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title: "KomRÄndG HE 1974 — Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Vom 15. Mai 1974"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/he/komraendghe1974"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
language: "de"
source: "https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KomRÄndGHE1974rahmen"
updated: "2026-05-13T18:33:20+00:00"
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# KomRÄndG HE 1974 — Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Vom 15. Mai 1974

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 15.05.1974
*Fundstelle:* GVBl. I 1974, 241


### Artikel

Artikel 1

### Artikel

Artikel 2 (1) Soweit Aufgaben der Landesverwaltung, die der Landrat als Behörde der Landesverwaltung oder der Landkreis als Weisungsaufgaben wahrnimmt, durch Landesgesetz oder Rechtsverordnung auf Grund landesrechtlicher Ermächtigung auf kreisangehörige Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern für ihr Gebiet als Weisungsaufgaben übertragen worden sind, werden diese Aufgaben Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern für ihr Gebiet als Weisungsaufgaben übertragen. (2) Soweit Aufgaben der Kreispolizeibehörde durch Gesetz oder Rechtsverordnung auf Grund landesrechtlicher Ermächtigung den Ortspolizeibehörden in kreisangehörigen Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern übertragen worden sind, gehen diese Aufgaben auch auf die Ortspolizeibehörden in Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern über. (3) ... Änderungsvorschrift (4) Zur Übertragung von Aufgaben, die bisher nur von der Kreisstufe wahrgenommen wurden, auf Gemeinden mit 7 500 und mehr Einwohnern werden die nachstehenden Rechtsvorschriften wie folgt geändert: 1. ... Änderungsvorschriften 2. ... 3. ... 4. ... (5) Die durch die Übertragung von Aufgaben nach Abs. 1 bis 4 und Art. 3 entstehenden Belastungsverschiebungen werden ab 1. Januar 1975 im Finanzausgleich berücksichtigt.

### Artikel

Artikel 3 (1) Zur Übertragung von Aufgaben auf Gemeinden mit 3 000 und mehr Einwohnern werden die nachstehenden Rechtsvorschriften wie folgt geändert: 1. ... Änderungsvorschriften 2. ... (2) Zur Übertragung von Aufgaben auf alle Gemeinden werden die nachstehenden Rechtsvorschriften wie folgt geändert: 1. ... Änderungsvorschriften 2. ... 3. ... 4. ...

### Artikel

Artikel 4 Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen zu ändern oder aufzuheben.

### Artikel

Artikel 5 (1) Hat eine kreisangehörige Gemeinde bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben wahrgenommen, die kreisangehörigen Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern übertragen worden sind, so ist sie in diesem Umfang bis zum 31. Dezember 1974 auch bei geringerer Einwohnerzahl weiterhin zuständig. (2) Erhöht sich die Einwohnerzahl einer Gemeinde, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landrat Aufsichtsbehörde nach § 136 der Hessischen Gemeindeordnung ist, auf mehr als 30 000, so geht die Aufsicht über diese Gemeinde bis zu einer anderweitigen Regelung nicht auf den Regierungspräsidenten über.

### Artikel

Artikel 6

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Artikel 7

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Artikel 8 Es treten in Kraft 1. Art. 1 , 5 und 7 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes, 2. Art. 6 am 1. Juli 1974, 3. die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1975.

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— Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften Vom 15. Mai 1974
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KomRÄndGHE1974rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
