KWG · Hessen

Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 4. September 2000

Fundstelle:
GVBl. I 2000, 454
100 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 11 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. (2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden; dies gilt nicht für verbundene Listen im Sinne des § 10 Abs. 4 . Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Wahlvorschlägen für Wahlbereiche verringert sich die Zahl der erforderlichen Unterzeichner nach Satz 1 entsprechend der Zahl der Wahlbereiche. Die Unterzeichner müssen im Wahlbereich wahlberechtigt sein.

§ 12

Aufstellung der Wahlvorschläge

§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge (1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen. (1a) Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche aufgeteilt, sind sämtliche Wahlvorschläge in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aufzustellen; sofern Ersatzlisten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 bestimmt werden sollen, beschließt die Versammlung darüber. Die Mitglieder oder Vertreterversammlung kann beschließen, einen gemeinsamen Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche aufzustellen. (2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in der gemeinsamen Versammlung aufstellen. (3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

§ 13

Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

§ 13 Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen (1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen. (2) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: 1. eine Erklärung der Bewerber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 , 2. eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, 3. Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung, 4. die Niederschrift gemäß § 12 Abs. 3 . (3) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. (4) Nach der Zulassung ( § 15 ) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

§ 14

Mängelbeseitigung

§ 14 Mängelbeseitigung (1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, die Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge ( § 12 Abs. 1 Satz 4 ) ist ausgeschlossen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren, so soll er, falls die Mängel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ( § 13 Abs. 1 ) abgestellt werden können, unverzüglich auf ihre Beseitigung hinwirken. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form und Frist des § 13 Abs. 1 nicht gewahrt ist, 2. der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt oder sich vom Namen bestehender Parteien oder Wählergruppen nicht deutlich unterscheidet ( § 11 Abs. 1 ), 3. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen ( § 11 Abs. 3 und 4 ), 4. der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist ( § 12 Abs. 3 ), 5. der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt ( § 13 Abs. 2 Nr. 3 ). (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ( § 15 ) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

§ 16

Stimmzettel

§ 16 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis unter Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt. (2) Auf dem Stimmzettel sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 15 Abs. 4 neben- oder untereinander aufzuführen. Bei jedem Wahlvorschlag sind der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie die Rufnamen und Familiennamen der Bewerber anzugeben. Auf dem Stimmzettel wird zusätzlich zu jedem Bewerber bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten die Gemeinde der Hauptwohnung und bei der Wahl der Gemeindevertreter der nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannte Gemeindeteil der Hauptwohnung aufgenommen, wenn die jeweilige Vertretungskörperschaft dies mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Wahlzeit beschlossen hat. Es werden für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Personen aufgeführt, wie Vertreter zu wählen sind. (3) Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, sind alle Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe der Partei oder Wählergruppe, die den Bewerber aufgestellt hat, aufzuführen.

§ 23

Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 23 Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Vertreters mit der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis ( § 22 Abs. 1 ), jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretungskörperschaft; Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der Vertreter öffentlich bekannt und benachrichtigt sie. Ist ein Vertreter an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ( § 37 , § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung , § 27 , § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung ), so weist ihn der Wahlleiter darauf hin, dass er den Wegfall des Hinderungsgrundes nur binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung nachweisen kann. Wird der Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis zum Ablauf der Frist nachgewiesen, gilt die Rechtsstellung als Vertreter rückwirkend als nicht erworben; bis zum Nachweis des Wegfalls des Hinderungsgrundes können Rechte aus der Rechtsstellung eines Vertreters nicht ausgeübt werden.

§ 24

(aufgehoben)

§ 24 (aufgehoben)

§ 25

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

§ 25 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. (2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 26

Beschluss der Vertretungskörperschaft

§ 26 Beschluss der Vertretungskörperschaft (1) Die neue Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach § 25 in folgender Weise zu beschließen: 1. War ein Vertreter nicht wählbar oder an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ( § 37 , § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung , § 27 , § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung ) oder hätte er aus anderen Gründen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen. 2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf die Verteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist a) wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken, b) wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen ( § 30 ). 3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen ( § 31 ). 4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Beteiligte im Verfahren sind der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der Vertreter, dessen Wahl unmittelbar angefochten oder dessen Ausscheiden nach Satz 1 Nr. 1 zu prüfen ist. (2) An der Beratung und Beschlussfassung nach Abs. 1 können die Mitglieder der Vertretungskörperschaft auch dann mitwirken, wenn sie durch die Entscheidung betroffen werden.

§ 27

Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

§ 27 Verwaltungsgerichtliche Entscheidung Gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 steht den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet.

§ 29

Auflösung der Vertretungskörperschaft, Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse

§ 29 Auflösung der Vertretungskörperschaft, Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl im ganzen Wahlkreis oder in mehr als der Hälfte der Wahlbezirke für ungültig erklärt, so ist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Vertretungskörperschaft aufgelöst, dies gilt nicht im Falle des § 30 Abs. 4 . Beschlüsse der Vertretungskörperschaft, die vor der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

§ 3

Wahlkreise und Wahlbezirke

§ 3 Wahlkreise und Wahlbezirke (1) Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde den Wahlkreis. Bei der Wahl des Ortsbeirats bildet der Ortsbezirk den Wahlkreis. Bei der Wahl des Kreistags bildet der Landkreis den Wahlkreis. (2) Der Gemeindevorstand teilt das Gemeindegebiet für die Stimmabgabe in Wahlbezirke und Briefwahlbezirke ein. Soweit dies nicht erforderlich ist, bildet die Gemeinde den Wahlbezirk. (3) Sind Ortsbeiräte zu wählen, muss jeder Ortsbezirk einen oder mehrere Wahlbezirke bilden.

§ 30

Wiederholungswahl

§ 30 Wiederholungswahl (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die vollständige oder teilweise Wiederholung der Wahl angeordnet, ist sie innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in dem dort bestimmten Umfang zu wiederholen. Der Wahltag wird unverzüglich nach Rechtskraft der Entscheidung von der Vertretungskörperschaft bestimmt; § 42 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Falle des § 29 Satz 1 wird der Wahltag von der Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlzeit statt. (2) Findet die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, so wird aufgrund der Wahlvorschläge und der Wählerverzeichnisse der Hauptwahl gewählt. Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben ist oder nicht mehr wählbar ist; Personen, die gestorben sind oder ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Neuwahl. (3) Findet die Wiederholungswahl im ganzen Wahlkreis statt, so ist nach den für die Neuwahl geltenden Vorschriften zu verfahren. (4) Wiederholungswahlen unterbleiben, wenn die Rechtskraft der Entscheidung im letzten Jahr der Wahlzeit eintritt.

§ 32

Nachwahl

§ 32 Nachwahl (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte, 2. wenn eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst wird, 3. wenn aus Anlass der Änderung von Gemeinde- und Kreisgrenzen eine Wahl erforderlich wird, (2) Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sind binnen vier Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe, Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 2 binnen vier Monaten nach rechtswirksamer Auflösung der Vertretungskörperschaft und Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 3 binnen sechs Monaten nach rechtswirksamer Grenzänderung abzuhalten. Wäre eine Nachwahl nach Abs. 1 Nr. 3 innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit vorzunehmen, so kann davon abgesehen werden. (3) Ist die Wahl in einem Wahlkreis nicht durchgeführt worden, weil keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden sind, so kann die Aufsichtsbehörde zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit anordnen und erforderlichenfalls einen besonderen Wahlleiter bestellen. (4) Auf Nachwahlen finden die Vorschriften über Wiederholungswahlen ( § 30 ) sinngemäß Anwendung.

§ 34

Nachrücken

§ 34 Nachrücken (1) Wenn ein Vertreter stirbt, seine Rechtsstellung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 als nicht erworben gilt oder seinen Sitz verliert ( § 33 ), so rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an seine Stelle; bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag entscheidend. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Ist der Wahlvorschlag eines Wahlbereichs erschöpft, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag nach, der als Ersatzliste für diesen Wahlbereich bestimmt worden ist ( § 12 Abs. 1a ); ist auch die Ersatzliste erschöpft, gilt Satz 2. (1a) Bei der Mehrheitswahl rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (2) Bei der Nachfolge bleiben Bewerber unberücksichtigt, 1. die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus der Partei oder der Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind, 2. die dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben; der Verzicht kann nicht widerrufen werden, 3. die verstorben sind oder bei denen ein Grund nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt. (3) Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes fest. §§ 23 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis die Feststellung des Wahlleiters oder der Vertretungskörperschaft nach Abs. 4 Satz 3 tritt. (4) Gegen die Feststellung des Wahlleiters sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 gegeben; Entsprechendes gilt, wenn der Wahlleiter keine Feststellung trifft, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Die Vertretungskörperschaft hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretungskörperschaft die entsprechende Feststellung. (5) Der nachrückende Vertreter behält seinen Sitz oder der Sitz bleibt leer, bis im Wahlprüfungsverfahren rechtskräftig entschieden ist. (6) Wird die Feststellung des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und der bisherigen Tätigkeit des zu Unrecht nachgerückten Vertreters nicht berührt.

§ 4

Wahlorgane

§ 4 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. der Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis, unbeschadet der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung , 2. Wahlvorsteher und Wahlvorstände für die Wahlbezirke und die Briefwahl. (2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Eine Vertrauensperson oder eine stellvertretende Vertrauensperson darf nicht zu einem Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied eines Wahlorgans bestellt werden. Bewerber können ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihrer Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Wahlausschuss sein. (3) Bei Kreiswahlen nehmen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss die ihnen durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesenen Aufgaben mit wahr.

§ 41

Geltungsbereich

§ 41 Geltungsbereich Soweit in den §§ 42 bis 53 dieses Gesetzes sowie in § 39 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Ersten bis Fünften und des Elften Abschnitts dieses Gesetzes für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend. Wer als Bewerber an der Direktwahl teilnimmt, kann auch nicht Mitglied in einem Wahlvorstand sein.

§ 42

Wahltag

§ 42 Wahltag Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag statt. Der Wahltag wird zugleich mit dem Tag der Stichwahl durch die jeweilige Vertretungskörperschaft bestimmt. Soll als Wahltag oder Tag der Stichwahl ein Tag bestimmt werden, der für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl als Wahltag oder für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung als Abstimmungstag festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des vorherigen Einvernehmens des jeweiligen Kreiswahlleiters; die Bestimmung muss in diesem Fall spätestens drei Monate vor der Wahl erfolgen. Ist eine Bestimmung nach Satz 2 bereits vor der Festsetzung des Wahl- oder Abstimmungstages beschlossen worden und führt dies zu einem gemeinsamen Wahltermin, bedarf sie der Bestätigung der Vertretungskörperschaft nach Maßgabe von Satz 3. Die Bestimmung wird gegenstandslos, wenn sie von der Vertretungskörperschaft aufgehoben oder nicht spätestens drei Monate vor der Wahl von dieser bestätigt worden ist; in diesem Fall bestimmt die Vertretungskörperschaft einen neuen Wahltag sowie den Tag der Stichwahl.

§ 44

Wahlschein

§ 44 Wahlschein Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

§ 45

Wahlvorschläge

§ 45 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort. (2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. (3) Für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats in der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat. (4) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass eine Person nicht feststeht. (5) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass bei der Wahl des Bürgermeisters zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln ( § 15 Abs. 4 Satz 1 ) gilt nicht. (6) Bewerber können nach der ersten Wahl bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses nach § 47 Abs. 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten.

§ 46

Stimmzettel

§ 46 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl oder der Stichwahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber, jeweils den Namen des Trägers des Wahlvorschlags in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, im Falle einer Stichwahl die entsprechenden Angaben der zwei Bewerber. (2) Wird nur eine Bewerbung zugelassen, enthalten die Stimmzettel die in Abs. 1 genannten Angaben des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein". Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.

§ 5

Wahlleiter, Wahlausschuss

§ 5 Wahlleiter, Wahlausschuss (1) Wahlleiter ist in Gemeinden der Bürgermeister, in Landkreisen der Landrat; stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss können einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen stellvertretenden Wahlleiter bestellen; die Bestellung gilt bis zu ihrem Widerruf. (2) er Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses. (3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern, Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlkreis vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (4) Der Wahlausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die Hessische Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung, dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesen werden. (5) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, fort. Für ausgeschiedene Mitglieder beruft der Wahlleiter neue Mitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann anlässlich einer Direktwahl oder eines Bürgerentscheids für den Rest der Wahlzeit ganz oder teilweise neu gebildet werden.

§ 50

Beschluss der Vertretungskörperschaft

§ 50 Beschluss der Vertretungskörperschaft Die Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach §§ 25 , 49 in folgender Weise zu beschließen: 1. War der gewählte Bewerber nicht wählbar, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen. 2. Sind im Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten oder strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, vorgekommen, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls eine nach der Lebenserfahrung konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auf das Ergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist a) wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahl- oder Briefwahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken, b) wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahl- und Briefwahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen. 3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, findet § 31 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung. 4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 Satz genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

§ 52

Nach- und Wiederholungswahl

§ 52 Nach- und Wiederholungswahl (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verlier ( § 39 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung ), 2. wenn die Wahl oder die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. Die Nachwahl muss im Falle des Satz 1 Nr. 1 spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. (2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann binnen einer vom Wahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ein anderer Bewerber benannt werden; das Verfahren nach § 41 in Verbindung mit § 12 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Im Übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt. (3) Eine Wiederholungswahl findet statt, 1. wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen war und nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja" lauten ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ), 2. wenn einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert ( § 39 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung ), 3. wenn beide Bewerber für die Stichwahl auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ), 4. wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen und nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ), 5. wenn im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird, 6. wenn die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu führt, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, 7. wenn der Gewählte die Wahl ablehnt. Im Falle des Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ( § 42 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung , § 38 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung ) nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 47 , im Falle des Satz 1 Nr. 5 nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 6 nach der Neufeststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss nach § 41 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und im Falle des Satz 1 Nr. 7 nach der Ablehnung der Wahl durch den Gewählten jeweils unverzüglich zu wiederholen; § 42 gilt entsprechend. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist die Wahl spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Stichwahl zu wiederholen; Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die Wahl im ganzen Wahlkreis wiederholt, gilt § 30 Abs. 1 Satz 4 nicht.

§ 56

Stimmzettel

§ 56 Stimmzettel Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln ( § 15 Abs. 4 Satz 1 ) gilt nicht.

§ 6

Wahlvorsteher, Wahlvorstand

§ 6 Wahlvorsteher, Wahlvorstand (1) Der Gemeindevorstand beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde.Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr. (3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis des Wahlbezirks. (4) Der Gemeindevorstand ist befugt, personenbezogene Daten von Mitgliedern von Wahlvorständen zum Zweck ihrer Berufung in einen Wahlvorstand zu erheben und zu verarbeiten, Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Personen, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde. (5) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden. (6) Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen (Auszählungswahlvorstände). Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungswahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht wahlberechtigt sind; § 5 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Auszählungswahlvorstände setzen die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl fort.

§ 66a

Funktionsbezeichnungen

§ 66a Funktionsbezeichnungen Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz und den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen werden in weiblicher oder männlicher Form geführt; in Vordrucken und öffentlichen Bekanntmachungen können sie in der gesetzlichen Fassung verwendet werden."

§ 70

Außer-Kraft-Treten

§ 70 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

§ 9

Wahlschein

§ 9 Wahlschein (1) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. (2) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch beim Gemeindevorstand eingelegt werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 1

Wahlgrundsätze

§ 1 Wahlgrundsätze (1) In Gemeinden, in denen nach der Hessischen Gemeindeordnung Gemeindevertretungen sowie in Ortsbezirken, in denen Ortsbeiräte zu wählen sind, werden die Gemeindevertreter und Ortsbeiratsmitglieder, in den Landkreisen die Kreistagsabgeordneten von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. (2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. (3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten (Vertreter) bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung. (4) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend.

§ 10

Wahlvorschlagsrecht

§ 10 Wahlvorschlagsrecht (1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. (2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. (3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche aufgeteilt, können Wahlvorschläge für jeden Wahlbereich oder als gemeinsamer Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche eingereicht werden. (4) In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 gelten Wahlvorschläge derselben Partei oder Wählergruppe für die einzelnen Wahlbereiche des Wahlkreises als verbundene Liste, die bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Wählvorschlägen als ein Wahlvorschlag behandelt wird; im Übrigen ist die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen nicht zulässig.

§ 11

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

§ 11 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. (2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden; dies gilt nicht für verbundene Listen im Sinne des § 10 Abs. 4 . Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Bei Wahlvorschlägen für Wahlbereiche verringert sich die Zahl der erforderlichen Unterzeichner nach Satz 2 entsprechend der Zahl der Wahlbereiche. Die Unterzeichner müssen im Wahlbereich wahlberechtigt sein. (4) Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. (5) In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter namhaft zu machen, die dem Wahlausschuss weder als Beisitzer noch als Stellvertreter angehören dürfen. Fehlt diese Angabe, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson, der zweite als Stellvertreter. Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 12

Aufstellung der Wahlvorschläge

§ 12 Aufstellung der Wahlvorschläge (1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. (1a) Ist der Wahlkreis in Wahlbereiche aufgeteilt, sind sämtliche Wahlvorschläge in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aufzustellen; sofern Ersatzlisten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 bestimmt werden sollen, beschließt die Versammlung darüber. Die Mitglieder oder Vertreterversammlung kann beschließen, einen gemeinsamen Wahlvorschlag für alle Wahlbereiche aufzustellen. (2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in der gemeinsamen Versammlung aufstellen. (3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

§ 13

Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

§ 13 Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen (1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen. (2) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: 1. eine Erklärung der Bewerber gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 , 2. eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen, 3. Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung, 4. die Niederschrift gemäß § 12 Abs. 3 . (3) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 3 Satz 2 kann nur von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. (4) Nach der Zulassung ( § 15 ) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

§ 14

Mängelbeseitigung

§ 14 Mängelbeseitigung (1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlags berühren, so soll er, falls die Mängel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ( § 13 Abs. 1 ) abgestellt werden können, unverzüglich auf ihre Beseitigung hinwirken. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form und Frist des § 13 Abs. 1 nicht gewahrt ist, 2. der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt oder sich vom Namen bestehender Parteien oder Wählergruppen nicht deutlich unterscheidet ( § 11 Abs. 1 ), 3. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen ( § 11 Abs. 3 ), 4. der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist ( § 12 Abs. 3 ), 5. der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt ( § 13 Abs. 2 Nr. 3 ). (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ( § 15 ) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

§ 15

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 15 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am achtundfünfzigsten Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. (2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind. Sind in einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden sie aus dem Wahlvorschlag gestrichen; Entsprechendes gilt für die Unterzeichner eines Wahlvorschlags. (3) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlags hiergegen binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung Einspruch bei dem Wahlleiter einlegen; über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. (4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt und veranlasst, dass amtliche Musterstimmzettel verteilt werden; er kann sich dazu vereinfachter, nicht adressierter Verteilungsformen bedienen. Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass zuerst die im Landtag vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt werden. Danach folgen die in der zu wählenden Vertretungskörperschaft vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Wahl erreichten Anzahl der Stimmen. Schließlich folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen.

§ 16

Stimmzettel

§ 16 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis unter Verantwortung des Wahlleiters amtlich hergestellt. (2) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 15 Abs. 4 . Bei jedem Wahlvorschlag sind der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese sowie die Rufnamen und Familiennamen der Bewerber anzugeben. Es werden für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Personen aufgeführt, wie Vertreter zu wählen sind. (3) Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen, sind alle Bewerber des Wahlvorschlags auf dem Stimmzettel ohne Angabe der Partei oder Wählergruppe, die den Bewerber aufgestellt hat, aufzuführen.

§ 17

Öffentlichkeit der Wahl

§ 17 Öffentlichkeit der Wahl Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 17a

Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von ...

§ 17a Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. gegen das Verbot des Abs. 1 verstößt oder 2. entgegen Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindevorstand, 2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium.

§ 18

Stimmabgabe

§ 18 Stimmabgabe (1) Die Stimmabgabe erfolgt bei der Verhältniswahl geheim durch Ankreuzen oder durch eine andere eindeutige Kennzeichnung unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen: 1. Jeder Wähler kann so viele Stimmen abgeben, wie Vertreter zu wählen sind; 2. er kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, die im Stimmzettel aufgeführt sind; 3. im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Stimmenzahl kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (kumulieren); 4. er kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren); 5. er kann einen Wahlvorschlag unverändert annehmen oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und außerdem einzelnen Bewerbern in einem oder mehreren Wahlvorschlägen Stimmen geben oder einzelne Bewerber streichen. Der Wähler faltet den Stimmzettel in der Wahlzelle so, dass die Stimmabgabe nicht erkannt werden kann, und legt ihn in gefaltetem Zustand in die Wahlurne. (2) Die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln Wahlgeräte verwendet werden. (3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, diesen selbst in die Wahlurne zu werfen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, kann sich einer Hilfsperson bedienen. Das Gleiche gilt für einen Wähler, der außer Stande ist, selbst das Wahlgerät zu betätigen. (4) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 19

Briefwahl

§ 19 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag 1. seinen Wahlschein, 2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Gemeindevorstand an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Gemeindevorstand ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

§ 2

Wahlzeit

§ 2 Wahlzeit (1) Die Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Kreistage (Vertretungskörperschaften) beginnt jeweils am 1. April. (2) Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt. (3) Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz können gleichzeitig miteinander wie auch mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie mit Volksabstimmungen und Volksentscheiden durchgeführt werden, wenn dies zuvor durch die jeweilige Kommunalvertretung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung beschlossen wurde.

§ 20

Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

§ 20 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermitteln die Wahlvorstände öffentlich das Wahlergebnis im Wahlbezirk durch Zählen der Stimmen. (2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheiden die Wahlvorstände. (3) Das Briefwahlergebnis ist besonders zu ermitteln, wenn Briefwahlvorstände gebildet worden sind. Im Übrigen obliegt die Ermittlung des Wahlergebnisses den von dem Gemeindevorstand bestimmten Wahlvorständen, die die bei der Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammen mit den übrigen Stimmen auszählen. Für die Briefwahlvorstände gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 20a

Auslegungsregeln für die Ergebnisermittlung

§ 20a Auslegungsregeln für die Ergebnisermittlung (1) Bewerbern, die vom Wähler gestrichen worden sind, werden keine Stimmen zugeteilt. (2) Hat der Wähler einem Bewerber mehr als drei Stimmen gegeben, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben. (3) Hat der Wähler nur Bewerbern eines Wahlvorschlags Stimmen gegeben und dabei die ihm zur Verfügung stehende Stimmenzahl überschritten, gelten die Mehrstimmen als nicht abgegeben. Sie bleiben in der Weise unberücksichtigt, indem in der umgekehrten Bewerberreihenfolge 1. zunächst bei Bewerbern mit einer Stimme, 2. dann bei Bewerbern mit zwei Stimmen und 3. anschließend bei Bewerbern mit drei Stimmen jeweils eine Stimme nicht gewertet wird. Wird danach die dem Wähler zur Verfügung stehende Stimmenzahl noch immer überschritten, wird auf die Bewerber mit ursprünglich zwei und drei Stimmen Satz 2 entsprechend angewandt bis die zulässige Stimmenzahl erreicht ist. (4) Bei der unveränderten Annahme eines Wahlvorschlags wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags eine Stimme zugeteilt. Sind danach noch nicht alle dem Wähler zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben, ist der Vorgang zu wiederholen, bis die restlichen Stimmen zugeteilt sind; die Obergrenze von drei Stimmen je Bewerber ist dabei einzuhalten. (5) Hat der Wähler Bewerberstimmen vergeben und dabei seine Stimmenzahl nicht ausgeschöpft oder Bewerber gestrichen ohne Bewerberstimmen zu vergeben, gilt die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags als Vergabe der restlichen Stimmen. Jedem Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags, der weniger als drei Stimmen erhalten hat und nicht vom Wähler gestrichen worden ist, wird in diesem Fall in der Reihenfolge des Wahlvorschlags jeweils eine Stimme zugeteilt. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Hat der Wähler mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet und Bewerberstimmen vergeben, ohne dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen zu überschreiten, bleibt die Kennzeichnung der Wahlvorschläge unbeachtlich. (7) Für die Mehrheitswahl gelten Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 21

Ungültige Stimmen

§ 21 Ungültige Stimmen (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlbereich des Wahlkreises bestimmt ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. In den Fällen des Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind alle Stimmen ungültig. (2) Ungültig sind alle Stimmen, wenn der Wähler 1. mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet hat, es sei denn, er hat Bewerbern Stimmen gegeben und dabei die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Stimmen nicht überschritten, 2. an Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen mehr als die ihm zur Verfügung stehenden Stimmen vergeben hat. (3) Ist bei der Briefwahl der Wahlumschlag leer, sind alle Stimmen ungültig. Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; ansonsten sind die Stimmen ungültig. (4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dein Wahltag stirbt, aus dem Wahlkreis verzieht oder sonst das Wahlrecht verliert.

§ 21a

Zurückweisung von Wahlbriefen

§ 21a Zurückweisung von Wahlbriefen (1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen sind, 4. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, 5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, 8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. (2) Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 22

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis auf die einzelnen Bewerber und Wahlvorschläge abgegeben worden sind, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerber gewählt worden sind; die auf einen Wahlvorschlag entfallende Stimmenzahl besteht aus der Summe der von den Bewerbern dieses Wahlvorschlags erreichten Stimmen. (2) (aufgehoben) (3) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, so werden den einzelnen Wahlvorschlägen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen zur Gesamtstimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge zustehen. Dabei erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der Berechnung nach Satz 1 ergeben, auf die Wahlvorschläge zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 3 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl aller an der Sitzverteilung teilnehmenden Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so sind die nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitze abweichend von Abs. 3 Satz 3 und 4 zu verteilen. In diesem Fall wird zunächst dem in Satz 1 genannten Wahlvorschlag ein weiterer Sitz zugeteilt; für die danach noch zu vergebenden Sitze ist wieder Abs. 3 Satz 3 und 4 anzuwenden. (4a) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze werden auf die beteiligten Wahlvorschläge entsprechend Abs. 3 verteilt. (4b) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Ist ein Bewerber in mehreren Wahlbereichsvorschlägen gewählt worden, erhält er den Sitz in dem Wahlbereich, in dem er die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird ihm der Sitz in dem Wahlbereich zugeteilt, in dem er den besseren Listenplatz im Wahlvorschlag einnimmt; bei gleichem Listenplatz entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (5) Ist die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt, so sind die Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Stimmenzahlen das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (6) Bei der Verteilung der Sitze werden Bewerber, die verstorben sind oder ihre Wählbarkeit verloren haben, nicht berücksichtigt. (7) Sind mehr Sitze zu verteilen, als Bewerber gewählt worden sind, bleiben die überschüssigen Sitze unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Für Wahlbereichswahlvorschläge gilt § 34 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

§ 23

Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten

§ 23 Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten (1) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt. Er benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen oder ablehnen. (2) Ist ein gewählter Bewerber an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ( § 37 , § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung , § 27 , § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung ), so weist ihn der Wahlleiter darauf hin, dass er die Annahme der Wahl nur erklären kann, wenn er den Wegfall des Hinderungsgrundes innerhalb der Frist des Abs. 1 nachweist.

§ 24

Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters

§ 24 Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Rechtsstellung eines Vertreters mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Wahlleiter, jedoch nicht vor dem Ablauf der Wahlzeit der bisherigen Vertretungskörperschaft. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. (2) Im Falle des § 23 Abs. 2 gilt die Wahl als abgelehnt, wenn der Nachweis über den Wegfall des Hinderungsgrundes nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht ist.

§ 25

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

§ 25 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. (2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen.

§ 26

Beschluss der Vertretungskörperschaft

§ 26 Beschluss der Vertretungskörperschaft (1) Die neue Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach § 25 in folgender Weise zu beschließen: 1. War ein Vertreter nicht wählbar, hätte er aus anderen Gründen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen, oder durfte er die Wahl nicht annehmen, so ist sein Ausscheiden anzuordnen. 2. Sind beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf die Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sein können, so ist a) wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken, b) wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen ( § 30 ). 3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen ( § 31 ). 4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären. (2) An der Beratung und Beschlussfassung nach Abs. 1 können die Mitglieder der Vertretungskörperschaft auch dann mitwirken, wenn sie durch die Entscheidung betroffen werden.

§ 27

Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

§ 27 Verwaltungsgerichtliche Entscheidung Gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nach § 26 steht 1. dem Wahlberechtigten, der nach § 25 Einspruch erhoben hat, 2. dem Gewählten, der durch eine Anordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 betroffen ist, 3. der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet.

§ 28

Anfechtung

§ 28 Anfechtung Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wählprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 29

Auflösung der Vertretungskörperschaft, Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse

§ 29 Auflösung der Vertretungskörperschaft, Rechtswirksamkeit ihrer Beschlüsse Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl im ganzen Wahlkreis oder in mehr als der Hälfte der Wahlbezirke für ungültig erklärt, so ist mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl die Vertretungskörperschaft aufgelöst. Beschlüsse der Vertretungskörperschaft, die vor der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

§ 3

Wahlkreise und Wahlbezirke

§ 3 Wahlkreise und Wahlbezirke (1) Bei der Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde den Wahlkreis. Bei der Wahl des Ortsbeirats bildet der Ortsbezirk den Wahlkreis. Bei der Wahl des Kreistags bildet der Landkreis den Wahlkreis. (2) Der Gemeindevorstand teilt das Gemeindegebiet für die Stimmabgabe in Wahlbezirke ein. Soweit dies nicht erforderlich ist, bildet die Gemeinde den Wahlbezirk. (3) Sind Ortsbeiräte zu wählen, muss jeder Ortsbezirk einen oder mehrere Wahlbezirke bilden.

§ 30

Wiederholungswahl

§ 30 Wiederholungswahl (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang binnen drei Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung der Feststellung der Ungültigkeit zu wiederholen. Der Wahltag wird von der Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlzeit statt. (2) Findet die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, so wird aufgrund der Wahlvorschläge der Hauptwahl und, sofern die Wiederholungswahl nicht später als sechs Monate nach der Hauptwahl abgehalten wird, aufgrund des Wählerverzeichnisses der Hauptwahl gewählt; etwaige Unrichtigkeiten sind zu berichtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Neuwahl. (3) Findet die Wiederholungswahl im ganzen Wahlkreis statt, so ist nach den für die Neuwahl geltenden Vorschriften zu verfahren.

§ 31

Neufeststellung des Wahlergebnisses

§ 31 Neufeststellung des Wahlergebnisses (1) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig aufgehoben, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung über die Neufeststellung gebunden. (2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter öffentlich bekannt zu machen. Für die Nachprüfung gelten die Vorschriften der §§ 25 bis 28 .

§ 32

Nachwahl

§ 32 Nachwahl (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte, 2. wenn eine Gemeindevertretung oder ein Kreistag durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aufgelöst wird, 3. wenn aus Anlass der Änderung von Gemeinde- und Kreisgrenzen eine Wahl erforderlich wird, (2) Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sind binnen drei Monaten nach Wegfall der Hinderungsgründe, Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 2 binnen drei Monaten nach rechtswirksamer Auflösung der Vertretungskörperschaft und Nachwahlen nach Abs. 1 Nr. 3 binnen sechs Monaten nach rechtswirksamer Grenzänderung abzuhalten. Wäre eine Nachwahl nach Abs. 1 Nr. 3 innerhalb eines Jahres vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit vorzunehmen, so kann davon abgesehen werden. (3) Ist die Wahl in einem Wahlkreis nicht durchgeführt worden, weil keine oder keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht worden sind, so kann die Aufsichtsbehörde zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeitpunkt eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit anordnen und erforderlichenfalls einen besonderen Wahlleiter bestellen. (4) Auf Nachwahlen finden die Vorschriften über Wiederholungswahlen ( § 30 ) sinngemäß Anwendung.

§ 33

Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters

§ 33 Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters (1) Ein Vertreter verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, 2. durch Verlust der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Eintritt eines Hinderungsgrundes für die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft ( § 37 , § 65 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung , § 27 , § 36 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung ), 3. aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren. (2) Der Verzicht ist dem Wahlleiter gegenüber schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich. (3) Der Vertreter scheidet aus der Vertretungskörperschaft aus, 1. im Falle des Abs. 1 Nr. 1 mit der Feststellung des Wahlleiters, 2. im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei Vorliegen eines rechtskräftigen Richterspruchs mit der Feststellung eines Wahlleiters, im Übrigen mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahlleiters, 3. im Falle des Abs. 1 Nr. 3 mit der Rechtskraft der Entscheidung. (4) Durch das Ausscheiden eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.

§ 34

Nachrücken

§ 34 Nachrücken (1) Wenn ein gewählter Bewerber vor Annahme der Wahl stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder seinen Sitz verliert ( § 33 ), so rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages mit den meisten Stimmen an seine Stelle; bei gleicher Stimmenzahl ist die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag entscheidend. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Ist der Wahlvorschlag eines Wahlbereichs erschöpft, rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag nach, der als Ersatzliste für diesen Wahlbereich bestimmt worden ist ( § 12 Abs. 1a ); ist auch die Ersatzliste erschöpft, gilt Satz 2. (1a) Bei der Mehrheitswahl rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl nach; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. (2) Bei der Nachfolge bleiben Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgetreten waren, ausgeschieden sind; dies gilt auch für nicht gewählte Bewerber, die dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf ihre Anwartschaft erklärt haben. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. (3) Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden des bisherigen Vertreters und den Namen des nachrückenden Vertreters oder das Leerbleiben des Sitzes fest. §§ 23 und 24 finden entsprechend Anwendung. (4) Gegen die Feststellung des Wahlleiters sind die Rechtsmittel nach §§ 25 bis 27 gegeben; Entsprechendes gilt, wenn der Wahlleiter keine Feststellung trifft, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Die Vertretungskörperschaft hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist der Wahlleiter untätig geblieben, so trifft die Vertretungskörperschaft die entsprechende Feststellung. (5) Der nachrückende Vertreter behält seinen Sitz oder der Sitz bleibt leer, bis im Wahlprüfungsverfahren rechtskräftig entschieden ist. (6) Wird die Feststellung des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und der bisherigen Tätigkeit des zu Unrecht nachgerückten Vertreters nicht berührt.

§ 35

Folgen des Verbotes einer Partei oder Wählergruppe

§ 35 Folgen des Verbotes einer Partei oder Wählergruppe (1) Wird eine Partei oder eine ihrer Teilorganisationen durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, oder wird eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder aus anderen Gründen rechtskräftig verboten, so verlieren die Vertreter ihren Sitz, die der Partei, Ersatzorganisation oder Wählergruppe zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung der Entscheidung angehört haben. Für nachrückende Bewerber gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die freigewordenen Sitze bleiben leer; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Vertreter aus dem Wahlvorschlag einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer nicht rechtskräftig verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem Falle bestimmt sich die Nachfolge nach § 34 . (3) Der Wahlleiter stellt das Ausscheiden der Vertreter und das Leerbleiben der Sitze oder die nachrückenden Vertreter fest. § 34 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Vermindert sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft um mehr als drei Vertreter, so wird das Wahlergebnis gemäß § 22 neu festgestellt; dabei werden die Stimmen nicht berücksichtigt, die für die für verfassungswidrig erklärte Partei oder für die rechtskräftig verbotene Wählergruppe abgegeben worden sind.

§ 3a

Wahlbereiche

§ 3a Wahlbereiche (1) Für die Wahl des Kreistags kann der Wahlkreis in Wahlbereiche unterteilt werden, um eine ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu ermöglichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die Gemeindegrenzen einzuhalten. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen. (2) Die Höchstzahl der zu bildenden Wahlbereiche bemisst sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner: Zahl der Einwohner Höchstzahl der Wahlbereiche bis 100 000 8 100 001 bis 200 000 12 200 001 und mehr 16. (3) Der Kreistag beschließt über die Einrichtung, die Zahl und die Abgrenzung von Wahlbereichen spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlzeit mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.

§ 4

Wahlorgane

§ 4 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind 1. der Wahlleiter und der Wahlausschuss für den Wahlkreis, unbeschadet der Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung , 2. Wahlvorsteher und Wahlvorstände für die Wahlbezirke und die Briefwahl. (2) Bei Kreiswahlen nehmen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschuss die ihnen durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesenen Aufgaben mit wahr.

§ 41

Geltungsbereich

§ 41 Geltungsbereich Soweit in den §§ 42 bis 53 dieses Gesetzes sowie in § 39 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 37 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Ersten bis Fünften und des Elften Abschnitts dieses Gesetzes für die Wahl der Bürgermeister und Landräte entsprechend. Wer als Bewerber an der Direktwahl teilnimmt, kann nicht Mitglied in einem Wahlorgan sein.

§ 42

Wahltag

§ 42 Wahltag Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag statt. Der Wahltag wird zugleich mit dem Tag der Stichwahl durch die jeweilige Vertretungskörperschaft bestimmt. Soll als Wahltag oder Tag der Stichwahl ein Tag bestimmt werden, der für die Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl als Wahltag oder für einen Volksentscheid oder eine Volksabstimmung als Abstimmungstag festgesetzt ist, bedarf die Bestimmung des vorherigen Einvernehmens des jeweiligen Kreiswahlleiters; die Bestimmung muss in diesem Fall spätestens vier Monate vor der Wahl erfolgen. Ist eine Bestimmung nach Satz 2 bereits vor der Festsetzung des Wahl- oder Abstimmungstages beschlossen worden und führt dies zu einem gemeinsamen Wahltermin, bedarf sie der Bestätigung der Vertretungskörperschaft nach Maßgabe von Satz 3. Die Bestimmung wird gegenstandslos, wenn sie von der Vertretungskörperschaft aufgehoben oder nicht spätestens vier Monate vor der Wahl von dieser bestätigt worden ist; in diesem Fall bestimmt die Vertretungskörperschaft einen neuen Wahltag sowie den Tag der Stichwahl.

§ 43

Wählerverzeichnis für die Stichwahl

§ 43 Wählerverzeichnis für die Stichwahl Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Für die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

§ 44

Wahlschein

§ 44 Wahlschein Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 9 Abs. 2 erhalten hatten, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

§ 45

Wahlvorschläge

§ 45 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Familiennamen als Kennwort. (2) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. (3) Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats in der Vertretungskörperschaft des Landkreises, oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern müssen von mindestens zweimal soviel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat. (4) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt auch dann nicht vor, wenn der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass eine Person nicht feststeht. (5) Die Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge zu veröffentlichen, dass bei der Wahl des Bürgermeisters zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft aufgeführt werden. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entscheidet. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Wahlleiter zu ziehen. Die Verpflichtung zur Verteilung von Musterstimmzetteln ( § 15 Abs. 4 Satz 1 ) gilt nicht. (6) Bewerber können nach der ersten Wahl bis zum Beginn der Sitzung des Wahlausschusses nach § 47 Abs. 1 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten.

§ 46

Stimmzettel

§ 46 Stimmzettel (1) Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl oder der Stichwahl, Beruf oder Stand und Wohnort (Hauptwohnung) der Bewerber sowie jeweils den Namen des Trägers des Wahlvorschlags in der Reihenfolge nach § 45 Abs. 5 , im Falle einer Stichwahl die entsprechenden Angaben der zwei Bewerber. (2) Wird nur eine Bewerbung zugelassen, enthalten die Stimmzettel die in Abs. 1 genannten Angaben des Bewerbers und lauten auf "Ja" und "Nein". Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt.

§ 47

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis (1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob ein Bewerber gewählt ist oder welche beiden Bewerber in die Stichwahl kommen. War nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird. Im Falle des Verzichts von Bewerbern auf die Teilnahme an der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber an der Stichwahl teilnimmt oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird. (2) Bei einer Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest, welcher Bewerber gewählt ist. Hat nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen, wird festgestellt, ob er gewählt ist oder ob das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

§ 48

Stichwahl

§ 48 Stichwahl Ist eine Stichwahl erforderlich, macht der Wahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. Dies gilt entsprechend, wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilnimmt. Haben beide Bewerber auf ihre Teilnahme an der Stichwahl verzichtet, macht der Wahlleiter öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.

§ 49

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

§ 49 Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Einspruch erheben. Über den Einspruch beschließt die Vertretungskörperschaft. Im Falle einer Stichwahl beginnt die Frist für die Erhebung des Einspruchs erst nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl zu laufen. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl durch die Vertretungskörperschaft entsprechend § 26 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 5

Wahlleiter, Wahlausschuss

§ 5 Wahlleiter, Wahlausschuss (1) Wahlleiter ist in Gemeinden der Bürgermeister, in Landkreisen der Landrat; stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Gemeindevorstand oder der Kreisausschuss können für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen Stellvertreter bestellen. (2) Wer als Bewerber an der Wahl teilnimmt, kann nicht Mitglied im Wahlausschuss sein. An die Stelle des gesetzlichen Wahlleiters tritt sein Vertreter im Amt. (3) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er führt die Geschäfte des Wahlausschusses. (4) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern, Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlkreis vertretenen Parteien und Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (5) Der Wahlausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die Hessische Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung, dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung zugewiesen werden. (6) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft, fort. Für ausgeschiedene Mitglieder beruft der Wahlleiter neue Mitglieder in den Wahlausschuss.

§ 50

Beschluss der Vertretungskörperschaft

§ 50 Beschluss der Vertretungskörperschaft Die Vertretungskörperschaft hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach §§ 25 , 49 in folgender Weise zu beschließen: 1. War der gewählte Bewerber nicht wählbar, so ist die ganze Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis anzuordnen. 2. Sind beim Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein können, so ist a) wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, in diesen Wahlbezirken, b) wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf den ganzen Wahlkreis oder auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke erstrecken, im ganzen Wahlkreis die Wiederholung der Wahl anzuordnen. 3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen. Führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, findet § 31 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung. 4. Liegt keiner der unter Nr. 1 bis 3 Satz genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

§ 51

Verwaltungsgerichtliche Entscheidung

§ 51 Verwaltungsgerichtliche Entscheidung Die Klage nach § 27 steht auch den Bewerber zu, der nach § 49 Einspruch er hoben hat.

§ 52

Nach- und Wiederholungswahl

§ 52 Nach- und Wiederholungswahl (1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verlier ( § 39 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung ), 2. wenn die Wahl oder die Stichwahl im Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. Die Nachwahl muss im Falle des Satz 1 Nr. 1 spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. (2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann binnen einer vom Wahlleiter bestimmten Frist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags ein anderer Bewerber benannt werden; das Verfahren nach § 41 in Verbindung mit § 12 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 45 Abs. 3 bedarf es nicht. Im Übrigen findet die Nachwahl auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt. (3) Eine Wiederholungswahl findet statt, 1. wenn nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen war und nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja" lauten ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ), 2. wenn einer der beiden Bewerber für die Stichwahl vor der Stichwahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert ( § 39 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung ), 3. wenn beide Bewerber für die Stichwahl auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung ), 4. wenn nur ein Bewerber an der Stichwahl teilgenommen und nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat ( § 39 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung , § 37 Abs. 1c Satz 3 der Hessischen Landkreisordnung), 5. wenn im Wahlprüfungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt wird, 6. wenn die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu führt, dass kein Bewerber gewählt ist oder die Stichwahl nicht unter den Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, 7. wenn der Gewählte die Wahl ablehnt. Im Falle des Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ( § 42 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung , § 38 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung ) nach der Feststellung des Wahlausschusses nach § 47 , im Falle des Satz 1 Nr. 5 nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Wahl, im Falle des Satz 1 Nr. 6 nach der Neufeststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss nach § 41 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und im Falle des Satz 1 Nr. 7 nach der Ablehnung der Wahl durch den Gewählten jeweils unverzüglich zu wiederholen; § 42 gilt entsprechend. Im Falle des Satz 1 Nr. 2 ist die Wahl spätestens vier Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Stichwahl zu wiederholen; Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 53

Rechtswirksamkeit der Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats

§ 53 Rechtswirksamkeit der Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats Amtshandlungen des Bürgermeisters oder Landrats, die vor der Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.

§ 54

Geltungsbereich

§ 54 Geltungsbereich Soweit in den §§ 55 bis 57 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 25 bis 27 für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.

§ 55

Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

§ 55 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung (1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. Der Tag wird von der Gemeindevertretung bestimmt. Der Bürgerentscheid ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen; § 42 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (2) Der Gemeindevorstand macht den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten: 1. den Tag des Bürgerentscheids, 2. den Text der zu entscheidenden Frage, 3. eine Erläuterung des Gemeindevorstands, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids darlegen soll. (3) Die in dem Bürgerentscheid zu entscheidende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

§ 56

Stimmzettel

§ 56 Stimmzettel Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 57

Feststellung des Ergebnisses

§ 57 Feststellung des Ergebnisses Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Gemeindewahlleiter unterrichtet die Gemeindeorgane unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

§ 58

Geltungsbereich

§ 58 Geltungsbereich Soweit in den §§ 59 bis 64 nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Wahl der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahl des Ausländerbeirats entsprechend. Briefwahl findet nur statt, wenn die Gemeinde dies in der Hauptsatzung vorsieht.

§ 59

Wahltag

§ 59 Wahltag Die Wahlzeit der Ausländerbeiräte beginnt am 1. Dezember. Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat November statt. Der Wahltag wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt; für einzelne Gemeinden kann nach Maßgabe von Satz 2 ein abweichender Wahltag festgesetzt werden.

§ 6

Wahlvorsteher, Wahlvorstand

§ 6 Wahlvorsteher, Wahlvorstand (1) Der Gemeindevorstand beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand sowie einen oder mehrere Briefwahlvorstände für die Gemeinde. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern; § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (2) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstandes und der Gemeindewahlleiter die Aufgaben des Wahlvorstehers wahr. (3) Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung und ermittelt das Wahlergebnis des Wahlbezirks. (4) Der Gemeindevorstand ist befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten und von den in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde. (5) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden. (6) Der Gemeindevorstand kann für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen (Auszählungswahlvorstände). Beschäftigte der Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungswahlvorstand berufen werden, wenn sie nicht wahlberechtigt sind; § 5 Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Auszählungswahlvorstände setzen die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl fort.

§ 60

Wahlorgane

§ 60 Wahlorgane (1) Der Gemeindevorstand beruft die Beisitzer des Wahlausschusses auf Vorschlag des amtierenden Ausländerbeirats aus den zum Ausländerbeirat Wahlberechtigten. Für die erste Wahl soll der Gemeindevorstand Vorschläge aus dem Kreis der zum Ausländerbeirat Wahlberechtigten einholen; Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. (2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis fünf vom Gemeindevorstand berufenen Beisitzern; § 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

§ 61

Aufstellung der Wahlvorschläge

§ 61 Aufstellung der Wahlvorschläge § 12 gilt mit der Maßgabe, dass an der Aufstellung der Wahlvorschläge nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen können, die im Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind.

§ 62

Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 62 Veröffentlichung der Wahlvorschläge Die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung wird durch das Los festgelegt. Das Los ist in der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, vom Gemeindewahlleiter zu ziehen.

§ 63

Stimmzettel

§ 63 Stimmzettel § 16 gilt mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge nach § 62 enthalten.

§ 64

Wahlprüfung

§ 64 Wahlprüfung Über die Gültigkeit der Wahl des Ausländerbeirats entscheidet die Gemeindevertretung.

§ 65

Wahlkosten

§ 65 Wahlkosten Die Kosten, die den Gemeinden durch die Wahl des Kreistags, des Landrats und des Verbandstags erwachsen, werden nicht ersetzt.

§ 66

Wahlstatistik

§ 66 Wahlstatistik (1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen, der Wahlen der Bürgermeister und Landräte, der Bürgerentscheide und der Ausländerbeiratswahlen sind als Landesstatistik zu bearbeiten. (1a) Das Hessische Statistische Landesamt kann in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über das Stimmverhalten der Wähler nach § 18 Abs. 1 als Landesstatistiken erstellen. (2) Der Gemeindewahlleiter kann in repräsentativ ausgewählten Wahlbezirken Wahlstatistiken über a) die Wahlbeteiligung nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht, b) Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und der Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge als Kommunalstatistiken erstellen. (3) Erhebungsmerkmale für die Statistiken nach Abs. 2 sind Geschlecht, Geburtsjahresgruppe, Teilnahme an der Wahl, Wahlscheinvermerk, abgegebene Stimme, ungültige Stimme. Hilfsmerkmal ist der Wahlbezirk. Für die Statistik nach Abs. 2 Buchst. a sind höchstens zehn Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. Für die Statistik nach Abs. 2 Buchst. b sind höchstens fünf Geburtsjahresgruppen zu bilden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammenzufassen sind. (4) Die Statistik nach Abs. 2 Buchst. a wird durch Auszählung der Wählerverzeichnisse, die Statistik nach Abs. 2 Buchst. b unter Verwendung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe oder unter Verwendung entsprechend geeigneter Wahlgeräte durchgeführt. (5) Die für die Statistik nach Abs. la und 2 ausgewählten Wahlbezirke müssen wenigstens 400 Wahlberechtigte umfassen. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Für die Vernichtung der Stimmzettel gelten die wahlrechtlichen Vorschriften. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. (6) Die Durchführung der Statistiken nach Abs. 1a und 2 ist nur zulässig, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.

§ 67

Fristen und Termine

§ 67 Fristen und Termine Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 68

Ausführungsvorschriften

§ 68 Ausführungsvorschriften Die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Kommunalwahlordnung, eine Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten und die sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. In der Kommunalwahlordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die Bildung der Wahlbereiche und Wahlbezirke, die Bestellung, Bildung und Tätigkeit sowie das Verfahren der Wahlorgane, die Wahlzeit, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen, Aufstellung, Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazu gehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe, Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlumschlag, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Vorrichtungen zur Geheimhaltung der Wahl, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, die Briefwahl, die Wahl in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten, die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, die Durchführung der Wahl von Ortsbeiräten, die Durchführung von Wiederholungswahlen und Nachwahlen sowie die Berufung von nachrückenden Bewerbern, die Durchführung der Wahlen von Bürgermeistern und Landräten, die Durchführung von Bürgerentscheiden, die Durchführung von Ausländerbeiratswahlen, Bekanntmachung und Zustellungen, die Durchführung der Wahlstatistik. Für die gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen oder Volksabstimmungen und Volksentscheiden kann die für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind,

§ 69

In-Kraft-Treten

§ 69 *) In-Kraft-Treten (1) (infolge Zeitablaufs gegenstandslos) (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 6a

Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

§ 6a Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände (1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

§ 6b

Ehrenämter

§ 6b Ehrenämter (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten und die in § 6 Abs. 6 Satz 2 genannten Personen verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. (2) Für die Ausübung des Ehrenamtes ist die erforderliche Freistellung von der Arbeit zu gewähren.

§ 7

Ausübung des Wahlrechts

§ 7 Ausübung des Wahlrechts (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 1. durch Briefwahl oder 2. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises teilnehmen. (4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 70

Außer-Kraft-Treten

§ 70 Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 8

Wählerverzeichnis

§ 8 Wählerverzeichnis (1) Die Gemeindevorstände führen für jeden Wahlbezirk für die dort wohnhaften Wahlberechtigten ein Wählerverzeichnis. (2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 34 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes eingetragen ist. (3) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Gemeindevorstand Einspruch erheben. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde an den Gemeindewahlleiter eingelegt werden. (4) Ab Beginn der Einsichtsfrist ist die Eintragung oder Streichung von Personen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch sowie in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen zulässig.

§ 9

Wahlschein

§ 9 Wahlschein (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält, 2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hat und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen ist, 3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, 1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat, 2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist, 3. wenn sein Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist. (3) Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch beim Gemeindevorstand eingelegt werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.