KnLSGZustAufhBR/NDStVtrG HE · Hessen

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau Vom 2. April 1990

Ausfertigungsdatum:
02.04.1990
Fundstelle:
GVBl. I 1990, 82
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KnLSGZustAufhBR/NDStVtrG

Anlage zu § 2 Abs. 1Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den BergbauDie Freie Hansestadt Bremen,vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,das Land Hessen,vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz,unddas Land Niedersachsen,vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Artikel

Artikel 2Für die beim Inkrafttreten dieses Vertrages beim Landessozialgericht Niedersachsen anhängigen Verfahren in Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel

Artikel 3Ein Kostenausgleich gemäß den Artikeln 3 und 9 des Staatsvertrages vom 25. April/30. April/15. Juni 1955 findet letztmals für das Kalenderjahr 1988 statt.

Artikel

Artikel 4Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den anderen Vertragsbeteiligten die Hinterlegung der letzten Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Artikel

Artikel 1(Aufhebungsanweisung)

§ 1

§ 1Dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau vom 16. März, 4. April und 10. April 1989 wird zugestimmt.

§ 2

§ 2(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem er nach seinem Art. 4 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzund Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.