KMinBeamtRZustV HE 2012 · Hessen

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 30. November 2011

Ausfertigungsdatum:
30.11.2011
Fundstelle:
GVBl. I 2011, 738
25 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Dem Landesschulamt werden für seinen Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 bis 5 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu ernennen und Ernennungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen,2. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,3. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,5. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen. (2) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab Besoldungsgruppe A 15. (3) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die in den Auslandsschuldienst Beurlaubten. (4) Den Schulleiterinnen und Schulleitern werden für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren vorbehaltlich § 13 Abs. 2 und 3 folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 zu ernennen,2. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären. Die Befugnisse gelten nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes. (5) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127d und 127e des Schulgesetzes werden vorbehaltlich § 13 Abs. 2 und 3 zusätzlich folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen,2. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 und 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 14 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen; eine Abordnung darf nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden und bedarf der vorherigen Unterrichtung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamts. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und weitere Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes. (6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das Landesschulamt in Anspruch nehmen.

§ 10

§ 10(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Landesschulamtes werden, soweit in Abs. 2 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, für ihren oder seinen Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,4. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,5. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben. (2) Den Leiterinnen und Leitern der Staatlichen Schulämter werden für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten an den Schulen ihres Geschäftsbereichs als Dienstvorgesetzte die Befugnisse nach Abs. 1 übertragen.

§ 11

§ 11(1) Das Landesschulamt ist in seinem Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung,2. Bewilligung von ungemindertem Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,3. in § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes und die in § 16 und § 20 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Entscheidungen. (2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127d und 127e des Schulgesetzes sind in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung. (3) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums 1. für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter und deren Vertreterinnen und Vertreter a) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,b) Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von drei Arbeitstagen, 2. für sonstige Beamtinnen und Beamte bei den nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Anweisung des Kultusministeriums durchgeführt werden. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.

§ 12

§ 12(1) Dem Landesschulamt wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Kultusministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Abs. 1 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, welche die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 13

§ 13(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben dem Kultusministerium für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 vorbehalten. (2) Dem Landesschulamt bleibt es vorbehalten, die Befugnisse nach § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 dieser Verordnung im Einzelfall an sich zu ziehen. (3) Das Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse nach den §§ 1 bis 12 und nach § 13 Abs. 2 dieser Verordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 2

§ 2(1) Dem Landesschulamt werden für seinen Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu verkürzen,b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. Entscheidungen nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 51a des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 54 des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,4. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 39 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben. (2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird die Befugnis übertragen, nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen.

§ 3

§ 3(1) Das Landesschulamt ist für seinen Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, befugt, 1. nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit zu entscheiden,2. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,3. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten zu führen. (2) Das Landesschulamt weist die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und überträgt ihnen die Ämter.

§ 4

§ 4(1) Dem Landesschulamt werden für seinen Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tarifbeschäftigten, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen. (2) Dem Landesschulamt wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen 1. von Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 7 und der Anlage 2 - Gehobener Dienst - zu § 1 der Verordnung sowie von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 8 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung,2. von Psychologinnen und Psychologen für die Fachrichtung „Dienst als Psychologe“ in Verbindung mit § 8 und § 12 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung,3. von Diplom-Volkswirtinnen und Diplom-Volkswirten (FH), Diplom-Betriebswirtinnen und Diplom-Betriebswirten (FH) oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderem gleichwertigen Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt für die Fachrichtung „Wirtschaftsverwaltungsdienst“ in Verbindung mit § 6 und der Anlage 2 - Gehobener Dienst - zu § 1 der Verordnung sowie von Diplom-Volkswirtinnen und Diplom-Volkswirten, Diplom-Betriebswirtinnen und Diplom-Betriebswirten, Diplom-Ökonominnen und Diplom-Ökonomen oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderem gleichwertigen Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt für die Fachrichtung „Wirtschaftsverwaltungsdienst“ in Verbindung mit § 8 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung.

§ 5

§ 5Dem Landesschulamt werden für seinen Geschäftsbereich folgende Befugnisse nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung übertragen: 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bei dringendem dienstlichen Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,2. nach § 2 Abs. 3 Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Abweichendes von den in § 3 Abs. 1 und 2 festgelegten Regelungen zur festen Arbeitszeit zu bestimmen,4. nach § 4 Abs. 4 für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,5. nach § 8 Satz 2 Abweichungen von § 8 Satz 1, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,6. nach § 10 Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

§ 7

§ 7Dem Landesschulamt wird für seinen Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

Eingangsformel KMinBeamtRZustV

Aufgrund 1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verordnet die Landesregierung, 2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450),3. des § 15 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 233a, § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Abs. 1 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1des Hessischen Beamtengesetzes,4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),6. des § 85 Abs. 1 Satz 1des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758), geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),7. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),8. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),9. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410),10. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 434), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114),11. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402),12. des § 9 Abs. 2, des § 16 und des § 20 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397),13. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 283),14. des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),15. des § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 420), verordnet die Kultusministerin, a) soweit Befugnisse nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,b) soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

§ 1(1) Den Staatlichen Schulämtern, dem Amt für Lehrerbildung und dem Institut für Qualitätsentwicklung werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 bis 5 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu ernennen und Ernennungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes zurückzunehmen,2. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,3. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach den §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen und zu versetzen,4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,5. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen. (2) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab Besoldungsgruppe A 15. (3) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die in den Auslandsschuldienst Beurlaubten. (4) Den Schulleiterinnen und Schulleitern werden für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren vorbehaltlich § 13 Abs. 2 und 3 folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 zu ernennen,2. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären. Die Befugnisse gelten nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes. (5) Den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127d und 127e des Schulgesetzes werden vorbehaltlich § 13 Abs. 2 und 3 zusätzlich folgende Befugnisse übertragen: 1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 zu ernennen,2. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes zu erklären,3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 und 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 14 des Beamtenstatusgesetzes abzuordnen; eine Abordnung darf nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden und bedarf der vorherigen Unterrichtung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamts. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst. Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter und weitere Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes. (6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch die Staatlichen Schulämter in Anspruch nehmen.

§ 10

§ 10Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen: 1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,3. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,4. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,5. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

§ 11

§ 11(1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die 1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung,2. Bewilligung von ungemindertem Tagegeld nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,3. in § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes und die in § 16 und § 20 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Entscheidungen. (2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127d und 127e des Schulgesetzes sind in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Aus- und Fortbildung. (3) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums 1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und deren Vertreterinnen und Vertreter a) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,b) Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von drei Arbeitstagen, 2. für sonstige Beamtinnen und Beamte bei den nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Anweisung des Kultusministeriums durchgeführt werden. Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.

§ 12

§ 12(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Kultusministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Abs. 1 Nr. 8 bleibt unberührt. (2) Vorschriften, welche die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

§ 13

§ 13(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben dem Kultusministerium für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, § 10 und § 11 vorbehalten.(2) Den Staatlichen Schulämtern bleibt es vorbehalten, die Befugnisse nach § 1 Abs. 4 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 dieser Verordnung im Einzelfall an sich zu ziehen. (3) Das Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse nach den §§ 1 bis 12 und nach § 13 Abs. 2 dieser Verordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.

§ 14

§ 14Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 2

§ 2(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu verkürzen,b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage anzurechnen, 2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,3. Entscheidungen nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 51a des Hessischen Beamtengesetzes sowie nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 54 des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,4. nach § 74 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 39 des Beamtenstatusgesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,5. a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,7. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,8. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben. (2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird die Befugnis übertragen, nach § 84 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen.

§ 3

§ 3(1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, befugt, 1. nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit zu entscheiden,2. nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,3. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten zu führen. (2) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und übertragen ihnen die Ämter.

§ 4

§ 4(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen: 1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,b) nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,c) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,d) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tarifbeschäftigten, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen. (2) Den Staatlichen Schulämtern wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen 1. von Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH) oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 7 und der Anlage 2 - Gehobener Dienst - zu § 1 der Verordnung sowie von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 8 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung,2. von Psychologinnen und Psychologen für die Fachrichtung „Dienst als Psychologe“ in Verbindung mit § 8 und § 12 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung,3. von Diplom-Volkswirtinnen und Diplom-Volkswirten (FH), Diplom-Betriebswirtinnen und Diplom-Betriebswirten (FH) oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderem gleichwertigen Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt für die Fachrichtung „Wirtschaftsverwaltungsdienst“ in Verbindung mit § 6 und der Anlage 2 - Gehobener Dienst - zu § 1 der Verordnung sowie von Diplom-Volkswirtinnen und Diplom-Volkswirten, Diplom-Betriebswirtinnen und Diplom-Betriebswirten, Diplom-Ökonominnen und Diplom-Ökonomen oder von Bewerberinnen und Bewerbern mit anderem gleichwertigen Abschluss mit wirtschaftswissenschaftlichem Schwerpunkt für die Fachrichtung „Wirtschaftsverwaltungsdienst“ in Verbindung mit § 8 und der Anlage 3 - Höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung.

§ 5

§ 5Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung übertragen: 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bei dringendem dienstlichen Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,2. nach § 2 Abs. 3 Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Abweichendes von den in § 3 Abs. 1 und 2 festgelegten Regelungen zur festen Arbeitszeit zu bestimmen,4. nach § 4 Abs. 4 für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,5. nach § 8 Satz 2 Abweichungen von § 8 Satz 1, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,6. nach § 10 Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

§ 6

§ 6Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums die Befugnis übertragen, 1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

§ 7

§ 7Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.

§ 8

§ 8(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge auf Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach § 15 der Hessischen Urlaubsverordnung zu entscheiden.(2) Den Schulleiterinnen und Schulleitern wird die Befugnis übertragen, über Anträge von Lehrkräften auf Dienstbefreiung von bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung zu entscheiden.(3) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen haben die Befugnis, sich selbst 1. Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche,2. Dienstbefreiung bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen zu gewähren. Das Kultusministerium ist hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu unterrichten.

§ 9

§ 9(1) Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen: 1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,2. die Besoldung und die Amtsbezüge einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,5. Anwärterbezüge nach § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu kürzen oder in den Fällen des § 66 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung von der Kürzung abzusehen,6. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht,7. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung aus Billigkeitsgründen a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,b) die Ratenzahlung in bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zuzulassen, 8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden. (2) Dem Regierungspräsidium Kassel wird abweichend von Abs. 1 Nr. 2 die Befugnis übertragen, die Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festzusetzen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.