KOFBeiratV HE · Hessen

Verordnung über die Beiräte und über die Beteiligung sozial erfahrener Personen beim Widerspruchsverfahren in der Kriegsopferfürsorge Vom 7. März 1963

Ausfertigungsdatum:
07.03.1963
Fundstelle:
GVBl. I 1963, 26
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KOFBeiratV

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 429) wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern verordnet:

§ 1

Beirat bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen

§ 1 Beirat bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen (1) Dem Beirat bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen gehören neben dem Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen oder seinem Beauftragten als Vorsitzenden zwölf sozial erfahrene Personen an, und zwar 1. je ein Vertreter des Landesarbeitsamtes Hessen, des Hessischen Städtetages, des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Gemeindetages; 2. sechs Vertreter der Kriegsopferverbände, ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter der Vereinigung der hessischen Arbeitgeberverbände. Ein Vertreter der Kriegsopferverbände muß Sonderfürsorgeberechtigter im Sinne des § 27 c Bundesversorgungsgesetz sein. (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (3) Der Beirat kann zur Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden.

§ 2

Beiräte bei den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge

§ 2 Beiräte bei den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge (1) Den Beiräten bei den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge gehören neben dem Oberbürgermeister bzw. dem Landrat oder seinem Beauftragten als Vorsitzenden je fünf sozial erfahrene Personen an, von denen drei Vertreter der Kriegsopferverbände sein müssen. (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.

§ 3

Berufung der Beiratsmitglieder

§ 3 Berufung der Beiratsmitglieder Die Mitglieder der Beiräte und deren Stellvertreter werden für den Beirat bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen durch dessen Verwaltungsausschuß, für die Beiräte bei den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge durch die Verwaltungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise auf die Dauer von vier Jahren berufen; die Vertreter des Landesarbeitsamtes Hessen und der Organisationen werden von diesen vorgeschlagen. Scheiden Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus oder verlieren sie ihre Eigenschaft als Vertreter des Landesarbeitsamtes Hessen oder der Organisationen, die sie benannt haben, so beruft die zuständige Verwaltungsbehörde neue Mitglieder oder Stellvertreter für den Rest der Amtszeit.

§ 4

Leitung der Sitzungen

§ 4 Leitung der Sitzungen Die Sitzungen des Beirats bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen werden von dem Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen oder seinem Beauftragten, die Sitzungen des Beirats bei dem örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge von dem Oberbürgermeister bzw. dem Landrat oder seinem Beauftragten geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 5

Beteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren

§ 5 Beteiligung sozial erfahrener Personen im Widerspruchsverfahren Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Kriegsopferfürsorge oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe hat der Leiter der Widerspruchsbehörde oder ein von ihm Beauftragter die Sach- und. Rechtslage mit zwei sozial erfahrenen Personen aus dem Kreis der Kriegsopfer mündlich zu erörtern. Das wesentliche Ergebnis der Beratung ist aktenkundig zu machen.

§ 6

Berufung der sozial erfahrenen Personen

§ 6 Berufung der sozial erfahrenen Personen (1) Die sozial erfahrenen Personen werden von den Verwaltungsbehörden der Träger der Kriegsopferfürsorge auf Vorschlag der Beiräte ( §§ 1 , 2 ) für die Wahlzeit der Vertretungskörperschaften berufen. (2) Die Reihenfolge, in der die sozial erfahrenen Personen beim Widerspruchsverfahren zu beteiligen sind, wird von der Verwaltungsbehörde des Trägers der Kriegsopferfürsorge vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt. Im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung kann von dieser Reihenfolge abgewichen werden. (3) Die sozial erfahrenen Personen nehmen nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre Aufgaben so lange wahr, bis ihre Nachfolger berufen sind.

§ 7

Stellung der Beiratsmitglieder und der sozial erfahrenen Personen

§ 7 Stellung der Beiratsmitglieder und der sozial erfahrenen Personen (1) Die Mitglieder der Beiräte und die sozial erfahrenen Personen sind ehrenamtlich tätig. (2) Für die Mitglieder des Beirats bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen gelten die §§ 24 und 25 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. (3) Für die vom Landeswohlfahrtsverband Hessen im Widerspruchsverfahren zu beteiligenden sozial erfahrenen Personen gelten die §§ 21 , 24 , 25 und 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.