VwKostO-KM · Hessen

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (VwKostO-KM) Vom 11. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
11.12.2001
Fundstelle:
GVBl. I 2001, 550
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VwKostO-KM

Anlage Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs-grundlage Gebühr EUR 1 2 3 4 1 Staatliche Prüfungen 11 Erste und Zweite Staatsprüfungen 111 Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung 1111 Zurückweisung eines Widerspruchs 200 1112 Zurücknahme eines Widerspruchs 100 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 112 Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung 1121 Zurückweisung eines Widerspruchs 300 1122 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 150 113 Einzelnoten der Ersten Staatsprüfung 1131 Zurückweisung eines Widerspruchs 100 1132 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 50 114 Einzelnoten der Zweiten Staatsprüfung 1141 Zurückweisung eines Widerspruchs 150 1142 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 75 12 Allgemeinbildender Bereich 121 Externenprüfungen (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) 1211 Hauptschul- oder Realschulabschluss Die erste Prüfung ist gebührenfrei. 75 1212 Allgemeine Hochschulreife 250 1213 Besonders befähigte Berufstätige, Allgemeine Hochschulreife 250 1214 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Externenprüfung 75 1215 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 122 Ergänzungsprüfung (Lateinisch oder Griechisch) je Fachrichtung 60 13 Berufsbildendender Bereich 131 Externenprüfungen (Erste Prüfung und Wiederholungsprüfungen) 1311 an mehrjährigen Fachschulen 300 1312 an einjährigen Fachschulen 200 1313 an mehrjährigen Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen (z. B. Assistentenberufe) 150 1314 an Fachoberschulen 125 1315 an zweijährigen Berufsfachschulen, die zu einem dem Mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss führen 125 1316 an Berufsaufbauschulen 125 1317 Zusatz- und Ergänzungsprüfungen an mehrjährigen Fachschulen 150 1318 Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Nichtzulassung zur Externenprüfung 75 1319 Zurücknahme eines Widerspruchs 38 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 132 Prüfung zur Lehrerin oder zum Lehrer der Kurzschrift, Textverarbeitung, Bürotechnik oder Informationsverarbeitung je Fachrichtung 200 133 Prüfung zur Kommunikationswirtin oder zum Kommunikationswirt 175 134 Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer 385 135 Prüfung für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher 305 136 Prüfung für Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher 475 137 Nichtzulassung zur Prüfung für Übersetzerinnen oder Übersetzer, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher 50 138 Gleichstellung von anderen Übersetzerinnen- oder Übersetzerprüfungen, Dolmetscherinnen- oder Dolmetscherprüfungen, Gebärdensprachdolmetscherinnen- oder Gebärdensprachdolmetscherprüfungen 125 139 Fremdsprachenzertifizierung an beruflichen Schulen 1391 Stufe I 60 1392 Stufe II 75 1393 Stufe III 90 14 Rücktritt von einer Prüfung 141 vor Beginn der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 136 142 während der Prüfung aus vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1311 bis 136 143 aus vom Prüfling zu vertretenden Gründen Nr. 1311 bis 136 15 Allgemeine amtliche Maßnahmen die Schulpflicht betreffend Amtshandlungen nach dem Hessischen Schulgesetz 150 Aufnahme in eine Klasse mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang (§ 15a der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe [Sekundarstufe I]) 1501 urückweisung eines Widerspruchs 75 1502 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 151 Zurückstellung schulpflichtiger Kinder ( § 58 Abs. 3 ) 1511 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1512 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 152 Verlängerung der Vollzeitschulpflicht ( § 59 Abs. 2 , § 61 Abs. 2 ) 1521 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1522 Zurücknahme eines Widerspruchs 38 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 153 Vorzeitige Aufnahme von Kindern in die Schule ( § 58 Abs. 1 und 2 ) 1531 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1532 Zurücknahme eines Widerspruchs 38 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 154 Ruhen der Schulpflicht ( § 65 Abs. 2 ) 1541 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1542 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 155 Befreiung von der Berufsschulpflicht ( § 62 Abs. 5 ), Ruhen der Berufsschulpflicht ( § 62 Abs. 6 ) oder Beurlaubung von der Berufsschule ( § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsschule) 1551 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1552 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 156 Nichtversetzung und freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Überspringen einer Jahrgangsstufe ( § 75 Abs. 2, 5 und 6 ) 1561 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1562 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 157 Gestattungen ( § 66 ) 1571 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1572 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 158 Anderweitiger Unterricht ( § 60 Abs. 2 Satz 2 ) 1581 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1582 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 159 Ausnahmeentscheidung zum Besuch einer nichtdeutschen Schule ( § 56 Abs. 2 ) 75 1591 Bewertungen einzelner Leistungen im Zeugnis ( § 74 Abs. 1 ) 15911 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 15912 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 1592 Ordnungsmaßnahmen ( § 82 Abs. 2, 7 und 8 ) 15921 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 15922 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 1593 Ablehnung der Aufnahme in eine Schule wegen Kapazitätsausschöpfung, Entlassung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter ( § 70 Abs. 2 und 4 , § 88 Abs. 3 ) 15931 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 15932 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 1594 Nichterteilung schulischer Abschlüsse 15941 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 15942 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 1595 Anordnung besonderer Untersuchungen ( § 71 Abs. 1 ) 15951 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 15952 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 1596 Eignungsempfehlung für den weiteren Bildungsgang durch die Grundschule ( § 77 Abs. 3 ) 15961 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 15962 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 1597 Querversetzung ( § 75 Abs. 3 ) 15971 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 15972 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 1598 Entscheidung über den weiteren Bildungsweg nach Ende der Förderstufe ( § 77 Abs. 5 ) 15981 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 15982 Zurücknahme eines Widerspruchs Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 38 16 Sonderpädagogische Förderung Amtshandlungen nach dem Hessischen Schulgesetz 161 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( § 54 Abs. 1 ) 1611 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1612 Zurücknahme eines Widerspruchs 38 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 162 Entscheidung über den Förderort, an dem der sonderpädagogische Förderbedarf erfüllt wird ( § 54 Abs. 3 ) 1621 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1622 Zurücknahme eines Widerspruchs 38 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 163 Bestimmung der zuständigen Sonderschule ( § 54 Abs. 4 ) 1631 Zurückweisung eines Widerspruchs 75 1632 Zurücknahme eines Widerspruchs 38 Im Übrigen werden keine Gebühren erhoben. 17 Schulen in freier Trägerschaft Amtshandlungen nach dem Hessischen Schulgesetz 171 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule ( § 171 ) 500 bis 2500 172 Versagung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule ( § 172 Abs. 1 ) 500 173 Widerruf der Genehmigung einer Ersatzschule ( § 172 Abs. 2 ) 500 174 Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule ( § 173 Abs. 1 ) 500 bis 2500 175 Widerruf der staatlichen Anerkennung einer Ersatzschule ( § 173 Abs. 3 ) 500 176 Staatliche Anerkennung von Ergänzungsschulen ( § 176 Abs. 1 ) 500 bis 2500 177 Untersagung der Fortführung einer Ergänzungsschule ( § 175 Abs. 3 ) 500 178 Gestattung zur Führung einer Bezeichnung, die der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren Lehrkraft an öffentlichen Schulen entspricht ( § 174 Abs. 4 und 5 ) 75 179 Abschlussprüfung an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen ( § 176 Abs. 2 ) 125 18 Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise und solcher aus der ehemaligen DDR 181 Gleichstellung ausländischer Schul- und Klassenabschlüsse 25 bis 125 182 Gleichstellung berufsqualifizierender ausländischer Bildungsnachweise 1821 direkte Gleichstellung 50 bis 150 1822 Hinführung zur Gleichstellung 25 bis 150 1823 Anerkennung nach Hinführung 25 183 Vorabauskünfte für Antragstellerinnen und Antragsteller ohne Hauptwohnsitz in Hessen 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 181 bis 184 Die Gebühr wird bei späterer Antragstellung angerechnet. 184 Ausstellung von Zweitschriften 10 19 Prüfungsverfahren für Schulbücher 191 Prüfung eines neuen Werkes pro Band das 10fache des Ladenpreises 192 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Werkes, sofern eine Kurzbegutachtung durch Gutachter erforderlich ist. pro Band das 5fache des Ladenpreises 193 Prüfung einer Neubearbeitung oder Neuauflage eines bereits zugelassenen Werkes, sofern keine Begutachtung durch Gutachter erfolgt. pro Band das 3fache des Ladenpreises

Eingangsformel VwKostO-KM

Verkündet am 18. Dezember 2001 Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 3. Januar 1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), wird verordnet:

§ 1

§ 1 Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 2

§ 2 Soweit in Spalte 3 des Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

§ 3

§ 3 Die im Verwaltungskostenverzeichnis genannten Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4

§ 4 (1) Die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 6. November 1996 (GVBl. I S. 475), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1998 (GVBl. I S. 390), wird aufgehoben. (2) Soweit Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abweichende Gebühren enthalten, treten diese außer Kraft.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Anlage (Verwaltungskostenverzeichnis

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.