DGKOF · Hessen

Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DGKOF) Vom 26. November 2012*)

Ausfertigungsdatum:
26.11.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 478
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Träger der Kriegsopferfürsorge

§ 1 Träger der KriegsopferfürsorgeTräger der Kriegsopferfürsorge ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Er führt die Kriegsopferfürsorge nach Weisung des für das Soziale Entschädigungsrecht zuständigen Ministeriums durch. Der Landeswohlfahrtsverband Hessen unterhält für die Durchführung der Aufgaben eine Hauptfürsorgestelle.

§ 2

Gegenstand

§ 2 GegenstandDie Kriegsopferfürsorge nach § 1 umfasst Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts nach 1. § 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,2. den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391),3. der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114), und4. den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären.

§ 3

Kostenträger

§ 3 KostenträgerDer Träger der Kriegsopferfürsorge trägt die Kosten für die ihm nach § 2 obliegenden Aufgaben. Die Kostenerstattung durch den Bund und das Land bleiben unberührt.

§ 4

Zuständigkeit für die Geltendmachung des Übergangs gesetzlicher Ansprüche

§ 4 Zuständigkeit für die Geltendmachung des Übergangs gesetzlicher AnsprücheDer Hauptfürsorgestelle obliegt die Geltendmachung gesetzlich übergegangener Schadensersatzansprüche für Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge.

§ 5

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 5 Aufhebung bisherigen RechtsEs werden aufgehoben: 1. Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 429)2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179),2. die Verordnung über die Beiräte und über die Beteiligung sozial erfahrener Personen beim Widerspruchsverfahren in der Kriegsopferfürsorge vom 7. März 1963 (GVBl. I S. 26)3).

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.