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title: "SchuSG — Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz - SchuSG) Vom 14. Mai 2012*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:33:26+00:00"
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# SchuSG — Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz - SchuSG) Vom 14. Mai 2012*)

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 14.05.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 128


### § 1 — Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen

§ 1 Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen(1) Das Land gewährt den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) auf Antrag für die Ablösung von Investitions- und Kassenkrediten einschließlich solcher Kredite, die für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind, Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Milliarden Euro. Nicht abgelöst werden Investitions- und Kassenkredite, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Gesellschaften, anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind.(2) Das Land bedient sich hierzu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), die diese Investitions- und Kassenkredite ablöst. Sie refinanziert sich auf dem Finanzmarkt. Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Das Land zahlt über diesen Zeitraum der WIBank die für die Refinanzierung zu leistenden Beträge, soweit diese nicht nach Abs. 3 von den Kommunen zu tragen sind. (3) Die WIBank stellt den Kommunen Zinsen in Rechnung, die sie zu tragen haben. Das Land gewährt den Kommunen dazu auf Antrag eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem Prozentpunkt. Bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf den tatsächlichen Zinssatz begrenzt. (4) Die Kommunen können eine zusätzliche Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock nach § 58 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298) beantragen. Diese beträgt für jedes der ersten 15 Jahre der Laufzeit der Refinanzierung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 einen Prozentpunkt der nach Abs. 3 Satz 1 zu zahlenden Beträge; sie beträgt ab dem 16. Jahr der Laufzeit 0,5 Prozentpunkte. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Bei der WIBank wird ein ehrenamtlicher Beirat errichtet, dem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände, des Rechnungshofs und des Finanzministeriums angehören. Die WIBank wird dem Beirat regelmäßig über die Verwaltung und Refinanzierung der abgelösten Kredite sowie die Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen nach § 4 Abs. 1 berichten. Der Beirat kann dazu eigene Vorschläge unterbreiten.

### § 1 — Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen

§ 1 Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen(1) Das Land gewährt den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) auf Antrag für die Ablösung von Investitions- und Kassenkrediten einschließlich solcher Kredite, die für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind, Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Milliarden Euro. Nicht abgelöst werden Investitions- und Kassenkredite, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Gesellschaften, anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind.(2) Das Land bedient sich hierzu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), die diese Investitions- und Kassenkredite ablöst. Sie refinanziert sich auf dem Finanzmarkt. Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Das Land zahlt über diesen Zeitraum der WIBank die für die Refinanzierung zu leistenden Beträge, soweit diese nicht nach Abs. 3 von den Kommunen zu tragen sind. (3) Die WIBank stellt den Kommunen Zinsen in Rechnung, die sie zu tragen haben. Das Land gewährt den Kommunen dazu auf Antrag eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem Prozentpunkt. Bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf den tatsächlichen Zinssatz begrenzt. (4) Die Kommunen können eine zusätzliche Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock nach § 58 Abs. 4 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), geändert durch Gesetz vom 25. November 2015 (GVBl. S. 414), beantragen. Diese beträgt für jedes der ersten 15 Jahre der Laufzeit der Refinanzierung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 einen Prozentpunkt der nach Abs. 3 Satz 1 zu zahlenden Beträge; sie beträgt ab dem 16. Jahr der Laufzeit 0,5 Prozentpunkte. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Bei der WIBank wird ein ehrenamtlicher Beirat errichtet, dem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände, des Rechnungshofs und des Finanzministeriums angehören. Die WIBank wird dem Beirat regelmäßig über die Verwaltung und Refinanzierung der abgelösten Kredite sowie die Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen nach § 4 Abs. 1 berichten. Der Beirat kann dazu eigene Vorschläge unterbreiten.

### § 2 — Entschuldungsbeträge, Entschuldung bei freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen

§ 2 Entschuldungsbeträge, Entschuldung bei freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen(1) Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen sind in der Anlage zu diesem Gesetz bestimmt. Die antragsberechtigten Kommunen wurden anhand eines Kennzahlensets auf Grundlage von aus amtlichen Statistiken abgeleiteten Daten über die finanzielle Lage der Kommunen identifiziert. (2) Werden die Entschuldungshilfen nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht vollständig von den dort bestimmten Kommunen in Anspruch genommen, können die bis zum 31. Mai 2015 nicht durch bestandskräftige Bewilligungen gebundenen Mittel zur anteiligen Entschuldung von Gemeinden verwendet werden, 1. deren Gemeindegebiet im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder2. in die im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen mindestens das Gebiet einer anderen Gemeinde eingegliedert wird oder3. die mit mindestens einer anderen Gemeinde im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen eine neue Gemeinde bilden. Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen werden anhand eines Prozentsatzes der Investitions- und Kassenkredite der Kernhaushalte der Gemeinden ermittelt. Der Prozentsatz soll 46 Prozent nicht überschreiten. Gemeinden, die in der Anlage zu diesem Gesetz benannt sind und denen bereits Entschuldungshilfen nach diesem Gesetz bewilligt wurden, sollen nur in besonderen Fällen weitere Entschuldungshilfe erhalten. Die §§ 3, 4 und 6 gelten nicht bei der anteiligen Entschuldung von Gemeinden aufgrund von freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen. Die für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister werden ermächtigt, nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur anteiligen Entschuldung der an den freiwilligen Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln.

### § 4 — Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten

§ 4 Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten(1) Bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1, der Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 können Zwangsmaßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung ergriffen sowie die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen für die Zukunft eingestellt und für die Vergangenheit rückabgewickelt werden. (2) Die Kommunen haben über die Fortschritte der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vereinbarten Maßnahmen dem für die Finanzen zuständigen Ministerium halbjährlich zu berichten und diese nachzuweisen. (3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sowie für Genehmigungen nach §§ 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung gegenüber Gemeinden, denen Zuwendungen nach § 3 Abs. 4 gewährt werden, ist abweichend von § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen nach § 3 Abs. 4 der Regierungspräsident zuständig. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Gemeinde bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war, oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit dem Wirksamwerden eines genehmigten Grenzänderungsvertrages. Der Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die begünstigte Gemeinde nach Satz 1 und 3 auf den Regierungspräsidenten oder den Landrat übergeht, ist jeweils von der bewilligenden oder feststellenden Behörde im Staatsanzeiger des Landes Hessen bekannt zu geben.

### § 4 — Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten

§ 4 Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten(1) Bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1, der Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 können Zwangsmaßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung ergriffen sowie die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen für die Zukunft eingestellt und für die Vergangenheit rückabgewickelt werden. (2) Die Kommunen haben über die Fortschritte der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vereinbarten Maßnahmen dem für die Finanzen zuständigen Ministerium halbjährlich zu berichten und diese nachzuweisen. (3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sowie für Genehmigungen nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung gegenüber Gemeinden, denen Zuwendungen nach § 3 Abs. 4 gewährt werden, ist abweichend von § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen nach § 3 Abs. 4 der Regierungspräsident zuständig. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Gemeinde bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war, oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit dem Wirksamwerden eines genehmigten Grenzänderungsvertrages. Der Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die begünstigte Gemeinde nach Satz 1 und 3 auf den Regierungspräsidenten oder den Landrat übergeht, ist jeweils von der bewilligenden oder feststellenden Behörde im Staatsanzeiger des Landes Hessen bekannt zu geben.

### § 1 — Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen

§ 1 Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen(1) Das Land gewährt den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) auf Antrag für die Ablösung von Investitions- und Kassenkrediten einschließlich solcher Kredite, die für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind, Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Milliarden Euro. Nicht abgelöst werden Investitions- und Kassenkredite, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Gesellschaften, anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind.(2) Das Land bedient sich hierzu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), die diese Investitions- und Kassenkredite ablöst. Sie refinanziert sich auf dem Finanzmarkt. Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Das Land zahlt über diesen Zeitraum der WIBank die für die Refinanzierung zu leistenden Beträge, soweit diese nicht nach Abs. 3 von den Kommunen zu tragen sind.(3) Die WIBank stellt den Kommunen Zinsen in Rechnung, die sie zu tragen haben. Das Land gewährt den Kommunen dazu auf Antrag eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem Prozentpunkt. Bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf den tatsächlichen Zinssatz begrenzt.(4) Die Kommunen können eine zusätzliche Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock nach § 58 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), beantragen. Diese beträgt für jedes der ersten 15 Jahre der Laufzeit der Refinanzierung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 einen Prozentpunkt der nach Abs. 3 Satz 1 zu zahlenden Beträge; sie beträgt ab dem 16. Jahr der Laufzeit 0,5 Prozentpunkte. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 2 — Entschuldungsbeträge, Entschuldung bei freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen

§ 2 Entschuldungsbeträge, Entschuldung bei freiwilligen Änderungen der GemeindegrenzenWerden die Entschuldungshilfen nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht vollständig von den dort bestimmten Kommunen in Anspruch genommen, können die bis zum 31. Mai 2015 nicht durch bestandskräftige Bewilligungen gebundenen Mittel zur anteiligen Entschuldung von Gemeinden verwendet werden,1. deren Gemeindegebiet im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder2. in die im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen mindestens das Gebiet einer anderen Gemeinde eingegliedert wird oder3. die mit mindestens einer anderen Gemeinde im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen eine neue Gemeinde bilden.Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen werden anhand eines Prozentsatzes der Investitions- und Kassenkredite der Kernhaushalte der Gemeinden ermittelt. Der Prozentsatz soll 46 Prozent nicht überschreiten. Gemeinden, die in der Anlage zu diesem Gesetz benannt sind und denen bereits Entschuldungshilfen nach diesem Gesetz bewilligt wurden, sollen nur in besonderen Fällen weitere Entschuldungshilfe erhalten. Die §§ 3, 4 und 6 gelten nicht bei der anteiligen Entschuldung von Gemeinden aufgrund von freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen. Die für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister werden ermächtigt, nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur anteiligen Entschuldung der an den freiwilligen Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln.

### § 3 — Konsolidierungsverträge

§ 3 KonsolidierungsverträgeDie zwischen dem Land Hessen und den in der Anlage genannten Kommunen geschlossenen Konsolidierungsverträge über Maßnahmen zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs gelten mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 als erfüllt.

### § 4 — Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten

§ 4 Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, ZuständigkeitenFür Maßnahmen nach Abs. 1 in der bis zum 3. Juli 2020 geltenden Fassung sowie für Genehmigungen nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung gegenüber Gemeinden, denen Zuwendungen nach § 3 Abs. 4 in der bis zum 3. Juli 2020 geltenden Fassung gewährt werden, ist abweichend von § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen nach § 3 Abs. 4 in der bis zum 3. Juli 2020 geltenden Fassung der Regierungspräsident zuständig. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Gemeinde bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war, oder in den Fällen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit dem Wirksamwerden eines genehmigten Grenzänderungsvertrages. Der Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die begünstigte Gemeinde nach Satz 1 und 2 auf den Regierungspräsidenten oder den Landrat übergeht, ist jeweils von der bewilligenden oder feststellenden Behörde im Staatsanzeiger des Landes Hessen bekannt zu geben.

### § 6 — Verordnungsermächtigung

§ 6 VerordnungsermächtigungDie Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 1 — Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen

§ 1 Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen(1) Das Land gewährt den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) auf Antrag für die Ablösung von Investitions- und Kassenkrediten einschließlich solcher Kredite, die für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind, Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Milliarden Euro. Nicht abgelöst werden Investitions- und Kassenkredite, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Gesellschaften, anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind.(2) Das Land bedient sich hierzu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), die diese Investitions- und Kassenkredite ablöst. Sie refinanziert sich auf dem Finanzmarkt. Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Das Land zahlt über diesen Zeitraum der WIBank die für die Refinanzierung zu leistenden Beträge, soweit diese nicht nach Abs. 3 von den Kommunen zu tragen sind.(3) Die WIBank stellt den Kommunen Zinsen in Rechnung, die sie zu tragen haben. Das Land gewährt den Kommunen dazu auf Antrag eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem Prozentpunkt. Bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf den tatsächlichen Zinssatz begrenzt.(4) Die Kommunen können eine zusätzliche Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock nach § 58 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 80), beantragen. Diese beträgt für jedes der ersten 15 Jahre der Laufzeit der Refinanzierung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 einen Prozentpunkt der nach Abs. 3 Satz 1 zu zahlenden Beträge; sie beträgt ab dem 16. Jahr der Laufzeit 0,5 Prozentpunkte. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

### Anlage SchuSG

Anlage zu den §§ 1 und 2 Kommune Höchstbetrag der Entschuldungshilfe - in Euro - Darmstadt, Wissenschaftsstadt 186.563.886 Kassel, documenta-Stadt 260.461.751 Offenbach am Main, Stadt 211.151.673 Lahn-Dill-Kreis 65.855.011 Landkreis Bergstraße 74.248.040 Landkreis Gießen 89.068.241 Landkreis Groß-Gerau 114.799.656 Landkreis Kassel 66.551.274 Landkreis Limburg-Weilburg 23.682.570 Landkreis Marburg-Biedenkopf 48.154.376 Landkreis Offenbach 207.150.524 Main-Kinzig-Kreis 143.987.935 Odenwaldkreis 28.058.832 Rheingau-Taunus-Kreis 118.517.533 Vogelsbergkreis 32.118.987 Werra-Meißner-Kreis 19.598.312 Wetteraukreis 116.208.709 Allendorf (Lumda), Stadt 4.846.615 Alsfeld, Stadt 18.163.646 Antrifttal 1.215.982 Bad Arolsen, Stadt 7.817.092 Bad Emstal 3.864.809 Bad Karlshafen, Stadt 6.652.592 Bad Orb, Stadt 10.624.922 Bad Schwalbach, Kreisstadt 11.732.472 Bad Sooden-Allendorf, Stadt 18.812.413 Berkatal 1.614.627 Biebesheim am Rhein 3.895.334 Bischofsheim 7.306.826 Borken (Hessen), Stadt 18.661.611 Brachttal 2.985.967 Cornberg 1.939.011 Dietzenbach, Kreisstadt 37.813.441 Dillenburg, Stadt 11.861.406 Dreieich, Stadt 41.733.833 Egelsbach 3.384.612 Eltville am Rhein, Stadt 11.065.026 Erbach, Kreisstadt 3.979.619 Florstadt, Stadt 4.098.529 Frankenau, Stadt 3.274.814 Frielendorf 17.003.702 Fuldatal 11.938.857 Gedern, Stadt 4.650.254 Gelnhausen, Barbarossastadt, Kreisstadt 17.029.215 Gießen, Universitätsstadt 77.843.351 Gladenbach, Stadt 7.202.951 Glauburg 1.778.186 Grasellenbach 1.396.397 Hanau, Stadt 54.050.833 Hattersheim am Main, Stadt 21.087.652 Hatzfeld (Eder), Stadt 2.463.400 Heidenrod 13.665.560 Helsa 4.999.695 Heppenheim (Bergstraße), Kreisstadt 17.559.983 Herleshausen 2.730.378 Hesseneck 1.011.876 Hessisch Lichtenau, Stadt 13.058.708 Hirschhorn (Neckar), Stadt 2.949.975 Hirzenhain 1.707.569 Hohenroda 2.831.976 Homberg (Efze), Kreisstadt 15.934.421 Hungen, Stadt 8.031.222 Karben, Stadt 16.299.808 Kiedrich 3.521.291 Kirchhain, Stadt 6.290.395 Kirchheim 3.101.688 Langenselbold, Stadt 6.764.213 Laubach, Stadt 7.452.617 Lauterbach (Hessen), Kreisstadt 14.806.369 Lautertal (Odenwald) 5.198.334 Lindenfels, Stadt 4.769.164 Löhnberg 4.775.543 Lorch, Stadt 7.626.198 Meinhard 8.609.371 Meißner 3.327.663 Merenberg, Marktflecken 4.152.289 Mörfelden-Walldorf, Stadt 18.110.797 Nauheim 5.813.843 Nentershausen 2.170.453 Neuberg 2.951.342 Neuental 2.251.093 Oestrich-Winkel, Stadt 8.852.203 Ringgau 687.037 Rödermark, Stadt 12.260.962 Ronshausen 3.303.517 Rotenburg a. d. Fulda, Stadt 10.998.965 Rüdesheim am Rhein, Stadt 12.105.149 Rüsselsheim, Stadt 128.798.418 Schlangenbad 8.370.640 Schmitten 4.508.564 Sinn 4.591.482 Spangenberg, Liebenbachstadt 15.780.430 Staufenberg, Stadt 8.397.520 Steinau a. d. Straße, Stadt 5.058.923 Steinbach (Taunus), Stadt 8.319.158 Trebur 4.551.846 Trendelburg, Stadt 9.135.128 Viernheim, Stadt 16.477.035 Volkmarsen, Stadt 5.243.438 Waldkappel, Stadt 10.611.710 Wanfried, Stadt 4.133.154 Weilburg, Stadt 10.252.701 Weilrod 3.997.387 Weißenborn 1.078.392 Willingen (Upland) 13.768.525 Witzenhausen, Stadt 16.276.573 Entschuldungsbetrag gesamt 2.800.000.000

### § 1 — Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen

§ 1 Umfang und Finanzierung der Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen(1) Das Land gewährt den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) auf Antrag für die Ablösung von Investitions- und Kassenkrediten einschließlich solcher Kredite, die für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind, Entschuldungshilfen von bis zu 2,8 Milliarden Euro. Nicht abgelöst werden Investitions- und Kassenkredite, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen an Gesellschaften, anderen privatrechtlichen Vereinigungen oder für rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne des Dritten Abschnitts des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung aufgenommen worden sind.(2) Das Land bedient sich hierzu der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), die diese Investitions- und Kassenkredite ablöst. Sie refinanziert sich auf dem Finanzmarkt. Der Zeitraum der Refinanzierung beträgt bis zu 30 Jahre. Das Land zahlt über diesen Zeitraum der WIBank die für die Refinanzierung zu leistenden Beträge, soweit diese nicht nach Abs. 3 von den Kommunen zu tragen sind. (3) Die WIBank stellt den Kommunen Zinsen in Rechnung, die sie zu tragen haben. Das Land gewährt den Kommunen dazu auf Antrag eine Zinsdiensthilfe in Höhe von einem Prozentpunkt. Bei einem Zinssatz von weniger als einem Prozent ist die Zinsdiensthilfe auf den tatsächlichen Zinssatz begrenzt. (4) Die Kommunen können eine zusätzliche Zinsdiensthilfe aus dem Landesausgleichsstock nach § 28 Abs. 1 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128), beantragen. Diese beträgt für jedes der ersten 15 Jahre der Laufzeit der Refinanzierung nach Abs. 2 Satz 2 und 3 einen Prozentpunkt der nach Abs. 3 Satz 1 zu zahlenden Beträge; sie beträgt ab dem 16. Jahr der Laufzeit 0,5 Prozentpunkte. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. (5) Bei der WIBank wird ein ehrenamtlicher Beirat errichtet, dem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände, des Rechnungshofs und des Finanzministeriums angehören. Die WIBank wird dem Beirat regelmäßig über die Verwaltung und Refinanzierung der abgelösten Kredite sowie die Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen nach § 4 Abs. 1 berichten. Der Beirat kann dazu eigene Vorschläge unterbreiten.

### § 2 — Entschuldungsbeträge

§ 2 Entschuldungsbeträge(1) Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen sind in der Anlage zu diesem Gesetz bestimmt. Die antragsberechtigten Kommunen wurden anhand eines Kennzahlensets auf Grundlage von aus amtlichen Statistiken abgeleiteten Daten über die finanzielle Lage der Kommunen identifiziert. (2) Werden die Entschuldungshilfen nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht vollständig in Anspruch genommen, entscheidet die für Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände über die Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Mittel durch Rechtsverordnung. Der Haushaltsausschuss des Landtags wird beteiligt. Dabei kann von den in der Anlage zu den §§ 1 und 2 aufgeführten Kommunen und Höchstbeträgen abgewichen werden.

### § 3 — Antrags- und Entscheidungsverfahren

§ 3 Antrags- und Entscheidungsverfahren(1) Die Anträge nach § 1 Abs. 1, 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind von der antragsberechtigten Kommune schriftlich bei dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zu stellen. (2) Den Anträgen ist der entsprechende Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages beizufügen. (3) Die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen werden gewährt, wenn sich die Kommune verpflichtet, die Haushaltswirtschaft so zu führen, dass der Haushalt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und danach jahresbezogen dauerhaft ausgeglichen ist. Die zur Erreichung des Haushaltsausgleichs notwendigen Maßnahmen sind in einer mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zu schließenden individuellen Vereinbarung zu beschreiben und durchzuführen. Die Vereinbarung ist von der Gemeindevertretung oder dem Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder zu beschließen. Der Beschluss ist dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorzulegen. (4) Das für die Finanzen zuständige Ministerium entscheidet über die Anträge zur Gewährung von Entschuldungshilfen und Zinsdiensthilfen im Einvernehmen mit dem für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.

### § 4 — Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten

§ 4 Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten(1) Bei Verletzung der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1, der Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 oder der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 können Zwangsmaßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung ergriffen sowie die Entschuldungshilfe und die Zinsdiensthilfen für die Zukunft eingestellt und für die Vergangenheit rückabgewickelt werden. (2) Die Kommunen haben über die Fortschritte der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vereinbarten Maßnahmen dem für die Finanzen zuständigen Ministerium halbjährlich zu berichten und diese nachzuweisen. (3) Für Maßnahmen nach Abs. 1 sowie für Genehmigungen nach §§ 102 bis 105 der Hessischen Gemeindeordnung gegenüber Gemeinden, denen Zuwendungen nach § 3 Abs. 4 gewährt werden, ist abweichend von § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen nach § 3 Abs. 4 der Regierungspräsident zuständig. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Gemeinde bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war. Der Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die begünstigte Gemeinde nach Satz 1 und 3 auf den Regierungspräsidenten oder den Landrat übergeht, ist jeweils von der bewilligenden oder feststellenden Behörde im Staatsanzeiger des Landes Hessen bekannt zu geben.

### § 5 — Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs

§ 5 Prüfungsrechte des Hessischen RechnungshofsDie Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt, ebenso die Rechte des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs - Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften.

### § 6 — Verordnungsermächtigung

§ 6 VerordnungsermächtigungDie für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zu 1. der Ablösung der kommunalen Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 und 2,2. dem Antrags- und Entscheidungsverfahren nach § 3,3. der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2,4. den Zwangsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1,5. der Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen nach § 4 Abs. 1 sowie6. den kommunalen Berichts- und Nachweispflichten nach § 4 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.

### § 7 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2047 außer Kraft.

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— Gesetz zur Sicherstellung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit konsolidierungsbedürftiger Kommunen (Schutzschirmgesetz - SchuSG) Vom 14. Mai 2012*)
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KomSchSchirmGHErahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
