KV · Hessen

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) Vom 1. September 2005

Ausfertigungsdatum:
01.09.2005
Fundstelle:
GVBl. I 2005, 624
47 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Naturräume in Hessen

Anlage 1Naturräume in HessenFür Zwecke dieser Verordnung gelten die Teilflächen der folgenden Naturräumlichen Haupteinheiten (Naturräume) als regional zusammenhängend mit dem jeweils benachbarten Naturraum:Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland (D 36), Thüringer Becken (D 18), Bergisches Land, Sauerland (D 38), Mittelrheingebiet (D 44).Die Naturräume Lahntal und Limburger Becken (D 40) und Westerwald (D 39) gelten als regional zusammenhängend.

Anlage 2

Bewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ersatzzahlung

Anlage 2Bewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ersatzzahlung1. Grundbewertung nach Wertliste1.1 EingriffsgebietDas zur Ermittlung der Kompensation und der Ersatzzahlung heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren.1.2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die GrundbewertungDie Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste (Anlage 3) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu ermitteln und zu begründen. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potenzielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Herstellung der Kompensationsmaßnahme zu erwarten ist.2. Zusatzbewertung2.1 AnwendungskriterienEine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden:2.2 Beurteilungsgrößen2.2.1 LandschaftsbildZu bewerten ist eine erhebliche Beeinträchtigung oder Verbesserung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs oder der Naturschutzmaßnahme wahrnehmbar ist. Mastenartige Eingriffe sind nach Nr. 4.3 zu bewerten.2.2.2 Vernetzung/ZerschneidungZu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs oder der Naturschutzmaßnahme.2.2.3 KlimawirkungenZu bewerten sind erhebliche kleinklimatische Veränderungen als Folge eines Eingriffes oder einer Naturschutzmaßnahme, insbesondere Beeinträchtigungen der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs.2.2.4 Besonders und streng geschützte Arten, biologische VielfaltZu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sowie von Naturschutzmaßnahmen ausgehende Verbesserungen für besonders oder streng geschützte Arten sowie für Arten, Lebensräume oder Biotope, die für die biologische Vielfalt in Hessen von besonderer Bedeutung sind. Die oberste Naturschutzbehörde kann eine entsprechende Liste von Arten, Lebensräumen und Biotopen im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgeben.2.2.5 BodenfunktionZu bewerten ist eine Veränderung der Funktion des Bodens bezüglich seines Ertragspotentials, soweit die Ertragsmesszahl je Ar (EMZ) unter 20 beziehungsweise über 60 liegt und die Eingriffsfläche nicht mehr als 10 000 Quadratmeter beträgt.2.2.6 Sonstige RandwirkungenZu bewerten sind die von einem Eingriff oder einer Naturschutzmaßnahme ausgehenden sonstigen Beeinträchtigungen oder Verbesserungen für die Schutzgüter nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs oder der Naturschutzmaßnahme.2.2.7 Besondere örtliche SituationZu bewerten ist ein auf Grund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichender Wert (Bedeutung) eines Nutzungstyps für den Naturhaushalt.2.2.8 Vorkommen invasiver PflanzenartenZu bewerten ist die von dem Vorkommen von Pflanzenarten gemäß der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 189 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung oder der Liste im Rahmen einer Verordnung nach § 54 Abs. 4 BNatSchG ausgehende Beeinträchtigung oder die durch ihre Entfernung entstehende Verbesserung für den Naturhaushalt.2.3 Korrekturzuschlag oder KorrekturabschlagDie Bewertung in den Fällen nach Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.8 erfolgt in Wertpunkten (WP) je Quadratmetern (qm); kleinste Einheit sind 0,5 WP je qm. Grundsätzlich ist ein dreistufiges Bewertungsschema anzuwenden: Gering (1 WP je qm), mittel (2 WP je qm), hoch (3 WP je qm). Je Beurteilungsgröße können maximal 3 WP je qm Zuschlag oder Abschlag vergeben werden. Insgesamt können bis zu 10 WP je qm Zuschlag oder Abschlag vergeben werden.Für Nr. 2.2.5 gilt, dass je angefangene 10 EMZ über beziehungsweise unter der in Nr. 2.2.5 genannten Grenze ein Zuschlag von 3 WP je qm erfolgt. Eingriffe in Archivböden oder Bodendenkmäler werden immer mit einem Aufschlag von 3 WP je qm bewertet. Bei einer Eingriffsfläche unter 10 000 Quadratmeter erfolgt diese Bewertung innerhalb der Eingriffs-/Ausgleichsplanung. Bei einer Eingriffsfläche über 10 000 Quadratmeter ist die Bewertung in einem geeigneten Gutachten vorzunehmen. Dabei werden Eingriffe in die natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG und bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen gesondert bewertet und bilanziert.Für Nr. 2.2.8 gilt, dass entsprechend des Deckungsgrades der vorkommenden invasiven Pflanzenarten innerhalb weitgehend homogen bedeckter Teilflächen die Grundbewertung des maßgeblichen Nutzungstyps auf diesen Teilflächen je 10% Deckungsgrad um einen Abschlag in Höhe von 1 WP je qm reduziert wird. Die dauerhafte Entfernung von invasiven Pflanzenarten kann als Kompensationsmaßnahme bei Vorliegen eines fachlich begründeten Konzeptes zur Bekämpfungsstrategie mit bis zu 10 WP je qm Zuschlag auf den Ausgangstyp bewertet werden.Haben Kompensationsmaßnahmen günstige Wirkungen auf den Schutzzweck eines Naturschutzgebietes, eines Nationalparks oder auf die Erhaltungsziele eines Natura 2000- Gebietes und gehen sie über die zur Erhaltung oder Herbeiführung eines günstigen Erhaltungszustandes hinaus, so kann die aufgrund der Zusatzbewertung nach Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.8 festgestellte Bewertung der Maßnahme je Quadratmeter verdoppelt werden. Haben Eingriffe negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bzw. die Erhaltungsziele ist gleichermaßen ein Abschlag zu berechnen.Die oberste Naturschutzbehörde kann für häufige Fallkonstellationen Standardverfahren entsprechend den vorstehenden Regelungen bestimmen.3. Berechnung der ErsatzzahlungDie Ersatzzahlung wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und gegebenenfalls nach Nr. 2 errechneten WP mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 6 berechnet.4. SonderfälleIn folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen oder Kompensationsmaßnahmen eine abweichende Berechnung der Ersatzzahlung oder des Wertes der Kompensationsmaßnahme vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen:4.1 Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern; Rückbau, ArtenschutzAbweichend von Nr. 1 und 2 kann der Umfang der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Zerschneidung von Wanderwegen besonders oder streng geschützter Tierarten oder Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen beziehungsweise für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatz-Zuwegungen errechnet werden. Bei Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung ist für die hiervon begünstigte Fläche eine Zusatzbewertung nach Nr. 2 durchzuführen. Bei kleineren Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung, z.B. Querverbau im Gewässer, bei Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen, dem Rückbau baulicher Anlagen und anderen nicht flächenwirksamen Artenhilfsmaßnahmen kann der Kostensatz nach § 6, exklusive des regionalen Bodenwertanteils, zur kalkulatorischen Ermittlung der Bewertung herangezogen werden; hierbei bleiben die Kosten für den Grunderwerb außer Betracht. Zugrunde zu legen sind nur die naturschutzfachlich notwendigen Kosten der Maßnahme.4.2 Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe, Abbauvorhaben4.2.1 Andauernde EingriffeIst zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, dass der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 50 Jahren beendet und kompensiert werden kann, so ist für die Ermittlung des Umfangs der Beeinträchtigung der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen. Bei der abschnittsweisen Durchführung von Eingriffen ist Satz 1 für jeden Abschnitt getrennt anzuwenden.4.2.2 Zeitlich befristete EingriffeIst abzusehen, dass ein Eingriff oder Abschnitt eines Eingriffs erst nach mehr als drei Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 50 Jahren beendet wird, so bemisst sich der Umfang der Beeinträchtigung für die Dauer des Eingriffs als der Anteil des sich nach Nr. 4.2.1 ergebenden Beeinträchtigungsumfangs, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 50 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu berechnen. Bei Eingriffen unter drei Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann der anteilige Kompensationsumfang auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen.4.2.3 SekundärlebensräumeWerden zeitlich befristet Eingriffe zugelassen, so sind die während der Dauer des Eingriffs voraussichtlich entstehenden Sekundärlebensräume zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Lebensräume besonders geschützter Arten entsprechend der Dauer ihrer Existenz. Nr. 2.3 und Nr. 4.2.2 sind entsprechend anzuwenden.4.2.4 NeubewertungWeichen der tatsächliche Zustand einer Fläche während eines zeitlich befristeten Eingriffs oder dessen zeitlicher Verlauf erheblich von dem geplanten Zustand oder Verlauf ab, kann der Umfang der Ersatzmaßnahmen neu festgesetzt werden. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens sind entsprechend anzuwenden.4.3 Eingriffe durch MastenBei Eingriffen durch Masten, insbesondere Hochspannungsmasten, Windenergieanlagen, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken oder vergleichbaren baulichen Anlagen (Masten) bemisst sich die Ersatzzahlung für nicht vermeidbare und nicht kompensierbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach dem folgenden Verfahren: Die Fläche des horizontal projizierten Umkreises der 15-fachen Gesamthöhe eines Einzelmastes ist den nachfolgenden Wertstufen 1 bis 4 zuzuordnen. Aus dem flächengewichteten Mittel der Einzelwerte der im Umkreis repräsentierten Wertstufen ergibt sich die Summe der WP je laufenden Meters Gesamthöhe. Die zu erhebende Ersatzzahlung für den Einzelmast wird nach § 6 ermittelt. Die Gesamthöhe ist über der Geländeoberfläche am Mastfuß zu ermitteln. Bei Hanglagen ist von der durchschnittlichen Geländeoberfläche auszugehen. Bei Windenergieanlagen bemisst sich die Gesamthöhe aus der Nabenhöhe zuzüglich der Länge des längsten Rotorflügels ab Nabenmitte. Ziffer 4.2. ist entsprechend anzuwenden.4.3.1 Wertstufe 1Landschaften mit geringer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; intensive, großflächige Landnutzung dominiert; naturraumtypische Eigenart weitgehend überformt und zerstört; Vorbelastungen in Form von visuellen Beeinträchtigungen bezogen auf das Landschaftsbild durch störende technische und bauliche Strukturen, Lärm und andere Umweltbeeinträchtigungen deutlich gegeben (zum Beispiel durch Verkehrsanlagen, Deponien, Abbauflächen, Industriegebiete). Einzelwert: 286 WP je laufender Meter Einzelmast4.3.2 Wertstufe 2Landschaften mit mittlerer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt aber noch erkennbar; Vorbelastungen zu erkennen; vorhandene Windparkfläche, soweit nicht Wertstufe 1. Einzelwert: 571 WP je laufender Meter Einzelmast4.3.3 Wertstufe 3Landschaften mit hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturräumliche Eigenart und kulturhistorische Landschaftselemente im Wesentlichen noch gut zu erkennen; beeinträchtigende Vorbelastungen gering; hierunter fallen unter anderem weniger sensible Bereiche von Landschaftsschutzgebieten oder Naturparken oder im Umfeld von Denkmalen, Pflege- und Entwicklungszone eines Biosphärenreservates. Einzelwert: 857 WP je laufender Meter Einzelmast4.3.4 Wertstufe 4Landschaften mit sehr hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; Natur weitgehend frei von visuell störenden Objekten; extensive kleinteilige Nutzung dominiert; hoher Anteil naturraumtypischer Landschaftselemente; hoher Anteil natürlicher landschaftsprägender Oberflächenformen; hoher Anteil kulturhistorisch bedeutsamer Landschaftselemente, Denkmale bzw. historischer Landnutzungsformen; unter anderem: Nationalparke, Kernzonen der Biosphärenreservate, besonders sensible Bereiche von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten, Kern- und Pufferzonen von UNESCO-Welterbestätten. Einzelwert: 2 286 WP je laufender Meter Einzelmast4.3.5 ReduktionWerden mehrere ähnliche Masten in einem räumlichen Zusammenhang errichtet, ist der Einzelwert je Einzelmast zu reduzieren. Ein räumlicher Zusammenhang besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers, andere Masten nicht mehr als zwei Mastlängen voneinander entfernt stehen oder wenn Masten durch Seile oder Bauteile dauerhaft miteinander verbunden sind. Der Einzelwert je Einzelmast ist jeweils um sieben Prozent zu reduzieren, wenn zwei bis acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Stehen mehr als acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang, so beträgt der Einzelwert je Mast 51 Prozent.4.3.6 Ersatzzahlung für ÜberspannungWird die Landschaft zwischen Masten durch Seile, Leiterseile oder Bauteile überspannt, so wird bei einer linearen Überspannung ein Einzelwert von 3 WP je laufenden Meter und bei flächiger Überspannung (zum Beispiel bei Brücken) ein Einzelwert von 3 WP je qm überspannter Fläche für die Berechnung der Ersatzzahlung zugrunde gelegt. Werden Leiterseile gebündelt geführt, errechnet sich die Ersatzzahlung je laufenden Meter Leiterseilbündel. Die zu erhebende Ersatzzahlung wird nach § 6 ermittelt.5. Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen EinzelprojektenEinzelgutachten entsprechend den vorstehend beschriebenen Verfahren.

Anlage 3

Wertliste nach Nutzungstypen

Anlage 3Wertliste nach NutzungstypenIn der Ausgleichsberechnung sind nur Nutzungstypen zu verwenden, für die eine Bewertung in Wertpunkten je Quadratmeter (WP je qm) angegeben ist.In der Flächenbilanz sind Abweichungen von den vorgegebenen Wertpunkten zu kennzeichnen und zu begründen.Restriktionen:Mit „B“ gekennzeichnete Nutzungstypen sind regelmäßig für die Bewertung vorhandener Zustände (Bestand) heranzuziehen.Mit „(B)“ gekennzeichnete Nutzungstypen können nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewertung von Kompensationsmaßnahmen verwendet werden.Mit „E“ gekennzeichnete Nutzungstypen dürfen nur als Kompensationsmaßnahmen geplant werden.Alle übrigen Nutzungstypen können zur Bewertung sowohl des Bestandes als auch der künftigen Flächengestaltung herangezogen werden.Überschirmung:Bei den mit ° gekennzeichnete Nutzungstypen werden die Wertpunkte für die überschirmte Fläche zusätzlich zum darunterliegenden Typ angerechnet. Typ-Nr. Restriktionen Überschirmung Standard-Nutzungstyp Lebensraumtyp i. S. der Anlage 1 der Richtlinie 92/43/EWG Gesetzlich geschütztes Biotop (§ 30 BNatSchG und § 13 HAGBNatSchG) WP je qm 01.000 Wald (Nur Waldbestände mit einem Laub- bzw. Nadelholzanteil > 70 % werden als Grundtypen erfasst. Bei einer stärkeren Durchmischung von Laub- und Nadelholz sind diese Bestände entsprechend ihrer jeweiligen Mischungsanteile durch Interpolation entsprechend der Anteile zu bewerten und mit dem Grundtyp „01.300 Mischwald“ anzugeben. Zur Interpolation können die „naturschutzfachlich besonders wertvoll“ gekennzeichneten Typen nicht genutzt werden. Einzelne Überhälter auf Verjüngungsflächen sind wie Einzelbäume zu bewerten.) 01.100 Laubwald > 70 % Anteil von Laubbäumen (betrifft alle Typen unter 01.1xx) 01.110 Buchenwald (naturschutzfachlich besonders wertvoll) Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre 01.111 B Bodensaurer Buchenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9110 58 01.112 B Mesophiler Buchenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9130 64 01.113 B Buchenwald trockenwarmer Standorte, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9150 ja 68 01.114 Buchenwald Bei einem Fremdbaumanteil zwischen 11% und 30 % oder Alter < 120 Jahre 01.115 (B) Bodensaurer Buchenwald 9110 41 01.116 (B) Mesophiler Buchenwald 9130 45 01.117 (B) Buchenwald trockenwarmer Standorte 9150 ja 49 01.118 Buchenaufforstungen vor Kronenschluss 33 01.120 Eichen- und Eichenmischwald (naturschutzfachlich besonders wertvoll) Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre 01.121 B Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9170 teilweise 68 01.122 B Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9160 teilweise 68 01.123 B Thermophiler Eichenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll ja 68 01.124 B Bodensaurer Eichenwald auf Sandebenen, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9190 teilweise 68 01.130 Eichen- und Eichenmischwald Bei einem Fremdbaumanteil zwischen 11% und 30 % oder Alter < 120 Jahre 01.131 (B) Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald 9170 teilweise 49 01.132 (B) Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald 9160 teilweise 49 01.133 (B) Thermophiler Eichenwald ja 49 01.134 (B) Bodensaurer Eichenwald auf Sandebenen 9190 teilweise 49 01.135 (B) Sonstiger Eichenwald 46 01.136 Eichenaufforstung vor Kronenschluss 33 01.140 Wassergeprägter Laubwald (naturschutzfachlich besonders wertvoll) 01.141 B Hartholzauwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre 91F0 ja 72 01.142 B Weiden-Weichholzaue, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91E0* ja 66 01.143 B Bachauwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll Flächige Bestände; einreihige Ufergehölzbestände fallen unter 02.320 91E0* ja 66 01.144 B Schwarzerlenbrüche, naturschutzfachlich besonders wertvoll ja 69 01.145 B Birkenbrüche, naturschutzfachlich besonders wertvoll ja 69 01.146 B Birken-Moorwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91D0* ja 72 01.147 Hartholzauwald Fremdbaumanteil > 10% oder Alter < 120 Jahre 01.148 (B) Hartholzauwald 91F0 ja 66 01.149 Neuanlage von Auwald/ Bruchwald 36 01.150 Edellaubholzwälder (naturschutzfachlich besonders wertvoll) Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre 01.151 B Edellaubholzreiche Schlucht-, Schattenhang und Blockschuttwälder, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9180* ja 68 01.152 B Edellaubbaumwälder trockenwarmer Standorte, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9180* ja 68 01.153 Edellaubbaumwälder Bei einem Fremdbaumanteil zwischen 11% und 30 % oder Alter < 120 Jahre 01.154 (B) Edellaubholzreiche Schlucht-, Schattenhang und Blockschuttwälder 9180* ja 49 01.155 (B) Edellaubbaumwälder trockenwarmer Standorte 9180* ja 49 01.156 Sonstige Edellaubbaumwälder 44 01.157 Neuanlage edellaubholzreicher Wälder, inkl. Schlucht-, Schattenhang- und Blockschuttwälder 36 01.160 Pionierwald 01.161 (B) Pionierwälder 42 01.162 Schlagfluren, Sukzession im und am Wald vor Kronenschluss 36 01.163 B Typischer voll entwickelter Waldrand, Schwerpunkt Laubholz, gestuft inkl. Krautsaum ab 25 m Breite, darunter dem Waldbestand zuzurechnen 59 01.180 Sonstige stark forstlich geprägte Laubwälder 01.181 B Naturferne Laubholzforste nach Kronenschluss 33 01.190 Wälder aus traditionellen Nutzungsformen 01.191 B Mittelwald sofern nicht 01.121, 01.122, 01.131. oder 01.132 63 01.192 B Niederwald 63 01.193 B Hutewald/ Waldweide, Parkwald 63 01.194 (B) (Wieder-)Herstellung historischer Waldnutzungsformen 01.191 - 01.193 44 01.200 Nadelwald > 70 % Anteil von Nadelbäumen (betrifft alle Typen unter 01.2xx) 01.210 Kiefern (naturschutzfachlich besonders wertvoll) Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre 01.211 B Mitteleuropäischer Flechten-Kiefernwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91T0 ja 69 01.212 B Sarmatischer Kiefernwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91U0 ja 69 01.213 B Sonstiger Sandkiefernwald trockenwarmer Standorte, naturschutzfachlich besonders wertvoll ja 62 01.214 B Kiefern-Moorwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91D0* ja 69 01.215 (B) Andere naturnahe Kiefernwälder teilweise 55 01.220 Kiefernwälder Bei einem Fremdbaumanteil zwischen 11% und 30 % oder Alter < 120 Jahre 01.221 (B) Mitteleuropäischer Flechten-Kiefernwald 91T0 ja 50 01.223 (B) Sarmatischer Kiefernwald 91U0 ja 50 01.224 (B) Sonstiger Sandkiefernwald trockenwarmer Standorte ja 44 01.225 (B) Kiefern-Moorwald 91D0* ja 50 01.290 Sonstige Nadelwälder 01.297 Nadelholzaufforstungen vor Kronenschluss Angabe der Hauptbaumart als Zusatzmerkmal erforderlich 24 01.299 B Sonstige Nadelwälder Angabe der Hauptbaumart als Zusatzmerkmal erforderlich 26 01.300 Mischwälder 01.310 Mischwälder aus Laubbaum- und Nadelbaumarten Bewertung entsprechend ihrer jeweiligen Mischungsanteile durch Interpolation und mit dem Grundtyp „01.310 Mischwald“ anzugeben. Die als „naturschutzfachlich besonders wertvoll“ gekennzeichneten Grundtypen dürfen zur Interpolation nicht genutzt werden. XX 02.000 Gebüsche, Hecken, Gehölzsäume 02.110 (B) Subkontinentale peripannonische Gebüsche 40A0 ja 47 02.120 (B) Sonstige Gebüsche trockenwarmer Standorte ja 44 02.200 (B) Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten auf frischen Standorten 39 02.300 (B) Sonstige Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten auf feuchten bis nassen Standorten außerhalb von Sümpfen und nicht an Fließgewässern 44 02.310 (B) Ufer- und Sumpfgebüsche auf feuchten bis nassen Standorten ja 44 02.320 (B) Ufergehölzsaum, standortgerecht mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior Neuanlage siehe 01.149 91E0* ja 50 02.400 Neuanpflanzung von Hecken/Gebüschen (heimisch, standortgerecht, nur Außenbereich), Neuanlage von Feldgehölzen mit gebietseigenen Gehölzen, mindestens dreireihig, mindestens 5 m breit 27 02.500 Standortfremde Hecken-/Gebüsche (standortfremde, nicht heimische oder nicht gebietseigene Gehölze sowie Neuanlage im Innenbereich) auch Anpflanzungen, die die Mindestanforderungen von 02.400 nicht erfüllen 20 02.600 Neupflanzung von Hecken/ Gebüschen straßenbegleitend etc., nicht auf Mittelstreifen 20 02.700 B durch Verbuschung degenerierte Sonderstandorte 27 02.900 Sonstige 02.910 B Hohlwege teilweise 59 03.000 Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Streuobst 03.100 Hochstämme im Erwerbsgartenbau, intensiv bewirtschaftet, soweit nicht Streuobst 25 03.101 Hochstämme im Erwerbsgartenbau, neu angelegt, soweit nicht Streuobst 23 03.110 Streuobstbestand Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Mindestgröße 1 000 qm oder 10 Bäume. Sonstige Obstbaumbestände (unterhalb der Mindestgröße und im Innenbereich) zu 04.210) 03.111 B Streuobstbestand mäßig intensiv bewirtschaftet 3- bis mehrschürig oder Ackernutzung, Bäume jährlich geschnitten ja 38 03.121 Flächige Ersatz- oder Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume in direkter räumlicher Verbindung zu vorhandenen Streuobstbeständen soweit nicht 04.210 ja 31 Streuobstbestand extensiv bewirtschaftet Streuobstbestand mit extensiv bewirtschafteter Mähwiese oder sonstigem FFH-LRT. Bei höherwertigem Unterwuchs gilt dessen Wert. 03.130 (B) Teilbereiche mit LRT oder sonstigem höherwertigen Unterwuchs sind als Subtypen abzugrenzen (z.B. 3130 / LRT 6510). 6510 o.a. Grün- land- LRT ja 50 03.131 B Streuobstbestand brach, vor Verbuschung ja 44 03.132 B Streuobstbestand brach, nach Verbuschung sofern die Strauchschicht nicht die Höhe der Obstbaumkronen erreicht (sonst als 04.600 Feldgehölz einzustufen) ja 41 03.200 Erwerbsgartenbau, Obstbau, Weinbau und Baumschulen 03.211 Erwerbsgartenbau/Sonderkulturen überwiegend Monokultur, intensive Bewirtschaftung; Zierpflanzen-, Gemüseanbau; Unterglasanbau entspricht versiegelter Fläche 16 03.212 Bio-Erwerbsgartenbau/Sonderkulturen überwiegend Monokultur, intensive Bewirtschaftung; Zierpflanzen-, Gemüseanbau; Unterglasanbau entspricht versiegelter Fläche 21 03.221 Obstplantagen und Weinbau außerhalb von Steillagen ohne Untersaat intensiv bewirtschaftete Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen, Beerenobstanbau und Tafel- sowie Keltertrauben 17 03.222 Obstplantagen und Weinbau außerhalb von Steillagen mit Untersaat intensiv bewirtschaftete Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen, Beerenobstanbau und Tafel- sowie Keltertrauben 25 03.223 Bio-/Öko-Obstplantagen, und -Weinbau außerhalb von Steillagen Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen, Beerenobstanbau und Tafel- sowie Keltertrauben 27 03.234 Weinbau in Steillagen > 30 % Steigung, nur Keltertrauben 29 03.235 Zertifizierter Weinbau nach besonderen Maßgaben in Steillagen > 30 % Steigung, nur Keltertrauben 34 03.236 Öko-Weinbau in Steillagen >30 % Steigung, nur Keltertrauben 36 03.237 (B) Aufgelassene Weinbergsflächen und Sonderkulturflächen vor Verbuschung Nutzungsaufgabe länger als 10 Jahre nach Wurzelrodung oder nach Tätigwerden der zuständigen Behörde 36 03.238 B Aufgelassene Weinbergsflächen und Sonderkulturflächen nach Verbuschung Nutzungsaufgabe länger als 10 Jahre nach Wurzelrodung oder nach Tätigwerden der zuständigen Behörde 34 03.241 Baumschulen 17 03.242 Öko-Baumschulen 21 03.243 B Baumschulen nach Nutzungsaufgabe 26 Einzelbäume und Baumgruppen, Feldgehölze (betrifft die Typen bis 04.500: Bäume außerhalb von Nutzungstypen, die ohnehin durch Bäume charakterisiert sind, wie Wald, Streuobstwiesen u. ä., bilden Sonderfälle in der Typenliste. Im Bereich ihrer Kronentraufe wird die unter den Bäumen befindliche Fläche [z.B. Rasen, Pflaster, Acker] um eine bestimmte Punktzahl aufgewertet. Ausgenommen hiervon bleiben Flächen, die durch die Überstellung mit Bäumen in ihrem ökologischen Wert beeinträchtigt werden [z.B. Halbtrockenrasen, Heiden, Moore u. ä.]. ° Bei den Typen der Nr. 04.100 bis 04.500 Punktzahl je qm der von der Baumkrone überdeckten Fläche zusätzlich zum Wert des darunter liegenden Nutzungstyps. Bei Neupflanzungen sind in Abhängigkeit vom Stammumfang in 1 m Höhe in der Regel folgende Traufflächen zu unterstellen: unter 16 cm 1 qm ab 16 cm bis unter 20 cm 3 qm ab 20 cm 5 qm 04.000 Großbäume fallweise) 04.100 Einzelbaum 04.110 ° Einzelbaum einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 34 04.120 (B) ° Einzelbaum nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot als Planung nur im besiedelten Bereich 23 04.200 Baumgruppe/Baumreihen 04.210 ° Baumgruppe / Baumreihe einheimisch, standortgerecht, Obstbäume ab 3 Bäumen 34 04.220 ° Baumgruppe / Baumreihe nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exoten ab 3 Bäumen 23 04.300 Alleen 04.310 ° Allee heimisch, standortgerecht, Obstbaum ab Mindestlänge von 100 m, beidseitig ja 36 04.320 ° Allee nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exoten ab Mindestlänge von 100 m, beidseitig 26 04.500 B ° Kopfweiden, Kopfpappeln 44 04.600 B Feldgehölz (Baumhecke), großflächig Deckungsgrad der Bäume > 50 % (im Unterschied zu Hecken / Gebüschen) 50 05.000 Gewässer, Ufer, Sümpfe 05.100 Quellgebiete 05.111 B Kalktuffquellen einschließlich Quellgerinne 7220* ja 73 05.112 B Tümpelquellen mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 ja 73 05.113 B Tümpelquellen mit Arnleuchteralgenvegetation 3140 ja 73 05.114 B Tümpelquellen mit Schwimmpflanzenvegetation 3150 ja 73 05.115 B Sonstige Tümpelquellen ja 73 05.116 B Sturzquellen (Rheokrenen) ja 73 05.117 B Sickerquellen und Quellfluren (Helokrenen) ja 73 05.118 Gefasste Quelle, naturnah anthropogen beeinflusst, mit freiem Wasserabfluss. LRT-Zugehörigkeit ist ggf. anzugeben. 7220*, 3130, 3140 oder 3150 39 05.120 In Bauwerken gefasste Quellen vollständig gefasst, z.B. zur Trinkwassergewinnung 3 05.200 Fließgewässer 05.210 Bäche (auch nach Renaturierung) Oberflächengewässer-Typen nach Anhang 1-3 WRRL Bewirtschaftungsplan Hessen 2015-2021, Fließgewässertypen 5-7 sowie 19 05.211 Bäche mit flutender Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser 3260 ja 73 05.212 Bäche ohne flutende Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser ja 69 05.213 Bäche mit flutender Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 3260 ja 50 05.214 Bäche ohne flutende Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 47 05.215 Begradigte und ausgebaute Bäche, Gewässerstrukturgüte 5 oder schlechter 19 05.220 Flüsse (auch nach Renaturierung) Oberflächengewässer-Typen nach Anhang 1-3 WRRL Bewirtschaftungsplan Hessen 2015-2021, Fließgewässertypen 9-10 sowie 19 05.221 Naturnahe Flussabschnitte mit Schlammbänken, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser 3270 ja 73 05.222 Naturnahe Flussabschnitte mit flutender Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser 3260 ja 73 05.223 Sonstige naturnahe Flussabschnitte, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser ja 69 05.224 Flussabschnitte mit Schlammbänken, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 3270 47 05.225 Flussabschnitte mit flutender Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 3260 47 05.226 Sonstige Flussabschnitte, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 44 05.227 Kanäle (schiffbar) und naturfern ausgebaute Flussabschnitte, Gewässerstrukturgüteklasse 5 oder schlechter 19 05.230 Altarme und Altwasser 05.231 B oligo- bis mesotrophe Altarme oder Altwasser mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 ja 73 05.232 B oligo- bis mesotrophe Altarm oder Altwasser mit Armleuchteralgenvegetation 3140 ja 73 05.233 B eutrophe Altarme oder Altwasser mit Schwimmpflanzenvegetation 3150 ja 73 05.234 B durchströmte Altarme mit flutender Wasservegetation 3260 ja 73 05.235 B durchströmte Altarme mit Schlammbänken 3270 ja 73 05.236 (B) Sonstige Altarme oder Altwasser inkl. Neuanlage i.R. von Renaturierung ja 53 05.240 Gräben 05.241 B Arten- / strukturreiche Gräben artenreiche Grabenvegetation, mit Strukturelementen wie Grabentaschen und extensiver Grabenunterhaltung 39 05.242 Neuanlage arten- / strukturreiche Gräben Mindestbreite 5 Meter 23 05.243 Arten- / strukturarme Gräben 29 05.244 Neuanlage strukturarme Gräben inkl. Wegseitengräben in Standardbauweise, Trapezprofil, ohne Sohl- und Uferbefestigung 19 05.245 Naturfern ausgebaute Gräben mit Sohl- und Uferbefestigung 7 05.300 Stillgewässer 05.310 Naturnahe Seen, Flachseen und Weiher > 5 m tief, > 0,1 ha 05.311 B Oligo- bis mesotrophe (Flach-)Seen oder Weiher mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 teilweise 66 05.312 B Oligo- bis mesotrophe (Flach-)Seen oder Weiher mit Armleuchteralgenvegetation 3140 66 05.313 B Eutrophe (Flach-)Seen oder Weiher 3150 teilweise 49 05.314 B Dystrophe (Flach-)Seen oder Weiher 3160 ja 66 05.315 B Sonstige (Flach-)Seen oder Weiher 35 05.316 Neuanlage von (Flach-)Seen oder Weiher 29 05.330 Natürliche oder naturnahe Kleingewässer < 0,1 ha 05.331 B Oligo- bis mesotrophe ausdauernde Kleingewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 ja 56 05.332 B Oligo- bis mesotrophe ausdauernde Kleingewässer mit Armleuchteralgenvegetation 3140 ja 56 05.333 B Ausdauernde Kleingewässer, eutroph 3150 ja 49 05.334 B sonstige ausdauernde Kleingewässer ja 50 05.335 (B) Oligo- bis mesotrophe temporäre / periodische Kleingewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 ja 47 05.336 B Moorgewässer, dystrophe Kleingewässer 3160 ja 66 05.337 (B) Oligo- bis mesotrophe temporäre / periodische Kleingewässer mit Armleuchteralgenvegetation 3140 ja 47 05.340 (B) Temporäre / periodische Kleingewässer, eutroph 3150 ja 47 05.341 (B) Temporäre / periodische Kleingewässer, dystroph 3160 ja 47 05.342 (B) sonstige temporäre / periodische Kleingewässer ja 47 05.343 Neuanlage von sonstigen Kleingewässern z.B. im besiedelten Bereich, In Parks 29 05.344 Neuanlage naturnaher Stillgewässer in naturnaher Umgebung z.B. in Auen, im räumlichen Verbund zu bestehenden Gewässern, im Wald 36 05.350 Naturferne Stillgewässer 05.351 Stauseen teilweise 29 05.352 Kleinspeicher, Teiche, Grubengewässer (Kies- und Tongruben, Steinbruch, nicht renaturiert, in Betrieb) z.B. Fischteiche, Löschwasserteich, Teiche zur Nassauskiesung, dauernd wasserführend. Sofern naturnah oder für Artenschutz relevant zu 05.330 teilweise 25 05.353 B Torfstiche 43 05.354 Periodische/ temporäre Becken soweit nicht versiegelt, z.B. Regenrückhalktebecken o. ä. 21 05.400 Röhrichte, Riede, Hochstauden (i.d.R. Außenbereich) 05.410 (B) Schilf- und Bachröhrichte Umfasst Primär- und Sekundärstandorte teilweise 3130, 3140 oder 3150 ja 53 05.440 B Großseggenriede/-röhricht teilweise 3130, 3140 oder 3150 ja 56 05.450 B Kleinseggensümpfe saurer Standorte ja 75 05.451 B Kleinseggensümpfe basenreicher Standorte 7230 ja 75 05.460 B Feucht- und Nassstaudenfluren an Fließgewässern < 30% Nitrophyten und Neophyten 6430 teilweise 44 05.461 Sonstige Staudenfluren an Fließgewässern, inkl. Neuanlage sofern Bedingungen für 05.460 nicht erfüllt. 39 06.000 Grünland 06.100 Grünland (wechsel-) feuchter bis nasser Standorte 06.111 (B) Pfeifengraswiesen 6410 ja 71 06.112 (B) Brenndoldenwiesen 6440 ja 68 06.113 (B) Feucht- und Nasswiesen (Sumpfdotterblumenwiesen) ja 59 06.114 (B) Extensiv genutzte Feuchtweide ja 55 06.115 (B) Flutrasen ja 59 06.116 B Intensiv genutzte Feuchtwiesen und -weiden an Kennarten verarmtes Feuchtgrünland 29 06.117 B Feucht- und Nasswiesenbrachen ja 42 06.200 Weiden frischer Standorte 06.210 (B) Extensiv genutzte Weiden mit deutlichem Vorkommen von Magerkeitszeigern 39 06.220 B Intensiv genutzte Weiden 21 06.300 Frischwiesen 06.310 (B) Extensiv genutzte Flachland-Mähwiesen Meist 2-malige Nutzung, kein oder geringer Düngungseinfluss, artenreich 6510 55 06.320 (B) Extensiv genutzte Berg-Mähwiesen Meist 1-oder 2-malige Nutzung, kein oder geringer Düngungseinfluss, artenreich 6520 60 06.330 (B) Sonstige extensiv genutzte Mähwiesen 55 06.340 (B) Frischwiesen mäßiger Nutzungsintensität meist 2-3 malige Nutzung mit deutlichem Düngungseinfluss, mäßig artenreich 35 06.350 Intensiv genutzte Wirtschaftswiesen und Mähweiden, inkl. Neuanlage Silagewiesen und Mähweiden mit meist mind. 4- maliger Nutzungsfrenquenz und starker Düngung, artenarm 21 06.360 Einsaat aus Futterpflanzen mehrjährig nutzbare Einsaaten landwirtschaftlicher Futterpflanzen, z.B. aus Weidelgras, Klee-Gras-Mischungen etc. 16 06.370 Naturnahe Grünlandanlage Einsaat aus gebietseigener Herkunft, i.d.R. kräuterreiche Mischungen, Anlage durch Mahdgutübertrag, Heudrusch, Selbstberasung o.ä. 25 06.380 B Wiesenbrachen und ruderale Wiesen mehrere Schnitte müssen unterblieben sein 39 06.400 Magerrasen 06.410 (B) Wacholderheide 5130 ja 69 06.420 (B) Magerrasen basenreicher Standorte orchideenreiche Ausprägungen sind gesondert abzugrenzen und zu kennzeichnen 6210(*) ja 69 06.430 (B) Magerrasen saurer Standorte Auf sauren Standorten über Festgestein, soweit nicht den Borstgrasrasen zuzuordnen ja 69 06.440 (B) Borstgrasrasen 6230* ja 69 06.450 (B) Bodensaure Sandtrockenrasen auf Binnendünen und Flugsand 2330 ja 69 06.460 (B) Basenreiche, subkontinentale Sandtrockenrasen 6120* ja 69 06.470 (B) Subkontinentale Steppenrasen 6240 ja 69 06.480 (B) Sonstige Magerrasen ja 69 06.900 Sonstiges Grünland 06.940 B Salzwiesen, nicht anthropogen 1340* ja 69 06.950 E Extensiv genutzte halboffene Weidelandschaft Mindestgröße: 10 ha, Bewaldeter oder durch Gewässer geprägter Flächenanteil jeweils max. 30%, Voraussetzung: dauerhaftes Pflegekonzept und Nutzungssicherheit min. 30 Jahre, 0,6 - 1 GV/ha 41 06.960 E Wanderweideflächen Nutzung durch Schafe und/oder Ziegen in Form von Wanderweidehaltung nach Entbuschung inklusive Triftflächen, Voraussetzung: Pflegekonzept und Nutzungssicherheit min. 30 Jahre, 0,6 - 1 GV/ha 53 07.000 Zwergstrauchheiden 07.100 (B) Sandheiden auf Binnendünen und Flugsand 2310 ja 69 07.200 (B) Sonstige Heiden außerhalb von Flugsandbereichen 4030 ja 59 08.000 Moore 08.100 B Hochmoore 7120 ja 80 08.300 B Übergangs- und Schwingrasenmoore 7140 ja 80 08.400 (B) Niedermoore, sonstige Moore Moorflächen, die keinem der FFH-LRT 7120 oder 7140 und keinem der Nutzungstypen der Gruppen 05.400 und 06.100 zuzuordnen sind. ja 80 09.000 Ruderalfluren und krautige Säume 09.111 Waldbegleitende Innensäume Mindestbreite 0,5 Meter, Säume bis zu einer Breite von 0,5 m entlang von Wegnutzungstypen 10.630 - 10.660 werden nicht gesondert erfasst, da sie über das Bankett bereits mit dem Weg erfasst sind. 39 09.120 Artenreiche Saumvegetation feuchter Standorte Mindestbreite 0,5 Meter, Säume bis zu einer Breite von 0,5 m entlang von Wegnutzungstypen 10.630 - 10.660 werden nicht gesondert erfasst, da sie über das Bankett bereits mit dem Weg erfasst sind. 53 09.121 Artenreiche Saumvegetation frischer Standorte Mindestbreite 0,5 Meter, Säume bis zu einer Breite von 0,5 m entlang von Wegnutzungstypen 10.630 - 10.660 werden nicht gesondert erfasst, da sie über das Bankett bereits mit dem Weg erfasst sind. 50 09.122 Artenreiche Saumvegetation trockener Standorte Mindestbreite 0,5 Meter, Säume bis zu einer Breite von 0,5 m entlang von Wegnutzungstypen 10.630 - 10.660 werden nicht gesondert erfasst, da sie über das Bankett bereits mit dem Weg erfasst sind. 53 09.123 B Artenarme oder nitrophytische Ruderalvegetation 25 09.124 B Arten- oder blütenreiche Ruderalvegetation 41 09.150 B Artenarme Feld-, Weg- und Wiesensäume feuchter Standorte, linear Gräser und Kräuter, keine Gehölze 31 09.151 Artenarme Feld-, Weg- und Wiesensäume frischer Standorte, linear Gräser und Kräuter, keine Gehölze 29 09.152 Artenarme Feld-, Weg- und Wiesensäume trockener Standorte, linear Gräser und Kräuter, keine Gehölze 31 09.153 Anlage von Feld-, Weg- und Wiesensäumen, linear Gräser und Kräuter, keine Gehölze 25 09.154 (B) Wiederherstellung von Stufenrainen oder Wiesenrainen, linear Gräser und Kräuter, keine Büsche, breiter als ein Meter 36 09.160 Straßenränder mit Entwässerungsmulde, Mittelstreifen, intensiv gepflegt 13 10.000 Vegetationsarme und kahle Flächen 10.100 Felsfluren 10.111 B Natürliche Felsen mit Felsspalten- und / oder Pioniervegetation 6110*, 8210, 8220 oder 8230 ja 69 10.112 B Natürliche Felsen ohne Felsspalten- und / oder Pioniervegetation ja 69 10.113 B Anthropogene Felsaufschlüsse mit Felsspalten- und / oder Pioniervegetation 6110*, 8210, 8220 oder 8230 47 10.114 B Anthropogene Felsaufschlüsse ohne Felsspalten- und / oder Pioniervegetation 47 10.120 B Block- und Schutthalde (natürlich) 8150 oder 8160 ja 69 10.150 (B) Alte Trockenmauern, Steinriegel, etc. in freier Landschaft 53 10.151 Neu angelegte Trockenmauern in kulturlandschaftstypischer Umgebung im Verbund mit weiteren Saumstrukturen 36 10.152 sonstige neu angelegte Trockenmauern 16 10.200 Gesteinsabbaustätten 10.210 Steinbruch in Betrieb, künstlicher/neuer Gesteinsaufschluss mit mind. 30% ungenutzten Bereichen 26 10.211 Steinbruch in Betrieb, künstlicher/neuer Gesteinsaufschluss weniger als 30 % ungenutzte Bereiche 15 10.213 Sand- oder Kiesentnahmestellen in Betrieb mit mind. 30% ungenutzten Bereichen 26 10.214 Sand- oder Kiesentnahmestellen in Betrieb weniger als 30 % ungenutzte Bereiche 17 10.216 Lehm-/Tonabgrabung (trocken) in Betrieb mit mind. 30% ungenutzten Bereichen 26 10.217 Lehm-/Tonabgrabung (trocken) in Betrieb weniger als 30 % ungenutzte Bereiche 17 10.230 Rohböden 23 10.310 Lehm-/ Lößwände vegetationsarm (trocken) ja 49 10.411 B Anthropogene Schutt- und Geröllhalden, naturnah 8150 oder 8160 47 10.430 Schotterhalde, Abraumhalde, Abbruchmaterial von Gebäuden, naturfern und/oder vegetationsfrei 14 10.500 Versiegelte und teilversiegelte Flächen (inkl. Wege) 10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, Asphalt), Müll-Deponie in Betrieb oder nicht abgedeckt, unbegrünte Keller, Fundamente etc. 3 10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 10.530 Schotter-, Kies- u. Sandflächen, -wege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss gezielt versickert wird inkl. Gleisanlagen im Schotterbett 6 10.540 Befestigte und begrünte Flächen Rasenpflaster, Rasengittersteine o.ä. 7 10.610 (B) Bewachsene unbefestigte Feldwege 25 10.620 (B) Bewachsene unbefestigte Waldwege 25 10.630 Wege mit hydraulisch gebundener Tragdeckschicht HGTD-Wege, auch Neuanlage 5 10.640 Wege mit Schotterbankett (Asphalt-, Beton-, Pflasterwege) Fahrbahnbreite max. 5 Meter, beidseitig jeweils min. 0,5 Meter Bankett 4 10.650 Spurwege mit Schotterbankett und Mittelstreifen (Asphalt-, Beton-, Pflasterspurwege) Fahrspurbreite jeweils min. 1 Meter, beidseitig jeweils min. 0,5 Meter Bankett und begrünter Mittelstreifen 6 10.660 Rasengitterspurweg Fahrspurbreite jeweils min. 1 Meter, beidseitig jeweils min. 0,5 Meter Bankett und begrünter Mittelstreifen 8 10.670 (B) Bewachsene Schotterwege 17 10.690 Neuanlage Schotterrasenwege Steinerde mit Einsaat 9 10.691 Rekultivierte Deponie mit Gras/ Kräutersaat, Vegetationsschicht auf abgedichtetem Deponiekörper 25 10.700 Überbaute Flächen 10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 10.715 Dachfläche nicht begrünt, mit zulässiger Regenwasserversickerung 6 10.720 Dachfläche extensiv begrünt; begrünte Fundamente ohne Pflege, Sukzession 19 10.730 Dachfläche intensiv begrünt mit dauernder Pflege, Ziergartencharakter 13 10.740 Fassadenbegrünung, Pergolen 10.741 B ° Mauern und Hauswände mit Fassadenbegrünung, begrünte Pergolen 19 10.743 ° Neuanlage von Fassaden- oder Pergola-Begrünung 13 11.000 Äcker und Gärten 11.100 Äcker 11.191 Acker, intensiv genutzt 16 11.192 (B) Acker, extensiv genutzt mit artenreicher Wildkrautflora Als Kompensationsmaßnahme nur durch Entwicklung auf standörtlich geeigneten Flächen mit nachweisbarem Potential für artenreiche Wildkrautflora 39 11.193 B Ackerbrachen mehr als ein Jahr nicht bewirtschaftet 29 11.194 Acker mit Artenschutzmaßnahmen Feldvogelfenster, Hamstermutterzellen, Blühstreifen, temporäre Brachstreifen o.ä. 27 11.195 Acker bei Bio-/ Öko-Landbau 21 11.200 Gärtnerisch gepflegte Anlagen und Hausgärten, Kleingärten und Grabeland 11.210 Nutz- und Ziergarten 11.211 Grabeland, Gärten in der Landschaft, kleinere Grundstücke, meist nicht gewerbsmäßig genutzt 19 11.212 Gärten/ Kleingartenanlage mit überwiegendem Nutzgartenanteil 20 11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich, arten- und strukturarme Hausgärten kleine öffentliche Grünanlagen, innerstädtisches Straßenbegleitgrün etc., strukturarme Grünanlagen, Baumbestand nahezu fehlend 14 11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten auch im Außenbereich 25 11.223 Neuanlage strukturreicher Hausgärten 20 11.224 Intensivrasen z.B. in Sportanlagen 10 11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich, z.B. Rasenflächen alter Stadtparks 23 11.230 Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen 11.231 B Park- und Waldfriedhöfe, Waldsiedlungen, Parks, Villensiedlungen mit Großbaumbestand nicht versiegelte Flächen 38 11.232 Friedhofsneuanlagen, neu angelegte Grabfelder ohne nennenswerten Baumbestand 16

Anlage 4

Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung

Anlage 4Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung1. Für die Bewertung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen sind folgende Unterlagen in Text und Karte vorzulegen:1.1 Eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und der tatsächlichen Nutzung der zu bewertenden Grundstücke vor Beginn des Vorhabens (Bestandsplan),1.2 eine Darstellung der Wirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen und, soweit erforderlich, der Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Gebietsnetzes Natura 2000 (Ausgleichsplan) einschließlich eines Zeitplans,1.3 eine Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung inklusive Aufstellung der nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft (Ausgleichsberechnung),1.4 eine Begründung entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG und1.5 ein schriftlicher Beleg über die fachliche Eignung des Planerstellers sowie ggf. der von ihm beauftragten Personen. Fachlich geeignet für die Erstellung allgemeiner Antragsunterlagen zur Durchführung von Eingriffen sind Planersteller, deren verantwortlich zeichnendes Personala) über ein zumindest sechssemestriges abgeschlossenes Studium mit naturschutzfachlichen und umweltplanerischen Inhalten verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im einschlägigen Berufsfeld nachweisen kannoderb) bereits mindestens zehn Eingriffsplanungen gefertigt hat.Die Planunterlagen sind vom verantwortlichen Planersteller zu unterschreiben. Mit seiner Unterschrift bestätigt er, dass die Planunterlagen vollständig sind, diese den Vorgaben von Bundes- sowie Landesnaturschutzgesetz sowie den gültigen Rechtsverordnungen entsprechen und die Planung nach dem zum Zeitpunkt der Planerstellung aktuellen fachlichen Kenntnisstand gefertigt wurde.Für die Bearbeitung besonderer naturschutzfachlicher Sachverhalte (z. B. Artgutachten) ist die spezifische Qualifikation und Erfahrung durch die Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Weiterhin muss eine fachlich geeignete Person auf Nachfrage regelmäßige fachliche und fachrechtliche Fortbildungen nachweisen können. Liegen der Zulassungsbehörde schriftliche Erkenntnisse vor, die den vorgelegten Gutachten begründet widersprechen, kann sie eine Qualitätssicherung durch eine unabhängige qualifizierte Person fordern. Die Auswahl der unabhängigen qualifizierten Person erfolgt durch die Zulassungsbehörde aus vier Vorschlägen des Antragstellers, für die die spezifische Qualifikation und Erfahrung durch die Vorlage geeigneter Belege nachgewiesen ist.Die Unterlagen nach Nr. 1.1 und 1.2 können zusammengefasst werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.2. Der Bestandsplan hat für die zu bewertenden Flächen und soweit erforderlich für die angrenzenden Flächen darzustellen:2.1 Naturschutzrechtliche, forst- und wasserrechtliche Bindungen (zum Beispiel Wald, Schutzgebiete und deren Erhaltungsziele oder Schutzzweck, geschützte Landschaftsbestandteile und Lebensräume, Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten),2.2 Vegetationsbestände, die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach einer Satzung einer Gemeinde unterliegen,2.3 die vor dem Eingriff vorhandenen Anlagen sowie Nutzungstypen gemäß Anlage 3 auf den Grundstücken,2.4 bei landwirtschaftlich nutzbaren Flächen die Gesamtbewertung nach den Agrarplanungen sowie die Ertragsmesszahl des Grundstücks und die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung, sowie vorhandene Förderflächen,2.5 den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand der Landschaft in dem Umkreis um einen Mast im Sinne der Anlage 2 Nr. 4.3 und2.6 den Bodenzustand anhand der natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG sowie vorhandene Archivböden und Bodendenkmäler.Für die Darstellungen nach Nrn. 2.1 bis 2.3 ist der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme oder zu einem vereinbarten Bewertungsstichtag letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.3. Der Ausgleichsplan stellt unter Berücksichtigung der übergeordneten Naturschutzfachplanungen (z.B. Landschaftsplan, Natura 2000-Maßnahmenplan) dar:3.1 Lage und Umfang der von dem Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen, die Art der Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zum Schutz von Naturbestandteilen während der Bautätigkeit und während des Betriebs, einschließlich geplanter Überspannungen sowie der zukünftig vorgesehenen Unterhaltung des Vorhabens,3.2 Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie Zeitpunkt, Lage, Art und Umfang der hierzu geplanten Maßnahmen,3.3 die vorgesehene Nutzung und Gestaltung der durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen (Nutzungstypen), insbesondere die zu bepflanzenden Flächen sowie Lage, Art und Zahl der Bäume und Sträucher, die erhalten oder gepflanzt werden sollen, sowie die Begrünungen an und auf baulichen Anlagen nach Lage, Art und Größe,3.4 Angaben zu Qualität und Herkunft des zu verwendenden Saat- und Pflanzgutes,3.5 die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen und3.6 die Nachweise über die Prüfung beziehungsweise die Verwendung vorhandener Maßnahmen aus Ökokonten, die Freistellung sowie der Nachweis der Verfügbarkeit der Flächen.4. Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen.5. Die Angaben nach Nr. 2 und Nr. 3 sind durch Text sowie Fotografie oder Visualisierung zu beschreiben, in ihrer Lage zu bestimmen und auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:5.000 oder in einem größeren Maßstab darzustellen. Insbesondere bei Eingriffen von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Visualisierungen oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingefügt ist.

Eingangsformel KV

Aufgrund des § 34 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184) und des § 17 Abs. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Erfüllung der sich aus1. der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), und2. der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen. Kompensationsmaßnahmen im und am Gewässer sollen die in den Bewirtschaftungsplänen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), enthaltenen Ziele berücksichtigen, die sich auf die ökologische Funktionsfähigkeit der oberirdischen Gewässer beziehen.(2) Der Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 4 zu bewerten. Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 1 oder in besonderem Maße zu einer Minimierung der Flächeninanspruchnahme beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen, soweit sie naturschutzfachlich zu einer Aufwertung führen, oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder soweit eine Person zu ihrer Durchführung entschädigungslos verpflichtet werden könnte. Der Eingriffsverursacher hat bei der Auswahl der Kompensationsmaßnahmen Entsiegelungen sowie solche Maßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen, die eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen.(3) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern. Ein Anspruch auf eine Vermarktung von Kompensationsmaßnahmen, die in Ökokonten eingebucht sind, besteht nicht.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 2

Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

§ 2 Durchführung von Kompensationsmaßnahmen(1) Kompensationsmaßnahmen sind so anzulegen, dass sie ihre Funktion auf Dauer erfüllen können. Sie sind in dem für die Funktionssicherung erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine Sicherung durch Dienstbarkeit fordern. Die tatsächliche Verfügbarkeit der Flächen für die Kompensationsmaßnahme ist durch den Vorhabenträger im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachzuweisen. Kompensationsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der standörtlichen Bodenverhältnisse und landwirtschaftlichen Nutzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu gestalten und durchzuführen.(2) Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bestimmt sich nach Anlage 1.(3) Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem Natura 2000-Gebiet erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von Natura 2000-Gebieten vorzuziehen; dies gilt nicht für Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 5 oder Abs. 6 Nr. 3 bis 10.(4) Soweit möglich soll eine schutzgutbezogene Kompensation im Sinne der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Naturgüter, auch hinsichtlich der Bodenfunktionsverluste, erfolgen. Kompensationspflichten aus unterschiedlichen Rechtsbereichen sind soweit möglich auf derselben Fläche umzusetzen. Der Abstand vom Eingriffsort soll deshalb 50 Kilometer nicht überschreiten. Die Neuinanspruchnahme von Flächen ist zu minimieren. Ausgleich für Versiegelungen ist vorrangig durch Entsiegelungen zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren.(5) Die zuständige Naturschutzbehörde legt den Beginn und den Abschluss der Herstellung der Kompensationsmaßnahme fest. Kompensationsmaßnahmen sind in der Regel, gegebenenfalls in Abschnitten, spätestens drei Jahre nach Eingriffsbeginn fertigzustellen. Ein Eingriff ist begonnen, wenn mit der Veränderung der Gestalt der Fläche oder der Nutzfläche, insbesondere durch die Einrichtung einer Baustelle oder mit der Herrichtung von Flächen für den Eingriff begonnen wurde. Wird die Kompensationsmaßnahme nicht innerhalb der gesetzten Fristen fertiggestellt, ist für den versäumten Umfang und Zeitraum zusätzlich eine Ersatzzahlung nach Maßgabe des § 6 zu erheben.(6) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere sein:1. Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), hinausgehen,2. Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen, einschließlich Maßnahmen im Rahmen der Umstellung von konventionellem Landbau auf Ökolandbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EG Nr. 189 S. 1, 2014 Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1),3. Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere wenn sie der Herstellung eines Biotopverbundes dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten; im besiedelten Bereich sollen diese dinglich gesichert werden,4. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken),5. Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten sowie Maßnahmen zur Entwicklung von Auen,6. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Streuobstwiesen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein langfristiges Pflege- und Nutzungskonzept eingebunden sind,7. Wiederherstellung von Weinbergtrockenmauern und Steillagenflächen, auch in Querterrassierung, im Weinbau,8. Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen,9. Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen und10. bodenfunktionsaufwertende Maßnahmen, wie zum Beispiel Voll- und Teilentsiegelung, Herstellung oder Verbesserung eines durchwurzelbaren Bodenraums, produktionsintegrierte Maßnahmen mit bodenschützender Wirkung, Nutzungsextensivierung oder Erosionsschutz.(7) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden, die für die landwirtschaftliche Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Eine solche kann nur bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 4 Satz 5 oder Abs. 6 Nr. 3 bis 10 handelt.(8) Der Eingriff kann nur begonnen werden, wenn die in § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz genannten Daten vom Eingriffsverursacher an die zuständige Naturschutzbehörde übermittelt wurden. Ist Sofortvollzug angeordnet, sind die Daten innerhalb von drei Monaten zu übermitteln. Die Freistellungserklärung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder die Anrechnung von Ökokontomaßnahmen ersetzen den Nachweis der Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz.(9) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherungspflicht der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Der Eingriffsverursacher hat der zuständigen Naturschutzbehörde Nachweise vorzulegen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 3 treten nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.

§ 3

Planungsbewertungen

§ 3 Planungsbewertungen(1) Die nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchzuführenden Bewertungen erfolgen nach den Maßgaben der Anlagen 2 und 3. Die nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Anlage 4.(2) Eine in ein Ökokonto eingetragene Maßnahme ist vom Zeitpunkt der Herstellung bis zu ihrer Inanspruchnahme, jedoch höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren zu verzinsen, wenn1. die Maßnahme der Pflege bedarf, ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist,2. die Maßnahme einen Ausgangswert von mindestens 25 000 Punkten hat und3. durch die Verzinsung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ein höherer Punktwert erzielt wird, als aufgrund der Abschlussbewertung nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz.Die jährliche Verzinsung beträgt 4 Prozent ohne Zinseszins bezogen auf den Ausgangswert. In den Fällen der Ermittlung eines Punktwertes nach Nr. 4.1 Satz 3 der Anlage 2 erfolgt keine Verzinsung.(3) In Ökokonten eingebuchte vorlaufende Kompensationsmaßnahmen sollen zur Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen vorrangig berücksichtigt werden. Die öffentliche Hand oder öffentliche Unternehmen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318 S. 17) als Träger einer Planung, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und für die bei der Eingriffszulassung nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz das Benehmen mit einer oberen Naturschutzbehörde herzustellen ist, haben für den Fall, dass in Ökokonten gebuchte oder von der Agentur nach § 11 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz nicht berücksichtigt werden, nachzuweisen, dass diese bei Fertigstellung der Planung nicht verfügbar waren, soweit dies im Rahmen der für den Planungsträger geltenden Vorschriften möglich ist. Ökokontomaßnahmen gemäß § 10 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz können wie Maßnahmen gemäß § 135a des Baugesetzbuchs verwendet werden.

§ 4

Naturschutzinformationssystem (NATUREG)

§ 4 Naturschutzinformationssystem (NATUREG)(1) Für Zwecke des Handels mit Ökopunkten und der Vermittlung von Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind, ist das nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz eingerichtete Naturschutzinformationssystem NATUREG zu nutzen. Darin werden landesweit folgende Inhalte zusammengeführt und gespeichert:1. genehmigte und durchgeführte Kompensationsmaßnahmen einschließlich der betroffenen Flurstücke sowie der Zuordnungen zwischen Eingriff und Kompensation,2. in Ökokonten eingebuchte Kompensationsmaßnahmen nach Lage, Art, voraussichtlichem Kompensationsumfang und Verfügbarkeit,3. geeignete Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen und4. planerisch verfestigte Kompensationsmaßnahmen unter Darstellung des Flurstückes, auf dem die Maßnahme geplant ist, und Nennung des Eingriffsvorhabens.(2) Die Naturschutzbehörden können weitere ihnen vorliegende Erkenntnisse über den Zustand von Natur und Landschaft, die sich aus der Vorbereitung oder Planung von Eingriffen ergeben, in Datenverarbeitungsanlagen zusammenführen, speichern und auswerten.(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen ist auch über das Internet zu gewährleisten.(4) In NATUREG können personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies für die Vermittlung der Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen erforderlich ist.

§ 5

Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen

§ 5 Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des Privatrechts oder einen Eigenbetrieb des Landes Hessen anerkennen, die oder der Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereitstellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für die Verursacherin oder den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt (Agentur). Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Gegenstand der Anerkennung ist1. der Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch Planung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung,2. die Vermittlung vorlaufender, in ein Ökokonto eingebuchter Kompensationsmaßnahmen durch die Agentur an Verursacher von Eingriffen und3. die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung der von der Agentur verkauften oder vermittelten Ersatzmaßnahmen, soweit dies nicht durch Dritte erfolgt.(2) Die Anerkennung kann einer juristischen Person des Privatrechts erteilt werden, die1. fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer, land- oder forstwissenschaftlicher Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ersatzmaßnahmen eingehalten werden,2. wirtschaftlich, insbesondere durch eigene Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und soweit erforderlich die Pflege der Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,3. in ganz Hessen nachhaltig zur Bereitstellung und Vermarktung von Ersatzmaßnahmen in der Lage ist und4. von Personen vertreten wird, die persönlich zuverlässig sind.Für die Anerkennung eines Eigenbetriebs gelten die Nr. 1 bis 3 entsprechend.(3) Wird über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.(4) Die Agentur untersteht der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde; sie legt dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem Nachweis geführt wird über1. die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen neu übernommen wurden,2. die Eingriffe, für die noch keine Ersatzmaßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche Ersatzmaßnahmen wann durchgeführt werden sollen,3. die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten Ersatzmaßnahmen,4. die Zuordnung der durchgeführten Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,5. den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und die für deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen und6. die Rückstellungen für die Funktionssicherung oder Pflege.Handelt es sich bei der Agentur nicht um einen Eigenbetrieb des Landes Hessen, so muss der Rechenschaftsbericht von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.(5) Die Agentur hat sich ein Entgeltverzeichnis für die von ihr angebotenen Leistungen zu geben.(6) Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Binnen sechs Monaten nach Bestandskraft des Genehmigungsbescheides hat die Agentur die Daten über die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz der zuständigen Naturschutzbehörde zu übermitteln.(7) Bei der Agentur wird ein Beirat gebildet, in den die oberste Naturschutzbehörde drei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des Hessischen Bauern- und des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Hessischen Industrie- und Handelskammern sowie des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruft. Der Beirat berät die Agentur in naturschutzfachlicher Hinsicht; er ist in die Planung und Durchführung vorlaufender Kompensationsmaßnahmen einzubeziehen. Die Mitglieder des Beirats erhalten von der Agentur Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes erstattet.

§ 6

Festsetzung der Ersatzzahlung

§ 6 Festsetzung der Ersatzzahlung(1) Soweit Kompensationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, ist eine Ersatzzahlung nach den Anlagen 2 und 3 zu ermitteln und festzusetzen. Sofern kein Fälligkeitsdatum bestimmt wurde, ist die Ersatzzahlung mit Eingriffsbeginn fällig. Für Zwecke der Festsetzung einer Ersatzzahlung betragen die durchschnittlichen Aufwendungen für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen 0,40 Euro je Wertpunkt, zuzüglich eines regionalen Bodenwertanteils.(2) Der regionale Bodenwertanteil je Wertpunkt beträgt 10 Prozent des durchschnittlichen Kaufwerts landwirtschaftlicher Grundstücke in Euro pro Quadratmeter auf Ebene des Landkreises oder der kreisfreien Stadt des Eingriffs. Die Ermittlung des Kaufwerts erfolgt anhand des jährlichen Berichts des Hessischen Statistischen Landesamtes. Maßgeblich ist der der Zulassungsentscheidung vorausgehende Berichtszeitraum. Liegt für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt kein entsprechender Kaufwert vor, so wird dieser anhand der durchschnittlichen Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke der angrenzenden Landkreise und kreisfreien Städte gemittelt.

§ 7

Unterlagen

§ 7 Unterlagen(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ersatzzahlung zu zahlen ist, sind der zuständigen Naturschutzbehörde Unterlagen und Nachweise nach Anlage 4 vorzulegen. Sollen Kompensationsmaßnahmen in ein Ökokonto aufgenommen werden, ist entsprechend zu verfahren. Die nach Satz 1 und 2 vorzulegenden Informationen sind in dem von der obersten Naturschutzbehörde festgelegten Format zu übermitteln. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Unterlagen über die beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz der zuständigen Naturschutzbehörde übermittelt worden sind.(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf Unterlagen oder Nachweise verzichten oder weitergehende fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Kompensationsmaßnahmen zu bewerten.(3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann die zuständige Genehmigungsbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Antrag ablehnen oder durch die zuständige Naturschutzbehörde den Kompensationsumfang schätzen lassen.(4) Die in Anlage 4 bezeichneten Unterlagen sind so vorzulegen, dass ihrer Veröffentlichung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind zu kennzeichnen.

§ 8

Übergangsvorschriften

§ 8 Übergangsvorschriften(1) Ein Vorhabenträger kann sich in einem Verwaltungsverfahren, das bei Inkrafttreten der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung der Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 339) entscheiden. Dies gilt nicht für deren § 8 Abs. 1. Der Vorhabenträger hat seine Entscheidung der für das Verfahren zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Textform mitzuteilen.(2) Vorlaufende Ersatzmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt wurden, können auch nach den bisher geltenden Vorschriften gehandelt werden.

§ 9

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 9 Aufhebung bisherigen RechtsDie Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624)1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 339), wird aufgehoben.

§ 5

Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen

§ 5 Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des Privatrechts oder einen Eigenbetrieb des Landes Hessen anerkennen, die oder der Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereitstellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für die Verursacherin oder den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt (Agentur). Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Gegenstand der Anerkennung ist 1. der Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch Planung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung,2. die Vermittlung vorlaufender, in ein Ökokonto eingebuchter Kompensationsmaßnahmen nach Beauftragung durch den Anbieter an Verursacher von Eingriffen,3. die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung und Pflege der von der Agentur verkauften oder vermittelten Ersatzmaßnahmen, soweit dies nicht durch Dritte erfolgt. (2) Die Anerkennung kann einer juristischen Person des Privatrechts erteilt werden, die 1. fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer, land- oder forstwirtschaftlicher Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ersatzmaßnahmen eingehalten werden,2. wirtschaftlich, insbesondere durch eigene Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und, soweit erforderlich, die Pflege der Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,3. in ganz Hessen nachhaltig zur Bereitstellung und Vermarktung von Ersatzmaßnahmen in der Lage ist,4. von Personen vertreten wird, die persönlich zuverlässig sind. Für die Anerkennung eines Eigenbetriebs des Landes Hessen gelten die Nr. 1 bis 3 entsprechend. (3) Wird über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.(4) Die Agentur untersteht der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde; sie legt dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem Nachweis geführt wird über: 1. die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen neu übernommen wurden,2. die Eingriffe, für die noch keine Ersatzmaßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche Ersatzmaßnahmen wann durchgeführt werden sollen,3. die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten Ersatzmaßnahmen,4. die Zuordnung der durchgeführten Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,5. den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und die für deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen,6. Rückstellungen für die Funktionssicherung oder Pflege. Handelt es sich bei der Agentur nicht um einen Eigenbetrieb des Landes Hessen, so muss der Rechenschaftsbericht von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein. (5) Die Agentur hat sich ein Entgeltverzeichnis für die angebotenen Leistungen zu geben. Das Nähere, insbesondere die Kontrolle des Entgeltverzeichnisses, wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. (6) Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. (7) Bei der Agentur wird ein Beirat gebildet, in den die oberste Naturschutzbehörde drei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des Hessischen Bauern- und des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Hessischen Industrie- und Handelskammern sowie des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruft. Der Beirat berät die Agentur in naturschutzfachlicher Hinsicht; er ist in die Planung und Durchführung vorlaufender Kompensationsmaßnahmen einzubeziehen. Die Mitglieder des Beirates erhalten von der Agentur Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes erstattet.

Anlage 1

Naturräume in Hessen

Anlage 1Naturräume in HessenFür Zwecke dieser Verordnung gelten die Teilflächen der folgenden Naturräumlichen Haupteinheiten (Naturräume) als regional zusammenhängend mit dem jeweils benachbarten Naturraum: Unteres Weserbergland und Oberes Weser- Leine-Bergland (D 36), Thüringer Becken (D 18), Bergisches Land, Sauerland (D 38), Mittelrheingebiet (D 44). Die Naturräume Lahntal und Limburger Becken (D 40) und Westerwald (D 39) gelten als regional zusammenhängend.

Anlage 2

Bewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ausgleichsabgabe

Anlage 2Bewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ausgleichsabgabe 1. Grundbewertung nach Wertliste1.2 EingriffsgebietDas zur Ermittlung der nicht geleisteten Kompensation und der Ausgleichsabgabe heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren.1.3 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die GrundbewertungDie Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste (Anlage 3) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Vorhandene Nutzungsstrukturen sind in die nach der Wertliste vorgesehenen Typen zu zerlegen, soweit dort ein Punktwert ausgewiesen ist; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind im Anhalt an vorhandene Nutzungstypen zu ermitteln. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potenzielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erwarten ist.2. Zusatzbewertung2.1 AnwendungskriterienEine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden:2.2 Beurteilungsgrößen2.2.1 LandschaftsbildZu bewerten ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs wahrnehmbar ist.2.2.2 Vernetzung/ZerschneidungZu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs.2.2.3 KlimawirkungenZu bewerten ist eine Beeinträchtigung der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs.2.2.4 Sonstige RandstörungenZu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sonstiger Schutzgüter nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs.2.2.5 Besondere örtliche SituationZu bewerten ist eine aufgrund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Bedeutung eines Nutzungstyps für den Naturhaushalt, insbesondere für besonders oder streng geschützte Arten, oder das Landschaftsbild.2.3 Korrekturzuschlag oder KorrekturabschlagIn den Fällen der Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.5 können insgesamt bis zu zehn Punkte je Quadratmeter Zuschlag oder Abschlag vergeben werden. Haben Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen günstige Wirkungen auf ein Naturschutzgebiet, einen Nationalpark oder auf ein „Natura 2000"-Gebiet, die über die zur Erhaltung oder Herbeiführung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes hinausgehen, so kann der Punktwert der Maßnahme um weitere bis zu zehn Punkte je Quadratmeter erhöht werden.3. Berechnung der AbgabeDie Ausgleichsabgabe wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und gegebenenfalls nach Nr. 2 errechneten Wertpunkte mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 6 berechnet.4. SonderfälleIn folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen oder Kompensationsmaßnahmen eine abweichende Berechnung der Ausgleichsabgabe oder des Wertes der Kompensationsmaßnahme vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen:4.1 Oberirdische Niederspannungs- oder FernmeldeleitungenIm Regelfall ist zu unterstellen, dass eine fachgerechte Verlegung derartiger Leitungen innerhalb der sichtbaren Nutzungsbreite von vorhandenen Straßen oder Wegen möglich ist. Soll im Einzelfall hiervon abgewichen werden, so errechnet sich der Kompensationsumfang aus der Differenz zwischen den sich bei oberirdischer Verlegung ergebenden Kosten und den Kosten, die bei unterirdischer Verlegung innerhalb vorhandener Wegekörper entstehen würden.4.2 Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern; Rückbau, ArtenschutzAbweichend von den Nr. 1 und 2 kann der Umfang der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Zerschneidung von Wanderwegen besonders oder streng geschützter Tierarten oder Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen beziehungsweise für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatzzuwegungen errechnet werden. Bei Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung ist für die hiervon begünstigte Fläche eine Zusatzbewertung nach Nr. 2 durchzuführen. Bei kleineren Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung, bei Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen, dem Rückbau baulicher Anlagen und anderen nicht flächenwirksamen Artenhilfsmaßnahmen kann der Kostensatz nach § 6 zur kalkulatorischen Ermittlung des Punktwertes herangezogen werden; hierbei bleibt der Bodenwert außer Betracht.4.3Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe, Abbauvorhaben4.3.1 Andauernde EingriffeIst zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, dass der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 100 Jahren beendet und kompensiert werden kann, so ist für die Ermittlung des Umfangs der Beeinträchtigung der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen. Bei der abschnittsweisen Durchführung von Eingriffen ist Satz 1 für jeden Abschnitt getrennt anzuwenden.4.3.2 Zeitlich befristete EingriffeIst abzusehen, dass ein Eingriff oder Abschnitt eines Eingriffs erst nach mehr als drei Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 100 Jahren beendet wird, so bemisst sich der Umfang der Beeinträchtigung für die Dauer des Eingriffs als der Anteil des sich nach Nr. 4.3.1 ergebenden Beeinträchtigungsumfangs, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 100 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu berechnen. Bei Eingriffen unter drei Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann der anteilige Kompensationsumfang auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen.4.3.3 SekundärlebensräumeWerden zeitlich befristet Eingriffe zugelassen, so sind die während der Dauer des Eingriffs voraussichtlich entstehenden Sekundärlebensräume zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Lebensräume besonders geschützter Arten entsprechend der Dauer ihrer Existenz. Nr. 2.3 und Nr. 4.3.2 sind entsprechend anzuwenden.4.3.4 NeubewertungWeichen der tatsächliche Zustand einer Fläche während eines zeitlich befristeten Eingriffs oder dessen zeitlicher Verlauf erheblich von dem geplanten Zustand oder Verlauf ab, kann der Umfang der Ersatzmaßnahmen neu festgesetzt werden. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens sind entsprechend anzuwenden.5. Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen EinzelprojektenEinzelgutachten im Anhalt an die vorstehend beschriebenen Verfahren.

Anlage 3

Wertliste nach Nutzungstypen

Anlage 3Wertliste nach NutzungstypenIn der Ausgleichsberechnung sind nur Nutzungstypen zu verwenden, für die ein Punktwert je Quadratmeter (WP je qm) angegeben ist. Mit „B" gekennzeichnete Nutzungstypen sind regelmäßig für die Bewertung vorhandener Zustände (Bestand) heranzuziehen. Mit „(B)" gekennzeichnete Nutzungstypen können nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewertung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verwendet werden. Alle übrigen Nutzungstypen können zur Bewertung sowohl des Bestandes als auch der künftigen Flächengestaltung herangezogen werden. In der Flächenbilanz sind Abweichungen von den vorgegebenen Punktwerten zu kennzeichnen und zu begründen. Typ-Nr. Standard-Nutzungstypen WP je qm 01.000 Wald (Waldbestände, die eine Mischung unterschiedlicher Waldtypen enthalten, sind entsprechend ihrer jeweiligen Mischungsanteile zu bewerten. Einzelne Überhälter auf Verjüngungsflächen sind wie Einzelbäume zu bewerten.) 01.100 Laubwald 01.110 Buchenwald (naturnah) 01.111 B Bodensaurer Buchenwald 58 01.112 B Mesophiler Buchenwald 64 01.113 B Kalkbuchenwald 64 01.114 (B) Buchenmischwald (forstlich überformt), nicht genannte naturnahe Laubholzbestände (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 41 01.117 Buchenaufforstungen vor Kronenschluss, Aufbau naturnaher Waldränder 33 01.120 Eichenwald (naturnah) 01.121 B Eichen-Hainbuchenwald 56 01.122 (B) Eichenmischwälder (forstlich überformt) (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 41 01.123 B Bodensaurer, thermophiler Eichenwald 64 01.127 Eichenaufforstung vor Kronenschluss 33 01.130 Wassergeprägter Laubwald (naturnah) 01.131 B Hartholzauwald 72 01.132 B Weiden-Weichholzaue 63 01.133 B Erlen-Eschen-Bachrinnenwald 59 01.134 B Schwarzerlenbrüche 63 01.135 B Birkenbrüche 63 01.137 Neuanlage von Auwald/Bruchwald/Ufergehölzen 36 01.140 Schlucht-Blockschutt-Laubwald (naturnah) 01.141 B Edellaubholzreiche Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder 68 01.147 Neuanlage edellaubholzreicher Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder 36 01.150 Pionierwald 01.151 (B) Waldlichtungen/-wiesen, soweit keine. Graslandtypen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 39 01.152 Schlagfluren, Naturverjüngungen, Sukzession im und am Wald 32 01.153 B Typischer voll entwickelter Waldrand, Schwerpunkt Laubholz, gestuft inkl. Krautsaum 59 01.180 Naturferne Laubholzforste nach Kronenschluss 33 01.190 Sonstige Laubwälder 01.191 B Mittelwald 56 01.192 B Niederwald 63 01.193 B Hutewald/Waldweide, Parkwald 59 01.194 (B) Wiederherstellung historischer Waldnutzungsformen (01.191 bis nur durch Umgestaltung/Änderung 01.193) (Als Ausgleichs-/Ersatztyp der Bewirtschaftung vorhandener geeigneter mindestens mittelalter Bestände) 45 01.200 Nadelwald 01.210 Kiefern 01.211 B Sandkiefernwald 62 01.212 (B) Andere naturnahe Kiefern-/Kiefernmischwälder (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 55 01.217 Kiefernaufforstung vor Kronenschluss 26 01.219 B Sonstige Kiefernbestände 24 01.220 Fichten 01.227 Fichtenaufforstung vor Kronenschluss 26 01.229 B Sonstige Fichtenbestände 24 01.230 Lärchen 01.237 Lärchenaufforstung vor Kronenschluss 26 01.239 B Sonstige Lärchenbestände 27 01.290 Sonstige Nadelwälder 01.297 Sonstige Nadelholzaufforstungen vor Kronenschluss 26 01.299 B Sonstige Nadelwälder 27 02.000 Gebüsche, Hecken, Säume 02.100 B Trockene bis frische, saure, voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten 36 02.200 B Trockene bis frische, basenreiche, voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten 41 02.300 B Nasse voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten 39 02.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht, nur Außenbereich), Neuanlage von Feldgehölzen 27 02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 23 02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend usw., nicht auf Mittelstreifen) 20 02.900 Sonstige 02.910 B Hohlwege 59 03.000 Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Streuobst 03.100 Streuobstwiesen 03.110 B Streuobstwiese intensiv bewirtschaftet (mehrschürig, Bäume regelmäßig geschnitten) 32 03.120 Streuobstwiese neu angelegt 23 03.121 Flächige Ersatz- oder Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume in vorhandenen Streuobstbeständen (soweit nicht 04.310) 31 03.130 (B) Streuobstwiese extensiv bewirtschaftet (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftungsform bestehender Streuobstwiesen) 50 03.200 Erwerbsgartenbau/Obstbau 03.210 Erwerbsgartenbau 03.211 Erwerbsgartenbau/Sonderkulturen (überwiegend Monokultur, intensive Bewirtschaftung; Zierpflanzen-, Gemüse- und Beerenobstbau; Unterglasanbau entspricht versiegelter Fläche) 16 03.220 Obstbau 03.221 Obstplantagen ohne Untersaat (intensiv bewirtschaftete Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen) 16 03.222 Obstplantagen mit Untersaat 23 03.223 Weinbau, intensive Bewirtschaftung, ohne Untersaat 17 03.224 Weinbau, intensive Bewirtschaftung, mit Untersaat 25 03.300 Baumschulen 16 04.000 Einzelbäume oder Baumgruppen, Feldgehölze (Bäume außerhalb von Nutzungstypen, die ohnehin durch Bäume charakterisiert sind, wie Wald, Streuobstwiesen u. ä., bilden Sonderfälle in der Typenliste. Im Bereich ihrer Kronentraufe wird die unter den Bäumen befindliche Fläche [z. B. Rasen, Pflaster, Acker] um eine bestimmte Punktzahl aufgewertet. Ausgenommen hiervon bleiben Flächen, die durch die Überstellung mit Bäumen in ihrem ökologischen Wert beeinträchtigt werden [z. B. Halbtrockenrasen, Heiden, Moore u. ä.].° Bei den Typen der Nr. 04.100 bis 04.500 Punktzahl je qm der von der Baumkrone überdeckten Fläche zusätzlich zum Wert des darunter liegenden Nutzungstyps. Bei Neupflanzungen sind in Abhängigkeit vom Stammumfang in 1 m Höhe in der Regel folgende Traufflächen zu unterstellen: unter 16 cm 1 qm ab 16 cm bis unter 20 cm 3 qm ab 20 cm 5 qm Großbäume fallweise) 04.100 Einzelbaum 04.110° Einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 31 04.120° Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot 26 04.200 Baumgruppe 04.210° Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 33 04.220° Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exoten 28 04.300 Allee 04.310° Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 31 04.320° Nicht einheimisch, nicht standortgerecht, Exoten 26 04.400 B Ufergehölzsaum heimisch, standortgerecht (Neuanlage siehe 01.137) 50 04.500° Kopfweiden, Kopfpappeln 44 04.600 B Feldgehölz (Baumhecke), großflächig 56 05.000 Gewässer, Ufer, Sümpfe 05.100 Quellgebiete 05.110 Ungefasste Quellen 73 05.120 In Bauwerken gefasste Quellen 3 05.200 Fließgewässer 05.210 Naturnahe Bachläufe, kleine Flüsse (auch nach Renaturierung) 05.211 Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse besser als II 69 05.212 Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse II und schlechter 47 05.213 Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse besser als II 69 05.214 Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse II und schlechter 50 05.220 Naturnahe Flüsse, Flussabschnitte, auch durch Renaturierung 66 05.230 (B) Altarme, Altwasser (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Wiederherstellung bestehender geeigneter naturnaher Gewässer) 73 05.240 Gräben 05.241 (B) An Böschungen verkrautete Gräben (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur bei naturnaher Grabengestaltung in naturnahem Umfeld) 36 05.242 Naturnah angelegte Gräben 29 05.243 Naturfern ausgebaute Gräben 7 05.250 Begradigte und ausgebaute Bäche 23 05.260 Kanäle (schiffbar) und naturfern ausgebaute Flussabschnitte 23 05.300 Stillgewässer 05.310 Seen, >5 m tief, >1 ha 05.311 B Oligo- bis mesotrophe Seen 63 05.312 B Eutrophe Seen 38 05.313 B Dystrophe Seen 66 05.318 Neuanlage von Seen 29 05.320 Flachseen, Weiher, <5 m tief, >1 ha 05.321 B Oligo- bis mesotrophe Weiher 66 05.322 B Eutrophe Weiher 35 05.323 B Dystrophe Weiher 66 05.324 Neuanlage von Weihern 25 05.330 Natürliche Kleingewässer <1 ha 05.331 B Ausdauernde Kleingewässer 56 05.332 (B) Temporäre/periodische Kleingewässer (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch naturnahe Gestaltung geeigneter Nutzungstypen) 47 05.333 B Moorgewässer 79 05.338 Neuanlage von Kleingewässern 29 05.339 Neuanlage naturnaher Stillgewässer in naturnaher Umgebung 36 05.340 Künstliche Stillgewässer 05.341 Stauseen 29 05.342 Kleinspeicher, Teiche 27 05.343 Grubengewässer (Kies- und Tongruben, Steinbruch, nicht renaturiert, in Betrieb) 25 05.344 B Torfstriche 43 05.345 Periodische/temporäre Becken 25 05.400 Röhrichte, Riede, Hochstauden (i.d.R. Außenbereich) 05.410 Schilfröhrichte 53 05.420 Bachröhrichte 53 05.430 Andere Röhrichte (Rohrkolben und Rohrglanzgras) 53 05.440 B Großseggenriede/-röhricht 56 05.450 B Kleinseggenriede 56 05.460 B Nassstaudenfluren 44 05.470 Spülsaumvegetation 44 05.480 Wasserpflanzenbestände 50 06.000 Grasland im Außenbereich 06.100 Feuchtwiesen, Feuchtweiden 06.010 (B) Intensiv genutzte Feuchtwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Umgestaltung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 27 06.020 (B) Extensiv genutzte Feuchtweide (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 42 06.110 (B) Nährstoffarme Feuchtwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 59 06.120 (B) Nährstoffreiche Feuchtwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 47 06.130 B Flutrasen 42 06.200 Weiden (intensiv) 21 06.300 Frischwiesen 06.310 (B) Extensiv genutzte Frischwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Extensivierung bestehender geeigneter Frischwiesen) 44 06.320 (B) Intensiv genutzte Frischwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 27 06.400 (B) Mager- und Halbtrockenrasen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen) 69 06.900 Sonstige 06.910 (B) Intensiv genutzte Wirtschaftswiesen 21 06.920 Grünlandeinsaat, Grasäcker mit Weidelgras etc. 16 06.930 Naturnahe Grünlandeinsaat (Kräuterwiese), Ansaaten des Landschaftsbaus 21 06.940 B Salzwiesen 62 07.000 Zwergstrauchheiden 07.100 (B) Calluna-Heiden (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen) 56 07.200 (B) Borstgrasrasen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen) 47 08.000 Moore 08.100 B Hochmoore 80 08.200 B Moorkomplexe 80 09.000 Ruderalfluren und Brachen 09.100 Niederwüchsige/einjährige 09.110 B Ackerbrachen mehr als ein Jahr nicht bewirtschaftet 23 09.120 B Kurzlebige Ruderalfluren (thermophytenreich, konkurrenzschwach, offener, meist nährstoffreicher Boden in Siedlungen und im Kulturland) 23 09.130 (B) Wiesenbrachen und ruderale Wiesen (Mehrere Schnitte müssen unterblieben sein; als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 39 09.150 B Feldraine, Wiesenraine, linear (Gräser und Kräuter, keine Büsche breiter als ein Meter) 45 09.151 (B) Wiederherstellung von Feldrainen, Wiesenrainen, linear (Gräser und Kräuter, keine Büsche breiter als ein Meter; als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen oder Entbuschung) 36 09.160 Straßenränder (mit Entwässerungsmulde, Mittelstreifen) intensiv gepflegt, artenarm 13 09.200 Hochwüchsige/mehrjährige 09.210 B Ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 39 09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trockener Standorte 36 09.230 (B) Weinbergbrache/Sonderkulturbrache vor Verbuschung (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 53 09.240 B Weinbergbrache/Sonderkulturbrache nach Verbuschung 48 09.250 (B) Streuobstwiesenbrache (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 46 09.260 B Streuobstwiesenbrache nach Verbuschung 40 09.270 B Rekultivierte Deponie mit Gehölzaufwuchs, Vegetationsschicht auf abgedichteten Deponiekörper 31 09.280 Rekultivierte Deponie mit Gras/Kräutersaat, Vegetationsschicht auf abgedichtetem Deponiekörper, auch Sukzession bis Verbuschung 25 10.000 Vegetationsarme und kahle Flächen 10.100 Felsfluren 10.110 B Felswände (natürlich), Klippen 47 10.120 B Blockhalde (natürlich) 50 10.130 Steinbruch in Betrieb, künstlicher/neuer Gesteinsaufschluss 26 10.131 Sukzession in aufgelassenem Steinbruch 32 10.140 Neu angelegte Trockenmauern, Gabionen 16 10.150 (B) Alte Trockenmauern, Steinriegel etc. in freier Landschaft (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Wiederherstellung bestehender wertgeminderter gleichartiger Typen) 53 10.160 Felswände/Steinpackungen am Wasser 23 10.170 Wasserfälle, Stromschnellen, Felsen im Wasser 44 10.200 Sandflächen. Rohböden 10.210 Sandentnahmestellen (trocken) 16 10.220 B Sanddünen (natürlich) 39 10.230 Sand-/Schlammbänke im/am Wasser, Rohböden 23 10.300 Lehmsteilwände 10.310 Lehm-/Lößwände vegetationsarm (trocken) 27 10.320 Lehm-/Lößwände vegetationsarm am Ufer etc. 31 10.330 Lehm-/Tongrabung (trocken) 18 10.400 Geröll-, Schotter-, Kiesflure, Abbruchflächen 10.410 B Natürliche Schutthalden 39 10.420 Kiesentnahme (trocken) 16 10.430 Schotterhalde, Abraumhalde, Abbruchmaterial von Gebäuden, abgedeckte Deponie (ohne nennenswerte Vegetation) 14 10.500 Versiegelte und teilversiegelte Flächen 10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, Asphalt), Müll-Deponie in Betrieb oder nicht abgedeckt, unbegrünte Keller, Fundamente usw. 3 10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 10.530 Schotter-, Kies- u. Sandwege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss versickert wird 6 10.540 Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster, Rasengittersteine o. ä.) 7 10.600 Durch Nutzung dauernd vegetationsarme Flächen, Trittpflanzengesellschaften 10.610 (B) bewachsene Feldwege 21 10.620 (B) bewachsene Waldwege 21 10.700 Überbaute Flächen 10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 10.715 Dachfläche nicht begrünt, mit Regenwasserversickerung 6 10.720 Dachfläche extensiv begrünt; begrünte Fundamente (ohne Pflege, Sukzession) 19 10.730 Dachfläche intensiv begrünt (mit dauernder Pflege, Ziergartencharakter) 13 10.740 Fassadenbegrünung, Pergolen (Jeweils überschirmte Fläche zusätzlich zu dem darunter liegenden Nutzungstyp. Die überschirmte Fläche errechnet sich bei Fassadenbegrünung aus der Dicke der Begrünung multipliziert mit der Länge der begrünten Wand. Bei Neuanlagen ist eine nach drei Jahren erreichte Dicke von 50 cm zu unterstellen.) 13 10.741 B Mauern und Hauswände mit ausgeprägter Fassadenbegrünung, begrünte Pergolen 19 10.743 Neuanlage von Fassaden- oder Pergola-Begrünung 13 11.000 Äcker und Gärten 11.100 Äcker 11.191 Acker, intensiv genutzt 16 11.192 Acker, extensiv genutzt mit artenreicher Wildkrautflora (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 31 11.200 Gärtnerisch gepflegte Anlagen und Hausgärten, Kleingärten und Grabeland 11.210 Nutzgarten 11.211 Grabeland, Einzelgärten in der Landschaft, kleinere Grundstücke, meist nicht gewerbsmäßig genutzt 14 11.212 Gärten/Kleingartenanlage mit überwiegendem Nutzgartenanteil 19 11.220 Ziergarten 11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (kleine öffentliche Grünanlagen, innerstädtisches Straßenbegleitgrün etc., strukturarme Grünanlagen, Baumbestand nahezu fehlend), arten- und strukturarme Hausgärten 14 11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 25 11.223 Kleingartenanlagen mit überwiegendem Ziergartenanteil, hoher Anteil Ziergehölze, Neuanlage strukturreicher Hausgärten 20 11.224 Intensivrasen (z. B. in Sportanlagen) 10 11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich (z. B. Rasenflächen alter Stadtparks) (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch dauerhafte Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 21 11.230 Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen 11.231 B Park- und Waldfriedhöfe, Waldsiedlungen, Parks, Villensiedlungen mit Großbaumbestand (nicht versiegelte Flächen) 38 11.232 Friedhofsneuanlagen, neu angelegte Grabfelder ohne nennenswerten Baumbestand 16

Anlage 4

Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung

Anlage 4Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung 1. Für die Bewertung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen sind folgende Unterlagen vorzulegen:1.1eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und der tatsächlichen Nutzung des zu bewertenden Grundstücks vor Beginn des Vorhabens (Bestandsplan),1.2eine Darstellung der Wirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen und, soweit erforderlich, der Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Gebietsnetzes „Natura 2000" (Ausgleichsplan) einschließlich eines Zeitplans,1.3eine Aufstellung der nicht kompensierten Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft (Ausgleichsberechnung).Die Unterlagen nach Nr. 1.1 und 1.2 können zusammengefasst werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.2. Der Bestandsplan stellt für die zu bewertenden Flächen und, soweit erforderlich, für die angrenzenden Flächen dar:2.1 naturschutzrechtliche, forst- und wasserrechtliche Bindungen (zum Beispiel Wald, Schutzgebiete und deren Erhaltungsziele oder Schutzzweck, geschützte Landschaftsbestandteile und Lebensräume, Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten),2.2 Vegetationsbestände, die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach einer Satzung der Gemeinde unterliegen,2.3die vor dem Eingriff vorhandenen Anlagen und Nutzungstypen auf dem Grundstück,2.4bei ackerbaulich nutzbaren Flächen die Ertragsmesszahl des Grundstücks und die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung.Für die Darstellungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 ist der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme oder zu einem vereinbarten Bewertungsstichtag letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.3. Der Ausgleichsplan stellt dar:3.1Lage und Umfang der von dem Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen, die Art der Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zum Schutz von Naturbestandteilen während der Bautätigkeit und während des Betriebs,3.2 bestehende Festlegungen über Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie Zeitpunkt, Lage, Art und Umfang der hierzu geplanten Maßnahmen,3.3die vorgesehene Nutzung und Gestaltung der Grundstücksflächen (Nutzungstypen), insbesondere die zu bepflanzenden Flächen sowie Lage, Art und Zahl der Bäume und Sträucher, die erhalten oder gepflanzt werden sollen, sowie die Begrünungen an und auf baulichen Anlagen nach Lage, Art und Größe,3.4die zur dauerhaften Sicherung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen.4. Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen. Für die Übergabe von Daten kann die oberste Naturschutzbehörde die Formate bestimmen.5. Die Angaben nach Nr. 2 und 3 sind durch Text oder Fotografie zu beschreiben, in ihrer Lage zu bestimmen und auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:5000 oder in einem größeren Maßstab als Fläche oder Punkt darzustellen. Bei Eingriffen von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Fotografien oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingezeichnet ist. Dies gilt insbesondere für die Errichtung baulicher Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, die um mehr als zehn Meter über die umgebende Oberfläche herausragen oder eine Fläche von mehr als einem Hektar bedecken.

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen. (2) Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 1 beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. (3) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern.

§ 2

Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

§ 2 Durchführung von Kompensationsmaßnahmen(1) Kompensationsmaßnahmen sind nach folgenden Maßgaben zu gestalten und durchzuführen: 1. Zwischen Eingriff und Kompensationsmaßnahme muss ein regionaler Zusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn beidea) im Wesentlichen in demselben Naturraum nach der Anlage 1 oderb) im Gebiet desselben Flächennutzungsplanes liegen. 2. Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem „Natura 2000"-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet) erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von „Natura 2000"-Gebieten vorzuziehen. Maßnahmen nach Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 bis 9 bleiben hiervon unberührt.3. Ausgleich für Versiegelungen ist, soweit möglich und zumutbar, durch Entsiegelungen, auch im besiedelten Bereich, zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren. (2) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere auch sein: 1. Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567), hinausgehen;2. Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen;3. Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs 1 der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere soweit sie der Herstellung eines Biotopverbunds dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fledermausquartieren;4. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken);5. Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten;6. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein Nutzungskonzept eingebunden sind;7. Wiederherstellung von Weinbergstrockenmauern und Steillagenflächen im Weinbau;8. Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen;9. Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen. (3) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf ackerbaulich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die ackerbauliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden sollen, die für die ackerbauliche Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung kann bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in „Natura 2000"-Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 bis 9 handelt. (4) Die Zweckbestimmung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist im Register nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine weitergehende Form der Sicherung, auch durch Dienstbarkeiten, fordern. (5) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Die Naturschutzbehörde kann Nachweise verlangen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 3 tritt nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2015 außer Kraft.

§ 2

Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

§ 2 Durchführung von Kompensationsmaßnahmen(1) Kompensationsmaßnahmen sind nach folgenden Maßgaben zu gestalten und durchzuführen: 1. Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt sich nach Anlage 1.2. Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem „Natura 2000"-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet) erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von „Natura 2000"-Gebieten vorzuziehen. Maßnahmen nach Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 bis 9 bleiben hiervon unberührt.3. Ausgleich für Versiegelungen ist, soweit möglich und zumutbar, durch Entsiegelungen, auch im besiedelten Bereich, zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren. (2) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere auch sein: 1. Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2007 (GVBl. I S. 567), hinausgehen;2. Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen;3. Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs 1 der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere soweit sie der Herstellung eines Biotopverbunds dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fledermausquartieren;4. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken);5. Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten;6. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein Nutzungskonzept eingebunden sind;7. Wiederherstellung von Weinbergstrockenmauern und Steillagenflächen im Weinbau;8. Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen;9. Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen. (2a) Soweit nach § 34 oder § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes kein weitergehender Ausgleich erforderlich ist, gilt die Rodung eines Streuobstbestandes als im Sinne des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen, wenn der gerodete Bestand binnen eines Jahres ortsnah flächengleich neu angelegt wird. Soweit bei der Eingriffs-Ausgleichs-Berechnung nach den Anhängen 2 und 3 eine weitergehende Verpflichtung zum Ausgleich oder Ersatz besteht, so ist nach den allgemeinen Vorschriften Ersatz oder ein Ersatzgeld zu leisten. (3) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf ackerbaulich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die ackerbauliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden sollen, die für die ackerbauliche Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung kann bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in „Natura 2000"-Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 bis 9 handelt. (4) Die Zweckbestimmung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist im Register nach § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine weitergehende Form der Sicherung, auch durch Dienstbarkeiten, fordern. (5) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Die Naturschutzbehörde kann Nachweise verlangen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 3 tritt nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.

§ 3

§ 3(1) Die nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchzuführende Bewertungen erfolgen nach den Maßgaben der Anlagen 2 und 3. Die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Anlage 4.(2) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ist der für jedes vollendete Kalenderjahr seit der Herstellung um 4 v.H. erhöhte Ausgangswert der Kompensationsmaßnahme maßgeblich, wenn 1. die Differenz zwischen Abschlusswert und Bestandswert niedriger ist,2. die Maßnahme ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist und3. sie einen Ausgangswert von mindestens 25 000 Punkten hat. (3) Das Land, eine Gemeinde oder ein Landkreis als Träger einer Planung, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und für die bei der Eingriffszulassung nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz das Benehmen mit der obersten oder einer oberen Naturschutzbehörde herzustellen ist, hat nachzuweisen, dass in Ökokonten gebuchte oder von der Agentur nach § 11 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz bei Fertigstellung der Planung nicht verfügbar waren, soweit dies im Rahmen der für den Planungsträger geltenden Vorschriften möglich ist.

Anlage 2

Bewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ersatzzahlung

Anlage 2Bewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ersatzzahlung 1. Grundbewertung nach Wertliste1.2 EingriffsgebietDas zur Ermittlung der nicht geleisteten Kompensation und der Ersatzzahlung heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren.1.3 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die GrundbewertungDie Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste (Anlage 3) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Vorhandene Nutzungsstrukturen sind in die nach der Wertliste vorgesehenen Typen zu zerlegen, soweit dort ein Punktwert ausgewiesen ist; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind im Anhalt an vorhandene Nutzungstypen zu ermitteln. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potenzielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erwarten ist.2. Zusatzbewertung2.1 AnwendungskriterienEine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden:2.2 Beurteilungsgrößen2.2.1 LandschaftsbildZu bewerten ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs wahrnehmbar ist.2.2.2 Vernetzung/ZerschneidungZu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs.2.2.3 KlimawirkungenZu bewerten ist eine Beeinträchtigung der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs.2.2.4 Sonstige RandstörungenZu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sonstiger Schutzgüter nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs.2.2.5 Besondere örtliche SituationZu bewerten ist eine aufgrund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Bedeutung eines Nutzungstyps für den Naturhaushalt, insbesondere für besonders oder streng geschützte Arten, oder das Landschaftsbild.2.3 Korrekturzuschlag oder KorrekturabschlagIn den Fällen der Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.5 können insgesamt bis zu zehn Punkte je Quadratmeter Zuschlag oder Abschlag vergeben werden. Haben Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen günstige Wirkungen auf ein Naturschutzgebiet, einen Nationalpark oder auf ein „Natura 2000"-Gebiet, die über die zur Erhaltung oder Herbeiführung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes hinausgehen, so kann der Punktwert der Maßnahme um weitere bis zu zehn Punkte je Quadratmeter erhöht werden.3. Berechnung der AbgabeDie Ersatzzahlung wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und gegebenenfalls nach Nr. 2 errechneten Wertpunkte mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 6 berechnet.4. SonderfälleIn folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen oder Kompensationsmaßnahmen eine abweichende Berechnung der Ersatzzahlung oder des Wertes der Kompensationsmaßnahme vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen:4.1 Oberirdische Niederspannungs- oder FernmeldeleitungenIm Regelfall ist zu unterstellen, dass eine fachgerechte Verlegung derartiger Leitungen innerhalb der sichtbaren Nutzungsbreite von vorhandenen Straßen oder Wegen möglich ist. Soll im Einzelfall hiervon abgewichen werden, so errechnet sich der Kompensationsumfang aus der Differenz zwischen den sich bei oberirdischer Verlegung ergebenden Kosten und den Kosten, die bei unterirdischer Verlegung innerhalb vorhandener Wegekörper entstehen würden.4.2 Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern; Rückbau, ArtenschutzAbweichend von den Nr. 1 und 2 kann der Umfang der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Zerschneidung von Wanderwegen besonders oder streng geschützter Tierarten oder Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen beziehungsweise für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatzzuwegungen errechnet werden. Bei Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung ist für die hiervon begünstigte Fläche eine Zusatzbewertung nach Nr. 2 durchzuführen. Bei kleineren Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung, bei Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen, dem Rückbau baulicher Anlagen und anderen nicht flächenwirksamen Artenhilfsmaßnahmen kann der Kostensatz nach § 6 zur kalkulatorischen Ermittlung des Punktwertes herangezogen werden; hierbei bleibt der Bodenwert außer Betracht.4.3Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe, Abbauvorhaben4.3.1 Andauernde EingriffeIst zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, dass der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 100 Jahren beendet und kompensiert werden kann, so ist für die Ermittlung des Umfangs der Beeinträchtigung der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen. Bei der abschnittsweisen Durchführung von Eingriffen ist Satz 1 für jeden Abschnitt getrennt anzuwenden.4.3.2 Zeitlich befristete EingriffeIst abzusehen, dass ein Eingriff oder Abschnitt eines Eingriffs erst nach mehr als drei Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 100 Jahren beendet wird, so bemisst sich der Umfang der Beeinträchtigung für die Dauer des Eingriffs als der Anteil des sich nach Nr. 4.3.1 ergebenden Beeinträchtigungsumfangs, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 100 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu berechnen. Bei Eingriffen unter drei Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann der anteilige Kompensationsumfang auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen.4.3.3 SekundärlebensräumeWerden zeitlich befristet Eingriffe zugelassen, so sind die während der Dauer des Eingriffs voraussichtlich entstehenden Sekundärlebensräume zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Lebensräume besonders geschützter Arten entsprechend der Dauer ihrer Existenz. Nr. 2.3 und Nr. 4.3.2 sind entsprechend anzuwenden.4.3.4 NeubewertungWeichen der tatsächliche Zustand einer Fläche während eines zeitlich befristeten Eingriffs oder dessen zeitlicher Verlauf erheblich von dem geplanten Zustand oder Verlauf ab, kann der Umfang der Ersatzmaßnahmen neu festgesetzt werden. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens sind entsprechend anzuwenden.4.4 Eingriffe durch MastenBei Eingriffen durch Masten, insbesondere Hochspannungsmasten, Windenergieanlagen, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürme, Pfeiler von Talbrücken oder vergleichbaren bauliche Anlagen (Masten) bemisst sich die Ersatzzahlung für nicht vermeidbare und nicht kompensierbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach dem folgenden Verfahren.Die Fläche des horizontal projizierten Umkreises der 15-fachen Gesamthöhe eines Einzelmastes ist den nachfolgenden Wertstufen 1 bis 4 zuzuordnen. Aus dem flächengewichteten Mittel der Einzelwerte der im Umkreis repräsentierten Wertstufen ergibt sich der Betrag der je laufenden Meters Gesamthöhe zu erhebenden Ersatzzahlung für den Einzelmast.Die Gesamthöhe ist über der Geländeoberfläche am Mastfuß zu ermitteln. Bei Hanglagen ist von der durchschnittlichen Geländeoberfläche auszugehen. Bei Windenergieanlagen bemisst sich die Gesamthöhe aus der Nabenhöhe zuzüglich der Länge des längsten Rotorflügels ab Nabenmitte.4.4.1 Wertstufe 1Landschaften mit geringer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; intensive, großflächige Landnutzung dominiert; naturraumtypische Eigenart weitgehend überformt und zerstört; Vorbelastungen in Form von visuellen Beeinträchtigungen bezogen auf das Landschaftsbild durch störende technische und bauliche Strukturen, Lärm et cetera deutlich gegeben (zum Beispiel durch Verkehrsanlagen, Deponien, Abbauflächen, Industriegebiete).Einzelwert: 100 Euro je laufender Meter Einzelmast4.4.2 Wertstufe 2Landschaften mit mittlerer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt aber noch erkennbar; Vorbelastungen zu erkennen; vorhandene Windparkfläche, soweit nicht Wertstufe 1.Einzelwert: 200 Euro je laufender Meter Einzelmast4.4.3 Wertstufe 3 Landschaften mit hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturräumliche Eigenart und kulturhistorische Landschaftselemente im Wesentlichen noch gut zu erkennen; beeinträchtigende Vorbelastungen gering; hierunter fallen unter anderem weniger sensible Bereiche von Landschaftsschutzgebieten oder Naturparken oder im Umfeld von Denkmalen, Pflege- und Entwicklungszone eines Biosphärenreservates.Einzelwert: 300 Euro je laufender Meter Einzelmast4.4.4 Wertstufe 4Landschaften mit sehr hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; Natur weitgehend frei von visuell störenden Objekten; extensive kleinteilige Nutzung dominiert; hoher Anteil naturraumtypischer Landschaftselemente; hoher Anteil natürlicher landschaftsprägender Oberflächenformen; hoher Anteil kulturhistorisch bedeutsamer Landschaftselemente, Denkmale bzw. historischer Landnutzungsformen; unter anderem: Nationalparke, Kernzonen der Biosphärenreservate, besonders sensible Bereiche von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten, Kern- und Pufferzonen von UNESCO-Welterbestätten.Einzelwert: 800 Euro je laufender Meter Einzelmast4.4.5 ReduktionWerden mehrere ähnliche Masten in einem räumlichen Zusammenhang errichtet, ist der Einzelwert je Einzelmast zu reduzieren. Ein räumlicher Zusammenhang besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers, andere Masten nicht mehr als zwei Mastlängen voneinander entfernt stehen oder wenn Masten durch Seile oder Bauteile dauerhaft miteinander verbunden sind. Der Einzelwert je Einzelmast ist jeweils um sieben Prozent zu reduzieren, wenn zwei bis acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Stehen mehr als acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang, so beträgt der Einzelwert je Mast 51 Prozent.4.4.6 Ersatzzahlung für ÜberspannungWird die Landschaft zwischen Masten durch Seile, Leiterseile oder Bauteile überspannt, so beträgt das Ersatzgeld bei einer linearen Überspannung ein Euro je laufenden Meter und bei flächiger Überspannung (zum Beispiel bei Brücken) ein Euro je Quadratmeter überspannter Fläche. Werden Leiterseile gebündelt geführt, errechnet sich das Ersatzgeld je laufenden Meter Leiterseilbündel.5. Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen EinzelprojektenEinzelgutachten im Anhalt an die vorstehend beschriebenen Verfahren.

Anlage 4

Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung

Anlage 4Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung 1. Für die Bewertung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen sind folgende Unterlagen vorzulegen:1.1eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und der tatsächlichen Nutzung des zu bewertenden Grundstücks vor Beginn des Vorhabens (Bestandsplan),1.2eine Darstellung der Wirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen und, soweit erforderlich, der Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Gebietsnetzes „Natura 2000" (Ausgleichsplan) einschließlich eines Zeitplans,1.3eine Aufstellung der nicht kompensierten Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft (Ausgleichsberechnung).Die Unterlagen nach Nr. 1.1 und 1.2 können zusammengefasst werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.2. Der Bestandsplan stellt für die zu bewertenden Flächen und, soweit erforderlich, für die angrenzenden Flächen dar:2.1 naturschutzrechtliche, forst- und wasserrechtliche Bindungen (zum Beispiel Wald, Schutzgebiete und deren Erhaltungsziele oder Schutzzweck, geschützte Landschaftsbestandteile und Lebensräume, Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten),2.2 Vegetationsbestände, die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach einer Satzung der Gemeinde unterliegen,2.3die vor dem Eingriff vorhandenen Anlagen und Nutzungstypen auf dem Grundstück,2.4bei ackerbaulich nutzbaren Flächen die Ertragsmesszahl des Grundstücks und die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung.2.5den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand der Landschaft in dem Umkreis um einen Mast im Sinne der Anlage 2 Nr. 4.4.Für die Darstellungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 ist der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme oder zu einem vereinbarten Bewertungsstichtag letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.3. Der Ausgleichsplan stellt dar:3.1Lage und Umfang der von dem Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen, die Art der Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zum Schutz von Naturbestandteilen während der Bautätigkeit und während des Betriebs, einschließlich geplanter Überspannungen sowie der künftigen laufenden Unterhaltung des Vorhabens,3.2 bestehende Festlegungen über Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie Zeitpunkt, Lage, Art und Umfang der hierzu geplanten Maßnahmen,3.3die vorgesehene Nutzung und Gestaltung der Grundstücksflächen (Nutzungstypen), insbesondere die zu bepflanzenden Flächen sowie Lage, Art und Zahl der Bäume und Sträucher, die erhalten oder gepflanzt werden sollen, sowie die Begrünungen an und auf baulichen Anlagen nach Lage, Art und Größe,3.4die zur dauerhaften Sicherung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen.4. Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen. Für die Übergabe von Daten kann die oberste Naturschutzbehörde die Formate bestimmen.5. Die Angaben nach Nr. 2 und 3 sind durch Text oder Fotografie zu beschreiben, in ihrer Lage zu bestimmen und auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:5000 oder in einem größeren Maßstab als Fläche oder Punkt darzustellen. Bei Eingriffen von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Fotografien oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingezeichnet ist. Dies gilt insbesondere für die Errichtung baulicher Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, die um mehr als zehn Meter über die umgebende Oberfläche herausragen oder eine Fläche von mehr als einem Hektar bedecken.

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen. (2) Der Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 4 sowie des § 2 Abs. 2a zu bewerten. Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 1 beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. (3) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern.

§ 6

Festsetzung einer Ersatzzahlung

§ 6 Festsetzung einer ErsatzzahlungSoweit Kompensationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, ist eine Ersatzzahlung nach den Anlagen 2 und 3 zu ermitteln. Für Zwecke der Festsetzung einer Ersatzzahlung betragen die durchschnittlichen Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen 0,35 Euro je Wertpunkt.

§ 7

Unterlagen

§ 7 Unterlagen(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ersatzzahlung zu zahlen ist, sind Bestandsplan, Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung nach Anlage 4 vorzulegen. Sollen Kompensationsmaßnahmen in ein Ökokonto aufgenommen werden, ist entsprechend zu verfahren. Sofern derartige Informationen auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden sollen, kann die Naturschutzbehörde Datenformate und Dateninhalte festlegen, Schnittstellen vorgeben sowie die Abgabe auf Datenträger verlangen. (2) Die Behörde kann auf Unterlagen verzichten oder weitergehende Nachweise fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten. (3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Kompensationsumfang schätzen.

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen. (2) Der Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 4 sowie des § 2 Abs. 2a zu bewerten. Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 1 beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. (3) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern.

§ 2

Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

§ 2 Durchführung von Kompensationsmaßnahmen(1) Kompensationsmaßnahmen sind nach folgenden Maßgaben zu gestalten und durchzuführen: 1. Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt sich nach Anlage 1.2. Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem „Natura 2000"-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet) erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von „Natura 2000"-Gebieten vorzuziehen. Maßnahmen nach Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 bis 9 bleiben hiervon unberührt.3. Ausgleich für Versiegelungen ist, soweit möglich und zumutbar, durch Entsiegelungen, auch im besiedelten Bereich, zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren. (2) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere auch sein: 1. Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2014 (GVBl. S. 186), hinausgehen;2. Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen;3. Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs 1 der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere soweit sie der Herstellung eines Biotopverbunds dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fledermausquartieren;4. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken);5. Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten;6. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein Nutzungskonzept eingebunden sind;7. Wiederherstellung von Weinbergstrockenmauern und Steillagenflächen im Weinbau;8. Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen;9. Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen. (2a) Soweit nach § 34 oder § 44 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes kein weitergehender Ausgleich erforderlich ist, gilt die Rodung eines Streuobstbestandes als im Sinne des § 30 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen, wenn der gerodete Bestand binnen eines Jahres ortsnah flächengleich neu angelegt wird. Soweit bei der Eingriffs-Ausgleichs-Berechnung nach den Anhängen 2 und 3 eine weitergehende Verpflichtung zum Ausgleich oder Ersatz besteht, so ist nach den allgemeinen Vorschriften Ersatz oder ein Ersatzgeld zu leisten. (3) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf ackerbaulich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die ackerbauliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden sollen, die für die ackerbauliche Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung kann bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in „Natura 2000"-Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 bis 9 handelt. (4) Die Zweckbestimmung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist im Register nach § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine weitergehende Form der Sicherung, auch durch Dienstbarkeiten, fordern. (5) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Die Naturschutzbehörde kann Nachweise verlangen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 3 tritt nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 KVNaturräumliche Haupteinheiten in HessenFür Zwecke der Kompensationsverordnung gelten die Teilflächen der folgenden Naturräumlichen Haupteinheiten als regional zusammenhängend mit der jeweils benachbarten Haupteinheitengruppe: Oberes Weserbergland (36), Weser-Leine-Bergland (37), Thüringer Becken (48), Bergisch- Sauerländisches Gebirge (33), Mittelrheingebiet (29). Die Haupteinheitengruppen Gießen-Koblenzer Lahntal (31) und Westerwald (32) gelten als regional zusammenhängend.

Anlage 2

Anlage 2 KVBewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ausgleichsabgabe 1. Grundbewertung nach Wertliste1.2 EingriffsgebietDas zur Ermittlung der nicht geleisteten Kompensation und der Ausgleichsabgabe heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren.1.3 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die GrundbewertungDie Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste (Anlage 3) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Vorhandene Nutzungsstrukturen sind in die nach der Wertliste vorgesehenen Typen zu zerlegen, soweit dort ein Punktwert ausgewiesen ist; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind im Anhalt an vorhandene Nutzungstypen zu ermitteln. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potenzielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erwarten ist.2. Zusatzbewertung2.1 AnwendungskriterienEine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden:2.2 Beurteilungsgrößen2.2.1 LandschaftsbildZu bewerten ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs wahrnehmbar ist.2.2.2 Vernetzung/ZerschneidungZu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs.2.2.3 KlimawirkungenZu bewerten ist eine Beeinträchtigung der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs.2.2.4 Sonstige RandstörungenZu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sonstiger Schutzgüter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs.2.2.5 Besondere örtliche SituationZu bewerten ist eine aufgrund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Bedeutung eines Nutzungstyps für den Naturhaushalt, insbesondere für besonders oder streng geschützte Arten, oder das Landschaftsbild.2.3 Korrekturzuschlag oder KorrekturabschlagIn den Fällen der Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.5 können insgesamt bis zu zehn Punkte je Quadratmeter Zuschlag oder Abschlag vergeben werden. Haben Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen günstige Wirkungen auf ein Naturschutzgebiet, einen Nationalpark oder auf ein „Natura 2000"-Gebiet, die über die zur Erhaltung oder Herbeiführung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes hinausgehen, so kann der Punktwert der Maßnahme um weitere bis zu zehn Punkte je Quadratmeter erhöht werden.3. Berechnung der AbgabeDie Ausgleichsabgabe wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und gegebenenfalls nach Nr. 2 errechneten Wertpunkte mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 6 berechnet.4. SonderfälleIn folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen oder Kompensationsmaßnahmen eine abweichende Berechnung der Ausgleichsabgabe oder des Wertes der Kompensationsmaßnahme vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen:4.1 Oberirdische Niederspannungs- oder FernmeldeleitungenIm Regelfall ist zu unterstellen, dass eine fachgerechte Verlegung derartiger Leitungen innerhalb der sichtbaren Nutzungsbreite von vorhandenen Straßen oder Wegen möglich ist. Soll im Einzelfall hiervon abgewichen werden, so errechnet sich der Kompensationsumfang aus der Differenz zwischen den sich bei oberirdischer Verlegung ergebenden Kosten und den Kosten, die bei unterirdischer Verlegung innerhalb vorhandener Wegekörper entstehen würden.4.2 Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern; Rückbau, ArtenschutzAbweichend von den Nr. 1 und 2 kann der Umfang der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Zerschneidung von Wanderwegen besonders oder streng geschützter Tierarten oder Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen beziehungsweise für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatzzuwegungen errechnet werden. Bei Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung ist für die hiervon begünstigte Fläche eine Zusatzbewertung nach Nr. 2 durchzuführen. Bei kleineren Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung, bei Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen, dem Rückbau baulicher Anlagen und anderen nicht flächenwirksamen Artenhilfsmaßnahmen kann der Kostensatz nach § 6 zur kalkulatorischen Ermittlung des Punktwertes herangezogen werden; hierbei bleibt der Bodenwert außer Betracht.4.3Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe, Abbauvorhaben4.3.1 Andauernde EingriffeIst zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, dass der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 100 Jahren beendet und kompensiert werden kann, so ist für die Ermittlung des Umfangs der Beeinträchtigung der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen. Bei der abschnittsweisen Durchführung von Eingriffen ist Satz 1 für jeden Abschnitt getrennt anzuwenden.4.3.2 Zeitlich befristete EingriffeIst abzusehen, dass ein Eingriff oder Abschnitt eines Eingriffs erst nach mehr als drei Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 100 Jahren beendet wird, so bemisst sich der Umfang der Beeinträchtigung für die Dauer des Eingriffs als der Anteil des sich nach Nr. 4.3.1 ergebenden Beeinträchtigungsumfangs, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 100 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu berechnen. Bei Eingriffen unter drei Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann der anteilige Kompensationsumfang auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen.4.3.3 SekundärlebensräumeWerden zeitlich befristet Eingriffe zugelassen, so sind die während der Dauer des Eingriffs voraussichtlich entstehenden Sekundärlebensräume zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Lebensräume besonders geschützter Arten entsprechend der Dauer ihrer Existenz. Nr. 2.3 und Nr. 4.3.2 sind entsprechend anzuwenden.4.3.4 NeubewertungWeichen der tatsächliche Zustand einer Fläche während eines zeitlich befristeten Eingriffs oder dessen zeitlicher Verlauf erheblich von dem geplanten Zustand oder Verlauf ab, kann der Umfang der Ersatzmaßnahmen neu festgesetzt werden. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens sind entsprechend anzuwenden.5. Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen EinzelprojektenEinzelgutachten im Anhalt an die vorstehend beschriebenen Verfahren.

Anlage 3

Anlage 3 KVWertliste nach NutzungstypenIn der Ausgleichsberechnung sind nur Nutzungstypen zu verwenden, für die ein Punktwert je Quadratmeter (WP je qm) angegeben ist. Mit „B" gekennzeichnete Nutzungstypen sind regelmäßig für die Bewertung vorhandener Zustände (Bestand) heranzuziehen. Mit „(B)" gekennzeichnete Nutzungstypen können nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewertung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verwendet werden. Alle übrigen Nutzungstypen können zur Bewertung sowohl des Bestandes als auch der künftigen Flächengestaltung herangezogen werden. In der Flächenbilanz sind Abweichungen von den vorgegebenen Punktwerten zu kennzeichnen und zu begründen. Typ-Nr. Standard-Nutzungstypen WP je qm 01.000 Wald (Waldbestände, die eine Mischung unterschiedlicher Waldtypen enthalten, sind entsprechend ihrer jeweiligen Mischungsanteile zu bewerten. Einzelne Überhälter auf Verjüngungsflächen sind wie Einzelbäume zu bewerten.) 01.100 Laubwald 01.110 Buchenwald (naturnah) 01.111 B Bodensaurer Buchenwald 58 01.112 B Mesophiler Buchenwald 64 01.113 B Kalkbuchenwald 64 01.114 (B) Buchenmischwald (forstlich überformt), nicht genannte naturnahe Laubholzbestände (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 41 01.117 Buchenaufforstungen vor Kronenschluss, Aufbau naturnaher Waldränder 33 01.120 Eichenwald (naturnah) 01.121 B Eichen-Hainbuchenwald 56 01.122 (B) Eichenmischwälder (forstlich überformt) (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 41 01.123 B Bodensaurer, thermophiler Eichenwald 64 01.127 Eichenaufforstung vor Kronenschluss 33 01.130 Wassergeprägter Laubwald (naturnah) 01.131 B Hartholzauwald 72 01.132 B Weiden-Weichholzaue 63 01.133 B Erlen-Eschen-Bachrinnenwald 59 01.134 B Schwarzerlenbrüche 63 01.135 B Birkenbrüche 63 01.137 Neuanlage von Auwald/Bruchwald/Ufergehölzen 36 01.140 Schlucht-Blockschutt-Laubwald (naturnah) 01.141 B Edellaubholzreiche Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder 68 01.147 Neuanlage edellaubholzreicher Schlucht-, Schatthang- und Blockschuttwälder 36 01.150 Pionierwald 01.151 (B) Waldlichtungen/-wiesen, soweit keine. Graslandtypen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 39 01.152 Schlagfluren, Naturverjüngungen, Sukzession im und am Wald 32 01.153 B Typischer voll entwickelter Waldrand, Schwerpunkt Laubholz, gestuft inkl. Krautsaum 59 01.180 Naturferne Laubholzforste nach Kronenschluss 33 01.190 Sonstige Laubwälder 01.191 B Mittelwald 56 01.192 B Niederwald 63 01.193 B Hutewald/Waldweide, Parkwald 59 01.194 (B) Wiederherstellung historischer Waldnutzungsformen (01.191 bis nur durch Umgestaltung/Änderung 01.193) (Als Ausgleichs-/Ersatztyp der Bewirtschaftung vorhandener geeigneter mindestens mittelalter Bestände) 45 01.200 Nadelwald 01.210 Kiefern 01.211 B Sandkiefernwald 62 01.212 (B) Andere naturnahe Kiefern-/Kiefernmischwälder (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 55 01.217 Kiefernaufforstung vor Kronenschluss 26 01.219 B Sonstige Kiefernbestände 24 01.220 Fichten 01.227 Fichtenaufforstung vor Kronenschluss 26 01.229 B Sonstige Fichtenbestände 24 01.230 Lärchen 01.237 Lärchenaufforstung vor Kronenschluss 26 01.239 B Sonstige Lärchenbestände 27 01.290 Sonstige Nadelwälder 01.297 Sonstige Nadelholzaufforstungen vor Kronenschluss 26 01.299 B Sonstige Nadelwälder 27 02.000 Gebüsche, Hecken, Säume 02.100 B Trockene bis frische, saure, voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten 36 02.200 B Trockene bis frische, basenreiche, voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten 41 02.300 B Nasse voll entwickelte Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten 39 02.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht, nur Außenbereich), Neuanlage von Feldgehölzen 27 02.500 Hecken-/Gebüschpflanzung (standortfremd, Ziergehölze) 23 02.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend usw., nicht auf Mittelstreifen) 20 02.900 Sonstige 02.910 B Hohlwege 59 03.000 Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Streuobst 03.100 Streuobstwiesen 03.110 B Streuobstwiese intensiv bewirtschaftet (mehrschürig, Bäume regelmäßig geschnitten) 32 03.120 Streuobstwiese neu angelegt 23 03.121 Flächige Ersatz- oder Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume in vorhandenen Streuobstbeständen (soweit nicht 04.310) 31 03.130 (B) Streuobstwiese extensiv bewirtschaftet (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftungsform bestehender Streuobstwiesen) 50 03.200 Erwerbsgartenbau/Obstbau 03.210 Erwerbsgartenbau 03.211 Erwerbsgartenbau/Sonderkulturen (überwiegend Monokultur, intensive Bewirtschaftung; Zierpflanzen-, Gemüse- und Beerenobstbau; Unterglasanbau entspricht versiegelter Fläche) 16 03.220 Obstbau 03.221 Obstplantagen ohne Untersaat (intensiv bewirtschaftete Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen) 16 03.222 Obstplantagen mit Untersaat 23 03.223 Weinbau, intensive Bewirtschaftung, ohne Untersaat 17 03.224 Weinbau, intensive Bewirtschaftung, mit Untersaat 25 03.300 Baumschulen 16 04.000 Einzelbäume oder Baumgruppen, Feldgehölze (Bäume außerhalb von Nutzungstypen, die ohnehin durch Bäume charakterisiert sind, wie Wald, Streuobstwiesen u. ä., bilden Sonderfälle in der Typenliste. Im Bereich ihrer Kronentraufe wird die unter den Bäumen befindliche Fläche [z. B. Rasen, Pflaster, Acker] um eine bestimmte Punktzahl aufgewertet. Ausgenommen hiervon bleiben Flächen, die durch die Überstellung mit Bäumen in ihrem ökologischen Wert beeinträchtigt werden [z. B. Halbtrockenrasen, Heiden, Moore u. ä.].° Bei den Typen der Nr. 04.100 bis 04.500 Punktzahl je qm der von der Baumkrone überdeckten Fläche zusätzlich zum Wert des darunter liegenden Nutzungstyps. Bei Neupflanzungen sind in Abhängigkeit vom Stammumfang in 1 m Höhe in der Regel folgende Traufflächen zu unterstellen: unter 16 cm 1 qm ab 16 cm bis unter 20 cm 3 qm ab 20 cm 5 qm Großbäume fallweise) 04.100 Einzelbaum 04.110° Einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 31 04.120° Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot 26 04.200 Baumgruppe 04.210° Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 33 04.220° Nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exoten 28 04.300 Allee 04.310° Einheimisch, standortgerecht, Obstbäume 31 04.320° Nicht einheimisch, nicht standortgerecht, Exoten 26 04.400 B Ufergehölzsaum heimisch, standortgerecht (Neuanlage siehe 01.137) 50 04.500° Kopfweiden, Kopfpappeln 44 04.600 B Feldgehölz (Baumhecke), großflächig 56 05.000 Gewässer, Ufer, Sümpfe 05.100 Quellgebiete 05.110 Ungefasste Quellen 73 05.120 In Bauwerken gefasste Quellen 3 05.200 Fließgewässer 05.210 Naturnahe Bachläufe, kleine Flüsse (auch nach Renaturierung) 05.211 Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse besser als II 69 05.212 Schnellfließende Bäche (Oberlauf), Gewässergüteklasse II und schlechter 47 05.213 Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse besser als II 69 05.214 Mäßig schnellfließende Bäche (Mittellauf), kleine Flüsse, Gewässergüteklasse II und schlechter 50 05.220 Naturnahe Flüsse, Flussabschnitte, auch durch Renaturierung 66 05.230 (B) Altarme, Altwasser (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Wiederherstellung bestehender geeigneter naturnaher Gewässer) 73 05.240 Gräben 05.241 (B) An Böschungen verkrautete Gräben (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur bei naturnaher Grabengestaltung in naturnahem Umfeld) 36 05.242 Naturnah angelegte Gräben 29 05.243 Naturfern ausgebaute Gräben 7 05.250 Begradigte und ausgebaute Bäche 23 05.260 Kanäle (schiffbar) und naturfern ausgebaute Flussabschnitte 23 05.300 Stillgewässer 05.310 Seen, >5 m tief, >1 ha 05.311 B Oligo- bis mesotrophe Seen 63 05.312 B Eutrophe Seen 38 05.313 B Dystrophe Seen 66 05.318 Neuanlage von Seen 29 05.320 Flachseen, Weiher, <5 m tief, >1 ha 05.321 B Oligo- bis mesotrophe Weiher 66 05.322 B Eutrophe Weiher 35 05.323 B Dystrophe Weiher 66 05.324 Neuanlage von Weihern 25 05.330 Natürliche Kleingewässer <1 ha 05.331 B Ausdauernde Kleingewässer 56 05.332 (B) Temporäre/periodische Kleingewässer (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch naturnahe Gestaltung geeigneter Nutzungstypen) 47 05.333 B Moorgewässer 79 05.338 Neuanlage von Kleingewässern 29 05.339 Neuanlage naturnaher Stillgewässer in naturnaher Umgebung 36 05.340 Künstliche Stillgewässer 05.341 Stauseen 29 05.342 Kleinspeicher, Teiche 27 05.343 Grubengewässer (Kies- und Tongruben, Steinbruch, nicht renaturiert, in Betrieb) 25 05.344 B Torfstriche 43 05.345 Periodische/temporäre Becken 25 05.400 Röhrichte, Riede, Hochstauden (i.d.R. Außenbereich) 05.410 Schilfröhrichte 53 05.420 Bachröhrichte 53 05.430 Andere Röhrichte (Rohrkolben und Rohrglanzgras) 53 05.440 B Großseggenriede/-röhricht 56 05.450 B Kleinseggenriede 56 05.460 B Nassstaudenfluren 44 05.470 Spülsaumvegetation 44 05.480 Wasserpflanzenbestände 50 06.000 Grasland im Außenbereich 06.100 Feuchtwiesen, Feuchtweiden 06.010 (B) Intensiv genutzte Feuchtwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Umgestaltung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 27 06.020 (B) Extensiv genutzte Feuchtweide (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 42 06.110 (B) Nährstoffarme Feuchtwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 59 06.120 (B) Nährstoffreiche Feuchtwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Vernässung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 47 06.130 B Flutrasen 42 06.200 Weiden (intensiv) 21 06.300 Frischwiesen 06.310 (B) Extensiv genutzte Frischwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Extensivierung bestehender geeigneter Frischwiesen) 44 06.320 (B) Intensiv genutzte Frischwiesen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Grünlandtypen) 27 06.400 (B) Mager- und Halbtrockenrasen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen) 69 06.900 Sonstige 06.910 (B) Intensiv genutzte Wirtschaftswiesen 21 06.920 Grünlandeinsaat, Grasäcker mit Weidelgras etc. 16 06.930 Naturnahe Grünlandeinsaat (Kräuterwiese), Ansaaten des Landschaftsbaus 21 06.940 B Salzwiesen 62 07.000 Zwergstrauchheiden 07.100 (B) Calluna-Heiden (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen) 56 07.200 (B) Borstgrasrasen (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Entbuschung geeigneter Flächen) 47 08.000 Moore 08.100 B Hochmoore 80 08.200 B Moorkomplexe 80 09.000 Ruderalfluren und Brachen 09.100 Niederwüchsige/einjährige 09.110 B Ackerbrachen mehr als ein Jahr nicht bewirtschaftet 23 09.120 B Kurzlebige Ruderalfluren (thermophytenreich, konkurrenzschwach, offener, meist nährstoffreicher Boden in Siedlungen und im Kulturland) 23 09.130 (B) Wiesenbrachen und ruderale Wiesen (Mehrere Schnitte müssen unterblieben sein; als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 39 09.150 B Feldraine, Wiesenraine, linear (Gräser und Kräuter, keine Büsche breiter als ein Meter) 45 09.151 (B) Wiederherstellung von Feldrainen, Wiesenrainen, linear (Gräser und Kräuter, keine Büsche breiter als ein Meter; als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen oder Entbuschung) 36 09.160 Straßenränder (mit Entwässerungsmulde, Mittelstreifen) intensiv gepflegt, artenarm 13 09.200 Hochwüchsige/mehrjährige 09.210 B Ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 39 09.220 B Wärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trockener Standorte 36 09.230 (B) Weinbergbrache/Sonderkulturbrache vor Verbuschung (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 53 09.240 B Weinbergbrache/Sonderkulturbrache nach Verbuschung 48 09.250 (B) Streuobstwiesenbrache (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 46 09.260 B Streuobstwiesenbrache nach Verbuschung 40 09.270 B Rekultivierte Deponie mit Gehölzaufwuchs, Vegetationsschicht auf abgedichteten Deponiekörper 31 09.280 Rekultivierte Deponie mit Gras/Kräutersaat, Vegetationsschicht auf abgedichtetem Deponiekörper, auch Sukzession bis Verbuschung 25 10.000 Vegetationsarme und kahle Flächen 10.100 Felsfluren 10.110 B Felswände (natürlich), Klippen 47 10.120 B Blockhalde (natürlich) 50 10.130 Steinbruch in Betrieb, künstlicher/neuer Gesteinsaufschluss 26 10.131 Sukzession in aufgelassenem Steinbruch 32 10.140 Neu angelegte Trockenmauern, Gabionen 16 10.150 (B) Alte Trockenmauern, Steinriegel etc. in freier Landschaft (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Wiederherstellung bestehender wertgeminderter gleichartiger Typen) 53 10.160 Felswände/Steinpackungen am Wasser 23 10.170 Wasserfälle, Stromschnellen, Felsen im Wasser 44 10.200 Sandflächen. Rohböden 10.210 Sandentnahmestellen (trocken) 16 10.220 B Sanddünen (natürlich) 39 10.230 Sand-/Schlammbänke im/am Wasser, Rohböden 23 10.300 Lehmsteilwände 10.310 Lehm-/Lößwände vegetationsarm (trocken) 27 10.320 Lehm-/Lößwände vegetationsarm am Ufer etc. 31 10.330 Lehm-/Tongrabung (trocken) 18 10.400 Geröll-, Schotter-, Kiesflure, Abbruchflächen 10.410 B Natürliche Schutthalden 39 10.420 Kiesentnahme (trocken) 16 10.430 Schotterhalde, Abraumhalde, Abbruchmaterial von Gebäuden, abgedeckte Deponie (ohne nennenswerte Vegetation) 14 10.500 Versiegelte und teilversiegelte Flächen 10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, Asphalt), Müll-Deponie in Betrieb oder nicht abgedeckt, unbegrünte Keller, Fundamente usw. 3 10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3 10.530 Schotter-, Kies- u. Sandwege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss versickert wird 6 10.540 Befestigte und begrünte Flächen (Rasenpflaster, Rasengittersteine o. ä.) 7 10.600 Durch Nutzung dauernd vegetationsarme Flächen, Trittpflanzengesellschaften 10.610 (B) bewachsene Feldwege 21 10.620 (B) bewachsene Waldwege 21 10.700 Überbaute Flächen 10.710 Dachfläche nicht begrünt 3 10.715 Dachfläche nicht begrünt, mit Regenwasserversickerung 6 10.720 Dachfläche extensiv begrünt; begrünte Fundamente (ohne Pflege, Sukzession) 19 10.730 Dachfläche intensiv begrünt (mit dauernder Pflege, Ziergartencharakter) 13 10.740 Fassadenbegrünung, Pergolen (Jeweils überschirmte Fläche zusätzlich zu dem darunter liegenden Nutzungstyp. Die überschirmte Fläche errechnet sich bei Fassadenbegrünung aus der Dicke der Begrünung multipliziert mit der Länge der begrünten Wand. Bei Neuanlagen ist eine nach drei Jahren erreichte Dicke von 50 cm zu unterstellen.) 13 10.741 B Mauern und Hauswände mit ausgeprägter Fassadenbegrünung, begrünte Pergolen 19 10.743 Neuanlage von Fassaden- oder Pergola-Begrünung 13 11.000 Äcker und Gärten 11.100 Äcker 11.191 Acker, intensiv genutzt 16 11.192 Acker, extensiv genutzt mit artenreicher Wildkrautflora (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 31 11.200 Gärtnerisch gepflegte Anlagen und Hausgärten, Kleingärten und Grabeland 11.210 Nutzgarten 11.211 Grabeland, Einzelgärten in der Landschaft, kleinere Grundstücke, meist nicht gewerbsmäßig genutzt 14 11.212 Gärten/Kleingartenanlage mit überwiegendem Nutzgartenanteil 19 11.220 Ziergarten 11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich (kleine öffentliche Grünanlagen, innerstädtisches Straßenbegleitgrün etc., strukturarme Grünanlagen, Baumbestand nahezu fehlend), arten- und strukturarme Hausgärten 14 11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 25 11.223 Kleingartenanlagen mit überwiegendem Ziergartenanteil, hoher Anteil Ziergehölze, Neuanlage strukturreicher Hausgärten 20 11.224 Intensivrasen (z. B. in Sportanlagen) 10 11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich (z. B. Rasenflächen alter Stadtparks) (Als Ausgleichs-/Ersatztyp nur durch dauerhafte Änderung der Bewirtschaftung bestehender geeigneter Nutzungstypen) 21 11.230 Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen 11.231 B Park- und Waldfriedhöfe, Waldsiedlungen, Parks, Villensiedlungen mit Großbaumbestand (nicht versiegelte Flächen) 38 11.232 Friedhofsneuanlagen, neu angelegte Grabfelder ohne nennenswerten Baumbestand 16

Anlage 4

Anlage 4 KVBestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung 1. Für die Bewertung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen sind folgende Unterlagen vorzulegen:1.1eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und der tatsächlichen Nutzung des zu bewertenden Grundstücks vor Beginn des Vorhabens (Bestandsplan),1.2eine Darstellung der Wirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen und, soweit erforderlich, der Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Gebietsnetzes „Natura 2000" (Ausgleichsplan) einschließlich eines Zeitplans,1.3eine Aufstellung der nicht kompensierten Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft (Ausgleichsberechnung).Die Unterlagen nach Nr. 1.1 und 1.2 können zusammengefasst werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.2. Der Bestandsplan stellt für die zu bewertenden Flächen und, soweit erforderlich, für die angrenzenden Flächen dar:2.1 naturschutzrechtliche, forst- und wasserrechtliche Bindungen (zum Beispiel Wald, Schutzgebiete und deren Erhaltungsziele oder Schutzzweck, geschützte Landschaftsbestandteile und Lebensräume, Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten),2.2 Vegetationsbestände, die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach einer Satzung der Gemeinde unterliegen,2.3die vor dem Eingriff vorhandenen Anlagen und Nutzungstypen auf dem Grundstück,2.4bei ackerbaulich nutzbaren Flächen die Ertragsmesszahl des Grundstücks und die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung.Für die Darstellungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 ist der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme oder zu einem vereinbarten Bewertungsstichtag letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.3. Der Ausgleichsplan stellt dar:3.1Lage und Umfang der von dem Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen, die Art der Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zum Schutz von Naturbestandteilen während der Bautätigkeit und während des Betriebs,3.2 bestehende Festlegungen über Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie Zeitpunkt, Lage, Art und Umfang der hierzu geplanten Maßnahmen,3.3die vorgesehene Nutzung und Gestaltung der Grundstücksflächen (Nutzungstypen), insbesondere die zu bepflanzenden Flächen sowie Lage, Art und Zahl der Bäume und Sträucher, die erhalten oder gepflanzt werden sollen, sowie die Begrünungen an und auf baulichen Anlagen nach Lage, Art und Größe,3.4die zur dauerhaften Sicherung der Funktionsfähigkeit erforderlichen Maßnahmen.4. Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen. Für die Übergabe von Daten kann die oberste Naturschutzbehörde die Formate bestimmen.5. Die Angaben nach Nr. 2 und 3 sind durch Text oder Fotografie zu beschreiben, in ihrer Lage zu bestimmen und auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:5000 oder in einem größeren Maßstab als Fläche oder Punkt darzustellen. Bei Eingriffen von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Fotografien oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingezeichnet ist. Dies gilt insbesondere für die Errichtung baulicher Anlagen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, die um mehr als zehn Meter über die umgebende Oberfläche herausragen oder eine Fläche von mehr als einem Hektar bedecken.

Eingangsformel KV

Aufgrund des § 6b Abs. 7 Nr. 1 bis 11 und des § 50 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), wird, nachdem den nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2995) anerkannten sowie den in § 35 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes genannten weiteren Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, verordnet:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Wer Eingriffe in Natur und Landschaft durchführt, hat Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds gering zu halten, unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig gleichartig auszugleichen und nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen durch gleichwertige Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Hierbei sollen insbesondere Belange des Artenschutzes berücksichtigt und Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen gering gehalten werden. Werden Eingriffe zugelassen, bei denen nicht kompensierte Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes hingenommen werden müssen, ist für die durch Maßnahmen nicht kompensierte Beeinträchtigung eine Ausgleichsabgabe zu erheben. (2) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie insbesondere zur Erfüllung der sich aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EG 2003 Nr. L 236 S. 33), und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen. (3) Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 2 beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden. (4) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern.

§ 2

Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

§ 2 Durchführung von Kompensationsmaßnahmen(1) Kompensationsmaßnahmen sind nach folgenden Maßgaben zu gestalten und durchzuführen: 1. Zwischen Eingriff und Kompensationsmaßnahme muss ein regionaler Zusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn beidea) im Wesentlichen in derselben naturräumlichen Haupteinheitengruppe (Anlage 1) oderb) im Gebiet desselben Flächennutzungsplanes liegen. 2. Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem „Natura 2000"-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet) erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von „Natura 2000"-Gebieten vorzuziehen. Maßnahmen nach Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 bis 9 bleiben hiervon unberührt.3. Ausgleich für Versiegelungen ist, soweit möglich und zumutbar, durch Entsiegelungen, auch im besiedelten Bereich, zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren. (2) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere auch sein: 1. Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), hinausgehen;2. Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen;3. Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs 1 der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere soweit sie der Herstellung eines Biotopverbunds dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fledermausquartieren;4. Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken);5. Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten;6. Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein Nutzungskonzept eingebunden sind;7. Wiederherstellung von Weinbergstrockenmauern und Steillagenflächen im Weinbau;8. Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen;9. Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen. (3) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf ackerbaulich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die ackerbauliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden sollen, die für die ackerbauliche Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung kann bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in „Natura 2000"-Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 bis 9 handelt. (4) Die Zweckbestimmung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist im Register nach § 19 des Hessischen Naturschutzgesetzes nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine weitergehende Form der Sicherung, auch durch Dienstbarkeiten, fordern. (5) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Die Naturschutzbehörde kann Nachweise verlangen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 3 tritt nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.

§ 3

Ökokonto

§ 3 Ökokonto(1) Wer vorlaufende Kompensationsmaßnahmen im eigenen oder im Interesse anderer ohne rechtliche Verpflichtung durchführen oder eine Fläche für solche Zwecke bereitstellen will, kann die Einbuchung auf einem Ökokonto verlangen, soweit die Kompensationsmaßnahme oder die Fläche den Anforderungen nach § 2 entspricht. Vorlaufende Kompensationsmaßnahmen können nur dann bei der Kompensation eines Eingriffs Berücksichtigung finden, wenn sie nach Abnahme zuvor in ein Ökokonto eingebucht wurden. (2) Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der Kompensationsmaßnahme ist festzuhalten (Bestandswert), Der Wertzuwachs durch die geplante Kompensationsmaßnahme ist unter Berücksichtigung der Anlagen 2 und 3 und des Planungsziels vorläufig zu bewerten (Ausgangswert), Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor (Anlage 4). Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Kompensationsmaßnahme verlangen, sofern sich der Wert erheblich verändert. (3) Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Kompensationsmaßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung nach den Anlagen 2 und 3 durchzuführen. Als Kompensationsleistung anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert. Ist die Differenz zwischen Abschlusswert und Bestandswert einer Kompensationsmaßnahme niedriger als der für jedes vollendete Kalenderjahr seit der Herstellung um 4 vom Hundert erhöhte Ausgangswert, so ist dieser erhöhte Wert maßgeblich; dies gilt nur, wenn die Maßnahme ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist und ihr Ausgangswert mindestens 25000 Punkte beträgt. (4) Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Ersatzmaßnahme ganz oder teilweise zur Kompensation eines Eingriffs eingesetzt werden, so gilt für die Zwecke der Eingriffsgenehmigung das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde und der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe bezüglich der Eignung und der anrechnungsfähigen Kompensationsleistung dieser Ersatzmaßnahmen als hergestellt, Satz 1 gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes „Natura 2000" bleibt unberührt. (5) In Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen und Flächen sind aus dem Ökokonto auszubuchen. Die den Eingriff genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder In-Kraft-Treten des Bebauungsplans.

§ 4

Zentralregister

§ 4 Zentralregister(1) Für Zwecke des Handels mit Ökopunkten und der Vermittlung von Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind, führen die Naturschutzbehörden in Datenverarbeitungsanlagen ein Zentralregister, in dem landesweit folgende Inhalte zusammengeführt und gespeichert werden: 1. durchgeführte Kompensationsmaßnahmen einschließlich der betroffenen Flurstücke sowie der Zuordnungen zwischen Eingriff und Kompensation,2. in Ökokonten eingebuchte Kompensationsmaßnahmen nach Lage, Art, voraussichtlichem Kompensationsumfang und Verfügbarkeit,3. geeignete Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Die Naturschutzbehörden haben neue Sachverhalte unverzüglich in das Register einzugeben; dies gilt insbesondere für Flächen und Maßnahmen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind. (2) Die Naturschutzbehörden können weitere ihnen vorliegende Erkenntnisse über den Zustand von Natur und Landschaft, die sich aus der Vorbereitung oder Planung von Eingriffen ergeben, in Datenverarbeitungsanlagen zusammenführen, speichern und auswerten. (3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen ist auch über das Internet zu gewährleisten. (4) Im Zentralregister dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies für die Vermittlung der Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen erforderlich ist.

§ 5

Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen

§ 5 Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des Privatrechts oder einen Eigenbetrieb des Landes Hessen anerkennen, die oder der Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereitstellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für die Verursacherin oder den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt (Agentur). Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Gegenstand der Anerkennung ist 1. der Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch Planung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung,2. die Vermittlung vorlaufender, in ein Ökokonto eingebuchter Kompensationsmaßnahmen nach Beauftragung durch den Anbieter an Verursacher von Eingriffen,3. die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung und Pflege der von der Agentur verkauften oder vermittelten Ersatzmaßnahmen, soweit dies nicht durch Dritte erfolgt. (2) Die Anerkennung kann einer juristischen Person des Privatrechts erteilt werden, die 1. fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer, land- oder forstwirtschaftlicher Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ersatzmaßnahmen eingehalten werden,2. wirtschaftlich, insbesondere durch eigene Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und, soweit erforderlich, die Pflege der Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,3. in ganz Hessen nachhaltig zur Bereitstellung und Vermarktung von Ersatzmaßnahmen in der Lage ist,4. von Personen vertreten wird, die persönlich zuverlässig sind. Für die Anerkennung eines Eigenbetriebs des Landes Hessen gelten die Nr. 1 bis 3 entsprechend. (3) Die Agentur untersteht der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde; sie legt dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem Nachweis geführt wird über: 1. die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen neu übernommen wurden,2. die Eingriffe, für die noch keine Ersatzmaßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche Ersatzmaßnahmen wann durchgeführt werden sollen,3. die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten Ersatzmaßnahmen,4. die Zuordnung der durchgeführten Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,5. den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und die für deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen,6. Rückstellungen für die Funktionssicherung oder Pflege. Handelt es sich bei der Agentur nicht um einen Eigenbetrieb des Landes Hessen, so muss der Rechenschaftsbericht von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein. (4) Die Agentur hat sich ein Entgeltverzeichnis für die angebotenen Leistungen zu geben. Das Nähere, insbesondere die Kontrolle des Entgeltverzeichnisses, wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt. (5) Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. (6) Bei der Agentur wird ein Beirat gebildet, in den die oberste Naturschutzbehörde drei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des Hessischen Bauern- und des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Hessischen Industrie- und Handelskammern sowie des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruft. Der Beirat berät die Agentur in naturschutzfachlicher Hinsicht; er ist in die Planung und Durchführung vorlaufender Kompensationsmaßnahmen einzubeziehen. Die Mitglieder des Beirates erhalten von der Agentur Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes erstattet.

§ 6

Festsetzung einer Ausgleichsabgabe

§ 6 Festsetzung einer AusgleichsabgabeSoweit Kompensationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, ist eine Ausgleichsabgabe nach den Anlagen 2 und 3 zu ermitteln. Für Zwecke der Festsetzung einer Ausgleichsabgabe betragen die durchschnittlichen Aufwendungen für Kompensationsmaßnahmen 0,35 Euro je Wertpunkt.

§ 7

Unterlagen

§ 7 Unterlagen(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist, sind Bestandsplan, Ausgleichsplan und eine Ausgleichsberechnung nach Anlage 4 vorzulegen. Sollen Kompensationsmaßnahmen in ein Ökokonto aufgenommen werden, ist entsprechend zu verfahren. Sofern derartige Informationen auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden sollen, kann die Naturschutzbehörde Datenformate und Dateninhalte festlegen, Schnittstellen vorgeben sowie die Abgabe auf Datenträger verlangen. (2) Die Behörde kann auf Unterlagen verzichten oder weitergehende Nachweise fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu bewerten. (3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann die Naturschutzbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Kompensationsumfang schätzen.

§ 8

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 8 Übergangs- und Schlussvorschriften(1) Ein Vorhabenträger kann sich in einem behördlich geleiteten Verfahren, das bei In-Kraft-Treten der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung der bisher geltenden Vorschriften entscheiden; die Entscheidung ist der für das Verfahren zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Vorlaufende Ersatzmaßnahmen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anerkannt wurden, können auch nach den bisher geltenden Vorschriften gehandelt werden. (2) Die Ausgleichsabgabenverordnung vom 9. Februar 1995 (GVBl. I S. 120) wird aufgehoben.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2010 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.