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title: "VwKostO-KM — Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) Vom 4. September 2013"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hessen"
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updated: "2026-05-13T18:30:07+00:00"
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# VwKostO-KM — Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) Vom 4. September 2013

**Landesrecht Hessen**
*Ausfertigung:* 04.09.2013
*Fundstelle:* GVBl. 2013, 540


### Anlage VwKostO-KM

Anlage (zu § 1)Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Staatliche Prüfungen 11 Erste und Zweite Staatsprüfungen 111 Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung 1111 Zurückweisung eines Widerspruchs 220 1112 Zurücknahme eines Widerspruchs 110 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 112 Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung 1121 Zurückweisung eines Widerspruchs 330 1122 Zurücknahme eines Widerspruchs 165 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 113 Einzelnoten der Ersten Staatsprüfung 1131 Zurückweisung eines Widerspruchs 110 1132 Zurücknahme eines Widerspruchs 55 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 114 Einzelnoten der Zweiten Staatsprüfung 1141 Zurückweisung eines Widerspruchs 165 1142 Zurücknahme eines Widerspruchs 85 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 115 Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung 1151 Zurückweisung eines Widerspruchs 220 1152 Zurücknahme eines Widerspruchs 110 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 116 Nichtzulassung zum Auswahlverfahren für das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation 1161 Zurückweisung eines Widerspruchs 220 1162 Zurücknahme eines Widerspruchs 110 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 117 Nichtbestehen der Prüfung des Qualifizierungserfolges beim besonderen berufsbegleitenden Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation 1171 Zurückweisung eines Widerspruchs 330 1172 Zurücknahme eines Widerspruchs 165 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 12 Allgemeinbildender Bereich 121 Nichtschülerprüfungen im Allgemeinbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) 1211 Hauptschul- oder Realschulabschluss 80 Die erste Prüfung ist gebührenfrei. 1212 Allgemeine Hochschulreife 325 1213 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Nichtschülerprüfung nach Nr. 1211 und 1212 80 1214 Zurücknahme eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Nichtschülerprüfung nach Nr. 1211 und 1212 40 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 122 Ergänzungsprüfung (Lateinisch oder Griechisch) je Fachrichtung 90 13 Berufsbildender Bereich 131 Nichtschülerprüfungen im Berufsbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) 1311 Nichtschülerprüfungen an mehrjährigen Fachschulen 300 1312 Nichtschülerprüfungen an einjährigen Fachschulen 200 1313 Nichtschülerprüfungen an mehrjährigen Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen (z. B. Assistentenberufe) 160 1314 Nichtschülerprüfungen an Fachoberschulen 200 1315 Nichtschülerprüfungen an zweijährigen Berufsfachschulen, die zu einem dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss führen 135 132 Prüfung zur Lehrerin oder zum Lehrer der Kurzschrift, Textverarbeitung, Bürotechnik oder Informationsverarbeitung je Fachrichtung 220 133 Prüfung zur Kommunikationswirtin oder zum Kommunikationswirt 190 134 Sprachprüfungen 1341 Prüfung zur Übersetzerin oder zum Übersetzer für die gewählte Sprache 385 1342 Prüfung zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher für die gewählte Lautsprache 305 1343 Prüfung zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache 475 1344 Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für internationale Gebärden oder die Gebärdensprache eines gewählten anderen Landes 950 1345 Prüfung als Dolmetscherin oder Dolmetscher für Schriftdeutsch 950 1346 Prüfung als Dozentin oder Dozent für Deutsche Gebärdensprache 1 000 1347 Prüfung als Untertitlerin oder Untertitler für deutsche Sprache 800 1348 Gleichstellung einer anderen Übersetzer-, Dolmetscher- oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung 125 135 Fremdsprachenzertifizierung an beruflichen Schulen 1351 Stufe I 30 1352 Stufe II 45 1353 Stufe III 60 136 Abschlussprüfung für erweiternde Studien der Lehrerinnen und Lehrer 1361 Prüfung mit zwei Prüferinnen oder Prüfern 270 1362 Prüfung mit drei Prüferinnen oder Prüfern 350 137 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362 80 138 Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362 40 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 14 Rücktritt von einer Prüfung 141 vor Beginn der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 142 während der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 143 aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 2 Allgemeine amtliche Maßnahmen die Schulpflicht betreffend; Amtshandlungen nach dem Schulgesetz 21 Ausnahmeentscheidung zum Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2) 80 22 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung über 80 die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes (§ 58 Abs. 3), die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht (§ 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2), die vorzeitige Aufnahme eines Kindes in die Schule (§ 58 Abs. 1 und 2), das Ruhen der Schul- oder Berufsschulpflicht (§ 65 Abs. 1, § 65 Abs. 2), die Befreiung von der Berufsschulpflicht im Einzelfall (§ 62 Abs. 5), die Beurlaubung von der Berufsschulpflicht (§ 69 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsschule), die Nichtversetzung, die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, das Überspringen einer Jahrgangsstufe (§ 75 Abs. 2, 5 und 6), den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 66), den Besuch anderweitigen Unterrichts (§ 60 Abs. 2 Satz 2), den Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2), die Bewertung einzelner Leistungen im Zeugnis (§ 74 Abs. 1), eine Ordnungsmaßnahme (§ 82 Abs. 2, 7 und 8), eine Maßnahme zum Schutz von Personen (§ 82a Abs. 1 und 2), die Aufnahme in eine und die Entlassung aus einer Schule (§ 70 Abs. 2 und 4, § 88 Abs. 3), die Nichterteilung schulischer Abschlüsse, die Anordnung besonderer Untersuchungen (§ 71 Abs. 1), die Querversetzung (§ 75 Abs. 3), den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe (§ 77 Abs. 6), den weiteren Bildungsweg am Ende der Jahrgangsstufe 6 bzw. 7 der Mittelstufenschule (§ 23c Abs. 4 i. V. m. § 77 Abs. 3 Satz 1 bis 5), die Aussetzung einer Teilnote im Zeugnis in der Sekundarstufe II (§ 73 Abs. 6 i. V. m. § 43 Abs. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses), die Freistellung von der Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung 23 Zurücknahme des Widerspruchs in den in Nr. 22 bezeichneten Fällen 40 3 Sonderpädagogische Förderung; Amtshandlungen nach dem Schulgesetz 31 Zurückweisung von Widersprüchen gegen die Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2), 80 gegen die Bestimmung der zuständigen Schule (§ 54 Abs. 4 und 5) 32 Zurücknahme von Widersprüchen 40 gegen die Entscheidung über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung (§ 54 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2), gegen die Bestimmung der zuständigen Schule (§ 54 Abs. 4 und 5) Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 4 Schulen in freier Trägerschaft; Amtshandlungen nach dem Schulgesetz 41 Ersatzschulen 411 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 171) 3 000 412 Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 1) 600 413 Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 2) 600 414 Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 1) 600 415 Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 3) 600 416 Genehmigung der Erweiterung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule (§ 171) 1 500 417 Versagung der Genehmigung der Erweiterung einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule (§ 172 Abs. 1) 300 418 Gestattung zur Führung einer Bezeichnung, die der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren Lehrkraft an öffentlichen Schulen entspricht (§ 174 Abs. 4 und 5) 80 42 Ergänzungsschulen 421 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 1) 2 000 422 Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule (§ 175 Abs. 3) 600 423 Abnahme von Prüfungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 2) 140 43 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen nach Nr. 41 bis 418 und 42 bis 423 80 44 Zurücknahme eines Widerspruchs gegen Entscheidungen nach Nr. 41 bis 418 und 42 bis 423 40 5 Entscheidungen über die Anerkennung ausländischer oder internationaler Bildungsnachweise und solcher aus der ehemaligen DDR 50 Amtshandlungen nach Nr. 51 bis 57 sind kostenfrei, wenn der anzuerkennende Abschluss an einer staatlichen Schule in Hessen erworben wurde. 51 Gleichstellung ausländischer Schul- und Klassenabschlüsse 125 52 Gleichstellung berufsqualifizierender ausländischer Bildungsnachweise 521 direkte Gleichstellung 150 522 Hinführung zur Gleichstellung 150 523 Anerkennung nach Hinführung 100 53 Vorabauskünfte 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 51, 521, 522, 523 Die Gebühr wird bei späterer Antragstellung angerechnet. 54 Gleichwertigkeitsanerkennung des International Baccalaureat 541 Vorläufige oder endgültige Anerkennung 70 55 Ausstellung von Zweitschriften 25 56 Zurückweisung eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 80 57 Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 40 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 6 Prüfungsverfahren für Schulbücher und digitale Lehrwerke 61 Prüfung eines neuen Lehrwerkes pro Lehrwerk, pro Schulform das 14fache des Ladenpreises 62 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Lehrwerkes, sofern eine Kurzbegutachtung durch Gutachter erforderlich ist pro Lehrwerk, pro Schulform das 10fache des Ladenpreises 63 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Lehrwerkes, sofern keine Begutachtung durch Gutachter erfolgt pro Lehrwerk, pro Schulform das 6fache des Ladenpreises

### Eingangsformel VwKostO-KM

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

### § 2

§ 2Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

### § 3

§ 3Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

### § 4

§ 4Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 27. Januar 2010 (GVBl. I S. 47)1) wird aufgehoben.

### § 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) Vom 4. September 2013
Amtliche Fassung: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-KMVwKostOHE2013rahmen
Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
