) Erfolgt die Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8), stellt der Gemeindevorstand die erforderliche Ausstattung bereit.

§ 39

Stimmabgabe

§ 39 Stimmabgabe(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach Abs. 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (5) aufgehoben(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 20) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat , es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,5. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,6. seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie er gewählt hat,7. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei dem Gemeindevorstand bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

§ 4

Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände

§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen; dies gilt nicht für den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (3) Der Wahlvorsteher, der Schriftführer und deren Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (4) Der Gemeindevorstand bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt nach Maßgabe von Abs. 8 Satz 1 und Abs. 9 am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen. (7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (8) Während der Wahlhandlung müssen immer der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter und mindestens ein Beisitzer anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3 Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. (10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil. (11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Der Gemeindevorstand beruft für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.2. Der Gemeindevorstand kann einem oder mehreren Wahlvorständen zugleich die Aufgaben des Briefwahlvorstandes übertragen.3. Der Briefwahlvorstand ist bei der Zulassung und Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 53 Abs. 2 und 3 beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.

§ 40

Stimmabgabe behinderter Wähler

§ 40 Stimmabgabe behinderter Wähler(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine Hilfsperson, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 42

Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines

§ 42 Stimmabgabe von Inhabern eines WahlscheinesDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit auf und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers; die Gemeindevorstände stellen sicher, dass die Gültigkeit überprüft werden kann. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 45

Briefwahl

§ 45 Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag undtrifft geeignete Vorkehrungen dafür, dass der Wahlbrief der darauf angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Gemeindevorstand darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder den Stimmzettel oder seinen Stimmzettelumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Stimmzettelumschlag auszuhändigen. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 40 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den. Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. (3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Der Gemeindevorstand weist die Leitungen der Einrichtungen in seinem Gemeindegebiet spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl auf die Regelung des Abs. 3 hin.

§ 53

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 53 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 8 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt. (3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 21a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 46 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. §§ 47 bis 48b gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Zählung der Wähler die Stimmzettelumschläge ungeöffnet zu zählen sind und leer abgegebene Stimmzettelumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 sowie Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten, nach § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 zu behandeln sind. (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Der Niederschrift sind beizufügen 1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 48 Abs. 3 Satz 1 besonders beschlossen hat,2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3. die Wahlscheine, über die der Briefwählvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand. (7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird für Gemeinde- und Kreiswahlen vom Gemeindevorstand in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernommen. (8) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Gemeindevorstand, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 112). Die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge werden den Stimmzetteln nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 beigefügt. (8a) Stellt der Wahlleiter fest, dass im Wahlkreis die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei dem Gemeindevorstand eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. In Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlleiter feststellt, dass die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen. (9) Nehmen Wahlvorstände Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahr, werden vor Ermittlung der Zahl der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1, aber nicht vor Schluss der Wahlhandlung, die Stimmzettelumschläge geöffnet und die entnommenen Stimmzettel in gefaltetem Zustand mit den übrigen vermischt und die Stimmen sodann gemeinsam ausgezählt. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit von Wahlvorständen, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 Satz 2 Anwendung.

§ 82b

Absage der Ausländerbeiratswahl, Entfallen des Ausländerbeirats

§ 82b Absage der Ausländerbeiratswahl, Entfallen des AusländerbeiratsIm Falle des § 86 Abs. 1 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde. Im Falle des § 86 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass die Einrichtung des Ausländerbeirats für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit entfällt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.

§ 86a

Absage der Ortsbeiratswahl, Entfallen des Ortsbeirats

§ 86a Absage der Ortsbeiratswahl, Entfallen des OrtsbeiratsIm Falle des § 82 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Gemeindeordnung sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde. Im Falle des § 82 Abs. 1 Satz 6 der Hessischen Gemeindeordnung macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass die Einrichtung des Ortsbeirats für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit entfällt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.

§ 87

Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung

§ 87 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung(1) Für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte ,Bemerkungen’ zu erläutern. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Die Beurkundungen der Zahl der Wahl- oder Stimmberechtigten nach § 15 Satz 3 sind für alle verbundenen Wahlen und Abstimmungen getrennt anzufertigen. Findet gleichzeitig mit einer Gemeindewahl eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung statt, entfällt ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 Satz 3; die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahl ist zugleich die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl des Bürgermeisters und die Zahl der Stimmberechtigten für die Abstimmung. (3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung nach § 11 verwendet, in der darauf hinzuweisen ist, 1. welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,2. welche Farben die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen und Abstimmungen aufweisen,3. dass gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen und Abstimmungen eigene Stimmzettelumschläge verwendet werden. (4) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 bis 3 nicht. (5) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachungen nach Abs. 3 und § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 7 der Landeswahlordnung miteinander verbunden werden können. In der verbundenen Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, 1. welchen Inhalt die für die Volksabstimmung und die für die Kommunalwahlen verwendeten Stimmzettel haben,2. wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind,3. dass gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag verwendet wird.

§ 89

Stimmzettel, Stimmzettelumschläge

§ 89 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge(1) Für jede Wahl und jede Abstimmung wird ein besonderer Stimmzettel verwendet. Aus dem Aufdruck des Stimmzettels muss hervorgehen, für welche Wahl oder welche Abstimmung er bestimmt ist. (2) Die Stimmzettel für die Gemeindewahl werden aus weißem oder weißlichem Papier und die Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier hergestellt. Statt farbigem Papier kann auch eine entsprechende farbige Markierung auf dem Stimmzettel verwendet werden, wenn die Stimmzettel dadurch für jede Wahl deutlich zu unterscheiden sind. Die Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl, die Direktwahl oder die Abstimmung müssen sich von den Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Direktwahlen oder Abstimmungen müssen für jede Direktwahl und jede Abstimmung besondere Stimmzettel verwendet werden, die sich durch entsprechende Aufdrucke und farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden müssen. (3) Für jede Wahl und jede Abstimmung werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben. (4) Die Stimmzettelumschläge sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Stimmzettelfarbe nach Abs. 2 übereinstimmen.

§ 9

Eintragung der Wahlberechtigten

§ 9 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk gemeldet sind. (2) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Wohnung innerhalb des Wahlkreises, bleibt er in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Geht durch einen Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies im Wählerverzeichnis kenntlich zu machen und in der Spalte „Bemerkungen“ oder in der für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses zu erläutern. Wird bei der Kreiswahl die Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt und meldet der Wahlberechtigte dies vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird er abweichend von Satz 1 auf Antrag in das dortige Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeindebehörde des Zuzugsortes benachrichtigt hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Wenn bei der Gemeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung seiner neuen Wohnung über die Regelung in Satz 1 und 3 zu belehren. (3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der mehrere Wohnungen innehat und nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis seiner Hauptwohnung eingetragen ist, seine Hauptwohnung innerhalb des Wahlkreises, oder wird seine bisherige Hauptwohnung zur Nebenwohnung und die im Wahlkreis liegende bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung, gilt Abs. 2 entsprechend. Abs. 2 gilt ebenfalls entsprechend, wenn ein Wahlberechtigter, der nach Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, im Wahlkreis eine weitere Wohnung bezieht, die seine Hauptwohnung ist. (4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. (5) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. Er muss den Familiennamen, die Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (6) Gibt der Gemeindevorstand einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht er einen in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend. Die Fristen für die Zustellung der Entscheidung, § 13 Abs. 3 Satz 1, und für die Beschwerdeentscheidung, § 13 Abs. 4 Satz 4, gelten nur, wenn der Einspruch vor dem 12. Tag vor Wahl eingelegt worden ist.

§ 91

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 91 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk(1) Vor der Zählung der Wähler nach § 47 sind die Stimmzettel nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen. (2) Die Stimmen sind in folgender Reihenfolge zu zählen: Wahl oder Stichwahl des Bürgermeisters, Wahl oder Stichwahl des Landrats, Gemeindewahl, Kreiswahl, Ortsbeiratswahl und Abstimmung. Mit der Zählung von Stimmen nach § 48a darf erst begonnen werden, wenn sämtliche Zählungen nach §§ 48, 70 und 78 beendet sind. Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, bestimmt der Gemeindewahlleiter, in welcher Reihenfolge die Stimmen für die Abstimmungen zu zählen sind. Für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. Die Unterlagen nach § 51 Abs. 1 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; eingenommene gemeinsame Wahlscheine sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen. (3) Wahl- oder Abstimmungsniederschriften sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu führen. § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.(4) Wird eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung gemeinsam mit Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahlen durchgeführt, meldet der Gemeindevorstand das Wahl- oder Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter und dieser auf schnellstem Wege dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium. Entsprechendes gilt für den Gemeindevorstand einer kreisfreien Stadt und bei der Wahl des Landrats für den Kreiswahlleiter. (5) Im Falle des § 85 Satz 2 ist das Ergebnis der Volksabstimmung vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln; für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt worden sind, ist zu sorgen.

§ 91a

Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 91a Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 3a etwas anderes bestimmt ist. (2) Vor der Zählung der Wähler sind die Stimmzettelumschläge nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen. (3) Die Unterlagen nach § 53 Abs. 8 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; die Wahl- oder Stimmscheine, die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge sowie die Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand nach §§ 53 Abs. 4, 48 Abs. 3 Satz 1 gesondert beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen. (3a) Stellt der Kreiswahlleiter fest, dass die regelmäßige Beförderung der Wahlbriefe für die Kreiswahl gestört war (§ 53 Abs. 8a), gilt die Feststellung für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen und Abstimmungen; im Übrigen trifft der Gemeindewahlleiter die Feststellungen und Bestimmungen nach § 53 Abs. 8a. Wird die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. (4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahl- und des Briefabstimmungsergebnisses zusätzlich folgende Bestimmungen: 1. Die Zulassung der Wahlbriefe für die Volksabstimmung wird mit der Zulassung der Wahlbriefe für die Kommunalwahl verbunden. Zurückgewiesene Wahlbriefe werden zusätzlich mit einem Vermerk versehen, für welche Wahl oder Abstimmung die Zurückweisung erfolgt ist, und in einer Hilfsliste erfasst; sie werden der Niederschrift über die Volksabstimmung beigefügt. Dies gilt nicht, wenn der Wahlschein ausschließlich für die Kommunalwahl ausgestellt war.2. Die für die Kommunalwahl zugelassenen Stimmzettelumschläge sind von den Wahlumschlägen für die Volksabstimmung zu trennen und bis zur Zählung der Wähler sicher aufzubewahren.3. Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahl- und Briefabstimmungsergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Wahl- oder Stimmzettelumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl oder Abstimmung handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. Befindet sich in dem Wahl- oder Stimmzettelumschlag außerdem ein Stimmzettel für die andere Wahl oder Abstimmung, so bleibt dieser unberücksichtigt.

§ 95

Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung

§ 95 Wählerverzeichnis, Wahlbekanntmachung(1) Für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid und die Landtagswahl wird ein verbundenes Wählerverzeichnis verwendet; eine unterschiedliche Wahl- oder Stimmberechtigung ist kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte ,Bemerkungen' zu erläutern. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung einer unterschiedlichen Wahl- oder Stimmberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse wird getrennt beurkundet. (3) Es wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung verwendet, in der darauf hinzuweisen ist, 1. welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,2. welchen Inhalt die für die Landtagswahl und die für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid verwendeten Stimmzettel haben,3. wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind,4. dass verbundene Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen sowie Wahlscheinanträge verwendet werden,5. dass für die Teilnahme an der Landtagswahl und an der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid durch Briefwahl jeweils eigene Wahlbriefe abzusenden sind.

§ 96

Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag

§ 96 Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag(1) Die Wahlbenachrichtigung für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid soll mit der für die Landtagswahl verbunden werden, indem in das Vordruckmuster für die Landtagswahl zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung als verbundene Wahlen aufgenommen wird. Auf der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist kenntlich zu machen, für welche der verbundenen Wahlen die Wahlberechtigung besteht, (2) Auf der Rückseite der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid aufzudrucken; das Vordruckmuster für die Landtagswahl ist entsprechend zu ergänzen. (3) Für die verbundene Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag werden Vordruckmuster erstellt.

§ 98

Stimmzettel, Stimmzettelumschläge

§ 98 Stimmzettel, Stimmzettelumschläge(1) Bei der Landtagswahl und der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid sind für die Briefwahl jeweils eigene Stimmzettel und eigene Stimmzettelumschläge zu verwenden. (2) Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Wahlscheinfarbe nach § 97 Abs. 1 Satz 2 übereinstimmen.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Wahlordnung gilt für die Wahl der Gemeindevertretungen (Gemeindewahl), der Ortsbeiräte (Ortsbeiratswahl), der Kreistage (Kreiswahl), der Bürgermeister und Landräte (Direktwahl), der Ausländerbeiräte (Ausländerbeiratswahl) und für die Durchführung eines Bürgerentscheids (Abstimmung).

§ 10

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 10 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt der Gemeindevorstand jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Mitteilung soll enthalten 1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,2. die Angabe des Wahlraumes,3. die Angabe der Wahlzeit,4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder einen Reisepass bereitzuhalten,6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,a) dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes und § 17 Abs. 4 Satz 3) undc) dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3). Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 9 Abs. 4 oder 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen. (2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines aufzudrucken.

§ 100

Wahlhandlung

§ 100 Wahlhandlung(1) Jeder Wähler erhält für diejenige Wahl, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel. (2) Die Stimmzettel für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden in eine gemeinsame Wahlurne gelegt. (3) Findet gleichzeitig mit der Landtagswahl die erste Wahl der Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück.

§ 101

Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

§ 101 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse(1) Das Ergebnis der Landtagswahl ist vor dem Ergebnis der Direktwahl oder des Bürgerentscheides zu ermitteln. Für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. (2) Für jede der verbundenen Wahlen ist eine eigene Niederschrift zu fertigen; § 97 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 102

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 102 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Wahlbriefumschläge für die Landtagswahl, die einen Wahlschein und einen Wahlumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid enthalten, werden samt Inhalt ausgesondert und einer späteren Behandlung nach § 53 zugeführt; Wahlschein und Wahlumschlag gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. Für Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die einen Wahlschein und einen Wahlumschlag für die Landtagswahl enthalten, gilt dies entsprechend. (2) Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl neben dem Wahlschein für die Landtagswahl ein Wahlumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, gilt dieser als ein Wahlumschlag für die Landtagswahl. Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid neben dem Wahlschein für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ein Wahlumschlag für die Landtagswahl, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Landtagswahl Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, werden die Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl einer Behandlung nach § 65 der Landeswahlordnung zugeführt. Wahlschein und Wahlumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden nach § 53 behandelt; sie gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid abgegeben. Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid Unterlagen für jede der verbundenen Wahlen, gelten Satz 1 und 2 entsprechend. (4) Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. Befindet sich in dem Wahlumschlag außerdem ein Stimmzettel für die andere Wahl, so bleibt dieser unberücksichtigt. Im Übrigen gilt § 101 entsprechend.

§ 103

Verwendung von Wahlgeräten

§ 103 Verwendung von WahlgerätenWird in einem Wahlbezirk eine der verbundenen Wahlen mit Stimmzetteln, die andere unter Verwendung eines Wahlgerätes durchgeführt, wird die Wahlberechtigung für beide Wahlen bei Betreten des Wahlraumes festgestellt. Jeder Wähler erhält mit der Wahlgerätfreigabe für die eine Wahl einen amtlichen Stimmzettel für die andere Wahl. Stimmabgabe sowie Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse erfolgen nach den jeweiligen Bestimmungen.

§ 104

Übergabe der Wahlunterlagen

§ 104 Übergabe der WahlunterlagenDie Unterlagen für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der jeweiligen Niederschrift beizufügen. Das Wählerverzeichnis, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sind den Unterlagen für die Landtagswahl beizufügen.

§ 105

Stichwahl, verbundene Direktwahlen und Bürgerentscheide

§ 105 Stichwahl, verbundene Direktwahlen und Bürgerentscheide(1) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, gelten § 95 Abs. 1 und §§ 96, 97 Abs. 4 und § 99 nicht. § 95 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der verbundenen Bekanntmachung auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, getrennter Wahlscheinanträge sowie getrennter Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist. (2) Werden Direktwahlen und Bürgerentscheide gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt, werden die Direktwahlen und die Bürgerentscheide als verbundene Kommunalwahlen entsprechend den §§ 85 bis 91a behandelt.

§ 106

Kosten

§ 106 KostenDie bei der Vorbereitung und Durchführung verbundener Wahlen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.

§ 107

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen und ...

§ 107 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Volksabstimmungen und VolksentscheidenWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Volksabstimmung oder ein Volksentscheid nach Artikel 123, 124 der Hessischen Verfassung durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 106 entsprechend, findet gleichzeitig auch eine Bundestagswahl statt, gilt § 108; findet gleichzeitig eine allgemeine Kommunalwahl statt, gelten die §§ 85 bis 91b.

§ 108

Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

§ 108 Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen(1) Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 101, 103 bis 106 nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 entsprechend. (2) Für die gemeinsame Beantragung von Wahlscheinen gilt § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung.(3) Die Unzulässigkeit von Wahlpropaganda und Unterschriftensammlungen beurteilt sich nach § 32 des Bundeswahlgesetzes.

§ 109

(aufgehoben)

§ 109 (aufgehoben)

§ 11

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von ...

§ 11 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen und das Wahlrecht von UnionsbürgernDer Gemeindevorstand macht spätestens am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt, 1. von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann,2. dass bei dem Gemeindevorstand innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann (§ 13),3. dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 16 bis 19),5. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 45),6. unter welchen Voraussetzungen Unionsbürger an der Wahl teilnehmen können,7. wie amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind.

§ 110

Wahlstatistik

§ 110 Wahlstatistik(1) Die von den Wahlorganen ermittelten Wahlergebnisse werden vom Statistischen Landesamt dokumentiert und ausgewertet. Dabei werden insbesondere Veränderungen im Verhältnis zu vorangegangenen Wahlen ermittelt und die Ergebnisse in unterschiedlichen regionalen Gliederungen dargestellt. (2) Das Statistische Landesamt teilt den Gemeinden spätestens am vierunddreißigsten Tag vor der Wahl die nach § 66 Abs. 1a des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Wahlbezirke mit und gibt ihnen die Erhebungsmerkmale bekannt. Im Anschluss an die Ermittlung des endgültigen Ergebnisses übersenden die Gemeinden auf Anforderung des Statistischen Landesamtes alle Stimmzettel und Ablichtungen der Wahlniederschriften.

§ 111

Sicherung der Wahlunterlagen

§ 111 Sicherung der Wahlunterlagen(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 18 Abs. 7 Satz 4 und § 19 Abs. 1 die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 18 Abs. 7 Satz 4 und § 19 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht einer Wahlstraftat, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgern und, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 112

Vernichtung von Wahlunterlagen

§ 112 Vernichtung von Wahlunterlagen(1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 18 Abs. 7 Satz 4 und § 19 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Gemeindewahlleiter, falls erforderlich nach Abstimmung mit dem Kreiswahlleiter, mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (3) Die übrigen Wahlunterlagen können drei Jahre nach der Wahl vernichtet werden. Der Gemeindewahlleiter kann, falls erforderlich nach Abstimmung mit dem Kreiswahlleiter, zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 113

Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen

§ 113 Zustellungen, öffentliche Bekanntmachungen(1) Für Zustellungen gilt das Hessische Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für öffentliche Bekanntmachungen des Gemeindevorstands und des Kreisausschusses gilt die Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für öffentliche Bekanntmachungen der Wahlleiter.

§ 114

Vordruckmuster

§ 114 VordruckmusterDie in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt.

§ 115

In-Kraft-Treten

§ 115 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 116

Außer-Kraft-Treten

§ 116 Außer-Kraft-TretenFür das Außer-Kraft-Treten dieser Verordnung gilt § 70 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

§ 12

Einsicht in das Wählerverzeichnis

§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis(1) Der Gemeindevorstand hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen (§ 14 Abs. 5) im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeindebehörde bedient werden. (2) Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 13

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

§ 13 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde(1) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen. (2) Will der Gemeindevorstand einem Einspruch gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so hat er diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Der Gemeindevorstand hat seine Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. Einem auf Eintragung gerichteten Einspruch gibt der Gemeindevorstand in der Weise statt, dass er dem Wahlberechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeichnisses die Wahlbenachrichtigung zugehen lässt. (4) Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstands kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand einzulegen. Der Gemeindevorstand legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Gemeindewahlleiter vor. Der Gemeindewahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden; Abs. 2 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und dem Gemeindevorstand bekannt zu geben. Sie ist vorbehaltlich anderer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

§ 14

Berichtigung des Wählerverzeichnisses

§ 14 Berichtigung des Wählerverzeichnisses(1) Nach Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig. § 9 Abs. 4 und 5, § 20 sowie Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann der Gemeindevorstand den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 13 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tage vor der Wahl bekannt werden. (3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in Abs. 2 und in § 36 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden. (4) Hatte sich in einem Verfahren nach Abs. 1 herausgestellt, dass der Wahlberechtigte noch in einem Wählerverzeichnis einer anderen Gemeinde geführt wird, so benachrichtigt der Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten einträgt, den anderen Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten in seinem Wählerverzeichnis streicht. (5) Alle von Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

§ 15

Abschluss des Wählerverzeichnisses

§ 15 Abschluss des WählerverzeichnissesDas Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl abzuschließen. Der Gemeindevorstand stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem Vordruckmuster beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

§ 16

Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

§ 16 Zuständige Behörde, Form des WahlscheinsDer Wahlschein wird nach einem Vordruckmuster von dem Gemeindevorstand erteilt, in dessen Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

§ 17

Wahlscheinanträge

§ 17 Wahlscheinanträge(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich beim Gemeindevorstand beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 40 gilt entsprechend. (2) Der Antragsteller muss den Grund für die Ausstellung eines Wahlscheines glaubhaft machen. (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 9 Abs. 2 des Gesetzes können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat der Gemeindevorstand vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend § 36 Abs. 2 zu verfahren hat. (5) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.

§ 18

Erteilung von Wahlscheinen

§ 18 Erteilung von Wahlscheinen(1) Wahlscheine werden ab dem vierunddreißigsten Tag vor der Wahl erteilt. (2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden. (3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen 1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,2. ein amtlicher Wahlumschlag,3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift des Gemeindevorstands, dem der Wahlbrief zu übersenden ist, und der Wahlbezirk angegeben sind, und4. ein amtliches Merkblatt zur Briefwahl. Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt oder sich aus dem Antrag ergibt, dass er an einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen will. Der Wahlberechtigte kann die in Satz 1 genannten Unterlagen nachträglich, bis spätestens am Wahltag, 15 Uhr, anfordern. (4) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung (§ 17 Abs. 4 Satz 3) ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können. § 17 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden vom Gemeindevorstand unverzüglich versandt. (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Gemeindevorstand ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. (6) Über die erteilten Wahlscheine führt der Gemeindevorstand ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 9 Abs. 1 des Gesetzes und die des § 9 Abs. 2 des Gesetzes getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach Satz 1 bis 3 zu führen. (7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen. Der Gemeindevorstand verständigt den Gemeinde- oder Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Der Gemeindevorstand führt über die für ungültig erklärten Wahlscheine ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Wahlscheinnummer aufzunehmen sind. In den Fällen des § 21 Abs. 3 des Gesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimmen eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig sind. (8) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Abs. 7 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend.

§ 19

Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

§ 19 Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen(1) Der Gemeindevorstand fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen 1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 6),2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 6a, 44a und 44b), ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung. (2) Der Gemeindevorstand veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl, die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in den Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl im Wahlkreis ihrer Gemeinde ausüben können und sich dafür von dem Gemeindevorstand, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

§ 2

Aufgaben des Wahlleiters

§ 2 Aufgaben des WahlleitersSoweit Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Stellen übertragen sind, ist der Wahlleiter für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er beschafft auch die erforderlichen Vordrucke.

§ 20

Vermerk im Wählerverzeichnis

§ 20 Vermerk im WählerverzeichnisHat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder" W" eingetragen.

§ 21

Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

§ 21 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und BeschwerdeWird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 22

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 22 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen(1) Nachdem der Wahltag bestimmt worden ist, spätestens am neunundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag, fordert der Wahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 und 39 des Gesetzes hinweisen und die für die Wahl maßgebliche Einwohnerzahl sowie die Zahl der zu wählenden Vertreter enthalten; auf die Voraussetzungen der Wählbarkeit für Unionsbürger ist besonders hinzuweisen. Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche eingeteilt, muss die Aufforderung auch die Anzahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche enthalten und darauf hinweisen, dass ein gemeinsamer Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche oder für jeden Wahlbereich ein eigener Wahlvorschlag eingereicht werden kann. Ferner ist in der Aufforderung darauf hinzuweisen, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag einzureichen sind, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. (2) Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden.

§ 23

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 23 Inhalt und Form der Wahlvorschläge(1) Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss enthalten 1. den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,2. Familiennamen, Rufnamen, den Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,3. Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters. Fünf Unterzeichner müssen ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten. Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben. Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben. (2) Unterscheiden sich die Namen von Wahlvorschlägen nicht deutlich voneinander, so soll der Wahlleiter hierauf hinweisen; ist zweifelhaft, welche politische Partei oder Wählergruppe zuerst bestanden hat, soll er gleichzeitig verlangen, dass der Zeitpunkt der Gründung der politischen Parteien oder Wählergruppen nachgewiesen wird. Der Name kann von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags innerhalb der Einreichungsfrist geändert werden. Der Nachweis über den Zeitpunkt der Gründung der politischen Partei oder Wählergruppe ist spätestens bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu führen. (3) Muss ein Wahlvorschlag von mehr als fünf Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen: 1. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 des Gesetzes zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die in Satz 2 genannten Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Bei Unterzeichnern von Wahlvorschlägen für Wahlbereiche muss sich die Bescheinigung darauf beziehen, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt sind und im Wahlbereich ihren Wohnsitz haben. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.4. Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.5. Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. (4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen 1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist,2. eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt,4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Abs. 3 Nr. 2 und 3). (5) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Abs. 3 Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Abs. 4 Nr. 2) sind kostenfrei zu erteilen. Der Gemeindevorstand darf bei einer Wahl für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilen; dabei darf er nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

§ 24

Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter

§ 24 Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und prüft unverzüglich, ob der Wahlvorschlag vollständig ist und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entspricht. (2) Stellt der Wahlleiter bei der Prüfung des Wahlvorschlags Mängel fest, so soll er hierüber die Vertrauensperson unverzüglich unterrichten.

§ 25

Zulassung der Wahlvorschläge

§ 25 Zulassung der Wahlvorschläge(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. (2) Der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (3) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben fest.(5) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. (6) Der Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der vom Wahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. (7) Die zuständigen Wahlleiter teilen die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretungen und der Kreistage dem Statistischen Landesamt unverzüglich mit.

§ 26

Bekanntmachung der Wahlvorschläge

§ 26 Bekanntmachung der WahlvorschlägeDer Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie durch § 15 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt ist, und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben; statt des Tages der Geburt ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Wenn für einen Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.

§ 27

Gestaltung des Stimmzettels

§ 27 Gestaltung des Stimmzettels(1) Die Stimmzettel sind nach einem Vordruckmuster zu gestalten. Alle Stimmzettel eines Wahlkreises müssen von einheitlicher Papierfarbe sein. Sie sollen von weißem oder weißlichem Papier sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. (2) Die Stimmzettel müssen im Kopf deutlich sichtbar die Angaben enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden und wie die Stimmen abgegeben werden können. Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Zulassung nebeneinander oder untereinander aufzuführen. Die Bewerber erhalten eine Ordnungsnummer, die sich aus der Nummer des Wahlvorschlags und der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag zusammensetzt. (3) Auf dem Stimmzettel werden die Nummern der im Landtag vertretenen Parteien, für die ein Wahlvorschlag nicht eingereicht oder zugelassen worden ist, ausgelassen; ein Leerfeld ist nicht vorzusehen. (4) Die Stimmzettel dürfen außer dem vorgesehenen amtlichen Aufdruck keine Kennzeichen tragen. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 110 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.

§ 28

Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge

§ 28 Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge(1) Die Wahlumschläge für die Briefwahl müssen undurchsichtig, durch Klebung verschließbar und innerhalb eines Wahlbezirks von gleicher Größe, Beschaffenheit und Farbe sein. (2) Die Wahlbriefumschläge sollen von roter Farbe sein.

§ 29

Wahlräume

§ 29 WahlräumeDer Gemeindevorstand bestimmt die Räume, in denen die Wahl vorzunehmen ist und in denen Briefwahlvorstände oder Auszählungswahlvorstände tätig werden. Die Wahlräume sind nach Möglichkeit in öffentlichen Gebäuden einzurichten.

§ 3

Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 3 Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse(1) Der Vorsitzende beruft unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Beisitzer einen Stellvertreter. Er bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. (2) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist dabei darauf hin, dass der Ausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jeder Zutritt zu der Sitzung hat. (4) Der Vorsitzende weist die Beisitzer und den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (5) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen. (6) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Vor Ziehung des Loses überzeugt sich der Wahlausschuss von der Ordnungsmäßigkeit der Lose. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen. (7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 30

Wahlzellen

§ 30 Wahlzellen(1) In jedem Wahlraum richtet der Gemeindevorstand Wahlzellen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann. (2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereitliegen.

§ 31

Wahlurne

§ 31 WahlurneDie gefalteten Stimmzettel werden in verschließbaren Wahlurnen gesammelt.

§ 32

Wahltisch

§ 32 WahltischDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muss von allen Seiten zugänglich sein. An diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 33

Wahlzeit

§ 33 Wahlzeit(1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.(2) Der Gemeindewahlleiter kann für einzelne Wahlbezirke, wenn besondere Gründe es dringend erfordern, einen früheren Beginn der Wahlhandlung, jedoch nicht früher als 5 Uhr, festsetzen.

§ 34

Wahlbekanntmachung

§ 34 Wahlbekanntmachung(1) Der Gemeindevorstand macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Auszählungs- und Briefwahlvorstände öffentlich bekannt; er weist dabei darauf hin, in welchen Wahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt (§ 66 des Gesetzes) durchgeführt wird. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist der Gemeindevorstand darauf hin, 1. dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,2. dass jeder Wähler so viele Stimmen hat, wie Vertreter zu wählen sind,3. dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,4. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,5. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,6. dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,7. dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,8. dass nach § 17a Abs. 1 und 2 des Gesetzes während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten ist und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist und dass Verstöße gegen diese Verbote nach § 17a Abs. 3 des Gesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können,9. wie amtliche Musterstimmzettel erhältlich sind. (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke, die Erläuterung der Briefwahl sowie die Bekanntmachung von Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände nicht zu enthalten braucht, ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.

§ 35

Ausstattung des Wahlvorstandes

§ 35 Ausstattung des Wahlvorstandes(1) Der Gemeindevorstand übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung 1. das Wählerverzeichnis,2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,3. amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,4. Vordruck der Wahlniederschrift,5. Vordrucke der Schnellmeldungen,6. Vordrucke der Zähllisten,7. Abdrucke des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung,8. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke und die Erläuterung der Briefwahl nicht zu enthalten braucht,9. Verschlussmaterial für die Wahlurne,10. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine sowie Verpackungsmaterial zur Aufnahme der Wahlunterlagen. (2) Erfolgt die Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8), stellt der Gemeindevorstand die erforderliche Ausstattung bereit.

§ 36

Eröffnung der Wahlhandlung

§ 36 Eröffnung der Wahlhandlung(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass er die Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 18 Abs. 6 Satz 5), indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 17 Abs. 4 Satz 3, verfährt er entsprechend Satz 1 und 2. (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden

§ 37

Öffentlichkeit

§ 37 ÖffentlichkeitWährend der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 38

Ordnung im Wahlraum

§ 38 Ordnung im WahlraumDer Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 39

Stimmabgabe

§ 39 Stimmabgabe(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt. (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält. (3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. (4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach Abs. 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler legt den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (5) aufgehoben(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 20) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (§ 41), es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,5. seinen Stimmzettel mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,6. seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie er gewählt hat,7. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. Ein Wähler, bei dem die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, dass er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass er bei dem Gemeindevorstand bis 15 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben, diesen versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen.

§ 4

Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände

§ 4 Wahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahlvorstände(1) Vor jeder Wahl sind für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter zu ernennen. (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sind aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks, zu berufen. Der Stellvertreter des Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes. (3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden vom Gemeindevorstand vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen. (4) Der Gemeindevorstand oder in seinem Auftrag der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter. (5) Der Gemeindevorstand hat die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. (6) Der Gemeindevorstand beruft den Wahlvorstand ein. Er tritt am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen. (7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes. (8) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. (9) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach § 3 Abs. 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen. (10) Bei Bedarf stellt der Gemeindevorstand dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. An der Beschlussfassung nehmen diese Hilfskräfte nicht teil. (11) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Der Gemeindevorstand kann für die Briefwahl einen oder mehrere Briefwahlvorstände berufen. Die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens fünfzig Wahlbriefe entfallen.2. Wird kein Briefwahlvorstand gebildet, so bestimmt der Gemeindevorstand den Wahlvorstand, dem die Aufgaben des Briefwahlvorstandes obliegen.3. In Ortsbezirken mit nicht mehr als 1000 Einwohnern nimmt jeder Wahlvorstand zugleich die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes wahr.

§ 40

Stimmabgabe behinderter Wähler

§ 40 Stimmabgabe behinderter Wähler(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, bestimmt eine Hilfsperson, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. (3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 41

Vermerk über die Stimmabgabe

§ 41 Vermerk über die StimmabgabeDer Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muss immer dieselbe Spalte benutzt werden.

§ 42

Stimmabgabe von Inhabern , eines Wahlscheines

§ 42 Stimmabgabe von Inhabern , eines WahlscheinesDer Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

§ 43

Schluss der Wahlhandlung

§ 43 Schluss der WahlhandlungSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben; die Öffentlichkeit der Wahl muss gewährleistet bleiben. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

§ 44

Wahl in Sonderwahlbezirken

§ 44 Wahl in Sonderwahlbezirken(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 6) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat. (2) Der Gemeindevorstand bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Der Gemeindevorstand richtet den Wahlraum her und sorgt für Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen. (3) Der Gemeindevorstand bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis. (4) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Abs. 5 hin. (5) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 42 und 39 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (6) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden. (7) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben. (8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden. (9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 44a

Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern

§ 44a Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und Klöstern(1) Der Gemeindevorstand soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6a) wählen. (2) Der Gemeindevorstand vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit. Der Gemeindevorstand richtet ihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt. (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 42 und § 39 Abs. 4 bis 8. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Hilfsperson bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (4) § 44 Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen. (5) Für eine Stimmabgabe im Kloster gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 44b

Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

§ 44b Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindevorstand bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 6a) wählen. (2) Der Gemeindevorstand vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit. Der Gemeindevorstand richtet ihn her; § 44 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. (3) § 44a Abs. 3 und § 44 Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 45

Briefwahl

§ 45 Briefwahl(1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag undtrifft geeignete Vorkehrungen dafür, dass der Wahlbrief der darauf angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18 Uhr zugeht. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Gemeindevorstand darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder den Stimmzettel oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 40 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den. Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. (3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Der Gemeindevorstand weist die Leitungen der Einrichtungen in seinem Gemeindegebiet spätestens am dreizehnten Tag vor der Wahl auf die Regelung des Abs. 3 hin.

§ 46

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 46 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkIm Anschluss an die Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellen fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,4. im Falle der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen und5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 47

Zählung der Wähler

§ 47 Zählung der WählerVor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.

§ 48

Zählung der Stimmzettel

§ 48 Zählung der Stimmzettel(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel: 1. einen Stapel mit Stimmzetteln, bei denen ein Wahlvorschlag unverändert angenommen worden ist,2. einen Stapel mit Stimmzetteln, bei denen nur ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und mindestens eine Bewerberstimme abgegeben oder ein Bewerber gestrichen worden ist,3. einen Stapel mit Stimmzetteln, bei denen kein oder mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet ist und mindestens eine Bewerberstimme abgegeben worden ist,4. einen Stapel mit Stimmzetteln, die nicht gekennzeichnet worden sind oder auf denen mehr als ein Wahlvorschlag gekennzeichnet und keine Bewerberstimme abgegeben wurde oder auf denen ein oder mehrere zusätzliche Bewerber handschriftlich eingetragen worden sind (zweifelsfrei ungültige Stimmzettel),5. einen Stapel mit Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben. (2) Die Beisitzer übergeben die Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Stimmzettelstapel nach den Vorgaben des Abs. 1 sortiert sind; eine fehlerhafte Zuordnung von Stimmzetteln zu den nach Abs. 1 gebildeten Stapeln ist zu korrigieren. (3) Danach überprüft der Wahlvorsteher die Stimmzettel in dem nach Abs. 1 Nr. 4 gebildeten Stimmzettelstapel. Er sagt bei Stimmzetteln, die keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel), laut an, dass die Stimmen ungültig sind. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Jeweils zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer zählen danach die Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle durch. Der Schriftführer vermerkt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel für jeden Stimmzettelstapel in der Wahlniederschrift. (5) Der Wahlvorstand sortiert anschließend den Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 1 nach Wahlvorschlägen und der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter prüfen, ob sich in den so gebildeten Stimmzettelstapeln nur Stimmzettel mit der Kennzeichnung für denselben Wahlvorschlag befinden. Eine fehlerhafte Zuordnung von Stimmzetteln ist zu korrigieren. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter sagen für jeden Stapel laut an, um welchen Wahlvorschlag es sich handelt. Die sortierten und geprüften Stimmzettelstapel werden von je zwei vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzern nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle durchgezählt. Der Schriftführer vermerkt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel für jeden Stimmzettelstapel in der Wahlniederschrift. Danach wird mit dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 2 entsprechend Satz 1 bis 5 verfahren. (6) Nach Absendung der Schnellmeldung nach § 49 Abs. 1 entscheidet der Wahlvorstand über die Stimmzettel in dem nach Abs. 1 Nr. 5 gebildeten Stimmzettelstapel. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidungen des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt und sagt bei jedem Stimmzettel, der gültige Stimmen enthält, laut an, zu welchem Stimmzettelstapel er gehört. Er vermerkt auf der Vorderseite jedes Stimmzettels, dass über ihn Beschluss gefasst wurde und auf der Rückseite, ob der Stimmzettel für ungültig erklärt worden ist oder ob er gültige Stimmen enthält. Die ungültigen Stimmzettel werden dem Stimmzettelstapel nach Abs. 1 Nr. 4 beigefügt; die Stimmzettel mit gültigen Stimmen werden den nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 5 gebildeten Stimmzettelstapeln zugeordnet. Die Wahlniederschrift wird vom Schriftführer entsprechend ergänzt. (7) Ist die Stimmermittlung in dem Wahlbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fort. Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass 1. die Stimmermittlung unterbrochen wird, wenn die Stimmermittlung an einem anderen Ort fortgeführt werden soll oder2. die Stirnmermittlung vertagt wird, wenn die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fortgesetzt werden soll. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt; § 51 gilt entsprechend. (8) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmzettel, so ist diese nach Abs. 1 bis 7 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahiniederschrift zu vermerken.

§ 48a

Zählung der Stimmen

§ 48a Zählung der Stimmen(1) Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm der Gemeindevorstand die vom Wahlvorstand übernommenen Wahlunterlagen; § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 sowie die nachfolgenden Bestimmungen sowohl für den Wahlvorstand als auch den Auszählungswahlvorstand. (2) Der Wahlvorsteher verteilt die Stimmzettel aus den nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gebildeten Stimmzettelstapeln auf die Beisitzer. Zur Auszählung können Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können Hilfskräfte zugeordnet werden. Zur Ermittlung der Stimmen werden Zähllisten nach einem Vordruckmuster verwendet, die von einem vom Wahlvorsteher bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes (Listenführer) zu führen sind. Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte zugeordnet, nehmen diese die Aufgaben des Listenführers wahr. (3) Der Wahlvorstand ermittelt für jeden Bewerber die auf ihn entfallenen gültigen Stimmen wie folgt: Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt die Namen der Bewerber, die Stimmen erhalten haben, und die Anzahl der auf jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen laut an. Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Bewerber die Anzahl der auf ihn entfallenden Stimmen und wiederholt laut den Namen des Bewerbers und die Anzahl der zugeteilten Stimmen. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung des Stimmzettels, die Zählung der Stimmen und die Führung der Zählliste. (4) Stimmen, die nach § 20a Abs. 2 und 3 des Gesetzes als nicht abgegeben gelten, werden gestrichen; die Korrektur ist auf dem Stimmzettel zu vermerken. Falls Reststimmen nach § 20a Abs. 5 des Gesetzes auf Bewerber eines Wahlvorschlags zu verteilen sind, sind die begünstigten Bewerber auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen und die Zahl der zusätzlich auf sie entfallenden Stimmen zu vermerken. Die Summe der vom Wähler an Bewerber vergebenen Stimmen und die Summe der Reststimmen sollen dabei auf dem Stimmzettel vermerkt werden. Für die Vermerke ist ein Schreibstift zu verwenden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe der Wähler verwendeten Schreibstiften unterscheidet. (5) Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken gibt, sind auszusondern; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen beschließt der Wahlvorstand. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Er vermerkt auf dem Stimmzettel die Tatsache, dass über ihn Beschluss gefasst worden ist, sowie welche Stimmen für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen Bewerber verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet. Ungültige Stimmzettel werden dem nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 gebildeten Stimmzettelstapel beigefügt. Der Schriftführer vermerkt in der Wahlniederschrift die Anzahl der ungültigen Stimmzettel. (6) Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jeden Bewerber festgehaltenen Stimmen und trägt sie in die nach einem Vordruckmuster zu führende Anlage zur Niederschrift ein. Dort trägt er für jeden Bewerber auch die Zahl der auf ihn entfallenden Stimmen aufgrund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) ein und bildet daraus eine Gesamtsumme. Durch Addition der Stimmen für alle Bewerber eines Wahlvorschlags ermittelt er die Zahl der Stimmen für jeden Wahlvorschlag. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Prüfung und Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 2 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung und Prüfung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmermittlung vertagt wird; § 48 Abs. 7 gilt entsprechend. (8) Die Stimmermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. In diesem Fall wird die Kennzeichnung der Stimmzettel aus den nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gebildeten Stimmzettelstapeln von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung des Stimmzettels. Die Stimmzettel werden nummeriert. Die Erfassung der auf jeden Bewerber aufgrund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den Schriftführer. (9) Im Anschluss an die Feststellungen nach § 46 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

§ 48b

Mehrheitswahl

§ 48b MehrheitswahlFür die Mehrheitswahl gelten die §§ 48, 48a entsprechend.

§ 49

Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

§ 49 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse(1) Nach Feststellung der nach § 48 Abs. 4 und 5 ermittelten Zahl der Stimmzettel, meldet diese der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. Die Meldung wird auf dem schnellsten Wege erstattet. Sie enthält hinsichtlich der Gemeinde- und Kreiswahlen die Zahlen 1. der Wahlberechtigten,2. der Wähler,3. der Stimmzettel in den nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 gebildeten Stimmzettelstapeln,4. der für die einzelnen Wahlvorschläge ermittelten Stimmzettel nach § 48 Abs. 5. Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann anordnen, dass die auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 1 vom Gemeindevorstand und den Kreiswahlleitern wahlkreisweise zusammengestellten Zwischenergebnisse auf schnellstem Wege bis zum Ministerium oder an eine von ihm bestimmte Stelle weitergeleitet werden; es kann auch Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen. (2) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Meldung die Zahlen 1. der Wahlberechtigten,2. der Wähler,3. der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,4. bei der Verhältniswahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen und5. der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen enthält.(3) Der Gemeindevorstand stellt bei Gemeindewahlen das Gesamtergebnis und bei Kreiswahlen das Teilergebnis für den Bereich der Gemeinde zusammen. Er gibt auf schnellstem Wege die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen an den Kreiswahlleiter weiter. (4) Der Kreiswahlleiter stellt bei Kreiswahlen das Gesamtergebnis und bei Gemeindewahlen die gesammelten Ergebnisse der kreisangehörigen Gemeinden zusammen. Er gibt diese Ergebnisse auf dem schnellsten Wege an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium oder eine von diesem bestimmte Stelle weiter. Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen; dies gilt auch für die Meldungen nach Abs. 3 Satz 2. Es kann auch anordnen, dass ihm oder der von ihm bestimmten Stelle die Ergebnisse der Gemeindewahlen auf schnellstem Wege weitergeleitet werden. Entsprechendes gilt für die Gemeindevorstände der kreisfreien Städte. (5) Die Schnellmeldungen werden nach Vordruckmustern erstattet.

§ 4a

Auszählungswahlvorstand

§ 4a Auszählungswahlvorstand(1) Der Gemeindevorstand legt bei der Berufung eines Auszählungswahlvorstandes fest, für welche Wahlbezirke der Auszählungswahlvorstand das Wahlergebnis ermittelt. (2) Soweit Auszählungswahlvorstände berufen wurden, gelten die § 4 Abs. 1 bis 10 mit der Maßgabe entsprechend, dass § 4 Abs. 2 Satz 1 bei der Berufung von Beschäftigten der Gemeinde oder des Landkreises in den Auszählungswahlvorstand nicht anwendbar ist.

§ 4b

Wahlbereiche

§ 4b WahlbereicheDer Kreiswahlleiter macht die Entscheidung über die Einrichtung, die Zahl und die Abgrenzung von Wahlbereichen unverzüglich bekannt und unterrichtet die Gemeindevorstände der kreisangehörigen Gemeinden. Er teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium und dem Statistischen Landesamt mit.

§ 5

Allgemeine Wahlbezirke

§ 5 Allgemeine Wahlbezirke(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern werden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viel Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

§ 50

Wahlniederschrift

§ 50 Wahlniederschrift(1) Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen; im Falle der Stimmermittlung mit automatisierten Verfahren (§ 48a Abs. 8) kann hierüber eine gesonderte Niederschrift gefertigt werden, die mit der Wahlniederschrift zu verbinden ist. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 39 Abs. 7, § 42 Satz 3, § 48 Abs. 6, 7 und § 48a Abs. 5, 7 sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen: 1. Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 48 Abs. 6, § 48a Abs. 5 besonders beschlossen hat,2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 42 Satz 3 besonders beschlossen hat, sowie3. die verwendeten Zähllisten. (3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand zu übergeben. (4) Der Gemeindevorstand hat die Niederschriften über die Kreiswahl der zu seiner Gemeinde gehörenden Wahlbezirke und über ein etwa gesondert ermitteltes Briefwahlergebnis einschließlich einer Zusammenstellung der Ergebnisse dieser Wahl für das Gemeindegebiet dem Kreiswahlleiter so rechtzeitig zu übermitteln dass diese Unterlagen im Laufe des auf die Stimmermittlung folgenden Tages bei ihm eingehen. (5) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Landkreise sowie die Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

§ 51

Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

§ 51 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher je für sich 1. den Stimmzettelstapel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, bei der Verhältniswahl nach Wahlvorschlägen geordnet und gebündelt,2. die Stimmzettelstapel nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 3,3. den Stimmzettelstapel nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 und4. die eingenommenen Wahlscheine soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie dem Gemeindevorstand. Bis zur Übergabe an den Gemeindevorstand hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind. (2) Der Gemeindevorstand hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 112). Er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind. (3) Der Wahlvorsteher gibt dem Gemeindevorstand das Wählerverzeichnis, die von ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.

§ 52

Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des ...

§ 52 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Der Gemeindevorstand sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. (2) Der Gemeindevorstand verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände. Der Gemeindevorstand übergibt jedem Briefwahlvorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 18 Abs. 7) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind. (3) Der Gemeindevorstand vermerkt auf jedem am Wahltage nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag; sie werden ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 112). Er hat sicherzustellen, dass das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.

§ 53

Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 53 Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 8 etwas anderes bestimmt ist. (2) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Abs. 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt. (3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 21a Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Gesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener oder verspätet eingegangener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (4) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 46 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben fest. §§ 47 bis 48b gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass leer abgegebene Wahlumschläge nach § 48 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 sowie Wahlumschläge, die Anlass zu Bedenken geben oder mehrere Stimmzettel enthalten nach § 48 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 zu behandeln sind. (5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach einem Vordruckmuster zu fertigen. Der Niederschrift sind beizufügen 1. die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 48 Abs. 6 besonders beschlossen hat,2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. (6) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindevorstand. (7) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird für Gemeinde- und Kreiswahlen vom Gemeindevorstand in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernommen. (8) Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 51 Abs. 1 und übergibt sie dem Gemeindevorstand, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 112). Die leer abgegebenen Wahlumschläge werden dem nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 gebildeten Stimmzettelstapel beigefügt. (8a) Stellt der Wahlleiter fest, dass im Wahlkreis die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am zweiundzwanzigsten Tag nach der Wahl bei dem Gemeindevorstand eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingegangen wären. In Deutschland abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl gelten als rechtzeitig eingegangen. Die als rechtzeitig eingegangen anzusehenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Wege dem zuständigen Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern der Wahlleiter feststellt, dass die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welchem Briefwahlvorstand des Wahlkreises die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden; wird die erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Wahlkreis unterschritten, bestimmt der Wahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand des Wahlkreises über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall treffen. (9) Wahlvorstände, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, dürfen mit der Öffnung der Wahlbriefe erst nach Schluss der Wahlhandlung beginnen. Die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen werden zusammen mit den übrigen Stimmen ausgezählt. Vor Bildung der Stimmzettelstapel nach § 48 Abs. 1 werden die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Im Übrigen finden auf die Tätigkeit der Wahlvorstände, die Aufgaben des Briefwahlvorstandes wahrnehmen, die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 und Abs. 8 Satz 2 Anwendung.

§ 54

Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 54 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt aufgrund der Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis unter Hinzufügen des Briefwahlergebnisses auf einem Zählbogen nach einem Vordruckmuster zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. (2) Der Wahlausschuss tritt spätestens zwölf Tage nach der Wahl zu einer öffentlichen Sitzung zusammen. In dieser Sitzung ermittelt der Wahlausschuss nach Berichterstattung durch den Wahlleiter das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest 1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen,4. bei der Verhältniswahl die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,5. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,6. die Zahlen der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen insgesamt zustehen,7. die Namen der gewählten Bewerber; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt werden. Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche unterteilt und sind Wahlbereichswahlvorschläge zugelassen, stellt der Wahlausschuss für jeden Wahlbereich neben den Zahlen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 zusätzlich fest 1. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge eines Wahlbereichs abgegebenen gültigen Stimmen,2. die Zahlen der Sitze, die den einzelnen Parteien und Wählergruppen im Wahlbereich zustehen und3. die Namen der gewählten Bewerber; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt werden. (3) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvorstandes vorzunehmen und über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift. (4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 3 Abs. 7) und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses werden von allen Mitgliedern des Wahlausschusses, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet; dies gilt auch für den Schriftführer, der nicht zugleich Beisitzer ist. (5) In den Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und die Fertigung der Niederschrift nach Abs. 4 unmittelbar im Anschluss an die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses vorgenommen werden.

§ 55

Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses

§ 55 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses(1) Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen, ist, macht der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis mit den in § 54 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Frist von zwei Wochen zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl von dem Tag der Bekanntmachung ab läuft. (2) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Kreiswahlleiter dem Statistischen Landesamt das endgültige Wahlergebnis der Kreiswahl und der Gemeindewahl mit den dazugehörigen Zusammenstellungen. Entsprechendes gilt für die Gemeindewahlleiter der kreisfreien Städte.

§ 56

Benachrichtigung der gewählten Bewerber

§ 56 Benachrichtigung der gewählten Bewerber(1) Der Wahlleiter fordert die gewählten Bewerber auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Er weist sie darauf hin, 1. dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht,2. dass eine Annahme unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,3. dass der Gewählte, falls auf ihn die Voraussetzungen der §§ 37, 65 Abs. 2 HGO oder der §§ 27, 36 Abs. 2 HKO zutreffen, die Beendigung seines Dienst- oder Anstellungsverhältnisses (§ 24 Abs. 2 des Gesetzes) durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn oder der Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft, bei der er angestellt ist, nachweisen muss und dass die Wahl als abgelehnt gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht wird,4. dass die Ablehnung der Wahl nicht widerrufen werden kann. (2) Kann ein gewählter Bewerber den nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes erforderlichen Nachweis nicht innerhalb der Wochenfrist erbringen, so teilt ihm der Wahlleiter mit, dass die Annahme des Mandats als abgelehnt gilt und weist ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit des Einspruchs hin.

§ 57

Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft

§ 57 Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft(1) Die Entscheidung über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl (§ 26 des Gesetzes) soll die neue Vertretungskörperschaft in der ersten Sitzung nach der Wahl (§ 56 HGO; § 32 HKO) treffen.(2) In schwierigen Fällen soll die neue Vertretungskörperschaft in der ersten Sitzung nach der Wahl zur Vorprüfung einen Wahlprüfungsausschuss bilden und nach Möglichkeit in der nächsten entscheiden.

§ 58

Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden und beim Nachrücken ...

§ 58 Zustellungen und Bekanntmachungen bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden und beim Nachrücken von Vertretern(1) Beschlüsse und Feststellungen, die bei der Wahlprüfung, beim Ausscheiden von Vertretern und bei der Ersatzbestimmung für ausscheidende Vertreter getroffen werden, sind vom Wahlleiter wie folgt zuzustellen: 1. der Kommunalaufsichtsbehörde sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes fasst. Das Gleiche gilt für die Feststellung, die der Wahlleiter nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes trifft,2. demjenigen, der Einspruch erhoben hat, sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26 und § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes fasst, soweit sie seinen Einspruch betreffen,3. dem Vertreter sind alle Beschlüsse zuzustellen, die die Vertretungskörperschaft nach § 26, § 31 Abs. 2 Satz 2 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes fasst, soweit hierdurch sein Mandat berührt wird. Das Gleiche gilt für die Feststellung, die der Wahlleiter nach § 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes trifft. (2) Der Wahlleiter gibt die rechtskräftigen Beschlüsse über die Wahlprüfung (§ 26 des Gesetzes) und die Feststellungen über das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes (§ 34 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes) öffentlich bekannt; §§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 56 finden entsprechend Anwendung.

§ 59

Wiederholungswahl

§ 59 Wiederholungswahl(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. (2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden. (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Die Wählerverzeichnisse sind in jedem Fall neu anzulegen, wenn zwischen dem Tag der Hauptwahl und dem Tag der Wiederholungswahl mehr als sechs Monate liegen. (4) Für die Wiederholungswahl werden neue Wahlscheine ausgegeben. Einen Wahlschein erhalten auch diejenigen Personen, die nachweisen, dass sie bei der Hauptwahl den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird. (5) Erstreckt sich die Wiederholungswahl nur auf einzelne Wahlbezirke, so können Wahlvorschläge nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben ist oder nicht mehr wählbar ist.

§ 6

Sonderwahlbezirke

§ 6 Sonderwahlbezirke(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, soll der Gemeindevorstand bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. (2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden.

§ 60

Geltungsbereich

§ 60 GeltungsbereichSoweit in den §§ 61 bis 75 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Siebenten und Achten Abschnitts für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend.

§ 61

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl

§ 61 Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl(1) Der Wahlleiter macht den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl spätestens am neunzigsten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt. (2) Der Wahlleiter übermittelt den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl dem Statistischen Landesamt.

§ 62

Wahlbezirke und Wahlräume bei der Stichwahl

§ 62 Wahlbezirke und Wahlräume bei der StichwahlBei der Stichwahl wird in den für die Wahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen gewählt.

§ 63

Benachrichtigung der Wahlberechtigten

§ 63 Benachrichtigung der Wahlberechtigten(1) Für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten gilt § 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinzuweisen ist. Außerdem ist mitzuteilen, dass mit dem aufgedruckten Vordruck neben dem Wahlschein für die Wahl gleichzeitig ein Wahlschein für die Stichwahl beantragt werden kann. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein nur für die Wahl beantragt haben, erhalten mit dem Wahlschein zugleich eine Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl mit einem Antrag auf Ausstellung eines entsprechenden Wahlscheines. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.

§ 64

Wählerverzeichnis

§ 64 Wählerverzeichnis(1) Das Wählerverzeichnis enthält für die Wahl und eine etwa notwendig werdende Stichwahl je eine Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe, sofern nicht beabsichtigt ist, das Wählerverzeichnis für die Stichwahl neu auszudrucken. (2) Im Falle der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in der Zeit zwischen der Wahl und der Stichwahl gilt § 13 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung nach § 13 Abs. 3 dem Betroffenen spätestens am sechsten Tag vor der Stichwahl zuzustellen hat. (3) Vor einer Stichwahl ist das Wählerverzeichnis entsprechend § 15 neu abzuschließen. Die Zahl der Wahlberechtigten, die einen Wahlschein nach §§ 9 Abs. 2, 44 des Gesetzes erhalten, wird dabei nachrichtlich in den Abschluss des Wählerverzeichnisses aufgenommen.

§ 65

Wahlscheinverzeichnis, Einspruch und Beschwerde

§ 65 Wahlscheinverzeichnis, Einspruch und Beschwerde(1) Für die Wahl und eine etwa notwendig werdende Stichwahl werden gemeinsame Wahlscheinverzeichnisse nach § 18 Abs. 6 geführt in denen die für die Wahl und die Stichwahl erteilten Wahlscheine gesondert nachgewiesen werden; Personen, die von Amts wegen einen Wahlschein nach § 44 des Gesetzes erhalten, sind dabei den Fällen des § 9 Abs. 2 des Gesetzes zuzuordnen. (2) Für den Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins für die Stichwahl und die Beschwerde gilt § 13 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen schnellstmöglich zu treffen und der betroffenen Person mitzuteilen sind.

§ 66

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 66 Aufforderung zur Einreichung von WahlvorschlägenFür die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen gilt § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die gesetzlichen Erfordernisse für die Wahlvorschläge nach den §§ 10 bis 13 und 45 des Gesetzes hinzuweisen ist.

§ 67

Gestaltung des Stimmzettels

§ 67 Gestaltung des Stimmzettels(1) Auf dem Stimmzettel für die Wahl werden die Bewerber untereinander aufgeführt; nehmen nur zwei Bewerber an der Wahl teil, werden sie nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes aufgeführt. Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. (2) Auf dem Stimmzettel für die Stichwahl werden die beiden Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 des Gesetzes aufgeführt; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.

§ 68

Wahlbekanntmachung

§ 68 Wahlbekanntmachung(1) Für die Bekanntmachung der Wahl gilt § 34 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindevorstand zusätzlich auf die Möglichkeit und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl hinweist. (2) Für die Bekanntmachung der Stichwahl gilt § 34 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen hat; der Gemeindevorstand weist zusätzlich darauf hin, dass 1. Wahlberechtigte, die für die Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl erhalten,2. nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die für die Wahl einen Wahlschein nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes erhalten haben, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl erhalten (§ 44 des Gesetzes) und dass sich Personen, denen dieser Wahlschein noch nicht zugegangen ist, unverzüglich an den Gemeindevorstand wenden sollten,3. für die Stichwahl Wahlscheine nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden können, sofern der Antrag nicht bereits im Zusammenhang mit der Wahl gestellt worden ist.

§ 69

Stimmabgabe

§ 69 StimmabgabeDer Wahlvorstand belässt dem Wähler die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl. Dies gilt nicht, wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist.

§ 6a

Beweglicher Wahlvorstand

§ 6a Beweglicher WahlvorstandFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstandes. Der Gemeindevorstand kann jedoch auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen.

§ 7

Führung des Wählerverzeichnisses

§ 7 Führung des Wählerverzeichnisses(1) Der Gemeindevorstand legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk (§ 5) ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung an; den Namen kann der Zusatz "Frau" oder "Herr" hinzugefügt werden. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen. (3) Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, dass diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 70

Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 70 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk(1) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk gelten die §§ 48 Abs. 1 bis 4, 8 und 48a Abs. 9 mit folgenden Maßgaben entsprechend: 1. Bei Bildung der Stimmzettelstapel nach § 48 Abs. 1 wird der Stapel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 nach Wahlvorschlägen sortiert; Stapel nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden nicht gebildet.2. Nach Prüfung der Stimmzettelstapel nach § 48 Abs. 2 sagen der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter für den nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 gebildeten und nach Wahlvorschlägen sortierten Stimmzettelstapel für jeden Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind.3. Bei Zählung der Stimmzettel nach § 48 Abs. 4 ermitteln die Beisitzer für die Stimmzettel in dem Stapel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.4. Nach Zählung der Stimmen in dem nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 gebildeten Stimmzettelstapel entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen bei den Stimmzetteln in dem nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 gebildeten Stimmzettelstapel. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidungen des Wahlvorstandes einzeln mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. Er vermerkt auf der Vorderseite des Stimmzettels, dass über ihn Beschluss gefasst wurde und auf der Rückseite, ob der Stimmzettel für ungültig erklärt wurde. Stimmzettel, über die Beschluss gefasst wurde, sind der Wahlniederschrift beizufügen.5. Die nach Nr. 3 und 4 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt und in der Wahlniederschrift vermerkt. (2) Für die Schnellmeldungen der vorläufigen Wahlergebnisse gilt § 49 Abs. 2 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Weitergabe des Gesamtergebnisses an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium erfolgt.

§ 71

Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

§ 71 Übergabe und Verwahrung der WahlunterlagenFür die Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen gilt § 51 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Bewerbern geordnet und gebündelt verpackt.

§ 72

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 72 Feststellung des Wahlergebnisses im WahlkreisDer Wahlausschuss stellt fest: 1. die Zahl der Wahlberechtigten,2. die Zahl der Wähler,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, bei Teilnahme nur eines Bewerbers an der Wahl oder Stichwahl die Zahlen der gültigen " Ja und " Nein Stimmen,5. welcher Bewerber gewählt ist, oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird,6. welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen, im Falle des Verzichts von Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl, welcher Bewerber an der Stichwahl teilnimmt, oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

§ 73

Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung des gewählten Bewerbers

§ 73 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung des gewählten Bewerbers(1) Sobald die Feststellung des Wahlergebnisses abgeschlossen ist, macht der Wahlleiter das endgültige Wahlergebnis mit den in § 72 bezeichneten Angaben bekannt. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Frist von zwei Wochen zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl von dem Tag der Bekanntmachung ab läuft. (2) Ist eine Stichwahl erforderlich, weist der Wahlleiter in der Bekanntmachung zusätzlich auf den Tag der Stichwahl hin, nennt die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl und teilt mit, dass die Frist für die Erhebung des Einspruchs gegen die Wahl erst nach Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen beginnt; dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. Die Bekanntmachung erfolgt unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses. (3) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung übermittelt der Wahlleiter dem Statistischen Landesamt das endgültige Wahlergebnis. Ist eine Stichwahl erforderlich, wird das Ergebnis der Wahl erst mit dem endgültigen Ergebnis der Stichwahl übermittelt. (4) Für die Benachrichtigung des gewählten Bewerbers gilt § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend.

§ 74

Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft

§ 74 Beschlussfassung der VertretungskörperschaftFür die Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl gilt § 57 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vertretungskörperschaft die Entscheidung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 des Gesetzes treffen soll.

§ 75

Nach- und Wiederholungswahl

§ 75 Nach- und Wiederholungswahl(1) Der Wahlleiter macht öffentlich bekannt, dass im Wahlkreis oder in einzelnen Wahlbezirken eine Nachwahl stattfindet. (2) Wird die Nachwahl erforderlich, weil der Bewerber eines zugelassenen Wahlvorschlags nach der Zulassung, aber vor der Wahl gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat, sagt der Wahlleiter mit der Bekanntmachung nach Abs. 1 die Wahl ab. (3) Bei der Nachwahl wird in den für die Wahl bestimmten Wahlbezirken und Wahlräumen vor den für die Wahl gebildeten Wahlvorständen mit den für die Wahl zugelassenen und den Wahlvorschlägen nach § 52 Abs. 2 des Gesetzes gewählt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Nachwahl erforderlich wird, weil die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. In den Fällen des Abs. 2 haben die für die Wahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. Im Übrigen behalten die für die Wahl oder die Stichwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Gemeindevorstand eingegangen sind, werden dort gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet. (4) Ist die Wahl zu wiederholen, weil einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl gestorben ist oder seine Wählbarkeit verloren hat, gelten Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend. Die für die Stichwahl erteilten Wahlscheine haben für die Wiederholungswahl keine Gültigkeit; sie werden von Amts wegen ersetzt. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Bestimmungen erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Gemeindevorstand eingegangen sind, werden dort gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet. (5) Der Wahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. (6) Für die Bekanntmachung des Tages der Nach- oder Wiederholungswahl gilt § 61 entsprechend.

§ 76

Geltungsbereich

§ 76 GeltungsbereichSoweit in den §§ 77 bis 80 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 57 und 58 sowie des Sechsten und Achten Abschnitts für die Durchführung der Abstimmung entsprechend.

§ 77

Bekanntmachung der Abstimmung

§ 77 Bekanntmachung der Abstimmung(1) Die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes hat unverzüglich nach der Bestimmung des Tags der Abstimmung durch die Gemeindevertretung zu erfolgen. (2) Für die Bekanntmachung der Abstimmung gilt § 34 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung zusätzlich einen Hinweis auf die Bekanntmachung der Abstimmung nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes enthalten muss.

§ 78

Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk

§ 78 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im WahlbezirkFür die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Wahlbezirk gilt § 70 entsprechend.

§ 79

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 79 Ermittlung und Feststellung des AbstimmungsergebnissesFür die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses gilt § 54 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss feststellt: 1. die Zahl der Stimmberechtigten,2. die Zahl der Abstimmenden,3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,4. die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,5. das Ergebnis des Bürgerentscheids im Sinne des § 8b Abs. 6 Satz 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung.

§ 8

gestrichen

§ 8 gestrichen

§ 80

Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen

§ 80 Sicherung und Vernichtung von AbstimmungsunterlagenFür die Sicherung und Vernichtung von Abstimmungsunterlagen gelten die §§ 111 und 112 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abstimmungsunterlagen nach § 112 Abs. 3 ein Jahr nach der Abstimmung vernichtet werden können.

§ 81

Geltungsbereich

§ 81 GeltungsbereichSoweit in den §§ 82 bis 84 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des Sechsten und Siebenten Abschnitts für die Wahl des Ausländerbeirats entsprechend.

§ 82

Allgemeine Wahlbezirke

§ 82 Allgemeine Wahlbezirke(1) Der Gemeindevorstand bestimmt, wie viele Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

§ 82a

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 82a Inhalt und Form der WahlvorschlägeFür Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 1 HGO ist dem Wahlvorschlag eine beglaubigte Kopie der Einbürgerungsurkunde beizufügen. Bewerber nach § 86 Abs. 4 Nr. 2 HGO haben in geeigneter Weise den Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen.

§ 82b

Absage der Wahl

§ 82b Absage der WahlWerden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen, sagt der Wahlleiter die Wahl ab, macht dies öffentlich bekannt und unterrichtet die Aufsichtsbehörde.

§ 83

Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

§ 83 Schnellmeldungen, vorläufige WahlergebnisseFür die Schnellmeldungen der vorläufigen Wahlergebnisse gilt § 49 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Weitergabe des Gesamtergebnisses an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium erfolgt.

§ 84

Beschlussfassung der Gemeindevertretung

§ 84 Beschlussfassung der GemeindevertretungFür die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl gilt § 57 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung die Entscheidung in der ersten Sitzung nach Ablauf der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 des Gesetzes treffen soll.

§ 85

Geltungsbereich

§ 85 GeltungsbereichWerden Gemeinde-, Ortsbeirats- und Kreiswahlen (allgemeine Kommunalwahlen) gleichzeitig oder gleichzeitig mit Direktwahlen oder Bürgerentscheiden durchgeführt, so gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 86 bis 91a. Werden mehrere Wahlen und Abstimmungen nach Satz 1 (Kommunalwahlen) gleichzeitig mit einer Volksabstimmung durchgeführt, so gelten für die Kommunalwahlen die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung sowie für die Volksabstimmung die Vorschriften der Stimmordnung nur, soweit in den §§ 86 bis 91b nichts anderes bestimmt ist.

§ 86

Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane

§ 86 Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume, Wahlorgane(1) Die Wahl- und Stimmbezirke, Wahl- und Abstimmungsräume und Wahlvorstände müssen dieselben sein. (2) Im Falle des § 85 Satz 2 gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Volksabstimmung berufenen Personen zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahl zu berufen sind; sie sind entsprechend zu unterrichten. Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Volksabstimmung können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden nur einmal nach § 5 der Stimmordnung in Verbindung mit § 25 der Landeswahlordnung gewährt.

§ 87

Wählerverzeichnis

§ 87 Wählerverzeichnis(1) Benutzt wird dasselbe Wählerverzeichnis. (2) Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. (3) Ist der Kreis der Wahl- und Stimmberechtigten für die einzelnen Wahlen und Abstimmungen verschieden, so ist dies kenntlich zu machen und erforderlichenfalls in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern. Die Kenntlichmachung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (4) Es wird eine gemeinsame Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen verwendet. Die Beurkundungen der Zahl der Wahl- oder Stimmberechtigten nach § 15 Satz 3 sind für die am selben Tag stattfindenden Wahlen und Abstimmungen getrennt anzufertigen. Findet gleichzeitig mit einer Gemeindewahl eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung statt, entfällt ein gesonderter Abschluss des Wählerverzeichnisses nach § 15 Satz 3; die Zahl der Wahlberechtigten für die Gemeindewahl ist zugleich die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl des Bürgermeisters und die Zahl der Stimmberechtigten für die Abstimmung. (5) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 bis 3 nicht. Abs. 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass in der verbundenen Bekanntmachung auf die Verwendung getrennter Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, getrennter Wahlscheinanträge sowie getrennter Briefwahlunterlagen hinzuweisen ist. (6) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen nach Abs. 4 Satz 1 und § 2 der Stimmordnung in Verbindung mit § 7 der Landeswahlordnung miteinander verbunden werden können. Auf die Verwendung gemeinsamer Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsamer Wahlscheinanträge sowie getrennter Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen.

§ 88

Wahlbenachrichtigung, Wahlschein

§ 88 Wahlbenachrichtigung, Wahlschein(1) Für alle Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbenachrichtigung und ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt, auf dem kenntlich zu machen ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn gleichzeitig eine Abstimmung durchgeführt wird. Der gemeinsame Wahlschein für die Wahlen gilt zugleich als Stimmschein für die Abstimmung. In dem der Wahlbenachrichtigung beizufügenden Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und dem Wahlschein ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. (2) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder teilweise gestrichen, so ist der Wahlschein entsprechend der Streichung für ungültig zu erklären. (3) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gelten für die Stichwahl die Abs. 1 und 2 nicht. (4) Im Falle des § 85 Satz 2 wird für die Benachrichtigung der Stimmberechtigten nach § 2 der Stimmordnung in Verbindung mit § 6 der Landeswahlordnung die Wahlbenachrichtigung nach Abs. 1 Satz 1 mitbenutzt, indem zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung der Volksabstimmung aufgenommen wird. Auf der Rückseite der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine für die Volksabstimmung und die Kommunalwahl aufzudrucken. Für die gemeinsame Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag wird ein Vordruckmuster erstellt. Für die Volksabstimmung sind getrennte Wahlscheine aus gelbem oder gelblichfarbenem Papier zu erteilen; die Farbe ist für sämtliche Briefabstimmungsunterlagen zu verwenden. Über die erteilten Wahlscheine wird ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt. Im amtlichen Merkblatt zur Briefwahl für die Kommunalwahlen ist auf die Durchführung als verbundene Wahl mit einer Volksabstimmung hinzuweisen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen sollen zusammen versandt oder ausgehändigt werden.

§ 89

Stimmzettel

§ 89 Stimmzettel(1) Für jede Wahl und jede Abstimmung wird ein besonderer Stimmzettel verwendet. Aus dem Aufdruck des Stimmzettels muss hervorgehen, für welche Wahl oder welche Abstimmung er bestimmt ist. (2) Die Stimmzettel für die Gemeindewahl werden aus weißem oder weißlichem Papier, die Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier und die Stimmzettel für die Verbandswahl aus grünem oder grünlichem Papier hergestellt. Statt farbigem Papier kann auch eine entsprechende farbige Markierung auf dem Stimmzettel verwendet werden, wenn die Stimmzettel dadurch für jede Wahl deutlich zu unterscheiden sind. Die Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl, die Direktwahl oder die Abstimmung müssen sich von den Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Direktwahlen oder Abstimmungen müssen für jede Direktwahl und jede Abstimmung besondere Stimmzettel verwendet werden, die sich durch entsprechende Aufdrucke und farblich oder durch eine farbige Markierung auf dem Stimmzettel deutlich unterscheiden müssen. (3) Für jede Wahl und jede Abstimmung werden die Stimmzettel einzeln gefaltet abgegeben.

§ 9

Eintragung der Wahlberechtigten

§ 9 Eintragung der Wahlberechtigten(1) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie wahlberechtigt oder ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (2) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, werden nicht im Wählerverzeichnis geführt. (3) Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks alle Wahlberechtigten eingetragen, die am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts bei der Gemeinde gemeldet sind. Ein Wahlberechtigter, der in mehreren Gemeinden gemeldet ist, wird nur am Ort seiner Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. (4) Wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. (5) Wahlberechtigte, die in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde ihre Hauptwohnung anmelden, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen, sofern und soweit sie durch den Wohnungswechsel ihr Wahlrecht nicht verlieren. Wird dem Antrag stattgegeben, benachrichtigt der Gemeindevorstand hiervon unverzüglich den Gemeindevorstand, der den Wahlberechtigten bisher in seinem Wählerverzeichnis führt; der Wahlberechtigte ist unverzüglich in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks zu streichen und hiervon zu unterrichten. In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wahlbezirks eingetragen; geht durch den Wohnungswechsel das Wahlrecht zum Ortsbeirat verloren, ist dies nach § 87 Abs. 3 kenntlich zu machen. Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die Regelung in Satz 1 bis 3 zu belehren. (6) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Abs. 4 und 5 ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl beim zuständigen Gemeindevorstand zu stellen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei einer Hilfsperson bedienen; § 40 gilt entsprechend. (7) Gibt der Gemeindevorstand einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat er den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 13 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 13 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 13 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

§ 90

Wahlbekanntmachung

§ 90 Wahlbekanntmachung(1) In der vom Gemeindevorstand nach § 34 vorzunehmenden Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, 1. welche Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt werden,2. welche Farben die Stimmzettel für die verschiedenen Wahlen und Abstimmungen aufweisen. (2) Wird eine Stichwahl gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen durchgeführt, gilt für die Stichwahl Abs. 1 nicht. (3) Im Falle des § 85 Satz 2 kann die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen nach Abs. 1 mit der Bekanntmachung über die Volksabstimmung nach § 7 der Stimmordnung in Verbindung mit § 44 der Landeswahlordnung verbunden werden. In der verbundenen Wahlbekanntmachung muss darauf hingewiesen werden, welchen Inhalt die für die Volksabstimmung und die für die Kommunalwahlen verwendeten Stimmzettel haben, wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Volksabstimmung und an den Kommunalwahlen durch Briefwahl jeweils eigene Wahlbriefe abzusenden sind. Der verbundenen Wahlbekanntmachung oder einem Auszug aus ihr, die für die Anbringung am oder im Eingang des Gebäudes bestimmt ist, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jeweils ein Stimmzettel für jede der verbundenen Wahlen beizufügen.

§ 90a

Wahlhandlung

§ 90a Wahlhandlung(1) Jeder Wähler erhält für diejenigen Wahlen und Abstimmungen, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel; es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet. Findet gleichzeitig mit allgemeinen Kommunalwahlen die erste Wahl der Direktwahl statt, gibt der Wahlvorstand dem Wähler nach der Stimmabgabe die Wahlbenachrichtigung für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wieder zurück. (2) Im Falle des § 85 Satz 2 können für die Volksabstimmung und die Kommunalwahlen gemeinsame Wahlurnen verwendet werden.

§ 91

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 91 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk(1) Vor der Zählung der Wähler nach § 47 sind die Stimmzettel auseinander zu falten und nach Wahlen und Abstimmungen getrennt zu legen. (2) Die Stimmen sind in folgender Reihenfolge zu zählen: Wahl oder Stichwahl des Bürgermeisters, Wahl oder Stichwahl des Landrats, Gemeindewahl, Kreiswahl, Ortsbeiratswahl und Abstimmung. Mit der Zählung von Stimmen nach § 48a darf erst begonnen werden, wenn sämtliche Zählungen nach §§ 48, 70 und 78 beendet sind. Werden mehrere Abstimmungen gleichzeitig durchgeführt, bestimmt der Gemeindewahlleiter, in welcher Reihenfolge die Stimmen für die Abstimmungen zu zählen sind. Für eine gesicherte Aufbewahrung der Sti:inmzettel, die noch nicht gezählt werden, ist zu sorgen. Die Unterlagen nach § 51 Abs. 1 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; eingenommene Wahl oder Stimmscheine sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen. (3) Wahl- oder Abstimmungsniederschriften sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu führen. § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.(4) Wird eine Wahl des Bürgermeisters oder eine Abstimmung gemeinsam mit Gemeinde-, Kreis- und Ortsbeiratswahlen durchgeführt, meldet der Gemeindevorstand das Wahl- oder Abstimmungsergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter und dieser auf schnellstem Wege dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium. Entsprechendes gilt für den Gemeindevorstand einer kreisfreien Stadt und bei der Wahl des Landrats für den Kreiswahlleiter. (5) Im Falle des § 85 Satz 2 ist das Ergebnis der Volksabstimmung vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln; für eine gesicherte Verwahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt worden sind, ist zu sorgen.

§ 91a

Feststellung des Briefwahlergebnisses

§ 91a Feststellung des Briefwahlergebnisses(1) Für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht in den Abs. 2 bis 3a etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Zahl der leer abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der Stimmzettel, die wegen der Beschaffenheit der Umschläge für ungültig erklärt sind, sind für alle Wahlen und jede Abstimmung maßgebend. Enthält der Umschlag nur einen oder einzelne Stimmzettel, so ist die Zahl der nicht abgegebenen Stimmen für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu ermitteln. (3) Die Unterlagen nach § 53 Abs. 8 sind für jede Wahl und jede Abstimmung getrennt zu verpacken, zu versiegeln und zu bezeichnen; die Wahl- oder Stimmscheine, die leer abgegebenen Wahlumschläge sowie die Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand nach §§ 53 Abs. 4, 48 Abs. 6 gesondert beschlossen hat, sind den Unterlagen für die Gemeindewahl beizufügen. (3a) Stellt der Kreiswahlleiter fest, dass die regelmäßige Beförderung der Wahlbriefe für die Kreiswahl gestört war (§ 53 Abs. 8a), gilt die Feststellung für alle gleichzeitig durchgeführten Wahlen und Abstimmungen; im Übrigen trifft der Gemeindewahlleiter die Feststellungen und Bestimmungen nach § 53 Abs. 8a. Wird die nach § 4 Abs. 11 Nr. 1 Satz 2 erforderliche Zahl von Wahlbriefen für einzelne Briefwahlvorstände unterschritten, bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe entscheidet und welcher Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen entscheidet und die nachträgliche Feststellung des Briefwahlergebnisses trifft. (4) Im Falle des § 85 Satz 2 gelten für die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses zusätzlich folgende Bestimmungen: 1. Wahlbriefumschläge für die Volksabstirnmung, die einen Wahlschein und einen Wahlumschlag für die Kommunalwahlen enthalten, werden samt Inhalt ausgesondert und einer späteren Behandlung nach § 53 zugeführt; Wahlschein und Wahlumschlag gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen abgegeben. Für Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen, die einen Stimmschein und einen Wahlumschlag für die Volksabstimmung enthalten, gilt dies entsprechend.2. Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Volksabstimmung neben dem Stimmschein für die Volksabstimmung ein Wahlumschlag für die Kommunalwahlen, gilt dieser als ein Wahlumschlag für die Volksabstimmung. Befindet sich in einem Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen neben dem Wahlschein für diese ein Wahlumschlag für die Volksabstimmung, gilt Satz 1 entsprechend.3. Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Volksabstimmung Unterlagen für die Volksabstimmung und die Kommunalwahlen, werden die Briefwahlunterlagen für die Volksabstimmung einer Behandlung nach § 16 der Stimmordnung zugeführt. Wahlschein und Wahlumschlag für die Kommunalwahlen werden nach § 53 behandelt; sie gelten als in einem Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen abgegeben. Befinden sich in einem Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen Unterlagen für die Volksabstimmung und die Kommunalwahlen, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.4. Bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses können Stimmzettel nur dann als in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben betrachtet werden, wenn es sich um einen Stimmzettel für diejenige Wahl oder Abstimmung handelt, für die der Wahlbrief zugelassen ist. Befindet sich in dem Wahlumschlag außerdem ein Stimmzettel für eine andere Wahl oder Abstimmung, so bleibt dieser unberücksichtigt. Im Übrigen gilt § 91 Abs. 5 entsprechend.

§ 91b

Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer ...

§ 91b Weitere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung von Kommunalwahlen mit einer Volksabstimmung(1) Die Unterlagen für die Volksabstimmung sind getrennt zu verpacken, zu versiegeln, zu bezeichnen und der Niederschrift beizufügen. Das Wählerverzeichnis, die Wahlbenachrichtigungen sowie beim Briefwahlvorstand das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine sind den Unterlagen für die Volksabstimmung beizufügen. (2) Die bei der Vorbereitung und Durchführung der Volksabstimmung mit Kommunalwahlen und Abstimmungen bei den Gemeinde- und Kreiswahlleitern entstandenen Kosten sind dem zuständigen Ministerium zur Ermittlung der anteiligen Kürzung der Wahlkostenerstattung mitzuteilen. Dabei sind die Aufwendungen für gemeinsam durchgeführte Wahlaufgaben besonders auszuweisen.

§ 92

Geltungsbereich

§ 92 GeltungsbereichWird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Landtagswahl durchgeführt (verbundene Wahlen), gelten für die Direktwahl und den Bürgerentscheid die Vorschriften dieser Verordnung nur, soweit sich aus den §§ 93 bis 106 nichts Abweichendes ergibt.

§ 93

Wahlorgane

§ 93 Wahlorgane(1) Die Kreis- oder Gemeindewahlausschüsse für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid können abweichend von § 5 Abs. 6 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes neu gebildet werden. Mitglieder der Kreiswahlausschüsse für die Landtagswahl können zugleich zu Mitgliedern des Kreis- oder Gemeindewahlausschusses für die Direktwahlen oder den Bürgerentscheid berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. (2) Die zu den Mitgliedern der Wahlvorstände für die Landtagswahl berufenen Personen sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid zu berufen; sie sind entsprechend zu unterrichten. (3) Auslagenersatz und Erfrischungsgeld werden für verbundene Wahlen nur einmal gewährt; für die Bemessung gilt § 25 der Landeswahlordnung.

§ 94

Wahlbezirke, Wahlräume

§ 94 Wahlbezirke, WahlräumeDie Wahlbezirke und Wahlräume müssen dieselben sein.

§ 95

Wählerverzeichnis

§ 95 Wählerverzeichnis(1) Das Wählerverzeichnis für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid kann mit dem Wählerverzeichnis für die Landtagswahl verbunden werden; in diesem Fall ist kenntlich zu machen, für welche der verbundenen Wahlen die Wahlberechtigung besteht. Für den Vermerk über die Stimmabgabe ist jeweils eine eigene Spalte zu verwenden. § 64 Abs. 1 bleibt unberührt, es sei denn, das Wählerverzeichnis der Direktwahl wird für die Stichwahl neu ausgedruckt. Die Kenntlichmachung der unterschiedlichen Wahlberechtigung kann auch in den für die Stimmabgabe vorgesehenen Spalten des Wählerverzeichnisses erfolgen. (2) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen können miteinander verbunden werden. Auf die Verwendung verbundener Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsamer Wahlscheinanträge sowie getrennter Briefwahlunterlagen ist hinzuweisen. (3) Der Abschluss verbundener Wählerverzeichnisse wird getrennt beurkundet.

§ 96

Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag

§ 96 Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag(1) Die Wahlbenachrichtigung für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid soll mit der für die Landtagswahl verbunden werden, indem in das Muster der Anlage 1 zur Landeswahlordnung zusätzlich ein Hinweis auf die Durchführung als verbundene Wahlen aufgenommen wird. Auf der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist kenntlich zu machen, für welche der verbundenen Wahlen die Wahlberechtigung besteht, (2) Auf der Rückseite der verbundenen Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung der Wahlscheine für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid aufzudrucken; das Muster der Anlage 2 zur Landeswahlordnung ist entsprechend zu ergänzen. (3) Für die verbundene Wahlbenachrichtigung und den gemeinsamen Wahlscheinantrag werden Vordruckmuster erstellt.

§ 97

Wahlschein, Briefwahl

§ 97 Wahlschein, Briefwahl(1) Für die Landtagswahl und die Direktwahl oder den Bürgerentscheid werden getrennte Wahlscheine erteilt. Der Wahlschein für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid muss sich farblich von dem für die Landtagswahl unterscheiden; er soll von gelber Farbe sein. (2) Über die erteilten Wahlscheine kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für das Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine. (3) Im amtlichen Merkblatt zur Briefwahl für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ist zusätzlich auf die Durchführung als verbundene Wahl hinzuweisen. Die Farbe des Merkblatts muss mit der Wahlscheinfarbe nach Abs. 1 Satz 2 übereinstimmen. (4) Wahlscheine und Briefwahlunterlagen für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sollen zusammen mit denen für die Landtagswahl versandt oder ausgehändigt werden.

§ 98

Stimmzettel, Wahlumschläge

§ 98 Stimmzettel, Wahlumschläge(1) Bei der Landtagswahl und der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid sind für die Briefwahl jeweils eigene Stimmzettel und eigene Wahlumschläge zu verwenden. (2) Stimmzettel, Wahlumschläge für die Briefwahl und die Wahlbriefumschläge für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid sind durch einen Aufdruck deutlich zu kennzeichnen; sie müssen mit der Wahlscheinfarbe nach § 97 Abs. 1 Satz 2 übereinstimmen.

§ 99

Wahlbekanntmachung

§ 99 Wahlbekanntmachung(1) Die Wahlbekanntmachung für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid kann mit derjenigen für die Landtagswahl verbunden werden. In der verbundenen Wahlbekanntmachung muss darauf hingewiesen werden, welchen Inhalt die für die Landtagswahl und die für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid verwendeten Stimmzettel haben, wie sich die Stimmzettel durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden und wie sie zu kennzeichnen sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Landtagswahl und an der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid durch Briefwahl jeweils eigene Wahlbriefe abzusenden sind. Der verbundenen Wahlbekanntmachung oder einem Auszug aus ihr, die für die Anbringung am oder im Eingang des Gebäudes bestimmt ist, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jeweils ein Stimmzettel für jede der verbundenen Wahlen beizufügen. (2) Werden die Wahlbekanntmachungen nicht miteinander verbunden, müssen in die Wahlbekanntmachung für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid Hinweise entsprechend Abs. 1 Satz 2 und 3 aufgenommen werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.