KomStOVO · Hessen

Verordnung zur Festsetzung von Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Kommunale Stellenobergrenzenverordnung - KomStOVO) Vom 24. April 2007

Ausfertigungsdatum:
24.04.2007
Fundstelle:
GVBl. I 2007, 289
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 5 Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts(1) Abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dürfen bei den nicht von den §§ 3 und 4 erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, die Anteile der Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. im gehobenen Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert, b) in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert, 2. im höheren Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 15 35 vom Hundert, b) in der Besoldungsgruppe A 16 15 vom Hundert. Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden. (2) Dabei dürfen im gehobenen Dienst des Hessischen Verwaltungsschulverbandes die Ämter der büroleitenden Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsseminare nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden. (3) Für die Kommunalen Gebietsrechenzentren gilt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Abs. 1 mit folgenden Abweichungen im gehobenen Dienst: 1. in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert, 2. in der Besoldungsgruppe A 13 30 vom Hundert. (4) Abweichend von Abs. 1 gelten nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für den Regionalverband FrankfurtRheinMain folgende Obergrenzen: 1. im gehobenen Dienst a) Besoldungsgruppe A 12 drei Stellen, b) Besoldungsgruppe A 13 zwei Stellen, 2. im höheren Dienst a) Besoldungsgruppe A 15 zwei Stellen, b) Besoldungsgruppe A 16 eine Stelle. (5) Bei den Kommunalen Versorgungskassen dürfen die in Abs. 1 geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter im Bundesbesoldungsgesetz oder im Hessischen Besoldungsgesetz vorgesehen sind. (6) Das Amt der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Zweckverbandes Raum Kassel darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Planstellen für die Beamtinnen und Beamten sind entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung und dem Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung für jedes Haushaltsjahr im Stellenplan nach Zahl und Art auszuweisen. (2) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist.

§ 3

Obergrenzen für Gemeinden

§ 3 Obergrenzen für Gemeinden(1) In den Gemeinden dürfen die in § 27 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Dabei sind im gehobenen und höheren Dienst höchstens folgende Ämter zulässig: 1. in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 12, 2. in Gemeinden mit mindestens 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 13, 3. in Gemeinden mit mindestens 10000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 14, 4. in Gemeinden mit mindestens 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 15, 5. in Gemeinden mit mindestens 30000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 15 sowie ein Amt der Besoldungsgruppe A 16, 6. in Gemeinden mit mindestens 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern im höheren Dienst zwei Ämter der Besoldungsgruppe A 16, 7. in Gemeinden mit mindestens 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 16. (2) Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden. (3) In Städten mit über 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes zugelassen, soweit diese Ämter im Hessischen Besoldungsgesetz vorgesehen sind.

§ 4

Obergrenzen für Landkreise

§ 4 Obergrenzen für Landkreise(1) In den Landkreisen dürfen die in § 27 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Dabei sind im höheren Dienst höchstens folgende Ämter zulässig: 1. in Landkreisen mit weniger als 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter bis Besoldungsgruppe A 15 sowie drei Ämter der Besoldungsgruppe A 16, 2. in Landkreisen mit mindestens 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern vier Ämter der Besoldungsgruppe A 16, 3. in Landkreisen mit mindestens 200000 Einwohnerinnen und Einwohnern fünf Ämter der Besoldungsgruppe A 16. (2) Stellen im mittleren und gehobenen Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden.

§ 5

Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 5 Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes dürfen bei den nicht von den §§ 3 und 4 erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, die Anteile der Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. im gehobenen Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert, b) in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert, 2. im höheren Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 15 35 vom Hundert, b) in der Besoldungsgruppe A 16 15 vom Hundert. Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden. (2) Dabei dürfen im gehobenen Dienst des Hessischen Verwaltungsschulverbandes die Ämter der büroleitenden Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsseminare nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden. (3) Für die Kommunalen Gebietsrechenzentren gilt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Abs. 1 mit folgenden Abweichungen im gehobenen Dienst: 1. in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert, 2. in der Besoldungsgruppe A 13 30 vom Hundert. (4) Abweichend von Abs. 1 gelten nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für den Regionalverband FrankfurtRheinMain folgende Obergrenzen: 1. im gehobenen Dienst a) Besoldungsgruppe A 12 drei Stellen, b) Besoldungsgruppe A 13 zwei Stellen, 2. im höheren Dienst a) Besoldungsgruppe A 15 zwei Stellen, b) Besoldungsgruppe A 16 eine Stelle. (5) Bei den Kommunalen Versorgungskassen dürfen die in Abs. 1 geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter im Hessischen Besoldungsgesetz vorgesehen sind.(6) Das Amt der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Zweckverbandes Raum Kassel darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden.

§ 6

Berechnungsgrundsätze

§ 6 Berechnungsgrundsätze(1) Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe. (2) Die für dauernd angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. (3) Wird das gesetzliche oder zugelassene Stellenverhältnis nicht ausgeschöpft, können die verbleibenden Stellen den niederen Besoldungsgruppen innerhalb der jeweiligen Laufbahn zugerechnet werden. (4) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so dürfen diese ab 0,5 aufgerundet werden. (5) Wahlweise können in den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen der höchstzulässigen Eingruppierung nach dieser Verordnung in den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes auch Beförderungsämter nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes eingerichtet werden.

Eingangsformel KomStOVO

Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Gemeinden und Landkreise sowie für die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Planstellen für die Beamtinnen und Beamten sind entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung und dem Grundsatz einer funktionsgerechten Besoldung für jedes Haushaltsjahr im Stellenplan nach Zahl und Art auszuweisen. (2) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist. (3) § 26 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 3

Obergrenzen für Gemeinden

§ 3 Obergrenzen für Gemeinden(1) In den Gemeinden dürfen die in § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Dabei sind im gehobenen und höheren Dienst höchstens folgende Ämter zulässig: 1. in Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 12, 2. in Gemeinden mit mindestens 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im gehobenen Dienst bis Besoldungsgruppe A 13, 3. in Gemeinden mit mindestens 10000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 14, 4. in Gemeinden mit mindestens 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 15, 5. in Gemeinden mit mindestens 30000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 15 sowie ein Amt der Besoldungsgruppe A 16, 6. in Gemeinden mit mindestens 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern im höheren Dienst zwei Ämter der Besoldungsgruppe A 16, 7. in Gemeinden mit mindestens 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter im höheren Dienst bis Besoldungsgruppe A 16. (2) Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden. (3) In Städten mit über 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassen, soweit diese Ämter im Hessischen Besoldungsgesetz vorgesehen sind.

§ 4

Obergrenzen für Landkreise

§ 4 Obergrenzen für Landkreise(1) In den Landkreisen dürfen die in § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Dabei sind im höheren Dienst höchstens folgende Ämter zulässig: 1. in Landkreisen mit weniger als 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern Ämter bis Besoldungsgruppe A 15 sowie drei Ämter der Besoldungsgruppe A 16, 2. in Landkreisen mit mindestens 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern vier Ämter der Besoldungsgruppe A 16, 3. in Landkreisen mit mindestens 200000 Einwohnerinnen und Einwohnern fünf Ämter der Besoldungsgruppe A 16. (2) Stellen im mittleren und gehobenen Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden.

§ 5

Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 5 Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts(1) Abweichend von § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dürfen bei den nicht von den §§ 3 und 4 erfassten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers oder einer ihr oder ihm nachgeordneten Behörde unterstehen, die Anteile der Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten: 1. im gehobenen Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert, b) in der Besoldungsgruppe A 13 15 vom Hundert, 2. im höheren Dienst a) in der Besoldungsgruppe A 15 35 vom Hundert, b) in der Besoldungsgruppe A 16 15 vom Hundert. Stellen im mittleren Dienst dürfen ohne Begrenzung in Anspruch genommen werden. (2) Dabei dürfen im gehobenen Dienst des Hessischen Verwaltungsschulverbandes die Ämter der büroleitenden Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsseminare nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in Besoldungsgruppe A 12 eingestuft werden. (3) Für die Kommunalen Gebietsrechenzentren gilt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Abs. 1 mit folgenden Abweichungen im gehobenen Dienst: 1. in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert, 2. in der Besoldungsgruppe A 13 30 vom Hundert. (4) Abweichend von Abs. 1 gelten nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main folgende Obergrenzen: 1. im gehobenen Dienst a) Besoldungsgruppe A 12 drei Stellen, b) Besoldungsgruppe A 13 zwei Stellen, 2. im höheren Dienst a) Besoldungsgruppe A 15 zwei Stellen, b) Besoldungsgruppe A 16 eine Stelle. (5) Bei den Kommunalen Versorgungskassen dürfen die in Abs. 1 geregelten Stellenobergrenzen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden. Die Einrichtung von Ämtern der Besoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes ist zugelassen, soweit diese Ämter im Bundesbesoldungsgesetz oder im Hessischen Besoldungsgesetz vorgesehen sind. (6) Das Amt der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Zweckverbandes Raum Kassel darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in Besoldungsgruppe A 16 eingestuft werden.

§ 6

Berechnungsgrundsätze

§ 6 Berechnungsgrundsätze(1) Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe. (2) Die für dauernd angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. (3) Wird das gesetzliche oder zugelassene Stellenverhältnis nicht ausgeschöpft, können die verbleibenden Stellen den niederen Besoldungsgruppen innerhalb der jeweiligen Laufbahn zugerechnet werden. (4) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so dürfen diese ab 0,5 aufgerundet werden. (5) Wahlweise können in den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen der höchstzulässigen Eingruppierung nach dieser Verordnung in den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes auch Beförderungsämter nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes eingerichtet werden.

§ 7

Ausnahmen

§ 7 Ausnahmen(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen können die Planstellen folgender Beamtinnen und Beamten unberücksichtigt bleiben, wenn die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber überwiegend in dieser Funktion tätig sind: 1. Beamtinnen und Beamte bei Feuerwehren, 2. Beamtinnen und Beamte in Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, die nach den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt werden, und Regiebetrieben, 3. Beamtinnen und Beamte bei besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens, 4. Beamtinnen und Beamte in Schlacht- und Viehhöfen, im Forstdienst, Gartenbau und Friedhofsdienst, 5. Beamtinnen und Beamte in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts betrieben werden, 6. Beamtinnen und Beamte, die nach gesetzlichen Vorschriften freigestellt oder beurlaubt sind oder denen eine Tätigkeit nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes zugewiesen ist. (2) Die Planstellen dieser Beamtengruppen sind in einer Anlage zum Stellenplan auszuweisen.

§ 8

Maßgebliche Einwohnerzahl

§ 8 Maßgebliche Einwohnerzahl(1) Ist für eine Stellenobergrenze die Einwohnerzahl maßgebend, so ist von der vom Hessischen Statistischen Landesamt jeweils vor Beginn des Haushaltsjahres zuletzt festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahl auszugehen. (2) Der Einwohnerzahl kann die Hälfte der Zahl der außerhalb der Kasernen wohnenden nicht meldepflichtigen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und ihrer Angehörigen hinzugerechnet werden. (3) Bei Bade- und Kurorten mit weniger als 30000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden, wenn sie mindestens 40 vom Hundert der Einwohnerzahl beträgt und sich der Bade- und Kurbetrieb auf die Gemeindeverwaltung außergewöhnlich belastend auswirkt.

§ 9

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts(1) Die Stellenobergrenzenverordnung vom 21. November 1978 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2004 (GVBl. I S. 199), wird aufgehoben. (2) Die Verordnung über Abweichungen von den Stellenobergrenzen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bei den Brandversicherungsanstalten in Hessen vom 13. Juni 1994 (GVBl. I S. 274) wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.