VwKostO-KM · Hessen

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM)1) Vom 27. Januar 2010

Ausfertigungsdatum:
27.01.2010
Fundstelle:
GVBl. I 2010, 47
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VwKostO-KM

AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Staatliche Prüfungen 11 Erste und Zweite Staatsprüfungen 111 Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung 1111 Zurückweisung eines Widerspruchs 220 1112 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 110 112 Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung 1121 Zurückweisung eines Widerspruchs 330 1122 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 165 113 Einzelnoten der Ersten Staatsprüfung 1131 Zurückweisung eines Widerspruchs 110 1132 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 55 114 Einzelnoten der Zweiten Staatsprüfung 1141 Zurückweisung eines Widerspruchs 165 1142 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 85 115 Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung 1151 Zurückweisung eines Widerspruchs 220 1152 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 110 12 Allgemeinbildender Bereich 121 Externenprüfungen im Allgemeinbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) 1211 Hauptschul- oder Realschulabschluss Die erste Prüfung ist gebührenfrei. 80 1212 Allgemeine Hochschulreife 250 1213 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Externenprüfung 80 1214 Zurücknahme eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Externenprüfung Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 40 122 Ergänzungsprüfung (Lateinisch oder Griechisch) je Fachrichtung 60 13 Berufsbildender Bereich 131 Externenprüfungen im Berufsbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) 1311 Externenprüfungen an mehrjährigen Fachschulen 300 1312 Externenprüfungen an einjährigen Fachschulen 200 1313 Externenprüfungen an mehrjährigen Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen (z. B. Assistentenberufe) 160 1314 Externenprüfungen an Fachoberschulen 200 1315 Externenprüfungen an zweijährigen Berufsfachschulen, die zu einem dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss führen 135 132 Prüfung zur Lehrerin oder zum Lehrer der Kurzschrift, Textverarbeitung, Bürotechnik oder Informationsverarbeitung je Fachrichtung 220 133 Prüfung zur Kommunikationswirtin oder zum Kommunikationswirt 190 134 Sprachprüfungen 1341 Prüfung zur Übersetzerin oder zum Übersetzer 385 1342 Prüfung zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher 305 1343 Prüfung zur Gebärdensprachdolmetscherin oder zum Gebärdensprachdolmetscher 475 1344 Gleichstellung einer anderen Übersetzer-, Dolmetscher- oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung 125 1345 Staatliche Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten 750 135 Fremdsprachenzertifizierung an beruflichen Schulen 1351 Stufe I 30 1352 Stufe II 45 1353 Stufe III 60 136 Abschlussprüfung für erweiternde Studien der Lehrerinnen und Lehrer 1361 Prüfung mit zwei Prüferinnen oder Prüfern 270 1362 Prüfung mit drei Prüferinnen oder Prüfern 350 137 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362 80 138 Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 40 14 Rücktritt von einer Prüfung 141 vor Beginn der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 142 während der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 143 aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 2 Allgemeine amtliche Maßnahmen die Schulpflicht betreffend Amtshandlungen nach dem Schulgesetz 21 Ausnahmeentscheidung zum Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2) 80 22 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung über die Zurückstellung eines schulpflichtigen Kindes (§ 58 Abs. 3 ), die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht (§ 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2), die vorzeitige Aufnahme eines Kindes in die Schule (§ 58 Abs. 1 und 2), 80 das Ruhen der Schul- oder Berufsschulpflicht (§ 65 Abs. 1 , § 65 Abs. 2), die Befreiung von der Berufsschulpflicht im Einzelfall (§ 62 Abs. 5), die Beurlaubung von der Berufsschulpflicht (§ 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsschule), die Nichtversetzung, die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, das Überspringen einer Jahrgangsstufe (§ 75 Abs. 2, 5 und 6),den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule (§ 66), den Besuch anderweitigen Unterrichts (§ 60 Abs. 2 Satz 2), den Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2), die Bewertung einzelner Leistungen im Zeugnis (§ 74 Abs. 1), eine Ordnungsmaßnahme (§ 82 Abs. 2, 7 und 8 ), die Aufnahme in eine und die Entlassung aus einer Schule (§ 70 Abs. 2 und 4, § 88 Abs. 3), die Nichterteilung schulischer Abschlüsse, die Anordnung besonderer Untersuchungen (§ 71 Abs. 1), die Querversetzung (§ 75 Abs. 3), den weiteren Bildungsweg nach Ende der Förderstufe (§ 77 Abs. 6), die Aussetzung einer Teilnote im Zeugnis in der Sekundarstufe II (§ 73 Abs. 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen) 23 Zurücknahme des Widerspruchs in den in Nummer 22 bezeichneten Fällen 40 3 Sonderpädagogische Förderung Amtshandlungen nach dem Schulgesetz 31 Zurückweisung von Widersprüchen gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 54 Abs. 1),gegen die Entscheidung über die Schulform, an der der sonderpädagogische Förderbedarf erfüllt wird (§ 54 Abs. 3), gegen die Bestimmung der zuständigen Förderschule (§ 54 Abs. 4) 80 32 Zurücknahme von Widersprüchen gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 54 Abs. 1),gegen die Entscheidung über die Schulform, an der der sonderpädagogische Förderbedarf erfüllt wird (§ 54 Abs. 3), gegen die Bestimmung der zuständigen Förderschule (§ 54 Abs. 4) Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 40 4 Schulen in freier Trägerschaft Amtshandlungen nach dem Schulgesetz 41 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 171) 3 000 42 Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 1) 600 43 Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 2) 600 44 Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 1) 600 45 Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 3) 600 46 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 1) 2000 47 Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule (§ 175 Abs. 3) 600 48 Gestattung zur Führung einer Bezeichnung, die der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren Lehrkraft an öffentlichen Schulen entspricht (§ 174 Abs. 4 und 5) 80 49 Abnahme von Prüfungen an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 2) 140 5 Anerkennung ausländischer oder internationaler Bildungsnachweise und solcher aus der ehemaligen DDR 51 Gleichstellung ausländischer Schul- und Klassenabschlüsse 125 52 Gleichstellung berufsqualifizierender ausländischer Bildungsnachweise 521 direkte Gleichstellung 150 522 Hinführung zur Gleichstellung 150 523 Anerkennung nach Hinführung 100 53 Vorabauskünfte Die Gebühr wird bei späterer Antragstellung angerechnet. 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 51, 521, 522, 523 54 Gleichwertigkeitsanerkennung des International Baccalaureat 541 Vorläufige oder endgültige Anerkennung 70 55 Ausstellung von Zweitschriften 25 56 Zurückweisung eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 80 57 Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 40 6 Prüfungsverfahren für Schulbücher 61 Prüfung eines neuen Werkes pro Band das 12fache des Ladenpreises 62 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Werkes, sofern eine Kurzbegutachtung durch Gutachter erforderlich ist pro Band das 8fache des Ladenpreises 63 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Werkes, sofern keine Begutachtung durch Gutachter erfolgt pro Band das 4fache des Ladenpreises

Eingangsformel VwKostO-KM

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:

§ 1

§ 1Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

§ 2Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

§ 3Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

§ 4Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. Dezember 2007 (GVBl. I S. 869)2) wird aufgehoben.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.