Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) Vom 10. Dezember 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2007
- Fundstelle:
- GVBl. I 2007, 869
AnlageVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Staatliche Prüfungen 11 Erste und Zweite Staatsprüfungen 111 Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung 1111 Zurückweisung eines Widerspruchs 220 1112 Zurücknahme eines Widerspruchs 110 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 112 Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung 1121 Zurückweisung eines Widerspruchs 330 1122 Zurücknahme eines Widerspruchs 165 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 113 Einzelnoten der Ersten Staatsprüfung 1131 Zurückweisung eines Widerspruchs 110 1132 Zurücknahme eines Widerspruchs 55 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 114 Einzelnoten der Zweiten Staatsprüfung 1141 Zurückweisung eines Widerspruchs 165 1142 Zurücknahme eines Widerspruchs 85 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 115 Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung 1151 Zurückweisung eines Widerspruchs 220 1152 Zurücknahme eines Widerspruchs 110 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 12 Allgemeinbildender Bereich 121 Externenprüfungen im Allgemeinbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) 1211 Hauptschul- oder Realschulabschluss 80 Die erste Prüfung ist gebührenfrei. 1212 Allgemeine Hochschulreife 250 1213 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Externenprüfung 80 1214 Zurücknahme eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Externenprüfung 40 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 122 Ergänzungsprüfung (Lateinisch oder Griechisch) je Fachrichtung 60 13 Berufsbildendender Bereich 131 Externenprüfungen im Berufsbildenden Bereich (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) 1311 Externenprüfungen an mehrjährigen Fachschulen 300 1312 Externenprüfungen an einjährigen Fachschulen 200 1313 Externenprüfungen an mehrjährigen Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen (z. B. Assistentenberufe) 160 1314 Externenprüfungen an Fachoberschulen 200 1315 Externenprüfungen an zweijährigen Berufsfachschulen, die zu einem dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss führen 135 132 Prüfung zur Lehrerin oder zum Lehrer der Kurzschrift, Textverarbeitung, Bürotechnik oder Informationsverarbeitung je Fachrichtung 220 133 Prüfung zur Kommunikationswirtin oder zum Kommunikationswirt 190 134 Sprachprüfungen 1341 Prüfung zur Übersetzerin oder zum Übersetzer 385 1342 Prüfung zur Dolmetscherin oder zum Dolmetscher 305 1343 Prüfung zur Gebärdensprachdolmetscherin oder zum Gebärdensprachdolmetscher 475 1344 Gleichstellung einer anderen Übersetzer-, Dolmetscher- oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung 125 1345 Staatliche Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten 750 135 Fremdsprachenzertifizierung an beruflichen Schulen 1351 Stufe I 30 1352 Stufe II 45 1353 Stufe III 60 136 Abschlussprüfung für erweiternde Studien der Lehrerinnen und Lehrer 1361 Prüfung mit zwei Prüferinnen oder Prüfern 270 1362 Prüfung mit drei Prüferinnen oder Prüfern 350 137 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362 80 138 Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 1311 bis 1315, 132, 133, 134, 1361, 1362 40 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 14 Rücktritt von einer Prüfung 141 vor Beginn der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 142 während der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 143 aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen Gebühr nach Nr. 1311 bis 1362 2 Allgemeine amtliche Maßnahmen die Schulpflicht betreffend Amtshandlungen nach dem Schulgesetz 21 Zurückweisung von Widersprüchen 80 gegen die Zurückstellung schulpflichtiger Kinder (§ 58 Abs. 3), gegen die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht (§ 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2), gegen die vorzeitige Aufnahme von Kindern in die Schule (§ 58 Abs. 1 und 2), gegen das Ruhen der Schulpflicht (§ 65 Abs. 2), gegen die Befreiung von der Berufsschulpflicht (§ 62 Abs. 5), das Ruhen der Berufsschulpflicht (§ 62 Abs. 6) oder die Beurlaubung von der Berufsschule (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsschule), gegen die Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Überspringen einer Jahrgangsstufe (§ 75 Abs. 2, 5 und 6), gegen Gestattungen (§ 66), gegen anderweitigen Unterricht (§ 60 Abs. 2 Satz 2), gegen eine Ausnahmeentscheidung zum Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2), gegen Bewertungen einzelner Leistungen im Zeugnis (§ 74 Abs. 1), gegen Ordnungsmaßnahmen (§ 82 Abs. 2, 7 und 8), gegen die Ablehnung der Aufnahme in eine Schule, die Entlassung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 70 Abs. 2 und 4, § 88 Abs. 3), gegen die Nichterteilung schulischer Abschlüsse, gegen die Anordnung besonderer Untersuchungen (§ 71 Abs. 1), gegen eine Querversetzung (§ 75 Abs. 3), gegen die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg nach Ende der Förderstufe (§ 77 Abs. 6), gegen die Entscheidung über die Aussetzung einer Teilnote im Zeugnis in der Sekundarstufe II (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen) 22 Zurücknahme von Widersprüchen 40 gegen die Zurückstellung schulpflichtiger Kinder (§ 58 Abs. 3), gegen die Verlängerung der Vollzeitschulpflicht (§ 59 Abs. 2, § 61 Abs. 2), gegen die vorzeitige Aufnahme von Kindern in die Schule (§ 58 Abs. 1 und 2), gegen das Ruhen der Schulpflicht (§ 65 Abs. 2), gegen die Befreiung von der Berufsschulpflicht (§ 62 Abs. 5), das Ruhen der Berufsschulpflicht (§ 62 Abs. 6) oder die Beurlaubung von der Berufsschule (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsschule), gegen die Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Überspringen einer Jahrgangsstufe (§ 75 Abs. 2, 5 und 6), gegen Gestattungen (§ 66) gegen anderweitigen Unterricht (§ 60 Abs. 2 Satz 2), gegen eine Ausnahmeentscheidung zum Besuch einer nichtdeutschen Schule (§ 56 Abs. 2), gegen Bewertungen einzelner Leistungen im Zeugnis (§ 74 Abs. 1), gegen Ordnungsmaßnahmen (§ 82 Abs. 2, 7 und 8), gegen die Ablehnung der Aufnahme in eine Schule, die Entlassung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter (§ 70 Abs. 2 und 4, § 88 Abs. 3), gegen die Nichterteilung schulischer Abschlüsse, gegen die Anordnung besonderer Untersuchungen (§ 71 Abs. 1), gegen eine Querversetzung (§ 75 Abs. 3), gegen die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg nach Ende der Förderstufe (§ 77 Abs. 6), gegen die Entscheidung über die Aussetzung einer Teilnote im Zeugnis in der Sekundarstufe II (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen) Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 3 Sonderpädagogische Förderung Amtshandlungen nach dem Schulgesetz 31 Zurückweisung von Widersprüchen 80 gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 54 Abs. 1), gegen die Entscheidung über den Förderort, an dem der sonderpädagogische Förderbedarf erfüllt wird (§ 54 Abs. 3), gegen die Bestimmung der zuständigen Förderschule (§ 54 Abs. 4) 32 Zurücknahme von Widersprüchen 40 gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 54 Abs. 1), gegen die Entscheidung über den Förderort, an dem der sonderpädagogische Förderbedarf erfüllt wird (§ 54 Abs. 3), gegen die Bestimmung der zuständigen Förderschule (§ 54 Abs. 4) Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 4 Schulen in freier Trägerschaft Amtshandlungen nach dem Schulgesetz 41 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 171) 600 bis 3000 42 Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 1) 600 43 Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule (§ 172 Abs. 2) 600 44 Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 1) 600 bis 3000 45 Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Ersatzschule (§ 173 Abs. 3) 600 46 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 1) 600 bis 3000 47 Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule (§ 175 Abs. 3) 600 48 Gestattung zur Führung einer Bezeichnung, die der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren Lehrkraft an öffentlichen Schulen entspricht (§ 174 Abs. 4 und 5) 80 49 Abschlussprüfung an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen (§ 176 Abs. 2) 140 5 Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise und solcher aus der ehemaligen DDR 51 Gleichstellung ausländischer Schul- und Klassenabschlüsse 25 bis 125 52 Gleichstellung berufsqualifizierender ausländischer Bildungsnachweise 521 direkte Gleichstellung 50 bis 150 522 Hinführung zur Gleichstellung 25 bis 150 523 Anerkennung nach Hinführung 25 bis 100 53 Vorabauskünfte für Antragstellerinnen und Antragsteller ohne Hauptwohnsitz in Hessen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 51, 521, 522, 523 Die Gebühr wird bei späterer Antragstellung angerechnet. 54 Ausstellung von Zweitschriften 25 55 Zurückweisung eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 80 56 Zurücknahme eines Widerspruchs zu Nr. 51, 521 bis 523 40 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 6 Prüfungsverfahren für Schulbücher 61 Prüfung eines neuen Werkes pro Band das 12fache des Ladenpreises 62 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Werkes, sofern eine Kurzbegutachtung durch Gutachter erforderlich ist pro Band das 8fache des Ladenpreises 63 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Werkes, sofern keine Begutachtung durch Gutachter erfolgt pro Band das 4fache des Ladenpreises
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird verordnet:
§ 1Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.
§ 2Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.
§ 3Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.