Verordnung über die besoldungsrechtliche Einstufung der Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Hessische Kommunalbesoldungsverordnung - HKomBesV) Vom 20. September 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 20.09.1979
- Fundstelle:
- GVBl. I 1979, 219
Einstufungsgrundsatz
§ 1 Einstufungsgrundsatz Die Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main werden nach §§ 2 bis 5 eingestuft.
Außer-Kraft-Treten
§ 11 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Hauptamtliche Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Planungsverbandes ...
§ 4 Hauptamtliche Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (1) Das Amt des Landesdirektors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wird in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft; das Amt des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 7, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft. (2) Das Amt des Verbandsdirektors des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wird in Besoldungsgruppe B 8, das Amt des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft.
(aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
Hauptamtliche Wahlbeamte der Landkreise
§ 3 Hauptamtliche Wahlbeamte der Landkreise (1) Das Amt des Landrats eines Landkreises wird wie folgt eingestuft: Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe bis zu 75 000 Einwohnern B 5 bis zu 150 000 Einwohnern B 6 über 150 000 Einwohnern B 7 (2) Das Amt des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des Landrats. In Landkreisen mit mehr als 300 000 Einwohnern wird das Amt des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten eine Besoldungsgruppe, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten werden zwei Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des Landrats.
Einstufungsgrundsatz
§ 1 Einstufungsgrundsatz Die Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes Frankfurt/RheinMain werden nach §§ 2 bis 5 eingestuft.
Hauptamtliche Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes ...
§ 4 Hauptamtliche Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain (1) Das Amt des Landesdirektors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wird in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft; das Amt des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 7, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft. (2) Das Amt des Verbandsdirektors des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain wird in Besoldungsgruppe B 8, das Amt des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 6 und das Amt des weiteren hauptamtlichen Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft.
Außer-Kraft-Treten
§ 11 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Rechtsstand
§ 7 Rechtsstand Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch, wenn der Beamte nach § 40 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf seiner Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.
Außerkrafttreten
§ 11 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1301), und des Art. IX § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts vom 28. September 1976 (GVBl. I S. 399), geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1979 (GVBl. I S. 33), wird verordnet:
Einstufungsgrundsatz
§ 1 Einstufungsgrundsatz Die Ämter der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und des Zweckverbandes Raum Kassel werden nach §§ 2 bis 5 eingestuft.
Inkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 11 Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Hauptamtliche Wahlbeamte der Gemeinden
§ 2 Hauptamtliche Wahlbeamte der Gemeinden (1) Das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) einer Gemeinde wird wie folgt eingestuft: Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe bis zu 2 000 Einwohnern bis zu 10 000 Einwohnern bis zu 15 000 Einwohnern bis zu 20 000 Einwohnern bis zu 30 000 Einwohnern bis zu 50 000 Einwohnern bis zu 75 000 Einwohnern bis zu 100 000 Einwohnern bis zu 175 000 Einwohnern bis zu 250 000 Einwohnern bis zu 500 000 Einwohnern über 500 000 Einwohner A 15 A 16 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 B 10 B 11 (2) Das Amt des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden drei Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters (Oberbürgermeisters).
Hauptamtliche Wahlbeamte der Landkreise
§ 3 Hauptamtliche Wahlbeamte der Landkreise (1) Das Amt des Landrats eines Landkreises wird wie folgt eingestuft: Bei einer Größenordnung in Besoldungsgruppe bis zu 75 000 Einwohnern B 5 bis zu 150 000 Einwohnern B 6 über 150 000 Einwohnern B 7 (2) Das Amt des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten wird zwei Besoldungsgruppen, das Amt des weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten wird drei Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des Landrats. In Landkreisen mit mehr als 300 000 Einwohnern wird das Amt des hauptamtlichen Ersten Kreisbeigeordneten eine Besoldungsgruppe, das Amt des weiteren hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zwei Besoldungsgruppen niedriger eingestuft als das Amt des Landrats.
Hauptamtliche Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, des Planungsverbandes ...
§ 4 Hauptamtliche Wahlbeamte des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und des Zweckverbandes Raum Kassel (1) Das Amt des Landesdirektors des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen wird in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft; das Amt des Ersten hauptamtlichen Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 7, die Ämter der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten werden in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft. (2) Das Amt des Verbandsdirektors des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wird in Besoldungsgruppe B 8, das Amt des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten wird in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft. (3) Das Amt des Verbandsdirektors des Zweckverbandes Raum Kassel wird in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft.
Bemessung des Grundgehalts
§ 5 Bemessung des Grundgehalts (1) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steigt das Grundgehalt in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A jährlich um die Dienstalterzulage bis zum Endgrundgehalt. (2) Das Besoldungsdienstalter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat; § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
Maßgebliche Einwohnerzahl
§ 6 Maßgebliche Einwohnerzahl (1) Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, von dem Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. Der Einwohnerzahl sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 vom Hundert hinzuzurechnen. Bei der Einstufung des Amtes des hauptamtlichen Bürgermeisters von Bade- und Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern und des hauptamtlichen Ersten Beigeordneten ist die jahresdurchschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtungen der Einwohnerzahl hinzuzurechnen, wenn sie mindestens 40 vom Hundert der Einwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beamten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt. (2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaften nach Abs. 1 zu errechnen.
Rechtsstand
§ 7 Rechtsstand Verringert sich die jeweils maßgebende Einwohnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größenklasse, behalten die im Amt befindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer ihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besoldungsgruppe. Dies gilt auch, wenn der Beamte gemäß § 40 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung wiedergewählt oder vor oder unmittelbar nach Ablauf seiner Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird.
Überleitung
§ 8 Überleitung (1) Die Ämter der am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amte befindlichen kommunalen Wahlbeamten werden in die nach dieser Verordnung maßgebliche Besoldungsgruppe übergeleitet. Das Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe bestimmt sich nach § 5 . (2) Verringern sich durch diese Verordnung die Dienstbezüge eines Beamten, so erhält er eine Überleitungszulage nach Art. IX § 11 Abs. 1 bis 3 des 2. BesVNG .
Weitergewährung der Überleitungszulage
§ 9 Weitergewährung der Überleitungszulage Beamten, die eine Überleitungszulage nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. IX § 11 Abs. 1 bis 3 des 2. BesVNG erhalten haben, wird die Zulage in den Fällen des § 7 Satz 2 weitergewährt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.