Verordnung zur Durchführung des Schutzschirmgesetzes (Schutzschirmverordnung - SchuSV) Vom 21. Juni 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.2012
- Fundstelle:
- GVBl. 2012, 183
Ablösung der Investitions- und Kassenkredite
§ 4 Ablösung der Investitions- und Kassenkredite(1) Werden Entschuldungshilfen nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes bewilligt, löst die WIBank die Investitions- und Kassenkredite nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes, dieser Rechtsverordnung und einer von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der WI-Bank zu schließenden Vereinbarung zum rechtlich und tatsächlich möglichen Rückzahlungstermin ab.(2) Ablösungsfähig sind Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes, deren Schuldnerin die Kommune ist und die keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Haushalten darstellen. Den Darlehen darf keine öffentliche Förderung zugrunde liegen. Nicht ablösungsfähig sind insbesondere Verbindlichkeiten der Kommune gegenüber dem Land oder dem Bund und Verbindlichkeiten, die einen Zins- oder Tilgungszuschuss des Landes oder des Bundes beinhalten.(3) Voraussetzung für die Ablösung der Investitions- und Kassenkredite nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes ist insbesondere:1. Die Kommune hat mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes geschlossen und die Bestandskraft der begünstigenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 des Schutzschirmgesetzes ist eingetreten,2. die Kommune hat mit der WIBank eine Vereinbarung geschlossen, in der insbesondere die zur Ablösung vorgesehenen Investitions- und Kassenkredite aufgeführt sowie die Zinsverpflichtungen der Kommune, die voraussichtlichen Ablösungszeitpunkte und die Ablösungsmodalitäten der WIBank geregelt werden,3. das Ende der Sollzinsbindungsfrist der jeweils abzulösenden Investitions- und Kassenkredite fällt grundsätzlich in den Zeitraum vom 15. Februar 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2016 oder die Kommune vereinbart mit dem Gläubigerkreditinstitut in diesem Zeitraum einen Rückzahlungstermin und übernimmt die hierbei vereinbarten Entgelte.(4) Voraussetzung für die Ablösung der Investitions- und Kassenkredite nach § 2 Abs. 2 des Schutzschirmgesetzes ist die Genehmigung der Grenzänderung durch das Regierungspräsidium. Beträgt die Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden in Summe1. höchstens 7 500, wird eine Entschuldungshilfe von in der Regel 450 Euro je Einwohner,2. mehr als 7 500, wird eine Entschuldungshilfe von in der Regel 350 Euro je Einwohnergewährt. Die Entschuldungshilfe soll 46 Prozent der Kernhaushaltsschulden der gemeindlichen Haushalte zum 31. Dezember des zweiten vor dem Wirksamwerden der Grenzänderung liegenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. In diesem Fall findet Abs. 3 keine Anwendung.
Ablösung der Investitions- und Kassenkredite
§ 1 Ablösung der Investitions- und Kassenkredite(1) Werden Entschuldungshilfen nach § 2 des Schutzschirmgesetzes bewilligt, löst die WIBank die Investitions- und Kassenkredite nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes, dieser Rechtsverordnung und einer von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der WI-Bank zu schließenden Vereinbarung zum rechtlich und tatsächlich möglichen Rückzahlungstermin ab.(2) Ablösungsfähig sind Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes, deren Schuldnerin die Kommune ist und die keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Haushalten darstellen. Den Darlehen darf keine öffentliche Förderung zugrunde liegen. Nicht ablösungsfähig sind insbesondere Verbindlichkeiten der Kommune gegenüber dem Land oder dem Bund und Verbindlichkeiten, die einen Zins- oder Tilgungszuschuss des Landes oder des Bundes beinhalten.(3) Voraussetzung für die Ablösung der Investitions- und Kassenkredite nach § 2 des Schutzschirmgesetzes ist die Genehmigung der Grenzänderung durch das Regierungspräsidium. Beträgt die Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden in Summe1. höchstens 7 500, wird eine Entschuldungshilfe von in der Regel 450 Euro je Einwohner,2. mehr als 7 500, wird eine Entschuldungshilfe von in der Regel 350 Euro je Einwohnergewährt. Die Entschuldungshilfe soll 46 Prozent der Kernhaushaltsschulden der gemeindlichen Haushalte zum 31. Dezember des zweiten vor dem Wirksamwerden der Grenzänderung liegenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. In diesem Fall findet Abs. 3 keine Anwendung.
Haushaltsrechtliche Abwicklung
§ 2 Haushaltsrechtliche Abwicklung(1) Die mit der Abwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen verbundenen Geschäftsvorfälle sind in der Bilanz, im Ergebnishaushalt, in der Ergebnisrechnung, im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung der Gemeinde oder des Landkreises zu veranschlagen und zu buchen.(2) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Kassenkrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.3 - Ergebnisverwendung“ und die entsprechenden Unterposten und der Posten „4.3 - Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme für die Liquiditätssicherung“ zu reduzieren. Ist der Betrag der Entschuldungshilfe nach Satz 1 größer als der Betrag des passiven Bilanzpostens „1.3 - Ergebnisverwendung“, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages der passive Bilanzposten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen.(3) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Investitionskrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen und der Posten „4.2 - Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“ und die entsprechenden Unterposten zu reduzieren.(4) Die Zinsdiensthilfen sind im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Ertrag auf dem Unterkonto „543010 - Schuldendiensthilfen“ zu veranschlagen und als Einzahlung auf dem entsprechenden Unterkonto der Finanzrechnung zu buchen.(5) Die an die WIBank zu zahlenden Zinsen sind in voller Höhe im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Aufwand auf dem Hauptkonto „771 - Bankzinsen“ zu veranschlagen und als Auszahlung auf dem entsprechenden Hauptkonto der Finanzrechnung zu buchen.(6) Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind die Einzahlungen nach Abs. 4 mit den Auszahlungen nach Abs. 5 zu verrechnen.(7) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß, soweit nicht die für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften entgegenstehen. Dabei ist die Bildung eines Sonderpostens auf der Passivseite der Bilanz mit der Maßgabe zulässig, dass eine ertragswirksame Auflösung nicht vorgenommen wird.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2047 außer Kraft.
Aufgrund des § 6 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128) verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände:
Antragsverfahren
§ 1 Antragsverfahren(1) Die Anträge nach § 3 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes sind schriftlich bis 29. Juni 2012 zu stellen (Ausschlussfrist). (2) Die Anträge nach Abs. 1 sind nach einem von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster zu erstellen und zeitgleich auch in elektronischer Form an die vorgegebene Adresse zu übermitteln. Für die fristgerechte Antragstellung ist der schriftliche Antrag maßgeblich. (3) Die Anträge nach Abs. 1 sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde der Kommune in Abschrift und in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben. (4) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung nimmt zu den Anträgen der seiner Aufsicht unterliegenden Gemeinden Stellung. Er legt seine Stellungnahmen zusammen mit den Anträgen zeitnah, spätestens bis 15. September 2012 der oberen Aufsichtsbehörde vor und übermittelt ihr die bewerteten elektronischen Daten. (5) Der Regierungspräsident nimmt zu den Anträgen der seiner Aufsicht unterliegenden Gemeinden und Landkreise und zu den von dem Landrat nach Abs. 4 vorgelegten Anträgen Stellung. Er legt seine Stellungnahmen zusammen mit den Anträgen zeitnah, spätestens bis 31. Oktober 2012 dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Finanzen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor und übermittelt ihnen die bewerteten elektronischen Daten.
Haushaltsgenehmigungsverfahren
§ 10 Haushaltsgenehmigungsverfahren(1) Die Berichte nach § 6 Abs. 1 werden von der Aufsichtsbehörde in das Haushaltsgenehmigungsverfahren einbezogen. (2) Nach Erreichen des jahresbezogenen Ausgleiches des ordentlichen Ergebnisses ist der Kommune die Aufnahme von neuen Investitions- und Kassenkrediten grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses im Ergebnishaushalt weiterhin gewährleistet ist.
Koordinierungsstelle, WIBank-Beirat
§ 11 Koordinierungsstelle, WIBank-Beirat(1) Das für die Finanzen zuständige Ministerium richtet für die Dauer der Umsetzung des Schutzschirmgesetzes eine Koordinierungsstelle ein. Sie hat in beratender Funktion die Aufgabe, Fragen zu klären und Probleme zu erörtern, die bei der Durchführung des Schutzschirmgesetzes auftreten. Die Koordinierungsstelle besteht aus Vertretern des Landes, der Kommunalen Spitzenverbände und der WIBank. Sie kann bei Bedarf weitere Personen hinzuziehen. Die Fragestellungen der Kommunen sind über die Kommunalen Spitzenverbände an die Koordinierungsstelle zu richten. (2) Die Sitzungen des nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes einzurichtenden WIBank-Beirats sollen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Sitzungen der Koordinierungsstelle stattfinden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2047 außer Kraft.
Mitteilung über den Antrag
§ 2 Mitteilung über den AntragDas für die Finanzen zuständige Ministerium teilt im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium der WIBank sowie den Landkreisen und Regierungspräsidien als Aufsichtsbehörden die Entscheidungen über die Anträge mit.
Datenübermittlung an die WIBank
§ 3 Datenübermittlung an die WIBankDas für die Finanzen zuständige Ministerium leitet die Angaben zu den abzulösenden Investitions- und Kassenkrediten in elektronischer Form bis spätestens 16. Juli 2012 an die WIBank weiter. Es informiert sie außerdem darüber, ob die Kommune Anträge auf Zinsdiensthilfen gestellt hat.
Ablösung der Investitions- und Kassenkredite
§ 4 Ablösung der Investitions- und Kassenkredite(1) Werden Entschuldungshilfen nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes bewilligt, löst die WIBank die Investitions- und Kassenkredite nach Maßgabe des Schutzschirmgesetzes, dieser Rechtsverordnung und einer von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium mit der WI-Bank zu schließenden Vereinbarung zum rechtlich und tatsächlich möglichen Rückzahlungstermin ab.(2) Ablösungsfähig sind Investitions- und Kassenkredite nach § 1 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes, deren Schuldnerin die Kommune ist und die keine Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Haushalten darstellen. Den Darlehen darf keine öffentliche Förderung zugrunde liegen. Nicht ablösungsfähig sind insbesondere Verbindlichkeiten der Kommune gegenüber dem Land oder dem Bund und Verbindlichkeiten, die einen Zins- oder Tilgungszuschuss des Landes oder des Bundes beinhalten.(3) Voraussetzung für die Ablösung der Investitions- und Kassenkredite ist insbesondere:1. Die Kommune hat mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes geschlossen und die Bestandskraft der begünstigenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 des Schutzschirmgesetzes ist eingetreten,2. die Kommune hat mit der WIBank eine Vereinbarung geschlossen, in der insbesondere die zur Ablösung vorgesehenen Investitions- und Kassenkredite aufgeführt sowie die Zinsverpflichtungen der Kommune, die voraussichtlichen Ablösungszeitpunkte und die Ablösungsmodalitäten der WIBank geregelt werden,3. das Ende der Sollzinsbindungsfrist der jeweils abzulösenden Investitions- und Kassenkredite fällt grundsätzlich in den Zeitraum vom 15. Februar 2013 bis einschließlich 31. Dezember 2016 oder die Kommune vereinbart mit dem Gläubigerkreditinstitut in diesem Zeitraum einen Rückzahlungstermin und übernimmt die hierbei vereinbarten Entgelte.
Vereinbarung und Durchführung für den Haushaltsausgleich notwendiger Maßnahmen
§ 5 Vereinbarung und Durchführung für den Haushaltsausgleich notwendiger Maßnahmen(1) Grundlagen für die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes zu schließende Vereinbarung sind das im Antragsverfahren ausgearbeitete Konsolidierungsprogramm sowie die Auflagen und Bedingungen, die in den Verfügungen der Aufsichtsbehörde im Haushaltsgenehmigungsverfahren enthalten sind. Ungeachtet der zwischen der Kommune und dem Land getroffenen Vereinbarung bleibt es der Aufsichtsbehörde im Rahmen der jährlichen Haushaltsgenehmigung unbenommen, durch weitere Auflagen und Bedingungen angemessen auf eine veränderte Finanzsituation zu reagieren. Sollten einzelne Maßnahmen keinen Erfolg haben oder sollte die Haushaltsentwicklung neue Maßnahmen erfordern, sind entsprechende Anpassungen und Konsolidierungsschritte im Rahmen der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes, nach Zustimmung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium zu beschließen. (2) Bei Gemeinden gelten die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes als erfüllt, wenn sich ihr ordentliches Ergebnis gemessen am durchschnittlichen ordentlichen Ergebnis der Jahre 2010 und 2011 jährlich um den vereinbarten Betrag je Einwohnerin und Einwohner beginnend ab dem Haushaltsjahr 2013 verbessert, bis mindestens der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses erreicht ist (Mindestkonsolidierungsbeitrag). Der vereinbarte Betrag soll regelmäßig 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner und Jahr nicht unterschreiten. Wird in einem Haushaltsjahr der Mindestkonsolidierungsbeitrag übertroffen, so kann der erzielte zusätzliche Konsolidierungsbeitrag auf den Mindestkonsolidierungsbeitrag der Folgejahre angerechnet werden. Der Mindestkonsolidierungsbeitrag muss aus dem Haushaltsplan und aus dem Jahresabschluss ersichtlich sein. Der jahresbezogene Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses soll zum nächstmöglichen Zeitpunkt, in begründeten Fällen spätestens im Haushaltsjahr 2020, erreicht werden. (3) Die Landkreise erfüllen die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes, indem sie ab dem Haushaltsjahr 2013 insbesondere die sich nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Mai 2012 (GVBl. I S. 128, 132), im Vergleich zum Haushaltsjahr 2012 ergebenden zusätzlichen Erträge mit Ausnahme der besonderen Finanzzuweisungen und Investitionszuweisungen und die sich aus der Übernahme der Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit durch den Bund ergebenden finanziellen Entlastungen vollständig zum jahresbezogenen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses verwenden. Dies gilt nicht, wenn die zusätzlichen Erträge und finanziellen Entlastungen geringer sind als Mindererträge oder zusätzliche Aufwendungen, die vom Bund oder vom Land durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes unter Berücksichtigung von Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz zur Sicherstellung der Finanzausstattung von Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 7. November 2002 (GVBl. I S. 654), geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 638), verursacht werden. Die darüber hinaus erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des jahresbezogenen Ausgleichs des ordentlichen Ergebnisses nach § 3 Abs. 3 des Schutzschirmgesetzes sind in der Vereinbarung zu bestimmen. Der jährliche Konsolidierungsbeitrag wird von dem Landkreis ermittelt und in der Vereinbarung im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium festgelegt. (4) Den Berechnungen werden die von dem Hessischen Statistischen Landesamt veröffentlichten Einwohnerzahlen zum Stichtag 31. Dezember 2010 zugrunde gelegt. (5) Ordentliches Ergebnis im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge und der Zins- und sonstigen Finanzerträge abzüglich des Gesamtbetrags der ordentlichen Aufwendungen und der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen. Für das ordentliche Ergebnis der Haushaltsjahre 2010 und 2011 ist der Wert des vom Gemeindevorstand oder vom Kreisausschuss beschlossenen Jahresabschlusses anzusetzen. Liegt dieser Beschluss noch nicht vor, ist der entsprechende Wert aus den zuletzt verfügbaren haushaltswirtschaftlichen Daten (insbesondere Nachtragssatzungen, Daten aus Berichten nach § 28 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2011 (GVBl. I S. 840)) zu übernehmen. (6) Der Mindestkonsolidierungsbeitrag und der Konsolidierungsbeitrag eines jeden Jahres bemessen sich nach der Summe der Steigerung der ordentlichen Erträge einschließlich der Zins- und sonstigen Finanzerträge und der Senkung der ordentlichen Aufwendungen einschließlich der Zins- und sonstigen Finanzaufwendungen im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr.
Berichts- und Nachweispflichten
§ 6 Berichts- und Nachweispflichten(1) Die Kommune ist verpflichtet, dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes über die Durchführung der vereinbarten Maßnahmen zu berichten. Der Bericht über das erste Halbjahr ist jeweils bis zum 31. August desselben Jahres und der Bericht über das zweite Halbjahr jeweils bis zum 28. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. Der geprüfte Jahresabschluss (§ 128 der Hessischen Gemeindeordnung) ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes unverzüglich dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und der Aufsichtsbehörde vorzulegen, sobald der Schlussbericht vorliegt. (2) Die Berichte sind nach einem von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster abzufassen. Sie sind schriftlich und als elektronische Datensätze einzureichen.
Folgen von Pflichtverletzungen
§ 7 Folgen von Pflichtverletzungen(1) Bei Verletzung 1. der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Schutzschirmgesetzes,2. der Nebenbestimmungen zu begünstigenden Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 des Schutzschirmgesetzes oder3. der Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Schutzschirmgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach dem Siebenten Teil der Hessischen Gemeindeordnung ergreifen, die geeignet sind, diese Verpflichtungen der Kommune durchzusetzen. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das für die kommunalen Angelegenheiten zuständige Ministerium und das für die Finanzen zuständige Ministerium über die von ihr ergriffenen Maßnahmen. (2) Verletzt die Kommune eine der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen und bleiben die Maßnahmen nach Abs. 1 erfolglos, so setzt der Regierungspräsident der Kommune eine angemessene Frist für geeignete Maßnahmen, um den jahresbezogen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt herbeizuführen. Eine Verlängerung der Frist ist nur einmal zulässig. (3) Nach Ablauf der in Abs. 2 bestimmten Frist muss die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen sichergestellt sein. Andernfalls prüft der Regierungspräsident, inwieweit die der Kommune gewährten Entschuldungs- und Zinsdiensthilfen nach Maßgabe des § 8 für die Zukunft einzustellen und für die Vergangenheit rückabzuwickeln sind. (4) Abs. 3 gilt nicht, wenn die Verletzung einer der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen auf einem von der Kommune unabwendbaren Ereignis beruht, das unerwartet eintritt und gegen das die Kommune aufgrund der Kurzfristigkeit des Eintritts keine Vorsorge treffen konnte. Die Kommune muss ohne eigenes Verschulden von dem Ereignis betroffen sein, so dass auch durch ein umsichtiges und vorausschauendes Handeln die Verletzung der in Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht zu verhindern gewesen wäre.
Einstellung und Rückabwicklung der Hilfen
§ 8 Einstellung und Rückabwicklung der Hilfen(1) Die Einstellung und Rückabwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen nach § 4 Abs. 1 des Schutzschirmgesetzes sind in einem gestuften Verfahren vorzunehmen. Zunächst sind die Zinsdiensthilfen für die Zukunft vorläufig einzustellen. Verletzt die Kommune fortgesetzt ihre Verpflichtungen, sollen die Zinsdiensthilfen und die Entschuldungshilfen für die Zukunft endgültig eingestellt und zusätzlich die Entschuldungshilfen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei schweren und andauernden Verstößen können zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 3 die Zinsdiensthilfen auch für die Vergangenheit zurückgefordert werden. (2) Im Fall des Abs. 1 Satz 3 wird eine Forderung des Landes gegen die Kommune auf Erstattung der geleisteten und Ersatz der künftig noch zu leistenden Zahlungen des Landes an die WIBank nach § 1 Abs. 2 Satz 4 des Schutzschirmgesetzes in Höhe der Entschuldungshilfen begründet. Die Forderung des Landes auf Erstattung der geleisteten Zahlungen wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Rückabwicklung der Entschuldungshilfen fällig. Die Forderung des Landes auf Ersatz der künftig zu leistenden Zahlungen wird drei Bankarbeitstage vor deren Fälligkeit fällig. (3) Im Fall des Abs. 1 Satz 4 wird zusätzlich zu der Forderung des Landes nach Abs. 2 eine Forderung des Landes gegen die Kommune auf Erstattung der geleisteten Zinsdiensthilfen begründet. Die Forderung wird einen Monat nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Rückabwicklung der Hilfen fällig. Darüber hinaus hat die Kommune dem Land den durch die Gewährung der Hilfe entstandenen Refinanzierungsschaden zu ersetzen; er beträgt pauschal drei Prozent von den durch das Land an die WIBank geleisteten Zahlungen. (4) Rechte Dritter, insbesondere der WIBank, bleiben von einer Einstellung der Zinsdiensthilfen oder von einer Rückabwicklung der Entschuldungshilfen unberührt.
Haushaltsrechtliche Abwicklung
§ 9 Haushaltsrechtliche Abwicklung(1) Die mit der Abwicklung der Entschuldungshilfe und der Zinsdiensthilfen verbundenen Geschäftsvorfälle sind in der Bilanz, im Ergebnishaushalt, in der Ergebnisrechnung, im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung der Gemeinde oder des Landkreises zu veranschlagen und zu buchen. (2) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Kassenkrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.3 - Ergebnisverwendung“ und die entsprechenden Unterposten und der Posten „4.3 - Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme für die Liquiditätssicherung“ zu reduzieren. Ist der Betrag der Entschuldungshilfe nach Satz 1 größer als der Betrag des passiven Bilanzpostens „1.3 - Ergebnisverwendung“, ist in Höhe des Unterschiedsbetrages der passive Bilanzposten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen. (3) In Höhe der Entschuldungshilfe für die Ablösung von Investitionskrediten sind auf der Passivseite der Bilanz der Posten „1.1 - Netto-Position“ zu erhöhen und der Posten „4.2 - Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“ und die entsprechenden Unterposten zu reduzieren. (4) Die Zinsdiensthilfen sind im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Ertrag auf dem Unterkonto „543010 - Schuldendiensthilfen“ zu veranschlagen und als Einzahlung auf dem entsprechenden Unterkonto der Finanzrechnung zu buchen. (5) Die an die WIBank zu zahlenden Zinsen sind in voller Höhe im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung als Aufwand auf dem Hauptkonto „771 - Bankzinsen“ zu veranschlagen und als Auszahlung auf dem entsprechenden Hauptkonto der Finanzrechnung zu buchen. (6) Bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs sind die Einzahlungen nach Abs. 4 mit den Auszahlungen nach Abs. 5 zu verrechnen. (7) Für Sondervermögen und Treuhandvermögen nach den §§ 115 und 116 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß, soweit nicht die für sie geltenden Rechnungslegungsvorschriften entgegenstehen. Dabei ist die Bildung eines Sonderpostens auf der Passivseite der Bilanz mit der Maßgabe zulässig, dass eine ertragswirksame Auflösung nicht vorgenommen wird.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.